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Landgericht Düsseldorf·11 O 477/13·09.04.2014

Einstweilige Verfügung wegen Internetveröffentlichung ehrverletzender Inhalte aufrechterhalten

ZivilrechtDeliktsrechtUnternehmenspersönlichkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung gegen ihren ehemaligen Pressesprecher wegen im Internet verbreiteter ehrverletzender Beiträge. Das Gericht hält die Verfügung aufrecht und sieht den Antragsgegner als Verfasser aufgrund eines sprachvergleichenden Gutachtens und weiterer Indizien als bewiesen an. Es bejaht Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog zum Schutz der Unternehmenspersönlichkeit und erkennt den Verfügungsgrund (Dringlichkeit) an, da die Kenntnis vom Verletzer erst durch das Gutachten erlangt wurde.

Ausgang: Antrag auf Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner wegen Internetveröffentlichung ehrverletzender Inhalte stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Begründung einer Urheberschaft können sprachvergleichende Gutachten, auch wenn sie nicht von einem vereidigten Sachverständigen stammen, ausreichend sein, wenn sie methodisch überzeugend sind und durch weitere Indizien gestützt werden.

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Eine juristische Person kann wegen Ehrverletzungen im Zusammenhang mit ihrer Unternehmensdarstellung Unterlassungsansprüche aus §§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG geltend machen.

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Die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung (Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund) sind erfüllt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veröffentlichung fortdauernde Beeinträchtigungen der Unternehmenspersönlichkeit verursacht und der Kläger erst kürzlich von der Identität des Verletzers Kenntnis erlangt hat.

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Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte in eidesstattlicher Versicherung gegen die Zuschreibung wendet, schließt eine richterliche Überzeugung von seiner Urheberschaft nicht aus, wenn schlüssige Beweise und Indizien diese Überzeugung begründen.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 1004 BGB analog§ Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 GG§ Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 GG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 10.12.2013 wird aufrecht erhalten.

              Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Rubrum

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Tatbestand

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Bei der X handelt es sich um ein internationales Immobilien- und Beteiligungsunternehmen mit Sitz in X. Die Antragstellerin ist Teil der X. Sie ist Muttergesellschaft von 20 Emissions-, Dienstleistungs- und Vertriebsgesellschaften.

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Herr X ist Handlungsvollmächtigter in der Unternehmensgruppe und für den Immobilienbereich sowie den Immobilienhandel und –vertrieb verantwortlich. Er ist neben dem Vorstand der Antragstellerin die Person, die in der Öffentlichkeit auftritt und das Unternehmen nach außen hin repräsentiert.

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Der Antragsgegner war bis Anfang 2011 Pressesprecher der X. Wegen Verstoßes gegen eine zwischen den Parteien vereinbarte vertragliche Wettbewerbsklausel kündigte die Antragstellerin das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund.

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Auf der Internetseite X war – vermutlich ab Juli 2012 – unter anderem unter Überschrift „Stalker aus Leidenschaft“ der Inhalt sichtbar, der auf Seite 2 des Beschlusses (einstweilige Verfügung) der Kammer vom 10.12.2013 abgedruckt ist.

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Eine Autorenkennzeichnung war nicht sichtbar. Auch an anderer Stelle wurde kein Verantwortlicher genannt. Ein Impressum war nicht vorhanden. Am 8. Dezember 2013 beantragte die Antragstellerin die sodann erlassene hier in Rede stehende einstweilige Verfügung.

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Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen:

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Es habe eine vage Vermutung bestanden, dass es sich bei dem Urheber des Textes – wie auch anderer Texte – um den Antragsgegner handeln könne.

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Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hätten zur Objektivierung der Vermutung geraten, ein sprachvergleichendes Gutachten in Auftrag zu geben. Durch das Gutachten des Sachverständigen X vom 02.12.2013 habe die Antragstellerin ihre bislang wage Vermutung zur Kenntnis verdichten können, dass der Antragsgegner Urheber des in Rede stehenden Textes wie auch weiterer, in der Antragsschrift aufgeführter Texte sei.

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Im Rahmen des Gutachtens seien zunächst die Beiträge des nicht namentlich genannten Urhebers auf der Seite X analysiert worden. In weiteren Schritten seien sie mit Referenztexten verglichen worden, die vom Antragsgegner stammten. Bei den Referenztexten handele es sich hauptsächlich um Mails, die aus der Zeit der Zusammenarbeit mit dem Antragsgegner stammten und deren Urheberschaft einwandfrei habe festgestellt werden können. Das Gutachten habe zu dem Ergebnis geführt, dass die geprüften Texte ohne jeden vernünftigen Zweifel vom selben Urheber stammten.

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Nach diesem Gutachten sehe fest, dass Urheber der seinerzeit auf der Seite X abrufbaren Texte der Antragsgegner gewesen sei.

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Die Antragstellerin habe gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 823, 1004 BGB analog wegen Verletzung ihrer Unternehmenspersönlichkeitsrechte aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 2 GG.

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Der Antragsgegner hafte als Urheber der Äußerung. Erst durch das Sachverständigengutachten habe die Antragstellerin am 02.12.2013 Kenntnis von dem Verletzer erlangt.

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Durch Beschluss vom 10.12.2013 hat die Kammer antragsgemäß eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner erlassen.

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Hiergegen hat der Antragsgegner Einspruch eingelegt.

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Die Antragstellerin wiederholt nunmehr im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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              die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.

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Der Antragsgegner beantragt,

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              die einstweilige Verfügung vom 10.12.2013 aufzuheben und den Antrag              auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor:

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Er sei nicht Verfasser des in Rede stehenden Textes bzw. der in Rede stehenden Texte. Erst recht habe er diese Texte nicht in das Internet eingestellt.

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Das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten stamme – insoweit unstreitig – nicht von einem vereidigten Sachverständigen. Es reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus.

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Auch ein Verfügungsgrund liege nicht vor, da nach Kenntnis der Antragstellerin von den anspruchsbegründenden Umständen bis zur Einleitung rechtlicher Schritte Monate vergangen seien. Eine Abmahnung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung ist aufrecht zu erhalten, da der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung begründet ist.

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Der Antragstellerin steht ein Verfügungsanspruch zur Seite.

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Der in Rede stehende Text (Bloc), der in dem Tenor der einstweiligen Verfügung aufgenommen worden ist, enthält offensichtliche Ehrverletzungen gegenüber dem Handlungsbevollmächtigten X der Antragstellerin, wie die Antragstellerin auf Seite 7 Mitte der Antragsschrift vom 8. Dezember 2013 richtig ausgeführt hat.

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Dieser Text ist zur Überzeugung des Gerichts von dem Antragsgegner verfasst und in das Internet eingestellt worden:

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Ob der Antragsgegner in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 03.01.2004 (gemeint offensichtlich: 2014) – Blatt 28 GA – dort bestreiten will, Verfasser des in Rede stehenden Textes zu sein, sei zumindest unklar.

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Jedenfalls ist das Gericht unabhängig davon der Überzeugung, dass der Text vom Antragsgegner verfasst wurde.

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Der Sachverständige X hat in seinem sprachvergleichenden Gutachten (Anlage LHR 3) eine Analyse des streitgegenständlichen Textes vorgenommen. Im Rahmen der Untersuchungen wurden unterschiedliche sprachsystematische Abgleiche auf unterschiedlichen Analyseebenen durchgeführt. Das Gutachten ist vielschichtig aufgebaut und kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Antragsgegner der Urheber der gegenständlichen Texte ist. Die Kammer schließt sich diesem überzeugenden Gutachten an, auch wenn es nicht von einem vereidigten Sachverständigen stammt.

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Darüber hinaus gibt es weitere Indizien, die für eine Urheberschaft des Antragsgegners sprechen. So sind in dem streitgegenständlichen Text Tatsachen enthalten, die nicht für jedermann zugänglich sind, wie zum Beispiel die Privatadresse der Eheleute X, deren private Telefonnummer und der Name der Tochter. Alle diese Informationen sind dem Antragsgegner durch seine frühere Tätigkeit für die Antragstellerin – unstreitig – bekannt.

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Soweit der Antragsgegner in seiner schon erwähnten eidesstattlichen Versicherung – jedenfalls – bestreitet, den Text im Internet veröffentlicht zu haben, ist das Gegenteil seiner Angaben, nämlich die Veröffentlichung durch ihn im Internet, von der Antragstellerin glaubhaft gemacht:

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Der in Rede stehende Text ist unstreitig im Internet abrufbar. Sinn und Zweck des Niederschreibens eines Textes wie dem vorliegenden, ist die Verbreitung eines solchen Textes. Es handelt sich offensichtlich nicht um eine Art „Tagebuchaufzeichnung“, welche nur für den eigenen – internen – Gebrauch des Verfassers bestimmt ist. Desweiteren sind neben dem streitgegenständlichen Artikel noch weitere Artikel auf der in Rede stehenden Internetseite erschienen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, jedoch ähnlich diffamierende Inhalte aufweisen. Diese Texte hat die Antragstellerin auf Seiten 1 bis 6 ihres Schriftsatzes vom 3. Februar 2014 widergegeben.

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Aus der Art und Weise – auch – dieser Artikel wird deutlich, dass diese nicht für den eigenen Gebrauch bestimmt sind, sondern vielmehr an ein Publikum gerichtet sind. Sämtliche Artikel sind Gegenstand des Sprachsachverständigengutachtens des Sachverständigen x. Im Hinblick auf alle Artikel kommt der Sachverständige x zum Ergebnis, dass Urheber der Texte der Antragsgegner ist. Aus den vom Sachverständigen x auf Seiten 52 und 45 seines Gutachtens angestellten Überlegungen zu den psychologischen Hintergründen des Verfassens der in Rede stehenden Texte kann nach Auffassung des Gerichts kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Antragsgegner die Texte nicht nur verfasst, sondern auch im Internet veröffentlicht hat. Hierfür spricht auch die allgemeine Lebenserfahrung, dass nämlich ein Verfasser solcher Texte auch für deren Veröffentlichung Sorge trägt.

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Schließlich hat der Antragsgegner auch ein nachvollziehbares Motiv für die Veröffentlichung der Texte bzw. insbesondere des vorliegend streitgegenständliches Textes, nämlich Rache für seine außerordentliche (fristlose) Kündigung durch die Antragstellerin.

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Nach alledem sieht die Kammer es als von der Antragstellerin glaubhaft gemacht an, dass der Antragsgegner Verfasser des in Rede stehenden Textes ist und diesen in das Internet eingestellt hat.

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Die Antragstellerin hat daher gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 823, 1004 BGB analog, wegen der Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechtes aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 29 Abs. 3 GG.

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Die Antragstellerin ist als juristische Person in ihrem geschützten sozialen Geltungs- und Achtungsbereich durch die – wie festgestellt – ehrverletzenden Inhalte des Textes betreffend ihren Handlungsbevollmächtigten in Verbindung mit ihrem Unternehmenslogo verletzt.

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Der Antragstellerin steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite.

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Eine Unterlassungsverfügung ist zur Verhinderung einer fortdauernden Ehrverletzung der Antragstellerin durch den Antragsgegner geboten und erforderlich. Die Antragstellerin hat plausibel vorgetragen, dass sie erst durch das Gutachten des Sachverständigen x vom 02.12.2013 Kenntnis von der Ehrverletzung erlangt hat. Eine Durchsetzung der Ansprüche war ihr vorher daher nicht möglich, so dass der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung dringlich war.

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Demzufolge liegt sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vor, so dass die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 50.000,00 €.

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Vorsitzender Richter am Landgericht