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Landgericht Düsseldorf·11 O 42/07·04.10.2007

Klage auf Unfall- und Rentenleistungen abgewiesen wegen Verfristung und Vorsatz

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Leistungen aus einer Unfall- und einer Unfallrentenversicherung nach einem Motorradunfall 2001. Das Landgericht wies die Klage ab: Ansprüche aus der Unfallversicherung sind nach AUB 88 wegen verspäteter Anzeige/verfestigter Invalidität verfristet. Die Rentenansprüche sind nach AURB 98 ausgeschlossen, da der Kläger vorsätzlich eine Gefährdung des Straßenverkehrs begangen hat.

Ausgang: Klage auf Unfall- und Rentenleistungen abgewiesen wegen Verfristung (AUB 88) und Leistungsausschluss bei vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (AURB 98).

Abstrakte Rechtssätze

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Nach den vertraglich einbezogenen AUB 88 müssen Invaliditätsfälle innerhalb eines Jahres eintreten und spätestens innerhalb weiterer drei Monate ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden; bei Nichteinhaltung ist der Leistungsanspruch ausgeschlossen.

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Die Berufung der Versichererin auf den Fristablauf ist nicht treuwidrig, wenn aus der Unfallanzeige keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Beeinträchtigung ersichtlich waren.

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Eine vertragliche Ausschlussklausel, die Unfälle infolge vorsätzlichen Begehens oder Versuchens einer Straftat vom Versicherungsschutz ausnimmt (AURB 98), greift, wenn der Versicherte durch eine Straftat den Unfall verursacht hat; dies gilt auch bei Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens.

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Vorsätzliches Gefährden des Straßenverkehrs durch rücksichtsloses, erheblich überhöhendes Fahrverhalten und regelwidriges Überholen begründet den Ausschluss der Leistungspflicht aus der Unfallrentenversicherung.

Relevante Normen
§ 315c Abs. 1 Ziff. 2 StGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 242/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Für den Kläger bestand der Beklagten seit Ende 1998 eine Unfall- und eine Unfallrentenversicherung. Hinsichtlich der Unfallversicherung gelten die AUB 88, für den Unfallrentenversicherungsvertrag sind die AURB 98 der Beklagten maßgebend.

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Am 29.08.2001 erlitt der Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls erhebliche Verletzungen. Zum Unfall kam es wie folgt:

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Der Kläger und sein Bekannter waren zum Unfallzeitpunkt mit ihren Motorrädern unterwegs, der Kläger auf einer blauen Yamaha und sein Begleiter auf einer roten Ducati. Beide Fahrzeuge warteten zunächst an der auf Rotlicht stehenden Lichtzeichenanlage Klosterstraße / B 513 auf der Linksabbiegerspur. Als die Ampel umschlug, überquerten beide Kraftradfahrer die B 513, jedoch geradeaus, vorbei an dem auf der Geradeaus-Spur stehenden Zeugen XXXXXXXXX und fuhren nebeneinander mit sehr hoher Geschwindigkeit die zweispurige und 5,60 m breite Landstraße Südfeld in Fahrtrichtung Herzebrock weiter, wobei sich das Motorrad des Klägers links und das seines Begleiters rechts befand. Zur selben Zeit beabsichtigte der Zeuge XXXXXX mit seinem Pkw von der Straße Am Baumbach nach links auf die bevorrechtigte B 513 abzubiegen. Die Straße ist von dieser Einmündung nach links etwa 65 m frei einsehbar. Der Zeuge XXX begann den Abbiegevorgang, als beide Motorradfahrer von links mit hoher Geschwindigkeit heranfuhren und gegen den Pkw des Zeugen XXXXXXX fuhren, der Kläger vorne links, seiner Begleiter, der dabei zu Tode kam, etwa mittig. Im Ermittlungsverfahren, das gegen den Kläger eingestellt wurde, wurde durch einen Sachverständigen festgestellt, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt eine Ausgangsgeschwindigkeit von 85 bis 100 km/h gehabt hat. Es wurde festgestellt, dass der Kläger, hätte er die zulässige Höchstge-schwindigkeit von 70 km/h eingehalten, sein Fahrzeug noch vor dem Kollisionsort gefahrlos hätte anhalten können.

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Nach anzeigen des Unfalls rechnete die Beklagte, dass dem Kläger aus dem Unfallversicherungsvertrag zustehende Krankenhaustage- und Genesungsgeld ab und wies gleichzeitig auf die Fristenregelung gemäß AUB 88 hin.

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Mit Schreiben vom 06.11.2002 wies die Beklagten den Kläger darüber hinaus auf die Fristenregelung nach AURB 98 hin.

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Mit Schreiben vom 10.06.2003 teilt der Kläger mit, dass das Versorgungsamt Bielefeld die Auswirkungen der unfallbedingten Beeinträchtigungen in einem Bescheid vom 15.04.2003 mit einem GDB von 50 bewertet habe.

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Der Kläger ist der Ansicht, er könne Ansprüche aus der Unfallversicherung und der Unfallrentenversicherung geltend machen.

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Er beantragt,

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1.

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die Beklagte zur verurteilen, an ihn eine monatliche Rente in

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Höhe von 515,- € aus dem Unfallrentenversicherungsvertrag

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mit der Vertragsnummer XXXXXXXXXXXXXXX seit dem

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29.08.2001 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins-

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satz der jeweiligen Monatsrente seit dem 29.08.2001 zu zahlen,

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2.

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die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 35.800,-

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€ aus dem Unfallversicherungsvertrag mit der Vertragsnummer

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XXXXXXXXXXX nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen

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Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag beruft sie sich auf Verfristung.

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Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Unfallrentenvertrag ist sie der Ansicht, sie sei leistungsfrei, da dem Kläger eine Straßenverkehrsgefährdung vorzuwerfen sei.

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Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag bzw. dem Unfallrentenversicherungsvertrag.

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1.

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Gemäß § 7 I, 1 der vertraglich einbezogenen AUB 88 muss die Invalidität, wegen deren Ansprüche geltend gemacht werden, innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.

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Zwar hat der Kläger mit Schadenanzeige ohne Datum, die am 28.11.2001 bei der Beklagten einging, den Unfall gemeldet.

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Entgegen der Hinweise der Beklagten im Rahmen der Abrechnung des Krankenhaustage- und Genesungsgeldes auf die einzuhaltenden Fristen nach AUB 88 hat der Kläger jedoch erst mit Schreiben vom 10.06.2003 eine unfallbedingte Invalidität angezeigt und geltend gemacht, somit nach Ablauf der am 28.11.2002 endenden Frist.

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Es ist auch nicht treuwidrig, dass sich die Beklagte auf den Ablauf der Frist beruft, da sie unter Berücksichtigung der Unfallanzeige keinerlei Veranlassung hatte, anzunehmen, dass der Kläger aufgrund des Unfalls dauerhaft beeinträchtigt bleiben würde.

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2.

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Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Unfallrentenversicherungsvertrag beruft sich die Beklagte zurecht auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes gemäß § 2 I, 2 der vertraglich einbezogenen AURB 98.

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Hiernach fallen nicht unter den Versicherungsschutz Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.

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Unter Berücksichtigung des unstreitigen Strafverhaltens des Klägers und seines Bekannten zum Unfallzeitpunkt hat sich der Kläger einer Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 C Abs. 1 Ziffer 2 StGB strafbar gemacht.

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Dies gilt unabhängig von der Einstellung des Verfahrens gegen seine Person.

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Er hat sich mit seinem bei diesem Unfall zu Tode gekommenen Bekannten ein rücksichtsloses und unverantwortliches Rennen auf der B 513 geleistet. Bereits das Startmanöver beider Motorradfahrer, die sich auf der Linksabbiegerspur befunden haben, bei Wechsel der Lichtzeichenanlage sofort auf der Geradeaus-Spur fortgesetzt haben war ein groß verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahrverhalten, durch welches beide Motorradfahrer falsch überholt haben. Der Kläger ist mit einer erheblich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit im Kurvenbereich der B 513, also an unübersichtlicher Stelle, gefahren. Er hat bei dem Befahren der B 513 das Rechtsfahrgebot nicht eingehalten, indem er in gleicher Höhe links neben dem anderen Motorradfahrer gefahren ist.

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Nur bei Einhaltung der Straßenverkehrsordnung hinsichtlich der Geschwindigkeit wäre der Unfall nach den Ausführungen des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren vermeidbar gewesen.

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Der Kläger hat durch sein Fahrverhalten Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

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Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Kläger und dem Unfallereignis bedarf keiner weiteren Erörterung.

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Das Fahrverhalten des Klägers und die hierdurch erfolgte Gefährdung des Straßenverkehrs erfolgt auch vorsätzlich.

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Insofern waren die seitens des Klägers geltend gemachten Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen als unbegründet abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

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Schmidt