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Landgericht Düsseldorf·11 O 479/09·16.06.2010

Klage auf Invaliditätsentschädigung wegen Unfall abgewiesen (AUB 2000 §2.1.1.1)

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Invaliditätsentschädigung aus einer privaten Unfallversicherung nach einem Verkehrsunfall. Das Landgericht prüft, ob ein versichertes Ereignis vorliegt, sieht dies als entbehrlich und verneint den Anspruch wegen Nichteinhaltung der 15‑Monats‑Ausschlussfrist nach Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000. Eine ärztliche Invaliditätsbescheinigung mit kausalem Nachweis wurde nicht fristgerecht vorgelegt.

Ausgang: Klage auf Invaliditätsentschädigung wegen Frist- und Nachweismangel gemäß Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung nach Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 setzt voraus, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall schriftlich ärztlich festgestellt sowie dem Versicherer geltend gemacht worden ist.

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Fehlt eine fristgerechte ärztliche Invaliditätsbescheinigung, kann der Versicherer den Anspruch wegen Ablaufs der vertraglichen Ausschlussfrist ablehnen; eine frühere Ablehnung aus anderen Gründen hindert dies grundsätzlich nicht.

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Die vom Versicherungsnehmer vorzulegende ärztliche Bescheinigung muss zumindest dem Grunde nach einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der geltend gemachten Invalidität erkennen lassen.

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Selbst bei Unterstellung eines versicherten, unfreiwilligen Ereignisses sind Leistungsansprüche abzuweisen, wenn die vertraglichen materiellen Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere Frist- und Nachweiserfordernisse) nicht erfüllt sind.

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Ein Einwand wegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) hindert die Geltendmachung vertraglicher Ausschlussfristen nur, wenn der Versicherer durch sein Verhalten gerechtfertigt den Eindruck erweckt hat, die Erfüllung der Voraussetzungen sei nicht mehr erforderlich oder er die Frist in treuwidriger Weise vereitelt hat.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 und 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin unterhält bei der Beklagten einen privaten Unfallversicherungsvertrag auf der Grundlage der AUB 2000.

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen eines Schadensfalles vom 07.08.2008 Leistungen aus der Unfallversicherung. Die Klägerin befuhr an jenem Tag mit dem Fahrzeug Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen X in Y die N Straße von N kommend in Fahrtrichtung K. Dort prallte die Klägerin frontal gegen einen Baum. Hierdurch erlitt die Klägerin eine distale Oberschenkelfraktur rechts, eine Clavikulafraktur links sowie eine Lungenkontusion. Nach Behauptung der Klägerin ist ihr rechtes Bein steif geblieben, die Klägerin kann sich nur mit Gehhilfen fortbewegen.

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Die Beklagte zahlte an die Klägerin aufgrund eines Abrechnungsschreibens vom 23.09.2009 Krankentagegeld und Genesungsgeld in Höhe von insgesamt 387,50 Euro. Auf dieses Schreiben wird verwiesen (Bl. 38 ff. GA).

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Danach erhielt die Beklagte Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte 803 Js 541/08 Staatsanwaltschaft Kleve. Den Inhalt der Ermittlungsakte nahm die Beklagte sodann zum Anlass, mit Schreiben vom 09.10.2008 (Anlage B 7) weitere Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag abzulehnen mit der Begründung, die Klägerin habe das Fahrzeug am 07.08.2008 in selbstmörderischer Absicht gegen den Straßenbaum gelenkt, so dass keine unfreiwillige Gesundheitsschädigung vorliege. Zugleich forderte sie die erbrachte Leistung von 387,50 Euro zurück.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr Invaliditätsentschädigung aus dem Unfallversicherungsvertrag zu gewähren.

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Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:

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Sie sei nicht in selbstmörderischer Absicht gegen den Baum gefahren. Es handele sich um einen Unfall aus ungeklärter Ursache. Sie habe keinerlei Selbstmordabsichten gehegt und solche auch nicht geäußert.

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Auf die 15-Monats-Frist nach Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 könne sich die Beklagte nicht erfolgreich berufen, da die Klägerin ihre Ansprüche umgehen geltend gemacht habe (Bl. 61 GA).

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Invaliditätsentschädigung aus dem Versicherungsvertrag zu der Versicherungsschein-Nummer X für den Verkehrsunfall vom 06.08.2008 in Y, N Straße, zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt im Wesentlichen vor:

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Ausweislich des Inhalts der Ermittlungsakte sei davon auszugehen, dass die Klägerin an jenem Tag Selbstmordabsichten geäußert habe und diese geäußerten Selbstmordabsichten dann verwirklicht habe, indem sie bewusst und gewollt mit dem Fahrzeug ihres Lebensgefährten mit dem amtlichen Kennzeichen X gegen den Straßenbaum gefahren sei. Mithin liege ein unfreiwilliges Ereignis nicht vor.

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Zudem fehlt es an den Anspruchsvoraussetzungen des § 2.1.1.1. AUB 2000. Danach habe die Klägerin keine Ansprüche wegen Invalidität geltend gemacht. Es sei auch kein ärztlicher Nachweis darüber erbracht worden, das Dauerfolgen binnen eines Jahres eingetreten seien. Die 15-Monatsfrist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung sei am 07.01.2009 abgelaufen.

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Die Behauptung der Klägerin, das rechte Bein sei steif geblieben und sie könne sich nur mit Gehhilfen fortbewegen, werde mit Nichtwissen bestritten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Ob die Klägerin am 07.08.2008 einen bedingungsgemäß versicherten Unfall erlitten hat, oder ob sie entsprechend der Behauptung der Beklagten in selbstmöderischer Absicht gegen den Straßenbaum gefahren sei, so dass kein unfreiwilliges Ereignis vorliegt, kann im Ergebnis dahinstehen.

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Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin einen bedingungsgemäß versicherten Unfall – also ein unfreiwilliges Ereignis – annimmt, scheiden die von der Klägerin mit der vorliegenden Klage verfolgten Invaliditätsentschädigungsansprüche dennoch aus.

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Anspruchsvoraussetzung für eine Invaliditätsentschädigung ist nach § 2.1.1.1 AUB 2000, dass die Ivalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von dem Versicherungsnehmer bei der Beklagten geltend gemacht worden ist.

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Hieran fehlt es:

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Die Beklagte kann sich erfolgreich darauf berufen, dass die Klägerin innerhalb der angeführten 15-Monatsfrist einen Invaiditätsanspruch weder gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, noch innerhalb dieser Frist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat.

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Eine ärztliche Bescheinigung, aus der sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem in Rede stehenden Schadensfall vom 07.08.2008 und der von der Klägerin geklagten Invalidität jedenfalls dem Grunde nach ergibt, hat die Klägerin weder innerhalb der 15-Monatsfrist noch bis heute überhaupt vorgelegt.

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Die Ansicht der Klägerin, die Beklagte könne sich hierauf nicht berufen, da sie ihre Ansprüche umgehend geltend gemacht habe (Schriftsatz der Klägerin vom 05.05.2010) geht fehl.

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Aus dem von der Klägerin angeführten Schreiben der Beklagten vom 29.08.2008 (Anlage B 1) ergibt sich, dass die Beklagte mit diesem Schreiben auf die Unfallanzeige vom 20.08.2008 reagiert hat, der auch die ärztliche Bescheinigung über stationäre Krankenhausbehandlung des St. Joseph-Hospitals vom 19.08.2003 beilag. Mit dem Schreiben vom 29.08.2008 wurde der Klägerin nur mitgeteilt, dass die Beklagte bei dem St. Joseph-Hospital einen ausführlichen Bericht angefordert habe, um sich "über Art und Umfang der erlittenen Verletzung sowie den Heilverlauf" zu unterrichten. Ferner wurde die Klägerin gebeten, die Unfallanzeige zu vervollständigen, weil Fragen nach genossenen alkoholischen Getränken und der Entnahme einer Blutprobe nicht beantwortet worden waren.

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Danach erhielt die Beklagte die erbetene vervollständige Unfallanzeige (Anlage B 4) sowie den beigefügten ärztlichen Bericht von Dr. L vom St. Joseph-Hospital vom 13.09.2008 (Anlage B 5). In diesem Bericht wurde der Krankenhausaufenthalt in Beantwortung der Frage KT 1 für die Zeit vom 07.08. bis zum 29.08.2008 bestätigt. Eine Invaliditätsbeschädigung enthielt dieser Bericht nicht.

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Nach Erhalt des Berichtes vom 13.09.2008 hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.09.2008 Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld abgerechnet in Höhe von insgesamt 387,50 Euro. Zudem wies die Beklagte in diesem Schreiben ausdrücklich auf die Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen hin (Bl. 38/39 GA), wobei sie der Klägerin ein Formular "Invaliditätsbescheinigung" (Bl. 40 GA) übersandte.

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Nachdem der Beklagten offensichtlich erst mit Schreiben vom 29.09.2008 (Anlage B 6) durch das von ihr beauftragte Anwaltsbüro L die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten übersandt wurden, lehnte sie mit Schreiben vom 09.10.2008 (Anlage B 7) für das gemeldete Ereignis den Versicherungsschutz – insgesamt – ab, weil die Gesundheitsschädigung nicht unfreiwillig erlitten worden sei. Die Leistung von 387,50 Euro forderte sie zurück.

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Daraufhin lehnte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 15.10.2008 (Anlage B 8) die Rückzahlung ab.

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Daran schloss sich eine Auseinandersetzung über die Rückzahlung des geleisteten Tagesgeldes an.

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Von der Klägerin ist weder dargetan noch ist dies sonst ersichtlich, dass zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der 15-Monatsfrist, die am 07.11.2009 ablief oder danach eine ärztliche Invaliditätsbescheinigung eingereicht wurde bzw. auch nur eine ärztliche Invaliditätsfeststellung innerhalb dieser Frist erfolgt ist. Es wurde lediglich eine Invaliditätsentschädigung – nach Ablauf der Frist – geltend gemacht, indem nämlich die Klägerin am 12.11.2009 bei Gericht den Klageentwurf verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einreichte, welcher der Beklagten in der Folgezeit dann übersandt wurde bzw. – nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe – am 25.01.2010 förmlich zugestellt wurde.

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Angesichts dieses chronologischen Ablaufes ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Beklagte – insbesondere nach § 242 BGB – daran gehindert sein sollte, sich auf den in Rede stehenden Fristablauf zu berufen. Dass die Beklagte mit Schreiben vom 19.10.2008 Versicherungsschutz insgesamt mit der Begründung ablehnte, es liege keine unfreiwillige Gesundheitsschädigung vor, entband die Klägerin nicht von ihrer Verpflichtung, die – sonstigen – Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätsentschädigung herbeizuführen; auch hat die Beklagte nicht in treuwidriger Weise bei der Klägerin den Eindruck erweckt, ein solches Vorgehen sei wegen Ablehnung des Versicherungsschutzes – aus anderen Gründen – nicht (mehr) erforderlich.

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Nach alledem bleibt der Klage – jedenfalls – im Hinblick auf die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen des § 2.1.1.1 AUB 2000 der Erfolg versagt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 20.000,00 Euro.