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Landgericht Düsseldorf·11 O 485/08·07.06.2009

Widerklage auf Erstattung von Regulierungskosten wegen nicht eingelöstem Versicherungsschein abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKraftfahrzeughaftpflichtrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte Versicherungsschutz aus einer vorläufigen Deckungszusage geltend, nachdem die Beklagte einen Unfallregulierungsbetrag ausgelegt hatte. Die Beklagte verlangte Erstattung mit der Behauptung, der Versicherungsschein sei nicht rechtzeitig eingelöst worden. Streitpunkt war der Zugang des Versicherungsscheins und damit die Wirksamkeit der Außerkraftsetzung nach AKB. Das Gericht verneinte einen nachgewiesenen Zugang und wies die Widerklage ab.

Ausgang: Widerklage der Beklagten auf Erstattung der Regulierungskosten mangels Nachweis des Zugangs des Versicherungsscheins abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die rückwirkende Außerkraftsetzung einer vorläufigen Deckung nach § 1 Nr. 4 S. 2 AKB setzt den Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer voraus, da hiervon der Fristenlauf zur Einlösung abhängt.

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Die Beweislast für den Zugang des Versicherungsscheins trägt der Versicherer; bloße Hinweise auf computergesteuerte Erstellung oder Absendung begründen keinen Nachweis des Zugangs beim Empfänger.

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Der Zugang einer späteren Zahlungserinnerung kann für deren Empfang sprechen, begründet jedoch nicht zwingend den Zugang zuvor übersandter Unterlagen oder Belehrungen.

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Ansprüche des Versicherers auf Erstattung geleisteter Zahlungen (§ 3 Nr. 9 PflVG, §§ 426 BGB) setzen voraus, dass der Versicherer den Wegfall des Versicherungsschutzes wegen schuldhafter Nicht-Einlösung nachweist.

Relevante Normen
§ 3 Nr. 9 PflVG§ 426 BGB§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für sein im Jahr 2007 mit dem Kennzeichen A zugelassenes Fahrzeug. Am 28.03.2007 verschuldete der Kläger mit diesem Fahrzeug einen Verkehrsunfall. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine lediglich vorläufige Deckungszusage seitens der Beklagten. Den Schaden der Unfallgegnerin des Klägers regulierte die Beklagte mit insgesamt 5.725,31 Euro. Am 04.06.2007 zahlte der Kläger die Erstprämie aus dem Versicherungsvertrag. Ob ihm zuvor mit Schreiben vom 07.05.2007 der Versicherungsschein nebst einem Hinweis auf die Folgen von dessen nicht rechtzeitiger Einlösung sowie eine Zahlungserinnerung der Beklagten vom 29.05.2007 zugegangen ist, ist zwischen den Parteien umstritten. Mit Schreiben an den Kläger vom 14.05.2008 lehnte die Beklagte den Versicherungsschutz für den in Rede stehenden Schadenfall mit der Begründung ab, dass die vorläufige Deckungszusage mangels rechtzeitiger Einlösung des Versicherungsscheins vom 07.05.2007 rückwirkend außer Kraft gesetzt worden sei. Die Beklagte forderte den Kläger in dem Schreiben außerdem auf, den von ihr zur Schadenregulierung aufgewandten Betrag zu erstatten. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach. Ein Mahnschreiben der Beklagten vom 04.08.2008 blieb ohne Erfolg.

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Der Kläger bestreitet den Zugang der Schreiben vom 07.05.2007 und 29.05.2007.

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Zunächst hat der Kläger Feststellungsklage mit dem Antrag erhoben festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm aus dem streitgegenständlichen Schadenereignis Versicherungsschutz zu gewähren. Die Feststellungsklage haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.05.2009 im Hinblick auf die seitens der Beklagten zwischenzeitlich erhobene Widerklage für erledigt erklärt.

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Die Beklagte beantragt widerklagend,

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den Kläger zu verurteilen, an sie 5.725,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2008 zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, mit Schreiben vom 07.05.2007, welches eine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen der Nichtzahlung der Erstprämie enthalten habe, sei dem Kläger der Versicherungsschein zugesandt worden. Das Schreiben sei dem Kläger auch zugegangen. Gleiches gelte für die Zahlungserinnerung vom 29.05.2007, welche von ihr erstellt und abgesandt worden sei. Die Beklagte vertritt die Ansicht, es lägen gewichtige Indizien vor, die nahelegten, dass der Kläger die Schriftstücke erhalten habe: Der Zeitpunkt des Bestreitens, welches erstmals im Verlauf des Prozesses erfolgt sei, sei ebenso auffällig wie der Zeitpunkt der Zahlung der Erstprämie in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der angeblich nicht zugegangenen Zahlungserinnerung. Hinzu komme, dass sich bei ihr – behauptet die Beklagte – sei einmal die Erstellung des Versicherungsscheins veranlasst, der weitere Ablauf von der Erstellung einschließlich der erforderlichen Belehrung bis hin zur Absendung vollautomatisch und computergesteuert vollziehe. Hierdurch könne, so die Ansicht der Beklagten, sowohl die Absendung des Schriftstücks, als auch sein Inhalt, als auch in der Zusammenschau mit geeigneten Indizien der Zugang bewiesen werden.

Entscheidungsgründe

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Die Widerklage ist nicht begründet.

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Die Beklagte kann vom Kläger nicht die Erstattung des für die Schadenregulierung aufgewandten Betrages von 5.725,31 Euro aus §§ 3 Nr. 9 PflVG, 426 BGB verlangen. Denn es ist nicht feststellbar, dass der Versicherungsschutz, der unstreitig aufgrund der vorläufigen Deckungszusage der Beklagten nach § 1 Nr. 2 AKB zunächst bestanden hat, mangels Einlösung des Versicherungsscheins rückwirkend außer Kraft getreten ist.

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Nach § 1 Nr. 4 S. 2 AKB tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird, der Versicherungsschein aber nicht innerhalb von zwei Wochen eingelöst wird, und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Die Außerkraftsetzung setzt mithin voraus, dass dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein zugegangen ist, da dieses Ereignis den Fristenlauf für die Einlösung, welche gemäß § 1 Nr. 1 AKB durch Zahlung des Beitrags und der Versicherungssteuer erfolgt, in Gang setzt. Die Beweislast für den Zugang trägt der Versicherer (Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, § 1 AKB Rdnr. 19 m.w.Nw.).

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Ein unmittelbarer Nachweis für den Zugang des Schreibens vom 07.05.2007 beim Kläger steht der Beklagten offensichtlich nicht zur Verfügung. Denn entsprechende Belege hat sie im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgelegt. Entgegen ihrer Ansicht liegen auch keine Indizien vor, die einen zwingenden Schluss auf den umstrittenen Zugang zulassen. Aus dem Zeitpunkt des Bestreitens lässt sich im vorliegenden Fall nichts ableiten. Dass die Parteien außergerichtlich eine Korrespondenz geführt haben, in deren Rahmen es auf der Hand gelegen hätte, dass der Kläger den Zugang des Schreibens vom 07.05.2007 bemängelt, ist nicht ersichtlich. Dass er diesen Einwand erst im Verlauf des Prozesses in der Replik vom 24.02.2009 (vgl. dort S. 2, Bl. 43 d.A.) erhoben hat, ist ebenfalls nicht auffällig, da der Kläger mangels einer ihm obliegenden Darlegungslast keine Veranlassung hatte, hierzu bereits in der Klageschrift vorzutragen. Allerdings weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der nahe zeitliche Zusammenhang zwischen dem angeblich nicht zugegangenen Erinnerungsschreiben vom 29.05.2007 und der Zahlung des Klägers vom 04.06.2007 beachtenswert ist, weil es naheliegt, dass dieses Schreiben den Kläger zur Zahlung veranlasst hat. Hieraus lässt sich aber allenfalls ein Schluss auf den Zugang des Schreibens vom 29.05.2007 ziehen; dass dem Kläger – den Zugang des Schreibens vom 29.05.2007 unterstellt – auch das Schreiben vom 07.05.2007 zugegangen ist, kann hieran anschließend nicht zwingend gefolgert werden. Schließlich hilft auch das von der Beklagten beschriebene computergesteuerte Verfahren von der Erstellung des Versicherungsscheins bis hin zu dessen Absendung in der streitgegenständlichen Frage nicht weiter. Denn selbst wenn auf diese Weise die Absendung des Schreibens vom 07.05.2007 an den Kläger nachvollzogen werden könnte, wäre hierdurch der Zugang beim Kläger nicht bewiesen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der seitens des Klägers anhängig gemachten Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, ihr die Kosten aufzuerlegen, da sie im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert 5.725,31 Euro

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