Hausratversicherung: Rückforderung wegen arglistig aufgebauschter Stehlgutliste
KI-Zusammenfassung
Der Versicherer verlangte vom Versicherungsnehmer die Rückzahlung einer nach einem behaupteten Wohnungseinbruch regulierten Entschädigung sowie Ersatz von Sachverständigenkosten. Streitpunkt war, ob der Versicherungsnehmer den Schaden durch falsche Angaben zu angeblich entwendeten Gegenständen arglistig erhöht hatte und ob Erkenntnisse aus einer späteren Wohnungsdurchsuchung zivilprozessual verwertbar sind. Das LG Düsseldorf gab der Klage vollumfänglich statt: Der Versicherer war nach den VHB leistungsfrei, die Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund und ist nach § 812 BGB zurückzuerstatten; Sachverständigenkosten sind als Schadensersatz zu ersetzen. Ein zivilprozessuales Beweisverwertungsverbot verneinte das Gericht nach Interessenabwägung; zudem wurde die deliktische Einordnung (vorsätzliche unerlaubte Handlung) festgestellt.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Versicherungsleistung und Ersatz der Sachverständigenkosten vollständig stattgegeben; deliktische Haftung festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Täuscht der Versicherungsnehmer bei der Schadensregulierung arglistig über für die Entschädigungshöhe erhebliche Tatsachen, ist der Versicherer nach den einschlägigen Hausratbedingungen leistungsfrei; ein Anspruch auf die bereits ausgekehrte Leistung besteht dann nicht.
Wird eine Versicherungsleistung ohne Rechtsgrund erbracht, kann der Versicherer die Auszahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern; der Einwand der Entreicherung ist bei Bösgläubigkeit gemäß § 819 BGB ausgeschlossen.
Sachverständigenkosten, die der Versicherer zur Schadenfeststellung aufwendet, können als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig sein, wenn sie durch eine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers (falsche Angaben) veranlasst wurden.
Unzulässig oder rechtswidrig erlangte Erkenntnisse unterliegen im Zivilprozess nicht automatisch einem Beweisverwertungsverbot; über die Verwertbarkeit ist aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall zu entscheiden.
Wer zur Erhöhung einer Versicherungsleistung bewusst falsche Angaben zur Schadenshöhe macht, verwirklicht regelmäßig eine vorsätzliche unerlaubte Handlung (u.a. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB), was eine entsprechende Feststellung für Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren tragen kann.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96.116,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 25.000,-- Euro seit dem 16.03.2004, auf weitere 68.286,--Euro seit dem 07.06.2004 und auf weitere 2.830,81 Euro seit Rechtshängigkeit (19.10.2009) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Zahlung des vorstehend ausgeurteilten Betrages verpflichtet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin beginnend mit dem 01.01.2004 eine Hausratversicherung für seine ehemalige Wohnung in der A-Straße 2 in B. Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom Juli 2002 (VHB 02) zugrunde. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsverhältnisses wird auf die diesbezüglichen in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen Bezug genommen (Anlagen K 1 bis K 3, Bl. 9 ff. d.A.).
Am 05.02.2004 zeigte ein Bekannter des Beklagten, Herr C, bei der zuständigen Polizeibehörde in B einen Wohnungseinbruchdiebstahl in das versicherte Objekt an. Er gab an, sich während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Beklagten und seiner Frau um deren Wohnung zu kümmern und dabei den Einbruch entdeckt zu haben. Am 09.02.2004 meldete der zwischenzeitlich aus dem Urlaub zurückgekehrte Beklagte der Klägerin den angeblichen Schadenfall. Unter dem 15.02.2004 erstellte er für die Klägerin eine Stehlgutliste, die er unter dem 01.03.2004 um angeblich vergessene Gegenstände ergänzte (vgl. Anlagen K 7a und 7b, Bl. 50 ff. d.A.). In seiner Aufstellung waren unter anderem zahlreiche CDs, eine Bang & Olufsen Anlage, ein Laptop der Marke Compaq und eine Taucherausrüstung aufgeführt. Insgesamt wurde der Wert der als gestohlen gemeldeten Gegenstände mit rund 110.000,-- Euro angegeben. Nach einer Verhandlung am 01.03.2004 zwischen dem Beklagten und einem Schadenregulierer der Klägerin zahlte diese aufgrund einer entsprechenden Verständigung über die Höhe der Versicherungsleistung insgesamt 93.286,-- Euro an den Beklagten aus (25.000,-- Euro am 16.03.2004 und 68.286,-- Euro am 07.06.2004). Außerdem beglich die Klägerin am 07.06.2004 den ihr von dem mit der Feststellung der Schadenshöhe durch sie beauftragten Sachverständigen D in Rechnung gestellten Betrag von 2.830,81 Euro. Das wegen des Wohnungseinbruchdiebstahls eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 10.06.2004 von der Staatsanwaltschaft E nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Ende des Jahres 2006 kam es zu einem Ermittlungsverfahren gegen die Ehefrau des Beklagten. Ihr wurde zur Last gelegt, den Diebstahl ihres Geländewagens KIA vorgetäuscht zu haben, um den angeblichen Schaden von ihrem Kaskoversicherer ersetzt zu erhalten. Durch Beschluss vom 23.01.2007 ordnete das Amtsgericht B in diesem Ermittlungsverfahren eine Durchsuchung ihrer Wohnung in der A-Straße 2 in B an. Bei der Durchsuchung, die am frühen Morgen des 24.01.2007 stattfand, wurden in der Wohnung eine Bang & Olufsen Anlage und ein Laptop der Marke Compaq vorgefunden. Verlauf und Ergebnis der Durchsuchung im Einzelnen sind umstritten. Die ermittelnden Beamten gingen aufgrund der bei der Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf den 2004 angezeigten Wohnungseinbruch jedenfalls zumindest davon aus, dass die Bang & Olufsen Anlage im Wert von 9.395,-- Euro und der Laptop der Marke Compaq im Wert von 1.750,-- Euro, darüber hinaus aber auch CDs im Wert von 14.500,-- Euro und die Taucherausrüstung im Wert von 9.140,-- Euro wahrheitswidrig als gestohlen angegeben worden seien, um im Hinblick auf die von der Klägerin erstrebte Versicherungsleistung den Schaden zu erhöhen. Unter dem 11.01.2008 erhob die Staatsanwaltschaft E Anklage gegen den Beklagten und seine Ehefrau unter anderem wegen Betruges zum Nachteil der Klägerin im Zusammenhang mit der Schadensregulierung des Wohnungseinbruchdiebstahls aus dem Jahr 2004 und wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Kaskoversicherung im Zusammenhang mit dem Ende 2006 gemeldeten Pkw-Diebstahl. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht B – Schöffengericht – am 21.01.2009 wurde das Verfahren hinsichtlich des angeklagten Versicherungsbetruges zum Nachteil der Klägerin nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Übrigen wurden der Beklagte und seine Ehefrau durch in Rechtskraft erwachsenes Urteil vom selben Tag wegen versuchten Betruges zum Nachteil des Kaskoversicherers in Tateinheit mit der Vortäuschung einer Straftat jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt.
Nachdem die Klägerin vom vorstehenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Beklagten zur Rückzahlung der Versicherungsleistung und Erstattung der von ihr aufgewandten Sachverständigenkosten auf. Der Beklagte ließ die Forderung durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten zurückweisen.
Die Klägerin behauptet, der in der Stehlgutliste aufgeführte Laptop der Marke Compaq, die Bang & Olufsen Anlage, die CDs und die Taucherausrüstung seien bei dem Wohnungseinbruch – so es einen solchen überhaupt jemals gegeben habe – tatsächlich nicht entwendet worden, sondern lediglich zwecks Aufbauschung des Diebstahlschadens als entwendet angegeben worden. Der Laptop und die Bang & Olufsen Anlage seien bei der Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei am 24.01.2007 gesichtet worden; der Beklagte habe diesbezüglich sowie hinsichtlich der als gestohlen gemeldeten CDs und der Taucherausrüstung eingeräumt, den Diebstahlschaden aufgebauscht zu haben.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 96.116,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 25.000,-- Euro seit dem 16.03.2004 sowie auf weitere 68.286,-- Euro seit dem 07.06.2004 und auf 2.830,81 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 850f Abs. 2 ZPO, §§ 174 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO) zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages verpflichtet ist.
- den Beklagten zu verurteilen, 96.116,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 25.000,-- Euro seit dem 16.03.2004 sowie auf weitere 68.286,-- Euro seit dem 07.06.2004 und auf 2.830,81 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 850f Abs. 2 ZPO, §§ 174 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO) zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages verpflichtet ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet das Vorbringen der Klägerin. Er vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass etwaige bei der Durchsuchung am 24.01.2007 gewonnene Erkenntnisse in Bezug auf den durch ihn angeblich verübten Betrug zum Nachteil der Klägerin – einschließlich der von ihm und seiner Ehefrau angeblich getätigten Aussagen - einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Insoweit macht er geltend, dass sich der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts B vom 23.01.2007 – dies ist unstreitig – gegen seine Frau wegen eines anderen Sachverhalts (Vortäuschung des Pkw-Diebstahls) gerichtet habe, und behauptet, die Beamten hätten gezielt nach "Zufallsfunden" hinsichtlich des Diebstahlschadens aus dem Jahr 2004 gesucht. Zu Beginn der Durchsuchung sei ihm völlig überraschend eröffnet worden, dass nunmehr auch gegen ihn ermittelt werde. Seitens des die Durchsuchung leitenden Beamten sei seiner Frau angeraten worden, sich gegenüber der Polizei kooperativ zu verhalten. Ihr Kind, das aus dem Schlaf gerissen worden sei, habe fortentwegt bis hin zur Unerträglichkeit geschrien. Lediglich um die Polizeibeamten loszuwerden, habe seine Frau auf Nachfrage hin eingeräumt, den Versicherungsschaden illegal aufgestockt zu haben. Hierbei habe es sich um eine Schutzbehauptung gehandelt, was auch für ihn gelte. Dabei sei ihm und seiner Frau bewusst gewesen, dass sie als Beschuldigte gegenüber der Polizei nicht zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet seien. Der bei der Durchsuchung vorgefundene Laptop der Marke Compaq stehe im Eigentum der Frau F. Frau F habe diesen ihm und seiner Frau nach dem Wohnungseinbruch im Jahr 2004 leihweise zur Verfügung gestellt, da er und seine Frau nicht mehr über einen Laptop verfügt hätten. Die bei der Durchsuchung vorgefundene Bang & Olufsen Anlage habe seine Frau im Juli 2004 von Herrn G für 6.000,-- Euro gekauft. Der Kaufpreis sei aus der Entschädigungsleistung der Klägerin erbracht worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.03.2010 (Bl. 123 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 05.07.2010 (Bl. 157 ff. d.A.) und 08.11.2010 Bezug genommen.
Die Akte der Staatsanwaltschaft E 30 Js 4894/04 ist beigezogen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 93.286,-- Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Unstreitig hat die Klägerin an den Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 93.286,-- Euro durch Auszahlungen am 16.03.2004 (25.000,-- Euro) und 07.06.2004 (68.286,-- Euro) erbracht. Diese Leistung ist ohne Rechtsgrund erfolgt. Denn die Klägerin ist nach § 31 Nr. 1 VHB 02 leistungsfrei. Dabei kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Einbruchdiebstahl in die Wohnung des Beklagten tatsächlich stattgefunden hat. Denn jedenfalls hat der Beklagte die Klägerin im Sinne der genannten Versicherungsbedingung arglistig über Tatsachen getäuscht, die für die Höhe der Entschädigungsleistung von Bedeutung waren. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Laptop, die Bang & Olufsen Anlage, die CDs und die Taucherausrüstung tatsächlich nicht gestohlen worden, sondern lediglich zwecks Aufbauschung des Diebstahlschadens als entwendet angegeben worden sind.
Der Zeuge H hat bekundet, das Ehepaar F – d.h. der Beklagte und seine Ehefrau – hätten bei der Wohnungsdurchsuchung am 24.01.2007, angesprochen auf den auf dem Wohnzimmertisch befindlichen, als gestohlen gemeldeten Lap-Top, sofort eingeräumt, dass dieser nicht gestohlen worden sei; darüber hinaus hätten sie zugegeben, dass noch mehr Sachen als gestohlen angegeben worden seien, die eigentlich nicht gestohlen worden seien; dies in Bezug auf die im Wohnzimmer befindliche Bang & Olufsen Anlage, die Taucherausrüstung und eine CD-Sammlung; das Ehepaar habe gesagt, dass der Diebstahl stattgefunden und nur zur Höhe falsche Angaben gemacht worden seien (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 08.11.2010, Bl. 193 d.A.). Der Zeuge I hat ausgesagt, der Beklagte oder seine Frau hätten zugegeben, dass der Lap-Top bei dem Diebstahl mit angegeben worden und auch hinsichtlich der Bang & Olufsen Anlage eingeräumt worden sei, dass der Diebstahlschaden aufgebauscht worden sei; hinsichtlich des Computers habe er einen Abgleich mit der bei sich geführten Stehlgutliste durchgeführt (vgl. S. 8 der Sitzungsniederschrift vom 08.11.2010, Bl. 198 d.A.). Die Aussagen sind glaubhaft. Sie sind in sich schlüssig und stimmen in wesentlichen Punkten überein. Die Aussagen der Zeugen J und K stehen nicht entgegen. Denn diese sind unergiebig, weil sich die Zeugen an konkrete Einzelheiten der Durchsuchung und in diesem Zusammenhang gemachte Äußerungen nicht mehr erinnern konnten (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 05.07.2010, Bl. 158 d.A., S. 10 der Sitzungsniederschrift vom 15.11.2010, Bl. 200 d.A.).
Soweit seitens des Beklagten und seiner Ehefrau bei der Wohnungsdurchsuchung am 24.01.2007 eingeräumt worden ist, den Diebstahlschaden aus dem Wohnungseinbruch von 2004 zum Nachteil der Klägerin aufgebauscht zu haben, kommt es nicht darauf an, von wem genau – dem Beklagten oder seiner Ehefrau – die maßgeblichen Äußerungen gemacht worden sind. Aus der Aussage des Zeugen H, der mit dem Ehepaar in der Küche gesprochen hat, folgt nämlich, dass das Geständnis dem übereinstimmenden Willen des Ehepaares entsprach. Hierfür spricht auch, dass sich das Ehepaar nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H und I gleichermaßen kooperativ gezeigt hat, der Beklagte – laut der Aussage der Zeugen H (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift, Bl. 193 d.A.) – nicht zuletzt auch in der Form, dass er zwecks Beweissicherung Fotos vom Lap-Top und der Anlage gemacht hat.
Das Gericht geht darüber hinaus davon aus, dass das Eingeständnis, den Diebstahlschaden aufgebauscht zu haben, den Tatsachen entspricht. Nachvollziehbare Gründe, warum der Beklagte und seine Ehefrau nicht die Wahrheit gesagt haben sollen, sind nicht ersichtlich. Dass das Ehepaar durch das Versprechen einer strafmildernden Wirkung in Bezug auf den vorgetäuschten Pkw-Diebstahl dazu verleitet worden ist, sich in anderer Sache schwerwiegend zu belasten, kann nicht angenommen werden. Der Beklagte und seine Ehefrau haben, von den Unannehmlichkeiten einer Wohnungsdurchsuchung abgesehen, auch nicht unter einem besonderen Druck gestanden. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H, I und K hat die Durchsuchung in ruhiger Atmosphäre stattgefunden. Das Kind des Beklagten ist von den Zeugen zwar wahrgenommen worden; keiner der Zeugen vermochte aber zu bestätigen, dass dieses bis zur Unerträglichkeit hin geschrien hat. Weder der Beklagte noch seine Ehefrau haben darüber hinaus im Verlauf des Strafverfahrens ihre angebliche Schutzbehauptung richtig gestellt, was sich angeboten hätte, wenn ihre Äußerungen bei der Wohnungsdurchsuchung durch den Wunsch, die Polizeibeamten loszuwerden, veranlasst gewesen wäre und nicht den Tatsachen entsprochen hätte. Ausweislich des Protokolls der Strafverhandlung vom 21.01.2009 haben der Beklagte und seine Ehefrau den Anklagevorwurf ohne Einschränkung zugegeben (vgl. Bl. 310R d.BA.). Diese Erklärung betraf auch den Versicherungsbetrug zum Nachteil der Klägerin, da das Strafverfahren insoweit zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingestellt war. Für das Vorbringen des Beklagten am Ende der Sitzung vom 08.11.2010, eine Straftat zum Nachteil der Klägerin sei mit dieser Erklärung nicht eingeräumt worden (S. 12 der Sitzungsniederschrift, Bl. 202 d.A.), findet sich im protokollierten Wortlaut kein Anhaltspunkt. Da die Auslegung des Wortlautes dem Beweis nicht zugänglich ist, geht das Gericht den diesbezüglichen Beweisantritten der Parteien nicht nach.
Der angeblich gestohlene Lap-Top und die Bang & Olufsen Anlage sind schließlich bei der Wohnungsdurchsuchung am 24.01.2007 aufgefunden worden. Dass ein Lap-Top und eine Bang & Olufsen Anlage in der Wohnung vorhanden waren, bestreitet der Beklagte selbst nicht. Nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen H und I soll die Stehlgutliste des Wohnungseinbruchs von 2004 mitgeführt worden sein. In Bezug auf den Lap-Top hat der Zeuge I nach seinen glaubhaften Angaben den Abgleich durchgeführt, wenn er sich auch nicht mehr an die Überprüfung der Seriennummern erinnern konnte. Jedenfalls sind die in Rede stehenden Gegenstände vom Beklagten und seiner Frau selbst bei der Durchsuchung als dem angeblichen Stehlgut von 2004 zugehörig identifiziert worden. Das unter Zeugenbeweis gestellte Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 02.07.2010, der Lap-Top sei von Frau F nach dem Wohnungseinbruch leihweise zur Verfügung gestellt worden, die Bang & Olufsen Anlage habe seine Frau im Juli 2004 von Herrn E gekauft, ist nicht erheblich, da dieses seinen eigenen Einlassungen im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung widerspricht. Letztendlich kann nicht nachvollzogen werden, warum dieses Vorbringen nicht bereits im Rahmen des Strafverfahrens oder der hiesigen Klageerwiderung erfolgt ist.
Die von den Zeugen bekundeten Erkenntnisse der Wohnungsdurchsuchung vom 24.01.2007 können schließlich zivilprozessuale verwertet werden, da sie entgegen der Auffassung des Beklagten keinem Verwertungsverbot unterliegen. Allerdings deckte der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts B vom 23.01.2007 keine Ermittlungen gegen den Beklagten, da der Beschluss nicht ihn, sondern seine Frau wegen einer ihr zur Last gelegten Straftat betraf. Zwar sind bei Gelegenheit einer Ermittlungsmaßnahme zufällig gewonnene Erkenntnisse, die in anderem Zusammenhang von Bedeutung sind, nicht grundsätzlich unverwertbar. Sollte aber – wie der Beklagte behauptet – in seinem Fall gezielt nach solchen "Zufallsfunden" gesucht worden sein, wäre die Beweisgewinnung rechtswidrig gewesen, was sich auch auf die von ihm und seiner Frau in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen erstrecken würde. Die Frage, ob die Beweisgewinnung rechtswidrig war, kann letztendlich aber offenbleiben. Denn selbst wenn die Beweisgewinnung unzulässig gewesen sein sollte, führt dies im vorliegenden Fall nicht zu einem zivilprozessualen Verwertungsverbot. Die Frage einer Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel ist in der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind diese nicht schlechthin unverwertbar: Vielmehr ist über die Frage der Verwertbarkeit aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden, bei der einerseits das Interesse des Inanspruchgenommenen an der Nichtberücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse und andererseits das Interesse des Rechtssuchenden an einer Rechtsverwirklichung abzuwägen sind (vgl. BGHZ 153, 165 ff.). Im vorliegenden Fall hat das Interesse des Beklagten an der Nichtberücksichtigung der anlässlich der Wohnungsdurchsuchung vom 24.01.2007 gewonnenen Erkenntnisse hinter dem Interesse der Klägerin an der Verwertung dieser Erkenntnisse zurückzutreten. Staatliche Sanktionen hat der Beklagte nicht mehr zu gewärtigen, weil das gegen ihn in der streitgegenständlichen Sache gerichtete Strafverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Demgegenüber ist das dem Zivilrecht unterliegende Versicherungsverhältnis in besonderem Maße durch den Grundsatz von Treu und Glauben geprägt, wodurch der Tatsache Rechnung getragen wird, dass die Vertragspartner bei Vertragsschluss und –durchführung in besonderer Weise auf die Unterstützung des anderen Teils angewiesen sind – dies gilt auch in Bezug auf eine Schadensabwicklung und die in diesem Zusammenhang allein dem Versicherungsnehmer bekannten wesentlichen Umstände, auf deren wahrheitsgetreue Darstellung sich der Versicherer verlassen können muss (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl. 2010, Vorbem. II Rdnr. 8 f. m.w.Nw.). Hinter dem Versicherer steht eine Gefahrgemeinschaft, die mittelbar durch eine unberechtigte Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen durch den einzelnen Versicherungsnehmer betroffen wird. Das Interesse des Beklagten an der Abwehr des Rückforderungsanspruchs der Klägerin erscheint vor diesem Hintergrund von untergeordneter Bedeutung.
Die ohne Rechtsgrund an ihn erbrachte Versicherungsleistung hat der Beklagte an die Klägerin herauszugeben. Der Entreicherungseinwand steht ihm nach § 819 BGB nicht zu.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten außerdem einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 2.830,81 Euro aus § 280 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat gegen die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen, indem er im Rahmen der Schadenregulierung falsche Angaben gemacht hat. Die von der Klägerin im Rahmen der Regulierung getätigten Aufwendungen sind deshalb von ihm zu erstatten. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Beklagten den Sachverständigen nicht mit der seinen Ermittlungen betraut hätte.
Insgesamt ist der Beklagte der Klägerin somit zur Zahlung von 96.116,81 Euro verpflichtet (93.286,-- Euro + 2.830,81 Euro). Die Zinsforderung ist aus §§ 280 Abs. 1, 291 BGB gerechtfertigt.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der beantragten Feststellung ergibt sich aus §§ 850f Abs. 2 ZPO, 302 Nr. 1 InsO. Die beantrage Feststellung ist zu treffen. Durch die unrichtigen Angaben zur Schadenshöhe hat der Beklagte gegenüber der Klägerin eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StPO sowie im Sinne des § 826 BGB begangen. Auch auf diesem – weiteren – Schuldgrund beruht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
Streitwert
100.922,65 Euro (Antrag zu 1: 96.116,81 Euro; Antrag zu 2: 4.805,84 Euro).