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Landgericht Düsseldorf·11 O 456/14·10.03.2015

LG Düsseldorf: BUND-Kritik an „nicht bienengefährlich“-Logo als Meinungsäußerung zulässig

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Herstellerin von Pflanzenschutzmitteln begehrte im Eilverfahren Unterlassung von Veröffentlichungen eines Umweltverbands, die ihre Produkte trotz BVL-Einstufung als „nicht bienengefährlich“ als bienengefährlich und als verbrauchertäuschend kritisierten. Nach Widerspruch hob das LG die einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag ab. Teilweise fehlte es an Rechtsschutzbedürfnis wegen fehlenden eigenständigen Bedeutungsgehalts gegenüber konkretisierten Unterlassungsanträgen. Im Übrigen überwog in der Abwägung die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), da die Aussagen überwiegend wertend seien und der Kontext die behördliche Einstufung erkennen lasse.

Ausgang: Einstweilige Verfügung aufgehoben und Antrag auf Unterlassung insgesamt abgewiesen (teilweise unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, im Übrigen unbegründet wegen Art. 5 GG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren ist unzulässig, wenn ihm gegenüber konkret gefassten Anträgen kein eigenständiger Bedeutungsgehalt zukommt und daher das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

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Bei äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüchen nach §§ 823, 1004 BGB ist die Widerrechtlichkeit anhand einer Güter- und Interessenabwägung zwischen Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. Gewerbebetrieb und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zu bestimmen.

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Aussagen zur „Gefährlichkeit“ eines Produkts können als gemischte Äußerungen (Tatsachenkern/Wertung) einzuordnen sein; überwiegt die wertende Kritik an Bewertungs- und Einstufungskriterien, handelt es sich regelmäßig um eine geschützte Meinungsäußerung.

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Im Rahmen der Abwägung ist der Kontext der Veröffentlichung maßgeblich; einzelne Passagen sind nicht isoliert zu beurteilen, insbesondere wenn an anderer Stelle auf behördliche Zulassung und Einstufung hingewiesen wird.

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Scharf formulierte Kritik (etwa „irreführend“, „Verbrauchertäuschung“) ist im Rahmen einer wissenschaftlichen bzw. gesellschaftspolitischen Diskussion zulässig, solange sie nicht die Grenzen der Schmähkritik oder Formalbeleidigung überschreitet und auf sachlichen Anknüpfungstatsachen beruht.

Relevante Normen
§ 925 ZPO§ 936 ZPO§ 823 BGB§ 1004 BGB§ Art. 5 Abs. 1 GG§ 31 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 23.12.2014 wird aufgehoben. Der Antrag auf ihren Erlass wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um ein Unternehmen des Teilkonzerns „x“ innerhalb des Gesamtkonzerns der x. Die Verfügungsklägerin ist einer der weltweit führenden Pflanzenschutzmittelhersteller. In Deutschland besitzt die Verfügungsklägerin zahlreiche pflanzenschutzrechtliche Zulassungen, die ihr von der staatlichen Zulassungsbehörde, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erteilt wurden. Die Verfügungsklägerin ist u. a. Inhaberin der Zulassungen für die Pflanzenschutzmittel

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              - x (Zulassungsnummer x), Zulassung gültig bis

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            x,

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              - x 400 ml

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                (Zulassungsnummer x), Zulassung gültig bis x und

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              - x 500 ml

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                (Zulassungsnummer x), Zulassung gültig bis x.

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Bei den vorstehend genannten Pflanzenschutzmitteln handelt es sich um bedeutende Präparate auf dem deutschen Absatzmarkt, mit welchem die Verfügungsklägerin jährlich Umsätze in Millionenhöhe erzielt. Die Verfügungsklägerin ist einzige Inhaberin von Zulassungen für den Wirkstoff „x“ (x, der in allen drei streitgegenständlichen Produkten enthalten ist. Alle drei Mittel wurden vom BVL als „nicht bienengefährlich“ eingestuft. Vor der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln durchlaufen diese ein bzw. mehrere Testverfahren, hinsichtlich derer auf die Ausführungen wie Anlage x Bezug genommen wird. Dem Beklagten war die Einstufung der drei Pflanzenschutzmittel als „nicht bienengefährlich“ (B 4) durch das BVL bekannt.

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Beim Verfügungsbeklagten handelt es sich um einen eingetragenen Verein mit Sitz in x, der sich für ökologische Belange engagiert. Er betreibt eine Website (x), auf der er in regelmäßig aktualisierter Form ökologische und politische Themen aufgreift. Auf der Website des Beklagten abrufbar ist ein Artikel mit der Überschrift „x“. Zudem ist abrufbar eine Publikation „x“, wobei der erste Artikel vom x, der zweite von x datiert.

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Der erstgenannte Artikel beinhaltet u. a. folgende Textpassage:

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„Der BUND-Experte kritisierte außerdem, dass einige Hersteller wichtige Angaben aus den Sicherheitsdatenblättern ihrer Produkte nicht auf den Beipackzettel angeben. „Die Gefährlichkeit der Pestizid-Produkte wird so verschleiert“, sagte x. In einigen Fällen liege zudem der Verdacht auf bewusste Verbrauchertäuschung nahe. So enthielten x und x das für Bienen gefährliche Neonikotinoid Thiacloprid. Auf der Verpackung von x sei jedoch „nicht bienengefährlich“ aufgedruckt. Die Zulassungsbehörden listen den Stoff laut BUND zwar noch als „bienenverträglich“, jedoch sei die Gefahr von x für Bienen bereits Anfang x in wissenschaftlichen Studien nachgewiesen worden. „Dass die Hersteller sich jetzt noch herausreden können, wenn sie auf ihren Verpackungen irreführende Angaben machen, liegt auch an der Untätigkeit der Zulassungsbehörden“, kritisierte x. Diese müssten nun endlich reagieren und x die Einstufung als bienenverträglich entziehen.“

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Die Broschüre „x“ enthält insbesondere folgende Textpassagen:

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Bl. 4 linke Spalte unten: „Der Pestizidhersteller x verwendet auf den Verpackungen seiner Präparate x Schädlingsfrei und Lizetan Zierpflanzenspray ein selbst entwickeltes Logo mit dem Schriftzug „nicht bienengefährlich“. Die Bienenverträglichkeit dieses Pestizids muss jedoch nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen in Frage gestellt werden. Es enthält den Wirkstoff x, der das Lern- und Orientierungsvermögen wie auch das Immunsystem der Bienen beeinträchtigen kann. Dieses Logo täuscht demzufolge dem Verbraucher eine Unbedenklichkeit des Produktes vor, die nach Auffassung des BUND so nicht gegeben ist“.

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Auf Bl. 9 findet sich unter der Überschrift „Steckbriefe der Präparate“ unter dem Unterpunkt „Gefahren für die Artenvielfalt“ folgende Information:

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„aufgrund seiner speziellen Strukturmerkmale sicher für Bienen und wurde daher von den Zulassungsbehörden in B4 (nicht bienengefährlich) eingestuft“.

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Auf Bl. 10 derselben Broschüre findet sich folgender Hinweis bezüglich des Mittels x Zierpflanzenspray:

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„Das Mittel wird bis zur höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandsmenge oder Anwendungskonzentration, …, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4).“

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Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, sowohl in der Pressemitteilung als auch in der Publikation würden zahlreiche unrichtige Behauptungen im Zusammenhang mit Produkten des Verfügungsklägers aufgestellt, die im Einzelnen mit dem Verfügungsantrag Nr. I. 2. von ihr wiedergegeben werden. Sie ist der Ansicht, diese Behauptungen entsprechen nicht den Tatsachen und beeinträchtigten das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie beanstandet, dass die Pflanzenschutzmittel x und x mit Bienenvergiftung und Umweltschäden in Verbindung gebracht würden und der darin enthaltene Wirkstoff „x“ als ein bienengefährliches Neonikotinoid bezeichnet werde, obgleich es vom BVL als „nicht bienengefährlich – B4 –„ eingestuft wurde. Der Verfügungsbeklagte differenziere nicht zwischen den von der EU in der Anwendung nur eingeschränkt zugelassenen Wirkstoffen und dem zugelassenen Wirkstoff x, der in den streitgegenständlichen Pflanzenschutzmitteln enthalten ist. Darüber hinaus differenziere der Verfügungsbeklagte auch nicht zwischen den Inhaltsstoffen und den Produkten als solchen, welche – unstreitig – nicht nur x, sondern auch weitere Inhaltsstoffe enthalten, die für die konkrete Wirksamkeit und Produktverträglichkeit des Mittels entscheidend seien. Nachdem die drei Mittel vom BVL als nicht bienengefährlich eingestuft seien, seien die Veröffentlichungen des Verfügungsbeklagten falsch. An mehreren Stellen der Pressemittelung und der Publikation werde ihr unterstellt, dass sie die Verbraucher täusche und in die Irre führe. Die wahrheitsgemäße, der amtlichen Zulassung entsprechende Produktkennzeichnung stelle aber kein irreführendes Verhalten dar. Sie ist der Ansicht, bei den zitierten Textpassagen handele es sich um unrichtige Tatsachenbehauptungen. Diese seien für sie umsatzgefährdent, insbesondere deshalb, weil die Leser der Publikationen mit dem bekannten Verfügungsbeklagten ein besonderes Expertenwissen und eine gesteigerte Sachkunde verbänden und ihm daher auch besonderes Vertrauen in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Beiträge zu umweltrelevanten Themen entgegenbrächten. Daher müsse dem Verfügungsbeklagten in veröffentlichten Erklärungen auch eine gesteigerte Sorgfaltsverpflichtung auferlegt werden, die zumindest eine vollständige, inhaltlich richtige und objektive Darstellung des Sachverhalts erfordere. Hierzu gehöre bei zulassungspflichtigen Produkten auch der Hinweis auf die fortbestehende Zulassung der Produkte.

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Am x ist auf Antrag des Verfügungsklägers eine einstweilige Verfügung mit dem klägerseits beantragten Inhalt ergangen. Der Beklagte hat gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt.

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Die Klägerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom x aufrechtzuerhalten und den Widerspruch hiergegen zurückzuweisen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom x aufzuheben.

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Er macht im Wesentlichen geltend, da sowohl in der Pressemitteilung wie auch in dem Hintergrundpapier explizit darauf verwiesen werde, dass der dem Pestizid zugrunde liegende Stoff gesetzlich zugelassen und als „nicht bienengefährlich“ eingestuft worden sei, könne der Vorwurf der Klägerin nur dahin gehen, dass im Hintergrundpapier nicht exakt an jeder Stelle, an der die Bienenunverträglichkeit kritisiert werde, immer wieder auch auf die Zulassung durch das BVL für diesen Stoff hingewiesen werde. Bei ihren Äußerungen genieße sie, so meint sie, erhöhten Schutz, da es sich um Meinungsäußerungen, nicht um Tatsachenbehauptungen handele. Die Ermittlung der Bienengefährdungsstufen sei in der Wissenschaft umstritten. Tatsächlich sei jedes Neonikotinoid bienenschädlich. Insoweit verweist sie auf verschiedene wissenschaftliche Studien, denen zufolge durch den Einsatz von x die Sammelaktivität der Bienen und die Rekrutierungsrate sanken. Auch das Heimkehrvermögen der mit x behandelten Bienen sei signifikant durch den Einsatz von x reduziert gewesen. Hieraus sei zu folgern, dass subletale (nicht tödliche) Dosen der drei untersuchten Neonikotinoide entweder das Kartengedächtnis der Bienen störten oder es nicht mehr abrufbar machten. Es stehe im Übrigen den Bürgern und seinen Verbänden auch frei, Meinungen zu äußern, die nicht mit der Behördenpraxis übereinstimmten. Insoweit handele es sich bei den von ihr getätigten Äußerungen um Meinungsäußerungen, nicht um Tatsachenbehauptungen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Gemäß den §§ 925, 936 ZPO war über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung nach Eingang des Widerspruchs durch Endurteil zu entscheiden. Die einstweilige Verfügung vom x war aus folgenden Gründen aufzuheben:

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Soweit die Verfügungsklägerin beantragt hatte, den Verfügungsbeklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

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(1)                 die Seiten 4 und 17 aus der Publikation (x“ vom x, abrufbar auf der Webseite „x“ und

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(2)                 den auf der Webseite „x“ unter den Rubriken „x“ und „x“ veröffentlichen Beitrag vom x mit der Überschrift "x“weiterhin in unveränderter Fassung zu veröffentlichen, so besteht für beide Anträge neben den konkret gefassten Anträgen aus der Antragsschrift vom 19.12.2014 zu Ziffer 2. (1) bis (9) kein Rechtsschutzbedürfnis.

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Ein eigenständiger Bedeutungsgehalt kommt beiden vorgenannten Anträgen im Verhältnis zu den konkreteren Anträgen unter Ziffer 2. nicht zu. Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin unterscheiden sich die Anträge zu 1. und 2. nicht in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich, insbesondere auch nicht deshalb, weil unter Ziffer 1. die bereits veröffentlichte Pressemitteilung und die Publikation „x“ angesprochen sind und in Ziffer 2. zukünftige Äußerungen. Vielmehr beziehen sich beide Verfügungsanträge vor dem Hintergrund der beklagtenseits erfolgten Äußerungen in der Pressemitteilung und dem Hintergrundpapier auf zukünftige Äußerungen, deren Unterlassung begehrt wird. Damit eröffnet sich ein eigenständiger Geltungsbereich für den Antrag zu Ziffer 1. nicht. Der Antrag auf Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung zu Ziffer 1. war somit als unzulässig abzuweisen.

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Hinsichtlich der Anträge zu 2. gilt Folgendes:

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(1)                 Soweit die Verfügungsklägerin die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung insoweit beantragt, als dem Verfügungsbeklagten die nachfolgende oder inhaltlich gleich bedeutende Erklärung zukünftig zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder von Dritten veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „x enthält das für Bienen gefährliche Neonikotinoid Thiacloprid“, ohne dass dabei zugleich auf die gesetzliche Zulassung von x und die behördliche Einstufung als „nicht bienengefährlich“ hingewiesen wird, war der Antrag abzuweisen. Ein Anspruch der Verfügungsklägerin gegenüber dem Verfügungsbeklagten auf Unterlassung ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 823, 1004 wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts in Form des Unternehmenspersönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers noch auch wegen Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zwar ist der Kläger durch die zitierten Textpassagen tatsächlich in seinen Rechten beeinträchtigt. Entscheidend für die Frage, ob der Verfügungsbeklagte gleichwohl die zitierten Äußerungen tun darf, kommt es auf die Widerrechtlichkeit der Äußerung an. Nach der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung, bei der im Ergebnis Rechtswidrigkeit nur gegeben ist, wenn das Schutzinteresse des Betroffen, hier der Verfügungsklägerin, die schutzwürdigende Belange der anderen Seite, des Verfügungsbeklagten, überwiegt, ist im Ergebnis ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte der Verfügungsklägerin durch keine der von ihr beanstandeten Äußerungen gegeben. Zu berücksichtigen war insoweit zunächst, dass die Verfügungsklägerin vor allem einen Eingriff in ihren vermögensrechtlichen Bereich aufgrund der mit den vom Beklagten getanen Äußerungen verbundenen Umsatzgefährdung geltend macht. Der vermögensrechtliche Bereich ist grundsätzlich nicht gleichermaßen geschützt wie der personenrechtliche Bereich. Auf Seiten des Verfügungsbeklagten sind andererseits folgende Gesichtspunkte maßgeblich:Zweck seines Eingriffs ist die Entwicklung eines Problembewusstseins in der Bevölkerung bei den Verbrauchern von Pflanzenschutzmitteln dahingehend, welche Risiken bei der Verwendung der streitgegenständlichen Mittel eingegangen werden, d. h., Ziel ist die Verfolgung eines öffentlichen Interesses, nämlich der Aufklärung der Allgemeinheit. Hierbei handelt es sich um ein grundsätzlich legitimes Ziel. Darüber hinaus sind die Äußerungen des Beklagten, die in ihrem gesamten Kontext zu bewerten sind und nicht isoliert für sich stehen, im Ergebnis von der Meinungsfreiheit, Artikel 5 Abs. 1 GG, gedeckt. Soweit die Parteien unterschiedlicher Ansicht sind, ob es sich bei der Äußerung, x sei für Bienen gefährlich, um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handele mit der Folge eines unterschiedlichen Schutzes durch die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG, so gilt Folgendes: Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert sind, charakterisieren sich Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage. Tatsachen sind danach konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) wie auch das menschliche Seelenleben (innere Tatsachen). Eine Tatsachenbehauptung kann wahr oder unwahr sein, ein Werturteil oder eine Meinungsäußerung kann je nach Standpunkt entweder als falsch abgelehnt oder als richtig akzeptiert werden. Maßgebliches Unterscheidenskriterium ist daher, ob der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes oder Bestehendes, nicht nur für die Zukunft Angekündigtes grundsätzlich der Überprüfung durch Beweis offensteht (vgl. Palandt/Sprau, 74. Auflage, § 824 Randnummer 2). Bei der Formulierung „für Bienen gefährlich“ handelt es sich gemessen an vorstehenden Abgrenzungskriterien weder um eine reine Tatsachenbehauptung noch um eine reine Meinungsäußerung. Zwar kann objektiv beurteilt werden, ob ein Mittel für die Bienen gefährlich ist. Eine Gefahr für Bienen ist nach dem reinen Sprachgebrauch jedoch bereits dann gegeben, wenn das Mittel bereits in geringer Konzentration auch nur für wenige Bienen schädigend wirkt. Nach dem Sinn und Zweck der Äußerung, der zufolge gerade eine Abwägung getroffen werden soll zwischen dem Nutzen des Produkts und dem Schaden, den es anrichten kann, ist diese Bedeutung der Äußerung gerade nicht gemeint. Vielmehr ist mit der Äußerung eine wertende Betrachtung verbunden, der zufolge der Verfügungsbeklagte davon ausgeht, dass auch im Hinblick auf den mit dem Mittel verbundenen Nutzen dieses bei bestimmungsgemäßen Gebrauch zu einer deutlichen Gefährdung einer Vielzahl von Bienen führt. In diesem Zusammenhang ist auf die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorgenommene Laborprüfung Bezug zu nehmen, die in jedem Fall bei der Testung von Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf ihre Einstufung vorgenommen wird (Anlage AST 11). Dieser Prüfung zufolge beginnt das regelmäßig vorgenommene Testprogramm für Pflanzenschutzmittel mit einer Laborprüfung zur Ermittlung der akuten Toxizität von Wirkstoffen bzw. zubereiteten Pflanzenschutzmitteln bei oraler Aufnahme und Kontakt. Hiernach wird der LD 50-Wert ermittelt, d. h. die Dosis, bei der 50 % der Versuchstiere sterben. Liegt dieser Wert für die orale und die Kontakt-Toxizität unter 50, so kann das geprüfte Mittel auf Grundlage der vorhandenen Datenbasis bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung als nicht bienengefährlich eingestuft werden, d. h. unannehmbare akute und chronische Auswirkungen auf das Überleben und die Entwicklung des Bienenvolkes können ausgeschlossen werden. In diesem Fall erhält ein Produkt die Einstufung „B 4“, wie es bei den streitgegenständlichen Produkten der Verfügungsklägerin der Fall ist. Ob bei Erzielung dieser Einstufung ein Mittel noch als „nicht bienengefährlich“ eingestuft werden kann, ist Auffassungssache. Insoweit handelt es sich um eine reine Meinungsäußerung. Gleichwohl ist der Äußerung, dass in dem Mittel „x“ enthaltene Thiacloprid sei für Bienen gefährlich, ein Tatsachenkern nicht abzusprechen, so dass es sich um einen Mischtatbestand handelt, bei dem für die Einstufung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung entscheidend ist, welcher Bereich überwiegt (vgl. Palandt/Sprau a.a.O., § 824 Randnummer 4). Vorliegend geht es vor allem um die Frage der Einstufung und der Zertifizierungskriterien, die der Verfügungsbeklagte kritisiert. Der Schwerpunkt liegt insoweit auf der Meinungsäußerung, die nach Inhalt und Form Schutz genießt. Soweit die Äußerung des Verfügungsbeklagten Tatsachenbestandteile enthält, nämlich unter Berufung auf Studien erfolgt ist, ist deren Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Der Beklagte hat für die Rechtfertigung seiner Äußerung entsprechende Studien zitiert und beigebracht. Diese Studien weisen auch wissenschaftlichen Charakter auf. Dies beanstandet auch die Verfügungsklägerin grundsätzlich nicht. Durch die Äußerung, das Mittel „x“ sei bienengefährlich, werden weder die Grenzen der Schmähkritik, der Formalbeleidigung oder auch solcher Äußerungen, die die Menschenwürde antasten, überschritten und auch unter der gebotenen Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung der Klägerin einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch Untersagung anderseits erscheint eine Untersagung der Äußerung nicht gerechtfertigt.Unstreitig hat der Beklagte nämlich sowohl in dem Presseartikel „Mangelhafte Beratung zu Pestiziden in Garten- und Baumärkten. BUND fordert Verkaufsverbot“  wie auch in dem „x“ dort Blatt x, darauf verwiesen, dass eine Zulassung für dieses Produkt als „nicht bienengefährlich“ (B 4) besteht. Dass dieser Hinweis in dem Papier „x“ nicht in unmittelbarem textlichen Zusammenhang mit der Äußerung erfolgt, das Präparat sei sehr wohl bienengefährlich, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung: Bei der Textpassage wie Blatt x des x handelt es sich für den Verbraucher klar erkennbar um eine vom BUND vertretene Meinung (vgl. die Formulierungen „nach Auffassung des BUND“ sowie“ muss jedoch nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse in Frage gestellt werden“). An keiner Stelle in dieser Textpassage ist wie auch sonst im x die Rede davon, dass das Mittel „x schädlingsfrei“ nicht zugelassen sei. Für den Verbraucher klar erkennbar handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen des Verfügungsbeklagten. Deutlich abgegrenzt von diesem bewertenden Teil des Papiers findet sich unter Ziffer 7 eine konkrete Einordnung der Präparate mit entsprechenden Einstufungen. Hier werden Tatsachen benannt, und es wird eben auch auf die Einordnung des Mittels als „nicht bienengefährlich“ (B 4) hingewiesen. Vor dem Hintergrund, dass für den Verbraucher erkennbar in der Zusammenfassung auf Blatt, letzter Absatz, Meinungsäußerungen getätigt werden, die auch nicht im unmittelbaren Umfeld mit konkreten Tatsachen untermauert werden, erscheint eine Darstellung der Zulassung als B 4 des Präparats x in unmittelbarem Kontext mit der beanstandeten Äußerung nicht erforderlich. Es kann dahinstehen, ob dies anders zu beurteilen wäre, sofern der Verfügungsbeklagte die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die er auf Blatt 4 anspricht, auch in diesem Zusammenhang bereits einzeln aufgelistet hätte. In diesem Fall wäre eine ganzheitliche Auseinandersetzung mit den Informationen über das Produkt und somit ein Hinweis auf die Einstufung als „nicht bienengefährlich“ durch das BVL bereits an dieser Stelle des Textes eher erforderlich gewesen. Im Einzelnen sind die wissenschaftlichen Untersuchungen aber  gerade nicht aufgelistet.

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(2)                 Hinsichtlich der Äußerung über Lizetan, welches das für Bienen gefährliche Neonikotinoid Thiacloprid enthalte, ohne dass dabei zugleich auf die gesetzliche Zulassung von Lizetan und die behördliche Einstufung als „nicht bienengefährlich“ hingewiesen werde, gelten die Ausführungen zu (1) entsprechend.

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(3)                 und (4)Die Ausführungen zu (1) gelten entsprechend.

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(5)Hinsichtlich der Äußerung „die Hersteller suggerieren eine Bienenverträglichkeit ihrer Präparate durch selbstentwickelte Logos“ gilt gleichfalls, dass diese Äußerung von der Meinungsfreiheit, Artikel 5 Abs. 1 GG gedeckt ist. Es handelt sich um eine zwar kritische Äußerung. Jedoch handelt es sich bei dem Begriff der „Bienenverträglichkeit“ um eine Bewertung, die der Verfügungsbeklagte trifft, also um seine Meinung und nicht um eine Tatsachenbehauptung (vgl. obige Ausführungen). Auch wenn der Verfügungsbeklagte durch die Formulierung „selbstentwickelte Logos“ den Eindruck vermitteln könnte, dass die Verfügungsklägerin ihre Logos unabhängig von der bestehenden Gesetzeslage entwickelt, so ist dem entgegenzusetzen, dass der Verfügungsbeklagte auf Blatt 9 und 10 seines Prospekts auf die bestehende Gesetzeslage eben hinweist (vgl. obige Ausführungen). An keiner Stelle ist in der zitierten Äußerung die Rede davon, dass die Verfügungsklägerin sich mit der Vermarktung ihrer Produkte nicht gesetzeskonform verhält. Vielmehr ergibt sich auch hier aus dem Gesamtzusammenhang der Äußerung unter dem Untertitel „Forderung an die Pestizidindustrie“, dass es sich um eine Zielsetzung des Beklagten handelt, die auf seiner persönlichen Einschätzung und Meinung basiert.

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(6) und (7)Die Äußerung hinsichtlich beider Produkte, der Aufdruck „nicht bienengefährlich“ sei irreführend und täusche die Verbraucher, ist ebenfalls von der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 GG gedeckt. Auch wenn der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, dass der Begriff der Irreführung eine Anlehnung an § 31 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz bedeuten kann, so ergibt sich aus dessen Wortlaut gerade, dass eine Irreführung insbesondere dann angenommen wird, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel (….) handelt. Dass dies hier nicht gemeint ist, ergibt sich aus der Klarstellung, dass eine Zulassung durch das BVL vorliegt (vgl. obige Ausführung). Darüber hinaus wird in Artikel „mangelhafte Beratung zu Pestiziden in Garten- und Baumärken. BUND fordert Verkaufsverbot“ auch auf die Untätigkeit der Zulassungsbehörden hingewiesen und damit gerade klargestellt, dass eine Zulassung vorliegt.

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(8)

41

Auch die von der Klägerin beanstandete Äußerung, die Verpackungshinweise zur Bienenverträglichkeit legten den Verdacht einer bewussten Verbrauchertäuschung nahe – insoweit wird ein BUND Experte zitiert – ist von der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 GG gedeckt. Insoweit gelten obige Ausführungen entsprechend. Auch der Begriff der „Verbrauchertäuschung“ ist eine bewertende Formulierung, die allerdings mit Tatsachen, nämlich der Art der Testung, die vorgenommen wurde, insoweit wahrheitsgemäß untermauert wurde. Auch hier überwiegt der Anteil der Bewertung und somit der Meinungsäußerung gegenüber der Tatsachenbehauptung, und die Äußerung genießt gemäß obigen Ausführungen gleichfalls den Schutz des Art. 5 GG. Gegen die Behauptung, dass die Testung durch das BVL gemäß Anlage Ast 11 vorgenommen wurde und sodann als Grundlage für die Einstufung als „B 4 – nicht bienengefährlich“ diente, hat sich die Verfügungsklägerin auch nicht substantiiert gewandt. Als – insoweit unstreitig – wahre Tatsachenbehauptung ist die Äußerung nicht widerrechtlich.

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Die Ausführungen zu (6) und (7) gelten hinsichtlich des Begriffs der irreführenden Angaben entsprechend.

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Die Formulierung der „bewussten Verbrauchertäuschung“ und der „irreführenden Angaben“ sind zwar scharf gewählt, aber auch scharfe Kritik ist in der wissenschaftlichen Diskussion grundsätzlich zulässig, soweit sie von berechtigten Interessen, die auf Seiten des Verfügungsbeklagten gegeben sind, geleitet ist.

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Obige Ausführungen zu (1) – (9) gelten auch unter Berücksichtigung der verfassungsimmanenten Schranke des Art. 12 Abs. 1 GG. Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht. Dies ist bei der Verfügungsklägerin der Fall. Jedoch ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG hier nicht tangiert, da der Markterfolg der Verfügungsklägerin nicht behindert wird. Dies wäre nur der Fall, wenn inhaltlich unzutreffende Informationen oder Wertungen verbreitet werden, die auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG, Beschl. Vom 28.7.2004, 1-BvR 2566/95- Rn. 26 f.).

46

Wie oben ausgeführt, liegen hier Meinungsäußerungen vor, die keineswegs auf sachfremden Erwägungen beruhen, sondern mit denen ein legitimes Ziel verfolgt wird, nämlich die Aufklärung der Verbraucher. Auch im Rahmen einer Interessenabwägung, die bei einem – hier nicht gegebenen – Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG erfolgen müsste, wiegt der Eingriff in Art 5 Abs. 1 GG bei dem Verfügungsbeklagten bei einem Verbot der Äußerungen auch in der Form wie beantragt schwerer als der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG bei der Verfügungsklägerin.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.

48

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verfügungsklägerseite vom 4.3.2015 lag vor. Er bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.

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Streitwert: 100.000,00 €.

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