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Landgericht Düsseldorf·11 O 484/10·12.09.2011

Lebensversicherung: Keine konkludente Umwandlung durch Bitte um befristete Beitragsfreistellung

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte in gewillkürter Prozessstandschaft für die Postbank die ungeminderte Todesfallleistung aus einer zur Kreditsicherung abgetretenen Lebensversicherung. Streitentscheidend war, ob das Schreiben mit der Bitte um befristete Beitragsfreistellung eine (dauerhafte) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung bewirkte bzw. ob Kündigung oder Zahlungsverzug zur Leistungskürzung führten. Das LG verneinte eine Umwandlung und eine wirksame Kündigung, da ein eindeutiger Umwandlungswille fehlte und die Versicherungsnehmer wegen des laufenden Beitragsfreistellungsgesuchs nicht schuldhaft in Verzug waren. Die Beklagte wurde zur Zahlung des Differenzbetrags nebst Verzugszinsen (nur i.H.v. § 288 Abs. 1 BGB) verurteilt; weitergehende Zinsen wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung der ungeminderten Versicherungsleistung (Differenzbetrag) zugesprochen; weitergehender Zinsanspruch abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bitte um (befristete) Beitragsfreistellung ist regelmäßig als Antrag auf eine Stundungs-/Ruhensvereinbarung zu verstehen und enthält ohne eindeutige Erklärung keinen Umwandlungsantrag in eine beitragsfreie Versicherung mit reduzierter Leistung.

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Eine Umwandlung in eine beitragsfreie Lebensversicherung ist wegen ihrer weitreichenden und typischerweise schwer reversiblen Rechtsfolgen nur wirksam, wenn der entsprechende Wille des Versicherungsnehmers eindeutig zum Ausdruck kommt.

3

Erklärt der Versicherungsnehmer Beitragsstundung/Beitragsfreistellung und ist eine Entscheidung hierüber noch offen, kann ein gleichzeitiges Mahnschreiben die Annahme schuldhaften Verzugs ausschließen, solange der Versicherungsnehmer berechtigt davon ausgehen darf, dass der Rückstand durch eine Vereinbarung gegenstandslos wird.

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Eine Annahmeerklärung, die sich erkennbar auf einen nicht gestellten Antrag (z.B. Umwandlung statt Ruhen) bezieht, vermag eine Einigung über das Ruhen/ die Beitragsfreistellung nicht zu begründen.

5

Bei einer Versicherungsleistung handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB; Verzugszinsen sind daher grundsätzlich nur nach § 288 Abs. 1 BGB geschuldet.

Relevante Normen
§ 288 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Deutsche Postbank AG, Friedrich-Ebert-Allee 114 – 126, 53113 Bonn, 89.659,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.01.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht in gewillkürter Prozessstandschaft einen Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag bei der Beklagten geltend, der zur Sicherheit an die Deutsche Postbank AG / DSL-Bank (iIm Folgenden: Postbank) abgetreten wurden.

3

Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann schlossen am 09.02.1999 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit der Beklagten unter der Vertragsnummer T 8370202.8-034.

4

Der Versicherungsvertrag sah ein Todesfallkapital in Höhe von 291.697,00 DM, also 149.143,00 Euro vor.

5

Der Vertrag sollte als Sicherheit für einen durch die Eheleute am 22.02.1999 abgeschlossenen Darlehensvertrag bei der Postbank dienen. Dementsprechend erfolgte eine Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Postbank.

6

Wegen finanzieller Schwierigkeiten im Jahr 2009 wandten sich die damaligen Prozessbevollmächtigten der Eheleute M. mit Schreiben vom 03.08.2009 an die Beklagte und ersuchten um eine befristete Beitragsfreistellung bis zum 31.01.2010. Zugleich wurde erklärt, dass die Postbank mit der befristeten Beitragsfreistellung einverstanden sei.

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Mit Schreiben ebenfalls vom 03.08.2009 mahnte die Beklagte gegenüber dem Ehemann der Klägerin ausstehende Beitragszahlungen für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 01.09.2009 in Höhe von 711,96 Euro an. Zugleich wies die Beklagte auf ihr Kündigungsrecht für den Fall hin, dass der Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mahnung ausgeglichen wird, sowie auf die Tatsache, dass teilweise Leistungsfreiheit eintrete, wenn der Versicherungsfall während des Zahlungsverzugs eintritt.

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Mit Schreiben vom 05.08.2009 wandte sich die Beklagte an die damaligen Prozessbevollmächtigen der Eheleute M. und teilten mit, dass für eine Vertragsänderung auch die Unterschrift der Klägerin und eine Zustimmung des Abtretungsgläubigers erforderlich sei.

9

Mit einem mit „Mahnung und Kündigung“ überschriebenen Schreiben vom 28.08.2009 wies die Beklagte darauf hin, dass der ausstehende Betrag in Höhe von 711,94 Euro bislang nicht eingegangen sei und dass die Kündigung des Versicherungsvertrags mit Ablauf einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens erklärt werde.

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Mit Schreiben vom 22.09.2009 wandte sich die Beklagte an den Ehemann der Klägerin und teilte mit, dass dessen Antrag auf Beitragsfreistellung zum 01.07.2009 angenommen worden sei. Die Versicherung bestehe damit beitragsfrei weiter, allerdings mit reduzierter Versicherungsleistung. Das beitragsfreie Todesfallkapital betrage 55.901 Euro. Auch wurde der Ehemann der Klägerin darauf hingewiesen, dass innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren der volle Versicherungsschutz wieder in Kraft gesetzt werden könne, wobei allerdings mit einer erneuten Gesundheitsprüfung zu rechnen sei.

11

Am 19.04.2010 verstarb der Ehemann der Klägerin.

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Die Beklagte überwies daraufhin am 16.06.2010 einen Betrag in Höhe von 59.482,48 Euro an die Postbank, dessen Zusammensetzung sie mit Schreiben vom 14.05.2010 erläutert hatte.

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Mit Schreiben vom 07.07.2010 teilte die Beklagte mit, dass eine Beitragsfreistellung nicht aufgrund eines entsprechenden Antrags, sondern aufgrund der Kündigung vom 28.08.2009 erfolgt sei. Das Schreiben vom 22.09.2009 sei insoweit missverständlich.

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Mit Schreiben vom 09.12.2010 ermächtigte die Postbank die Klägerin dazu, einen Anspruch in Höhe von 89.659,83 Euro aus dem Versicherungsvertrag in eigenem Namen gegenüber der Beklagten geltend zu machen.

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Die Klägerin behauptet, dass ihr sowohl das Schreiben der Beklagten vom 22.09.2009 als auch das Schreiben vom 28.08.2009 erst als Kopie zusammen mit dem Schreiben der Beklagten vom 07.06.2010 zugegangen sei. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls sei damit weder eine Einigung über eine Beitragsfreistellung zustande gekommen, noch die Kündigung des Vertrages wirksam erklärt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Deutsche Postbank AG, Friedrich-Ebert-Allee 114 – 126, 53113 Bonn, 89.659,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.01.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass durch das Schreiben der früheren Prozessbevollmächtigten der Eheleute M. vom 03.08.2009 automatisch eine Umwandlung in eine beitragsfreie Lebensversicherung mit reduzierter Versicherungssumme herbeigeführt worden ist. Einer Annahmeerklärung der Beklagten habe es nicht bedurft.

21

Das Mahnschreiben vom 03.08.2009, welches lediglich darauf zurückzuführen sei, dass bei der Beklagten für Umwandlungen und Beitragsangelegenheiten verschiedene Abteilungen zuständig seien, sei vor diesem Hintergrund überholt und unbeachtlich gewesen.

22

Selbst wenn eine Vertragsumwandlung nicht allein durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Eheleute M. zustande gekommen wäre, so wäre der Versicherungsfall jedenfalls während eines Zahlungsverzugs eingetreten, was – entsprechend dem Hinweis im Schreiben der Beklagten vom 03.08.2009 – ebenfalls zur teilweisen Leistungsfreiheit geführt hätte.

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Im Übrigen seien die Schreiben vom 22.09.2009 und vom 28.08.2009 den Eheleuten M. zeitnah zugegangen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den dazu gehörenden Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs auch begründet.

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Die Klägerin hat Anspruch auf Auszahlung der ungeminderten Versicherungssumme aus dem Lebensversicherungsvertrag.

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Ein solcher Anspruch ist weder durch eine Vertragsumwandlung in eine beitragsfreie Lebensversicherung, noch durch eine einvernehmliche Beitragsfreistellung, noch durch eine Kündigung und auch nicht durch einen Zahlungsverzug zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ausgeschlossen.

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Die Beklagte kann sich nicht auf eine Vertragsumwandlung berufen, da eine solche zu keinem Zeitpunkt durch die Eheleute M. beantragt worden ist. Das Schreiben der ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Eheleute M. vom 03.08.2009 spricht ausdrücklich von einer befristeten Beitragsfreistellung bis zum 31.01.2010. Damit haben die Eheleute M. eindeutig den Willen geäußert, den Versicherungsvertrag vorübergehend zum Ruhen zu bringen. Das Schreiben ist daher als Antrag auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit der Beklagten zu sehen. Da sich dieser Wille der Eheleute M. eindeutig aus dem Schreiben ergibt, ist das diesbezügliche pauschale Bestreiten der Beklagten unerheblich.

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Der Wille, eine Vertragsumwandlung in eine beitragsfreie Lebensversicherung herbeizuführen, lässt sich dem Schreiben dagegen nicht entnehmen.

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Eine solche Umwandlung ist von einem bloßen Ruhen des Vertrags, also einer Beitragsstundung, streng zu unterscheiden (vgl. hierzu und zum Folgenden: OLG Köln, r+s 1992, 138). Die Umwandlung ist grundsätzlich irreversibel und mit weitgehenden Folgen für den Umfang des Versicherungsschutzes verbunden. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 22.09.2009 die Möglichkeit gewährt, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren den Versicherungsschutz wiederherzustellen. Auch dies wäre jedenfalls mit ggfs. erheblichen Nachteilen wie einer erneuten Gesundheitsprüfung verbunden. Der Wille, derartige Rechtsfolgen herbeizuführen, muss sich aus diesem Grund eindeutig aus einer Erklärung des Versicherten ergeben. Die bloße Bitte um (befristete) Beitragsfreistellung reicht insoweit nicht aus.

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Aus diesem Grund hätte die Beklagte das Schreiben vom 03.08.2009 nicht als Umwandlungsantrag verstehen und eine Umwandlung des Vertrages nicht vornehmen dürfen. Sofern sie nicht bereit war, ein bloßes Ruhen des Vertrages mit den Eheleuten M. zu vereinbaren, hätte sie diese darauf hinweisen müssen, dass eine zeitweise Beitragsfreistellung nur unter den ungünstigen Bedingungen einer Vertragsumwandlung möglich ist.

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Auch ein Ruhen des Vertrages wurde zwischen den Parteien nicht vereinbart. Insoweit kann dahinstehen, ob das Schreiben der Beklagten vom 22.09.2009 den Eheleuten M. zeitnah zugegangen ist. Abgesehen davon, dass das besagte Schreiben nur an den Ehemann der Klägerin, also nur an einen der Vertragspartner adressiert ist, ist es auch nicht auf Annahme eines Antrags der Eheleute M. auf ein Ruhen des Versicherungsvertrages gerichtet, sondern auf Annahme eines nicht existenten Antrags auf Vertragsumwandlung. Eine Einigung der Vertragsparteien kann also durch dieses Schreiben nicht zustande gekommen sein.

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Auf eine Kündigung des Versicherungsvertrages mit der Folge einer Reduktion des Versicherungsumfangs kann sich die Beklagte nicht berufen. Auch insoweit kann die Frage des zeitnahen Zugangs des Kündigungsschreibens offen bleiben. Eine Kündigung wäre in jedem Fall unwirksam gewesen, da sich die Eheleute M. nicht schuldhaft im Zahlungsverzug befanden. Zwar wurden die Eheleute M. durch das Mahnschreiben der Beklagten auf einen Zahlungsrückstand und dessen mögliche Folgen hingewiesen, jedoch kreuzte sich dieses Mahnschreiben mit der Bitte der Eheleute um Beitragsfreistellung. Die Eheleute M. konnten also – solange diese Bitte durch die Beklagte noch nicht zurückgewiesen worden war – davon ausgehen, dass das Mahnschreiben ggfs. wegen einer Vereinbarung über das Ruhen des Vertrages gegenstandslos werden würde. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte noch mit Schreiben vom 05.08.2009 auf eine mögliche Vertragsänderung Bezug nahm.

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Trotz eines entsprechenden Hinweises im Termin vom 26.07.2011 hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, ob und wie die Eheleute M. auf das Schreiben vom 05.08.2009 reagiert haben. Die Annahmeerklärung der Beklagten vom 22.09.2009 deutet darauf hin, dass die Eheleute M. die Vorgaben der Beklagten im Schreiben vom 05.08.2009 erfüllt haben. Vor diesem Hintergrund durften die Eheleute davon ausgehen, dass das Mahnschreiben keine Geltung mehr haben sollte und dass auch eine Vertragskündigung nicht mehr drohte. Hätte die Beklagte dennoch eine Kündigung herbeiführen wollen, so hätte sie eindeutig klarstellen müssen, dass es nicht zu einer Beitragsfreistellung gekommen ist. Demgegenüber ging die Beklagte aber selbst – wenn auch nach dem Vorstehenden zu Unrecht – davon aus, dass Beitragsfreiheit eingetreten war.

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Aus demselben Grund kann sich die Beklagte auch nicht auf einen Zahlungsrückstand im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsvertrages berufen.

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Die Klägerin muss sich auch nicht entgegen halten lassen, dass sie auch im Falle der korrekten Behandlung ihres Gesuchs vom 03.08.2009 nunmehr nur einen Anspruch auf die reduzierte Versicherungsleistung hätte. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass auch im Falle des Ruhens des Vertrages die Versicherungsleistung reduziert worden wäre. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nach dem Ende des begehrten Zeitraums der Beitragsfreistellung lag. Im Übrigen fehlt es an Vortrag der Beklagten dazu, welche Folgen die Vereinbarung eines Ruhens des Vertrages für den Leistungsumfang gehabt hätte. So kann etwa nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte einem bloßen Ruhen widersprochen hätte. In diesem Fall hätten sich die Eheleute M. zur Vermeidung von Nachteilen hinsichtlich des Versicherungsumfangs unter Umständen trotz ihrer finanziellen Schwierigkeiten für eine unveränderte Fortsetzung des Vertrages entschieden, sodass der Anspruch aus dem Vertrag nicht reduziert worden wäre.

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Der Anspruch auf Zinszahlung ergibt sich dem Grunde nach unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. Allerdings ist eine Grundlage für eine Verzinsung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht ersichtlich, da keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB im Streit steht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine anteilige Kostenbelastung der Klägerin kam wegen des nur geringfügigen Unterliegens nicht in Betracht.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 89.659,83 Euro festgesetzt.