Unfallversicherung: Verjährung des Invaliditätsanspruchs trotz weiterer Korrespondenz
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung (AUB 88) wegen eines Arbeitsunfalls und eines späteren „Schiefhalses“. Streitpunkt war u.a., ob der Anspruch verjährt ist und ob die Beklagte sich treuwidrig auf Verjährung beruft. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die zweijährige Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. spätestens mit Ablauf des 31.12.1997 eingetreten war. Eine Hemmung durch Verhandlungen lag nicht vor; aus dem Schweigen des Versicherers auf ein Widerspruchsschreiben durfte der Kläger keine Zusage weiterer Prüfung ableiten.
Ausgang: Klage auf Invaliditätsentschädigung wegen Eintritts der Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
Geldleistungen des Versicherers werden nach § 11 Abs. 1 VVG a.F. fällig, sobald der Versicherer die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs erforderlichen Erhebungen aus seiner Sicht abgeschlossen hat.
Der Eintritt der Fälligkeit wird nicht dadurch gehindert, dass mehrere (auch widersprüchliche) ärztliche Gutachten vorliegen, wenn der Versicherer seine Ermittlungen abschließt und seine Leistungsentscheidung mitteilt.
Nach ablehnender schriftlicher Entscheidung hemmen nachfolgende Kontakte die Verjährung nur, wenn der Versicherer erkennbar die Ablehnung nicht aufrechterhält oder die Anspruchsberechtigung wieder als offen behandelt.
Aus dem Schweigen des Versicherers auf ein weiteres Anspruchsschreiben nach wiederholter Ablehnung kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht auf eine erneute Sachprüfung oder einen Verzicht auf die Verjährungseinrede schließen; die Erhebung der Verjährungseinrede ist dann regelmäßig nicht treuwidrig (§ 242 BGB).
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1400,00 Euro vorläufig vollstreckbar
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel auf der Grundlage der AUB 88.
Der als Polier tätige Kläger erlitt am 31.03.1994 einen Arbeitsunfall, als ihm beim Aufrichten aus gebückter Körperhaltung ein Zementtrichter links am Kopf traf. Seit diesem Tag leidet er an starken Kopf- und Nackenschmerzen. In der Folgezeit trat bei ihm ein sogenannter "Schiefhals" auf.
Der Kläger machte bei der Beklagten Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrages wegen seines Unfalls vom 31.03.1994 geltend. Die Beklagte holte daraufhin einen "ärztlichen Erstbericht" vom 21.10.1994 der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E ein, in dem es heißt, dass es sich bei dem Kläger "um einen psychogenen Schiefhals und eine Fehlverarbeitung des Unfalles" handele. Die Beklagte übersandte dem Kläger diesen Bericht mit Schreiben vom 11.11.1994. Nachdem der Kläger eine widersprechende ärztliche Bescheinigung des Facharztes für innere Medizin Dr. W vom 17.11.1994 vorgelegt hatte, holte die Beklagte weitere ärztliche Berichte des Dr. W und des S-Krankenhaus ein, in dem der Kläger seinerzeit behandelt worden war. Jedenfalls aus der Sicht der Beklagten brachten diese - weiteren - Berichte bis auf die objektive Feststellung eines Schiefhalses - keine weiteren Erkenntnisse. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 03.01.1995 gegenüber dem Kläger Versicherungsleistungen ab und verwies den Kläger auf die "in § 8 V AUB 88" genannte Klagefrist.
Mit weiterem Schreiben vorn 07.01.1995 korrigierte die Beklagte ihr Schreiben vom 03.01.1995 mit dem Hinweis auf die in § 11 Abs. 5 AUB 88 genannte Klagefrist.
Danach verfolgte der Kläger seine Forderung gegenüber der Beklagten weiter. Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 28.04.1995 bereit, einen weiteren Arztbericht einzuholen. In diesem Schreiben verwies sie weiter darauf, dass die im Schreiben vom 17.01.1995 genannte Klagefrist hierdurch nicht gehemmt werde. Der daraufhin erstattete Bericht der R-Klinik vom 01.09.1995 ergab keine neuen Erkenntnisse zugunsten des Klägers.
Die Beklagte veranlasste indessen eine Begutachtung des Klägers im Institut für ärztliche Begutachtung durch Dr. L sowie Frau Dr. K. Sowohl das Gutachten von Dr. vom 14.11.1995 als auch das Zusatzgutachten von Frau Dr. K vom 15.11.1995 bestätigten jeweils die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass es sich bei dem "Schiefhals" nicht um eine traumatische Folge des Unfalles, sondern um einen psychogenen Schiefhals und eine Fehlverarbeitung des Unfalls handele.
Mit Schreiben vom 27.12.1995 lehnte die Klägerin unter Hinweis auf die beiden letztgenannten Gutachten ihre Leistungspflicht - erneut - mit der Begründung ab, dass der Schiefhals als psychische Reaktion vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.
In der Folgezeit wiederholte der Kläger seine Forderungen gegenüber der Beklagten u.a. unter Bezugnahme auf noch laufende Prozesse vor dem Sozialgericht. So richtete er mit Schreiben vom 23.01.1996 (Bl. 73 GA) und 25.03.1999 (Bl. 74 GA) an die Beklagte.
Mit Schreiben vom 12.04.2001 wiederholte die Beklagte ihre Leistungsablehnung und wies auf bereits eingetretene Verjährung hin.
Mit Schreiben vom 29.05.2001 (BL 19 GA) lehnte die Beklagte die Forderung des Klägers nochmals ab und verwies in diesem Schreiben abschließend darauf, dass vom Versicherer nicht anerkannte Ansprüche ausgeschlossen seien, wenn der Versicherungsnehmer ab Zugang der Erklärung des Versicherers eine Frist von 6 Monaten verstreichen lasse, ohne die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht zu haben.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Invaliditätsentschädigung wegen seines Unfalls vom 31.03.1994.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
Sein Schiefhals sei "traumatische" Folge des Unfalls vom 31.03.1994 und nicht lediglich eine krankhafte Störung infolge psychischer Reaktionen; der Risikoausschluss gemäß § 2 Abs. 4 AUB 88 greife daher nicht ein.
Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei mit mindestens 40 % anzusetzen. Danach sei die Beklagte verpflichtet unter Berücksichtigung der progressiven Invaliditätsstaffel 55 % der zum Unfallzeitpunkt vereinbarten Grund-Invaliditätsversicherungssumme von 50.000,00 DM, mithin 27.500,00 DM, zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Invaliditätsentschädigung aus der Unfallversicherung, Versicherungsschein-Nr: XXXXXX in Höhe von 27.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.05.2001 zuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:
Sie erhebe die Einrede der Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 WG. Die Verjährungsfrist beginne mit der Fälligkeit des Anspruches. Fällig sei der Anspruch im Zweifel bereits Ende 1994 gewesen, so dass bereits Ende 1996 die Verjährungsfrist abgelaufen gewesen sei. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers eine spätere Fälligkeit annehme, könne keinesfalls über Ende 1995 hinausgegangen werden. Denn Ende 1995 hätten die Gutachten Dr. L und Dr. K vorgelegen, auf die die Beklagte sich mit Schreiben vom 27.12.1995 an den Kläger bezogen habe. Damit sei - jedenfalls - Verjährung spätestens Ende 1997 eingetreten.
Im Übrigen bestreite sie, dass der Schiefhals des Klägers eine traumatische Folge des Unfalles sei. Vielmehr handele es sich lediglich um eine psychische Fehlverarbeitung, deren Folgen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.
Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und erwidert im Wesentlichen:
Mit seinem Schreiben vom 22.01.1996 (BI. 73 GA) habe er dem Schreiben der Beklagten vom 27.12.1995 widersprochen und darauf verwiesen, dass er erst das Untersuchungsergebnis der Berufsgenossenschaft und eine eventuelle Entscheidung des Sozialgerichts abwarten müsse. Auf dieses Schreiben habe er keine Reaktion der Beklagten erhalten, insbesondere habe die Beklagte seinem Ansinnen nicht widersprochen. Von daher habe er davon ausgehen und auch darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte mit dem Vorschlag des Klägers einverstanden sein würde und die Angelegenheit erneut überprüfen würde, sobald das Verfahren bei der Berufsgenossenschaft beendet bzw. eine Entscheidung des Sozialgerichts vorliegen würde. Jedenfalls habe die Beklagte durch ihr Schweigen den Kläger in diesem Glauben gehalten. Von daher handele sie treuwidrig, wenn sie sich nun entgegen ihrem ursprünglichen Verhalten auf die Einrede der Verjährung beruft. In der Folgezeit habe er dann mit Schreiben vom 25.03.1999 erneut darauf hingewiesen, dass der Unfall zur Zeit am Landessozialgericht verhandelt werde und betont, dass er zur gegebenen Zeit seine Ansprüche aus der Unfallversicherung geltend machen werde (BI. 74 GA). Schließlich habe er mit Schreiben vom 03.04.2001 (Bl. 75 GA) erneut mitgeteilt, dass er auch in diesem Jahr bis zur Klärung am Sozialgericht seine Ansprüche geltend machen wolle.
Folglich sei davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist jedenfalls seit dem 23.01.1996 gehemmt gewesen sei.
Selbst wenn dies nicht so wäre, sei eine Verjährung dennoch nicht eingetreten. Fälligkeit trete nach § 11 Abs. 1 VVG erst ein, wenn der Versicherer die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung nötigen Erhebung beendet habe. Das sei hier am .31.12.1995 eindeutig noch nicht der Fall gewesen. Zwar hätten Ende 1995 die Gutachten von Dr. L und Frau Dr. K vorgelegen. Zum damaligen Zeitpunkt existierten aber auch bereits gegenteilige Gutachten von Dr. S vom 11.08.1995 und Dr. Z vom 05.11.1995. Es hätten also diverse Gutachten vorgelegen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien. Aus diesem Grunde könne keine Rede davon sein, dass die Erhebung, die nötig gewesen seien, um den Eintritt eines Versicherungsfalles sowie den Umfang der Leistung des Versicherers festzustellen, abgeschlossen gewesen seien. Vielmehr hätte die Beklagte, eben weil noch kein eindeutiges Ergebnis vorgelegen habe, weitere Ermittlungen durchführen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidunqsqründe:
Die Klage ist nicht begründet
Der Kläger kann gegen die Beklagte wegen seines Unfalls vom 31.03.1994 erfolgreich keine Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung gemäß §§ 1 Abs. 1, 49VVG in Verbindung mit den Regelungen der AUB 88, die Vertragsbestandteil sind, geltend machen.
Die vom Kläger mit der Klage verfolgten Ansprüche sind gemäß § 12 Abs. 1 VVG jedenfalls verjährt, so dass die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede Erfolg hat. Gemäß § 12 Abs. 1VVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
Gemäß § 11 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig.
Irrt Sinne dieser Vorschriften ist Verjährung der vom Kläger verfolgten Ansprüche spätestens jedenfalls bereits mit Ablauf des 31.12.1997 eingetreten.
Die vom Kläger verfolgten Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung waren spätestens Ende Dezember 1995 fällig. Der Beklagten lagen zu diesem Zeitpunkt die Gutachten von Dr. L vom 14.11.1995 und Frau Dr. K vom 15.11. 1995 vor. Auch lagen der Beklagten die vom Kläger angeführten - nach seiner Ansicht gegenteiligen - Gutachten von Dr. S vom 11.08.1995 und Dr. Z vom 05.11.1995 vor.
Damit waren die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungen notwendigen Ermittlungen der Beklagten abgeschlossen. Dem steht auch nicht entgegen, dass - wie der Kläger geltend macht - sich einander widersprechende Gutachten vorgelegen haben mögen. Dies hindert den Eintritt der Fälligkeit nicht. Entscheidend hierfür ist vielmehr, dass - spätestens - dann, wenn der Versicherer aus seiner Sicht die notwendigen Ermittlungen abgeschlossen hat, Fälligkeit des Anspruchs eintritt. Hier hatte die Beklagte aus ihrer Sicht die für sie notwendigen Ermittlungen abgeschlossen und ihr ablehnendes Ergebnis dem Kläger - im Übrigen erneut - mit Schreiben vom 27.12.1995 mitgeteilt
Mithin begann der Lauf der 2jährigen Verjährungsfrist am 01.01.1996 und endet am 31.12.1997.
Der Lauf der 2jährigen Verjährungsfrist, der am 01.01.1996 begann, wurde vor dem Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt; auch verstößt die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht gegen Treu und Glauben, §242 BGB.
Nach § 12 Abs. 2VVG ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Eine solche schriftliche ablehnende Entscheidung der Beklagten lag dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 27.12.1995 - erneut - vor. Eine Hemmung der Verjährung in den Jahren 1995/1996 ist nicht erkennbar. Zwar können grundsätzlich Verhandlungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer nach ablehnender Entscheidung des Versicherers den Ablauf der Verjährung hemmen, sofern der Versicherer zu erkennen gibt, dass er die Entscheidung nicht aufrechterhalten will oder wenigstens die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche wieder als offen ansieht. Dies war hier indessen seitens der Beklagten nicht der Fall. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger weder zu erkennen gegeben, dass sie ihre Entscheidung nicht mehr aufrechterhalten will noch hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche wieder als offen ansieht. Dass der Kläger mit Schreiben vom 23.01.1996 dem Schreiben der Beklagten vom 27.12.1995 widersprochen hat und auf ein berufsgenossenschaftliches bzw. Sozialgerichtsverfahren hingewiesen hat, führte nicht zu einer Hemmung der Verjährung. Wie der Kläger selber anführt, hat die Beklagte auf dieses Schreiben gar nicht reagiert. Infolgedessen konnte der Kläger berechtigter Weise aus dem Schweigen der Beklagten keinerlei Rückschlüsse zu seinen Gunsten ziehen, insbesondere konnte und durfte er nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung nicht mehr aufrechterhalten will oder die Berechtigung der von ihm geltend gemachten Ansprüche jedenfalls wieder als offen ansieht und eine abschließende Entscheidung bis zum Ausgang des berufsgenossenschaftlichen bzw. Sozialgerichtsverfahrens zurück stellt. Aus diesem Grund verstößt es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte nunmehr auf die Einrede der Verjährung beruft. Die Beklagte war nicht verpflichtet, zu dem Schreiben des Klägers vom 23.01.1996 Stellung zu nehmen, nachdem sie schon mehrfach, zuletzt wieder mit Schreiben vom 27.12.1995, gegenüber dem Kläger die von diesem erhobenen Ansprüche zurückgewiesen hatte.
Schließlich verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben, dass sich die Beklagte auf den Eintritt der Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 VVG beruft, obwohl sie den Kläger noch mit Schreiben vom 29.05.2001 (Bl. 19 GA) - erneut - auf die 6monatige Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG hingewiesen hatte. Hierdurch hat die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie die Einrede der Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 VVG nicht - mehr - erheben wolle, welche sie schon mit Schreiben vom 12.04.2001 an den Kläger geltend gemacht hatte. Vielmehr hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 29.05.2001 nur zum Ausdruck gebracht, dass sie unabhängig von der Verjährungseinrede nach § 12 Abs. 1 WG nunmehr auch - erneut - eine Klagefrist nach § 12 Abs. 3 WG in Gang setzt, damit nach Ablauf dieser 6monatigen Klagefrist Ansprüche des Klägers bereits allein gemäß § 12 Abs. 3 VVG ausgeschlossen sind.
Nach alledem sind Ansprüche des Klägers auf Invaliditätsentschädigung jedenfalls bereits schon mit Ablauf des 31.12.1997 verjährt, so dass der Klage der Erfolg versagt bleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 14.060,53 Euro (= 27,500,00 DM).