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Landgericht Düsseldorf·11 O 43/11·20.12.2011

Klage auf Wohngebäudeversicherung abgewiesen – kein Deckungsschutz für den Schadensfall

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Versicherungsleistung wegen Feuchtigkeitsschäden am Keller und beruft sich auf Wohngebäudeversicherung und Elementarschadendeckung. Das Gericht erkennt Aktivlegitimation der Klägerin an, verneint jedoch die Leistungspflicht: Elementarschäden waren nicht mitversichert und der behauptete Wasserschaden stellt keinen versicherten Leitungswasserschaden innerhalb des Gebäudes dar. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung abgewiesen, weil kein Versicherungsschutz für Elementarschäden bestand und der Schaden nicht als Leitungswasserschaden des versicherten Gebäudes einzuordnen war.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsschutz richtet sich vorrangig nach dem Versicherungsschein; allgemeine oder werbliche Formulierungen in den Bedingungen werden durch konkret vereinbarte Deckungsumfänge im Versicherungsschein verdrängt.

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Elementarschäden sind nur dann gedeckt, wenn dies im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart ist und der hierfür geschuldete Zusatzbeitrag entrichtet wurde.

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Leitungswasserschäden sind nur dann versichert, wenn die Beschädigung an Leitungen innerhalb des versicherten Gebäudes oder an Ableitungsrohren erfolgt, die der Wasserentsorgung des versicherten Gebäudes dienen; außerhalb des Gebäudes eingetretene Wassereinwirkungen fallen nicht unter diesen Schutz.

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Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag können von Erben oder Abtretungsempfängern geltend gemacht werden; die Aktivlegitimation ist durch Nachweis der Erbfolge bzw. wirksame Abtretung zu belegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 1 Abs. 1 EGVVG§ Art. 1 Abs. 2 EGVVG§ 215 VVG n.F.§ 91 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag von August 2010 geltend, wobei Versicherungsnehmerin der Beklagten die Erbengemeinschaft ist. Die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Schadensansprüche ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin ließ nach dem Tod ihres Ehemanns, der zuvor Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung bei der Beklagten war, den Gebäudeversicherungsvertrag mit Wirkung ab 04.08.2009 auf sich umschreiben. Für die Wohngebäudeversicherung wurde das Versicherungspaket Comfort abgeschlossen mit dem 04.08.2009 als Ausfertigungsdatum. Im Rahmen dieser Versicherung sind Rohrbrüche im Inneren der versicherten Gebäude, Frost- und Bruchschäden an Rohren außerhalb der versicherten Gebäude und innerhalb des Grundstücks versichert. Auf die „Bedingungen für die verbundene Wohngebäudeversicherung, VGB 2000“ wird Bezug genommen. Ende August 2010 stellte die Klägerin im Kellerraum des Hauses, rückwärtig zum Garten hin gelegen, Feuchtigkeit an der Außenwand fest, deren Ursache nicht ersichtlich war, so dass sie den Architekten mit der Ursachenforschung hinsichtlich der Feuchtigkeit beauftragte. Gleichzeitig wurde die Firma A mit der Ursachenforschung betraut, die auf der Rückseite des klägerischen Hauses die dort verlegten Regenwasserrohre durch ein Kanalfernsehen untersuchte und keine Undichtigkeit feststellte. Anfang Oktober 2010 konnte die Klägerin im Rahmen der Freilegung der rückseitigen Kellerwand Feststellungen treffen, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Es erfolgte eine umgehende Schadensmeldung an die Beklagte telefonisch am 07.10.2010 sowie eine Zahlungsaufforderung gegenüber der Beklagten mit Schreiben des Kläger-Vertreters vom 30.12.2010 unter Fristsetzung zum 15.01.2011. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17.01.2011 die Erbringung von Schadensersatzleistungen ab.

3

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei zusammen mit ihrem Sohn Eigentümerin des Hausgrundstücks in Kaarst. Die Erbengemeinschaft bestehe nur aus ihr und ihrem Sohn. Insoweit verweist sie auf den von ihr vorgelegten Erbschein. Ihr Sohn habe ihr sein Ansprüche zwecks gerichtlicher Geltendmachung gegenüber der Beklagten abgetreten. Insoweit verweist sie auf eine Abtretungsvereinbarung, die sie vorlegt. Sie habe Anfang Oktober 2010 feststellen lassen, das ein unterhalb der Garage des klägerischen Gebäudes verlaufendes Regenrohr verstopft gewesen sei, weil zwei Rohre auseinandergerutscht seien, so dass das gesamte Regenwasser nicht ordnungsgemäß habe ablaufen können, sondern sich unterhalb der Garage unmittelbar an der rückseitigen Kellerwand einen Abfluss gesucht habe, wodurch durch die erheblichen Wassermassen die Kellerwand durchfeuchtet worden sei. Insoweit seien die Anschlussstellen zweier ineinandergeschobener Plastikrohre auseinandergegangen, und durch die Öffnung habe sich Erdreich und Lehm gedrückt, so dass das Rohr verstopft worden sei. Elementarschäden seien in ihrer Versicherung mitversichert. Dass dies nicht der Fall sei, ergebe sich nicht zwingend aus den Bedingungen für die verbundene Wohngebäudeversicherung. Zudem grenze die Garage auch unmittelbar an das Wohngebäude an, so dass es sich um eine Gebäudeeinheit handele. Auch fänden diesbezüglich die Vereinbarungen für Regenfallrohre Anwendung.

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Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Schadenshöhe wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.262,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Erbengemeinschaft nur aus der Klägerin und ihrem Sohn bestehe. Die Abtretungsvereinbarung bestreitet sie ebenfalls mit Nichtwissen. Auch den Schadenshergang bestreitet sie mit Nichtwissen. Im Übrigen ist sie der Ansicht, auch bei Richtigkeit des klägerischen Vortrags bestünde ihrerseits keine Eintrittspflicht.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ist gemäß Artikel 1 Absatz 1, Absatz 2 EGVVG, § 215 VVG n.F. gegeben, da der Wohnsitz der Klägerin im Gerichtsbezirk liegt und es sich um einen nach neuem VVG zu beurteilenden Vertrag handelt, auf welchen § 215 VVG n.F. Anwendung findet.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zwar ist die Klägerin hinsichtlich eventueller Ansprüche aktivlegitimiert. Unstreitig steht ein eventueller Anspruch aus dem Versicherungsvertrag der Erbengemeinschaft zu. Diese besteht, wie die Klägerin durch Vorlage des Erbscheins in Kopie (Bl. 89 GA) belegt hat, ausschließlich aus ihr und ihrem Sohn, der ihr seinerseits seine Ansprüche wirksam mit Erklärung vom 16./18.07.2011 (Bl. 98 GA) abgetreten hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist jedoch, ihren Vortrag hinsichtlich des Schadenshergangs als richtig unterstellt, nicht versichert im Rahmen der Wohngebäudeversicherung. Soweit die Klägerin geltend macht, es bestünde Versicherungsschutz im Rahmen eines Elementarschadens, so ergibt sich aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 04.08.2009 (Anlage B 1), dass lediglich Feuer, Wasser und Sturm, nicht aber Elementarschäden im Rahmen der abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung versichert waren. Soweit die Klägerin geltend macht, unter Ziffer A der Versicherungsbedingungen „Was bieten wir Ihnen?“ sei eine Formulierung gewählt, die annehmen lasse, dass Elementargefahren ebenfalls erfasst seien, so ist dies nicht zutreffend:

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Vorrang hat hinsichtlich der Angaben, welche Gefahren versichert sind, der Versicherungsschein selbst. Bei Auslegung der Formulierung unter A entsprechend der auf Blatt 13 der Versicherungsbedingungen zu findenden Regelung ergibt sich auch, dass eine Versicherung gegen Elementarschäden nur gegen Zusatzbeitrag besteht, den die Klägerin unstreitig nicht zahlte.

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Es handelt sich auch nach klägerischem Vortrag nicht um einen Leitungswasserschaden, der dem Versicherungsschutz unterläge:

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Bei der angeblichen Schadensstelle handelt es sich nämlich nicht um eine solche, die bei den Leitungswasserschäden, die versichert sind, in den Bedingungen erwähnt ist. Insbesondere handelt es sich bei der Bruchstelle nicht um ein im Haus verlaufendes Regenfallrohr. Auch als Frost- oder Bruchschaden ist der Schaden, die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt, nicht versichert: Zunächst ist der Schaden nicht innerhalb des versicherten Gebäudes eingetreten, sondern außerhalb des Hauses, auch außerhalb der Garage (nämlich unter der Garage), so dass es auf eine eventuelle einheitliche Betrachtung von Haus und Garage nicht ankommt. Bei der Schadensstelle handelt es sich auch nicht um ein Ableitungsrohr, welches der Wasserentsorgung des versicherten Gebäudes dient. Andere Vertragsbestimmungen, aus denen sich ein versicherungspflichtiger Schaden ergäbe, kommen nicht in Betracht, so dass die Klage abzuweisen war.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.

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Streitwert: 21.262,71 Euro.