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Landgericht Düsseldorf·11 O 450/06·14.08.2007

Klage auf Versicherungsleistung nach behauptetem Einbruchdiebstahl abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Zahlung aus einer Inhaltsversicherung wegen eines behaupteten Einbruchsdiebstahls in zwei Garagen. Das Landgericht verwarf die Klage, weil der Kläger den Eintritt des Einbruchs nicht hinreichend nachwies. Beweiserleichterungen greifen nicht, da ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestehen; Indizien sprechen für Vortäuschung. Auf die Frage einer Obliegenheitsverletzung kam es nicht mehr an.

Ausgang: Klage auf Auszahlung der Versicherungssumme wegen behauptetem Einbruchdiebstahl als unbegründet abgewiesen (Eintritt des Versicherungsfalls nicht nachgewiesen)

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für den Eintritt eines versicherten Einbruchdiebstahls; grundsätzlich ist der Vollbeweis zu erbringen, dass unbekannte Täter gewaltsam in die versicherten Räume eingedrungen sind und die behaupteten Sachen entwendet haben.

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Die erste Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers setzt beim Einbruchdiebstahl das Vorliegen von Einbruchsspuren voraus; das bloße äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls ohne Spuren genügt nicht.

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Die zweite, glaubwürdigkeitsbegründende Beweiserleichterung greift nur, wenn ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers nicht bestehen; liegen erhebliche Indizien für Vortäuschung vor, entfällt die Vermutung zugunsten des Versicherungsnehmers.

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Anhaltspunkte wie ein kurz vor dem Schaden geschlossener Versicherungsvertrag, eine frühere eidesstattliche Versicherung über finanzielle Schwierigkeiten und der erstmalige Abschluss einer Police können zusammen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung begründen.

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Ist der Eintritt des Versicherungsfalls nicht hinreichend nachgewiesen, braucht das Gericht zu sonstigen Einwendungen wie behaupteten Obliegenheitsverletzungen nicht mehr zu entscheiden und kann die Leistungspflicht der Versicherung ablehnen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1, 2 VVG§ 1 VVG§ 49 VVG§ 141 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger betreibt einen Gartenbaubetrieb in 40235 Düsseldorf. Im Dezember des Jahre 2004 gab er eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab. Im April 2006 beantragte er bei der Beklagten den Abschluss einer Inhaltsversicherung für die oben genannte Gärtnerei. Die Beklagte nahm den Antrag durch Ausfertigung des Versicherungsscheins im Mai 2006 an. Versicherungsbeginn war der 01.06.2006. Hinsichtlich der Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf Bl. 7 – 17 GA verwiesen. Am 23.06.2006 zeigte der Kläger der Beklagten gegenüber einen Schaden an. Er meldete ihr, dass am Abend des 21.06.2006 in zwei Garagen seines Gartenbaubetriebes eingebrochen und hierbei diverse Werkzeuge sowie Gartenzubehör entwendet worden sei. Unbekannte hätte die massiven Vorhängeschlösser, mit denen die Garagentüren gesichert gewesen seien, aufgebrochen und diese anschließend ebenfalls entwendet. Er forderte die Beklagte auf, den entstandenen Schaden zu regulieren. Die Beklagte beauftragte daraufhin den Regulierungsbeauftragten A. mit der Durchführung eines Ortstermins, der am 27.06.2006 stattfand. Dabei kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Regulierungsbeauftragten A. in einem Wohnmobil. Der Regulierungsbeauftragte beauftragte seinerseits den Sachverständigen B., der in seiner Befundaufnahme feststellte, dass bei der rechten der beiden Garagen kein geordneter Verschluss vorlag – was zwischen den Parteien streitig ist – und bei beiden Garagen – was unstreitig ist – die Vorhängeschlösser fehlten. Der Kläger forderte die Beklagte zur Regulierung des entstandenen Schadens auf. Mit Schreiben vom 24.07.2006 verweigerte die Beklagte den Versicherungsschutz für den Kläger mit der Begründung der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift.

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Der Kläger behauptet, am 21.06.2006 sei in die Garagen seines Gartenbaubetriebs eingebrochen worden und die Täter hätten hierbei sämtliches Gartenbauzubehör sowie diverse Werkzeuge im Wert von 12.000,00 € entwendet. Er habe die Garagen am Vorabend des behaupteten Diebstahls mit massiven Vorhängeschlössern ordnungsgemäß verschlossen und sie am nächsten Morgen gemeinsam mit seinem Bruder aufgebrochen vorgefunden.

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Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet den Einbruchsdiebstahl mit Nichtwissen, ebenfalls die Behauptung an beiden Garagen hätten sich Vorhängeschlösser befunden.

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Sie behauptet ferner, der Kläger habe dem Regulierungsbeauftragten A. während des Gesprächs im Wohnmobil mit den "dort ist der Ausgang, verschwinden sie schnell, sonst hau ich ihnen vor den Kopf" gedroht. Sie ist der Auffassung, der Kläger habe eine grundlegende Sicherheitsvorschrift im Sinne von § 6 Abs. 1, 2 VVG verletzt, da er entgegen der vereinbarten Sicherheitsvorschrift keine bündigen Zylinderschlösser (Falle und Riegel aus Stahl und von außen nicht abschraubbaren Schutzbeschlag oder Zuhalteschlösser mit mindestens sechs Zuhaltungen) angebracht habe.

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Sie behauptet ferner, die Zustellung des Kündigungsschreibens vom 24.07.2006 sei per Einschreiben gegen Rückschein am 27.07.2006 erfolgt.

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Der Kläger ist dagegen der Auffassung, dass eine derartige Obliegenheitsverletzung nicht vorliege. Er behauptet, der Versicherungsvertreter Herr C. habe ihm vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestätigt, dass die Sicherung durch massive Vorhängeschlösser ausreichend sei. Er ist der Ansicht, dass sich die Beklagte das Verhalten des Versicherungsvertreters zurechnen lassen müsse.

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Er behauptet, er habe ihn vielmehr höflich und bestimmt darum gebeten, dass Wohnmobil wie auch das Gelände zu verlassen.

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Die Akte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, 951 UJS 7482/06 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 VVG in Verbindung mit § 1 a ARB 81. Zwar kam zwischen den Parteien ein wirksamer Versicherungsvertrag zustande. Der Kläger blieb aber für den von ihm behaupteten Eintritt des Versicherungsfalls in Form eines Einbruchdiebstahls nach § 1 Nr. 1 a ARB beweisfällig. Die Voraussetzung eines Einbruchdiebstahl nach § 1 Nr. 2 a ARB 81, nämlich der Einbruch, dass Einsteigen oder das Eindringen mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge ist nicht gegeben: Der Kläger als Versicherungsnehmer bleib insoweit beweisfällig. Den grundsätzlich insoweit zu erbringenden Volllbeweis für den von ihm behaupteten Einbruchsdiebstahl hat der Kläger nicht erbracht. Voraussetzung hierfür wäre insbesondere der Nachweis, dass unbekannte Täter gewaltsam in beide Garagen einbrachen und die als gestohlen gemeldeten Gegenstände entwendeten. Einen direkten Beweis für das gewaltsame Aufbrechen der Garagen und das Entwenden der Gegenstände hat der Kläger nicht geführt, da Tatzeugen nicht zur Verfügung stehen. Der Kläger hat auch den Indizienbeweis nicht erbracht, da nicht auszuschließen ist, dass die als entwendet gemeldeten Gegenstände auf andere Weise als durch Einbruchdiebstahl aus den Garagen verschwanden.

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Zu Gunsten des Klägers greift auch nicht die von der Rechtsprechung entwickelte, dem Versicherungsnehmer zu Gute kommende erste Beweiserleichterungsregel bei versicherten Entwendungen. Nach dieser muss der Versicherungsnehmer nur beweisen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den versicherten Diebstahl besteht (Prölss/Martin, 27. Aufl., Kommentar zum VVG, § 49 Rn. 46). Dies kann auf verschiedene Weise erfolgen, wobei von dem Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit insbesondere dann auszugehen ist, wenn der Versicherungsnehmer objektive Tatsachen beweist, aus denen sich das "äußere Bild" ergibt, wie es üblicherweise nach einer versicherten Entwendung vorhanden ist. Beim Einbruchsdiebstahl ist jedoch zusätzlich zu dem äußeren Erscheinungsbild des einfachen Diebstahls erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich Einbruchsspuren feststellen lassen (Prölss/Martin, a.a.O., § 49 Rn. 48). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie den Einbruch als möglich erscheinen lassen. Der Kläger hat das Vorhandensein von Einbruchsspuren nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Zwar behauptet er, unbekannte Täter seien dadurch in die Garagen gelangt, dass sie die zur Sicherung der Garagen angebrachten massiven Vorhängeschlösser aufgebrochen hätten. Selbst wenn man die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, kann der Kläger aufgrund des Verschwindens der Vorhängeschlösser mögliche sich daran befindliche Einbruchsspuren nicht mehr beweisen. Der Kläger hat den Einbruchsdiebstahl auch nicht anhand eines indirekten Beweises nachgewiesen. Durch einen solchen negativen Indizienbeweis kann grundsätzlich trotz fehlender Einbruchsspuren eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Einbruchsdiebstahl dargetan werden (vgl. Stadt Vieler OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 98, 425). Die Behauptung des Klägers, er habe die Garagen am Vorabend des behaupteten Einbruchsdiebstahl ordnungsgemäß verschlossen und sie am nächsten Morgen gemeinsam mit seinem Bruder aufgebrochen wieder vorgefunden, genügt nicht, um einen Einbruchsdiebstahl darzulegen, zumal mit dieser Behauptung auch nicht das äußere Bild eines Diebstahls umfasst ist, nämlich das Vorhandensein der als entwendet dargestellten Gegenstände vor und deren Nichtvorhandensein nach dem behaupteten Diebstahl.

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Zu Gunsten des Klägers greift auch nicht die zweite Beweiserleichterungsregel ein, da die Glaubwürdigkeitsvermutung aufgrund ernsthafter Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers entfällt. Nach der Rechtsprechung soll zu Gunsten des Versicherungsnehmers die zweite Beweiserleichterungsregel greifen, wenn der Versicherungsnehmer keine oder nicht genügende Beweismittel zur Verfügung hat, um die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer versicherten Entwendung direkt – durch Nachweis des äußeren Bildes – oder indirekt – durch Ausschluss nicht versicherter Begehungsmöglichkeiten – zu beweisen (Prölss/Martin, 27. Aufl., Kommentar zum VVG, § 49 Rn. 59). Die Regel beinhaltet eine Glaubwürdigkeitsvermutung zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Die Regel beinhaltet eine Glaubwürdigkeitsvermutung zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Entwendung sich auch allein aus der schlüssigen Behauptung des Versicherungsnehmers einschließlich seiner ergänzenden Angaben im Rahmen einer Parteianhörung gem. § 141 ZPO ergeben kann. Die Glaubwürdigkeitsvermutung wird unter anderem auf die Annahme gestützt, dass in der Lebenswirklichkeit der redliche und nicht der unredliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist (BGH Versicherungsrecht 97, 733, Versicherungsrecht 84, 29).

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Diese Glaubwürdigkeitsvermutung entfällt allerdings dann, wenn sich aus unstreitig feststehenden oder bewiesenen Tatsachen ergibt, dass der Versicherungsnehmer unglaubwürdig ist oder dass schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der behaupteten Entwendung bestehen (Prölss/Martin, a.a.O. § 49 Rn. 61). Vorliegend bestehen Indizien, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass der Versicherungsfall lediglich vorgetäuscht wurde. Ein starkes Indiz für diese Annahme ist der Umstand, dass der Kläger unstreitig im Dezember 2004 eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgab. Hieraus kann geschlossen werden, dass der Kläger sich um Zeitpunkt des behaupteten Einbruchsdiebstahls in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Unter Berücksichtigung der Höhe des geltend gemachten Schadens (12.000,00 €) ist es daher wahrscheinlich, dass er seiner schwierigen finanziellen Lage Abhilfe schaffen wollte. Hinzu kommt der Umstand, dass zwischen dem Versicherungsbeginn 01.06.2006 und dem behaupteten Einbruchsdiebstahl am 21.06.2006 lediglich 3 Wochen lagen. Dieser kurze zeitliche Abstand zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Eintritt des behaupteten Versicherungsfalls legt die soeben genannte Votung der Vortäuschung ebenfalls nah. Diese beiden maßgeblichen

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für die Vortäuschung einer Entwendung sprechende Anhaltspunkte werden auch durch den weiteren Umstand gestützt, dass es sich bei dem Abschluss der Einbruchsdiebstahlsversicherung um den erstmaligen Abschluss handelte, obwohl der Kläger schon seit langer Zeit den Gartenbetrieb ohne entsprechenden Versicherungsschutz unterhielt. Die Gesamtschau der genannten Indizien spricht für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Einbruchsdiebstahls.

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Auf die Frage der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift kam es daher nicht mehr an.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 12.000,00 €

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Berke