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Landgericht Düsseldorf·11 O 389/12·04.09.2013

Anwaltshaftung: Hinweis auf Prozessbeschäftigung nach konkludentem § 5 KSchG-Antrag

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Arbeitgeber verlangt vom früheren Prozessbevollmächtigten Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Kündigungsschutzprozess einer schwangeren Arbeitnehmerin. Streitpunkt war, ob ein Schriftsatz, der „beide Kündigungen“ wegen fehlender behördlicher Zustimmung angreift, zugleich konkludent die ordentliche Kündigung und einen Antrag nach § 5 KSchG erfasst. Das Gericht bejahte dies und sah den Anwalt verpflichtet, aus Vorsorge den „sicheren Weg“ zu empfehlen, insbesondere ein Angebot einer Prozessbeschäftigung zur Schadensminderung. Mangels nachgewiesener Beratung wurde der Anwalt zur Freistellung von titulierten Annahmeverzugslohnforderungen und zum Ersatz weiterer Schäden verurteilt.

Ausgang: Klage auf Freistellung und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen anwaltlicher Fehlberatung vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt muss den Mandanten im Rahmen des Mandats umfassend beraten und zur Vermeidung vorhersehbarer Nachteile grundsätzlich den sichersten Weg aufzeigen.

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Im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren sind an die Bestimmtheit des angegriffenen Kündigungsakts großzügige Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn erkennbar ist, dass eine bestimmte Kündigung angegriffen werden soll.

3

Ein Schriftsatz, der wegen nachträglich bekannt gewordener Schwangerschaft die Unwirksamkeit „beider Kündigungen“ geltend macht, kann konkludent eine Kündigungsschutzklage auch gegen eine frühere ordentliche Kündigung sowie einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG enthalten.

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Erkennt der Prozessbevollmächtigte, dass eine prozessuale Würdigung mit erheblichen Vermögensrisiken für den Mandanten zumindest möglich ist, muss er vorsorglich auf geeignete Maßnahmen der Schadensminderung (z.B. Prozessbeschäftigung) hinweisen.

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Ein Prozessarbeitsverhältnis begründet ein neues Rechtsverhältnis; ein Zurückbehaltungsrecht wegen streitiger Ansprüche aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis scheidet hierfür regelmäßig mangels Konnexität (§ 273 Abs. 1 BGB) aus.

Relevante Normen
§ 1 KSchG§ 11 KSchG§ 4 KSchG§ 5 KSchG§ 448 ZPO§ 273 Abs. 1 BGB

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen gegen ihn titulierten Forderungen d. X, X, aus dem Rechtsstreit ArbG Düsseldorf – X – freizustellen (72.450,00 Euro Hauptsumme nebst Zinsen und Kosten).

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen etwaigen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist bzw. entsteht, dass der Beklagte ihm nicht angeraten hat, der vorgenannten X (spätestens Ende September 2008) eine Prozessbeschäftigung zu ihren seinerzeit maßgeblichen arbeitsvertraglichen Bedingungen anzubieten.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Rubrum

1

Tatbestand

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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser seine Pflichten als Prozessvertreter des hiesigen Klägers in dem Vorprozess X ./. X (ArbG Düsseldorf – 11 Ca 4969/10 bzw. LAG Düsseldorf – 15 Sa 1711/10 bzw. BAG – 2 AZN 1063/11) angeblich schuldhaft schlecht erfüllt hat und dem Kläger hieraus Schaden entstanden sein soll.

4

Der Kläger betreibt eine inhabergeführte Steuerberaterkanzlei. Er beschäftigte dort seit dem 01.03.2008 X, nach Eheschließung dann X.

5

Am 18.08.2008 sprach der Kläger gegenüber dieser Zeugin eine ordentliche Kündigung fristgerecht zum 30.09.2008 aus. Mit Schreiben vom 25.08.2008, X zugegangen am 27.08.2008, folgte eine fristlose Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens. Gegen diese fristlose Kündigung erhob X fristgerecht Klage zum Arbeitsgericht Düsseldorf (Anlage K 1).

6

Infolge ärztlicher Untersuchung durch X am 15.09.2008 erfuhr X, dass sie bereits bei Ausspruch der ordentlichen Kündigung vom 18.08.2008 schwanger gewesen war (Anlage K 2). Daraufhin meldete sich unter dem 24.09.2008, bei Gericht eingegangen am 25.09.2008, die Anwaltskanzlei X als Vertreter der X (Anlage K 3).

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Im nachfolgenden Gütetermin vom 02.10.2008 erklärte der hiesige Beklagte, dass der gestellte Kündigungsschutzantrag anerkannt werde (Anlage K 4). Daraufhin erging entsprechendes Anerkenntnisurteil in Kopie (Anlage K 5).

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Am 06.10.2008 erhob die Zeugin X gesonderte Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung vom 18.08.2008, verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung (ArbG Düsseldorf – 5 Ca 5902/08 bzw. LAG Düsseldorf – 14 Sa 198/09) – Anlage K 6 - . Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies den Antrag auf nachträgliche Zulassung der gegen die ordentliche Kündigung vom 18.08.2008 gerichteten Klage sowie den dazugehörigen Kündigungsschutzantrag ab (Anlage K 7). Die hiergegen gerichtete Berufung ist noch immer in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht anhängig; das Verfahren ist ausgesetzt.

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Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

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Die Klage d. X vom 11.09.2008 (Anlage K 1) sei ausschließlich gegen „die am 27.08.2008 zugegangene Kündigung“ gerichtet, was noch dadurch unterstrichen werde, dass der Klageantrag ergänzend auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses „bis zum 30.09.2008“ gerichtet sei. Auch die Klagebegründung befasse sich ausschließlich mit der fristlosen Kündigung. Die ordentliche Kündigung vom 18.08.2008 habe X augenscheinlich bewusst nicht angegriffen, weil zum einen die sechsmonatige Wartefrist des § 1 KSchG noch nicht abgelaufen gewesen sei und zum anderen ein Kleinbetrieb (Kanzlei des Klägers) vorgelegen habe, so dass das KSchG keinesfalls anwendbar gewesen sei.

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In der Klageschrift vom 06.10.2008 in dem Verfahren vor dem ArbG Düsseldorf – 5 Ca 5902/08 sei mit keinem Wort die Rede davon, dass die ordentliche Kündigung bereits in dem Vorprozess 11 Ca 5393/08 angegriffen worden sei und die nunmehr erhobene Klage nur rein vorsorglich zusätzlich erfolge. Die Zeugin X habe im Ausgangsverfahren 11 Ca 4969/10 unter dem 25.11.2008 durch Anwaltsschriftsatz geltend gemacht, sie habe bereits mit Schriftsatz vom 24.09.2008 auch die ordentliche Kündigung nachträglich angegriffen und zwar allein bereits durch den Satz, dass „beide Kündigungen unwirksam“ seien (nämlich wegen Fehlens der erforderlichen behördlichen Zustimmung). Bei dem Anerkenntnisurteil vom 02.10.2008 handele es sich somit um ein „verdecktes Teilurteil“. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich der ordentlichen Kündigung noch anhängig und bedürfe insoweit noch der Entscheidung.

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Spätestens in dieser Situation habe der hiesige Beklagte seinerzeit den hiesigen Kläger aus Gründen äußerster Vorsorge (Grundsatz „des sicheren Weges“) folgendermaßen instruieren müssen:

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Sollte in der unscheinbaren Formulierung des Schriftsatzes vom 24.09.2008, wegen nachträglicher Feststellung der Schwangerschaft seien „beide Kündigungen unwirksam“, ein konkludenter Kündigungsschutzantrag auch bezüglich der ordentlichen Kündigung liegen und überdies gleichzeitig auch ein konkludenter Wiedereinsetzungsantrag, so wäre auch die ordentliche Kündigung wegen Fehlens der erforderlichen behördlichen Zustimmung nichtig. Dies würde die Verurteilung zu Annahmeverzugslohn zur Folge haben. In dieser Situation würde es sich empfehlen, der Mitarbeiterin eine Prozessbeschäftigung zu den aktuellen Konditionen ihres Arbeitsvertrages anzubieten. Sollte sie ablehnen, müsse sie sich die ihr angebotene Vergütung wegen böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs nach § 11 KSchG auf ihre Bezüge anrechnen lassen. Würde die Mitarbeiterin das Angebot annehmen, hätte der hiesige Kläger als Arbeitgeber zwar das vertragsgemäße Entgelt zu zahlen, hätte andererseits aber eine entsprechende Arbeitsleistung, also keinen wirtschaftlichen Nachteil, zumal es genug Arbeit in der Kanzlei gegeben habe, die X hätte erledigen können. Selbstverständlich hätte der Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wenn der Beklagte ihm – wie tatsächlich nicht - diese aufgezeigt hätte. Der Beklagte habe es zudem unterlassen, dem Kläger aufzuzeigen, vorsorglich einen Antrag auf Zustimmung zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung zu stellen. Auch diese Möglichkeit hätte der Kläger ergriffen, um etwaigen Schaden soweit als möglich abzuwenden.

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Sodann habe – insoweit unstreitig – das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.06.2011, 15 Sa 1711/10) rechtskräftig entschieden, dass die ordentliche Kündigung vom 18.08.2008 rechtsunwirksam sei.

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Inzwischen liege ein weiteres – insoweit auch unstreitig – nicht rechtskräftiges Urteil vor, welches den hiesigen Kläger zur Zahlung von Annahmeverzugslohn an X in Höhe von 72.450,00 Euro brutto verurteile (Anlage K 9).

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Die Schadensentwicklung sei noch nicht abgeschlossen. Der Kläger habe X, die inzwischen erneut schwanger ist, aufgefordert, ihre Arbeit bei ihm wieder aufzunehmen. X sei dem bisher durch angeblich krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgewichen.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Sie trägt im Wesentlichen vor:

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Die Klage sei unbegründet.

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Bei adäquater rechtlicher Würdigung könne insbesondere nicht von einer für den geltend gemachten Vermögensschaden ursächlichen anwaltlichen Pflichtverletztung des Beklagten ausgegangen werden.

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Die Pflichten des Rechtsanwalts gingen dahin, den Mandanten innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandates allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend zu belehren, um ihm eine verantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen wolle. In den Grenzen des Mandates habe er dem Mandanten diejenige Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet seien und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar seien. Dazu habe er dem Auftraggeber grundsätzlich den sichersten Weg vorzuschlagen. Gemessen an diesem Maßstab sei für die Annahme einer anwaltlichen Pflichtverletzung der Beklagten kein Raum.

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Es könne keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass es sachgerecht gewesen sei, dem Kläger das Anerkenntnis hinsichtlich des Klageantrages gegen die fristlose Kündigung zu empfehlen. Das auf dieser Grundlage ergangene Anerkenntnisurteil sei auch rechtskräftig geworden, so dass der Rechtsstreit insgesamt seine Erledigung gefunden habe.

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Wenn nun soweit das Landesarbeitsgericht Düsseldorf später zu der Auffassung gelangt sei, dass ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gestellt worden sei, falle dies ersichtlich nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Es sei zu betonen, dass zum Zeitpunkt der Güteverhandlung am 02.10.2008 kein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gestellt worden sei. Dementsprechend seien die Anträge der Klägerin im damaligen Verfahren auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen der ordentlichen Kündigung mit dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zunächst als unzulässig zurückgewiesen worden.

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Es sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin des Ausgangsverfahrens während des beschriebenen Verfahrens mit Erfolg eine Prozessbeschäftigung hätte angeboten werden können.

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Der Kläger berufe sich insoweit darauf, dass X im Ausgangsverfahren 11 Ca 4969/10 unter dem 25.11.2008 im Anwaltsschriftsatz geltend gemacht habe, sie habe bereits mit dem Schriftsatz vom 24.09.2008 auch die ordentliche Kündigung nachträglich angegriffen und zwar allein bereits durch den Satz, dass „beide Kündigungen wirksam“ seien (nämlich wegen Fehlens der erforderlichen behördlichen Zustimmung).

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Der Schriftsatz vom 25.11.2008 sei demgegenüber nicht im Verfahren 11 Ca 4969/10 eingereicht worden, sondern im Verfahren 5 Ca 5902/08. Vorausgegangen sei im dortigen Verfahren der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.11.2008. Dort habe das Gericht – insoweit unstreitig – im Termin die Klägerin darauf hingewiesen, dass aus Rechtsgründen für die vorliegende Klage und im Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage keinerlei Erfolgsaussichten gesehen werden.

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Am 18.12.2008 sei sodann das besagte klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf ergangen. Bis zu dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf seien sämtliche beteiligten Gerichte stets der Argumentation des Beklagten gefolgt, es sei kein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gestellt worden. Auch die im Parallelverfahren erhobene weitere Klage sei mit Urteil vom 19.10.2010 – insoweit unstreitig – abgewiesen worden.

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Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, dass der Beklagte mit Blick auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 25.11.2008 im Verfahren 5 Ca 5902/08 gehalten gewesen wäre, dem hiesigen Kläger in dem von ihm nunmehr geltend gemachten Sinn zu beraten. Ungeachtet dessen hätte sich die Zeugin X im

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Falle eines Angebotes einer Prozessbeschäftigung auf ein ihr zustehendes Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeit berufen. Im Übrigen sei für den Kläger selbst ein solches Angebot ohnehin nicht in Betracht gekommen. Er habe dem Beklagten gegenüber immer wieder erklärt, er wolle X in seinem Büro nicht sehen.

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Zudem habe der Beklagte mit dem Kläger die Frage einer möglichen Prozessbeschäftigung durchaus erörtert. Dieser, der Kläger, habe indes ausdrückliche erklärt, X nicht mehr „sehen“ zu wollen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung des Beklagten zu.

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Der Beklagte hat in dem in Rede stehenden arbeitsgerichtlichen Verfahren, in dem er den hiesigen Kläger gegen X vertreten hat, anwaltlich schuldhaft falsch beraten.

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Die Pflichten des Rechtsanwaltes gehen dahin, den Mandanten innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandates allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber grundsätzlich den sichersten Weg vorzuschlagen.

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Im Sinne dieser Grundsätze ist hier eine anwaltliche Pflichtverletzung des Beklagten anzunehmen:

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Dem Beklagten ist darin Recht zu geben, dass mit der ursprünglichen Kündigungsschutzklage vom 11.09.2008 (Anlage K 1) ausschließlich die außerordentliche Kündigung angegriffen wurde, nicht dagegen die nachfolgende ordentliche Kündigung vom 25. / 27.08.2008.

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Zu entscheiden ist aber vielmehr die Frage, ob die damalige Klägerin (X) mit ihrem Anwaltsschriftsatz vom 24.09.2008 (Anlage K 3) durch die Formulierung „beide Kündigungen“ seien – wegen Nichteinholung der erforderlichen behördlichen Zustimmung – unwirksam, auch die ordentliche Kündigung nachträglich angegriffen und zugleich konkludent ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gemäß § 5 KSchG gestellt hat.

43

1.

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In der Arbeitsgerichtsbarkeit ist allgemein anerkannt, dass Kündigungsschutzanträge nicht ausdrücklich gestellt werden müssen. Vielmehr gilt für die Annahme einer formgerechten Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG ein  großzügiger Maßstab. Es gilt als ausreichend, wenn für das Gericht erkennbar ist, dass eine bestimmte Kündigung angegriffen werden soll.

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Dem Schriftsatz der damaligen Klägerin vom 24.09.2008 (Anlage K 3) ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass Frau Sperling nicht mehr nur die Wirksamkeit der außerordentlichen, fristlosen Kündigung in Abrede stellt, sondern auch die Wirksamkeit der voran gegangenen ordentlichen Kündigung.

46

2.

47

Bei Eingang des vorgenannten Schriftsatzes vom 24.09.2008 bei Gericht (am Folgetag) war seit Ausspruch der ordentlichen Kündigung vom 18.08.2008 die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG – unstreitig – überschritten. Es bedurfte also eines fristgerechten Antrages auf nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 KSchG.

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Indessen musste auch dieser Antrag nicht ausdrücklich gestellt werden, auch er war vielmehr konkludent möglich. Aus einem solchen Antrag muss sich nur ergeben, dass und warum die Kündigung nachträglich angegriffen werden soll.

49

3.

50

Diesen Anforderungen wird der Schriftsatz vom 24.08.2009 (Anlage K 3) zwar knapp, aber im vollen Umfang gerecht: Er führt nämlich aus, dass die Klägerin ausweislich der dem Schriftsatz beigefügten ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. Burger nachträglich von einer Schwangerschaft erfahren hat und deshalb nunmehr beide Kündigungen, also nachträglich auch die ordentliche Kündigung, als unwirksam angreifen will.

51

4.

52

Genauso hat es dann auch das Landesarbeitsgerichts in seinem rechtskräftig gewordenen Berufungsurteil vom 09.06.2011 (Anlage K 8) entschieden. Es ist durchaus denkbar, dass man die entscheidungserheblichen Rechtsfragen auch anders hätte beurteilen können, als das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Dies ist aber nicht streitentscheidend. Unter der Geltung des „Vorsichtsprinzips“ hätte der Beklagte bereits bei Lesen der Anlage K 3 erkennen können und müssen, dass eine Entscheidung, wie sie dann letztlich vom Landesarbeitsgericht getroffen worden ist, immerhin im Bereich des durchaus Möglichen lag. Dies hat er nicht in Erwägung gezogen, jedenfalls den Kläger nicht entsprechend informiert und beraten.

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Selbst wenn man annehmen wollte, der Beklagte habe bei Lesen der Anlage K 3 noch keine so weitreichende Überlegungen angestellt und anstellen  müssen, so war hierzu jedoch spätestens bei der Lektüre des nachfolgenden Schriftsatzes von X vom 25.11.2008 (Anlage K 10) jede Veranlassung.

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Der Beklagte hätte selbstverständlich in erster Linie weiterhin seine ablehnende Auffassung vertreten können, musste jedoch gleichzeitig vorsorglich hilfsweise in Rechnung stellen, dass die Ansicht der Gegenseite bei Gericht Gehör finden könnte, so wie es dann auch mit dem Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf der Fall war.

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Hätte der Beklagte bei Lesen der Anlage K 3 oder K 10 einen etwaigen Ausgang des Rechtsstreites entsprechend dem späteren Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts in Erwägung gezogen, so hätte sich für ihn geradezu denknotwendig das Erfordernis ergeben, dem Kläger als seinen Mandanten auf die Möglichkeit einer sogenannten Prozessbeschäftigung hinzuweisen. .

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Dass ein derartiger Hinweis seitens des Beklagten an den Kläger erfolgt ist, hat der Beklagte nicht nachgewiesen.

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Er hat dies zwar behauptet, der Kläger hat einen entsprechenden Hinweis seitens des Beklagten indessen bestritten. Seine Behauptung hat der Beklagte durch seine eigene Parteivernehmung unter Beweis gestellt. Die Voraussetzungen für die eigene Parteivernehmung des insoweit beweisbelasteten Beklagten im Sinne des § 448 ZPO liegen indes nicht vor, da der sogenannte „Anfangsbeweis“ dafür, dass der Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit einer Prozessbeschäftigung von X hingewiesen hat, nicht gegeben sind.

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Soweit der Beklagte darüber hinaus geltend gemacht hat, X hätte sich im Falle eines Angebotes einer Prozessbeschäftigung auf ein ihr insoweit zustehendes Zurückbehaltungsrecht an ihre Arbeit berufen, kommt es hierauf nicht an.

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Abgesehen davon, dass es sich dieser Behauptung des Beklagten offenbar um eine Behauptung „ins Blaue hinein“ handelt, hätte sich X gegenüber einem Angebot des Klägers auf Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses nicht erfolgreich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen rückständiger Gehälter berufen können.

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Das Prozessarbeitsverhältnis ist ein neuer Arbeitsvertrag, befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorgreiflichen Bestandstreites (des ordentlichen Arbeitsverhältnisses).

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Hätte X der Begründung eines Prozessarbeitsverhältnisses zugestimmt, hätte sie sich in diesen neuen Arbeitsverhältnissen nicht auf – streitige – Rückstände aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis berufen können, da nicht „aus dem selben rechtlichen Verhältnis“ im Sinne des § 273 Absatz 1 BGB stammend.

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Demzufolge ist der Beklagte dem Kläger wegen anwaltlicher Pflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet.

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Gemäß den Klageantrag zu 1. hat der Beklagte daher den Kläger von allen gegen ihn titulierten Forderungen der X im Rechtsstreit des Arbeitsgerichts Düsseldorf 13 Ca 7656/11 (72.450,00 Euro Hauptsumme nebst Zinsen und Kosten) freizustellen.

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Entsprechend dem Klageantrag zu 2. ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger allen etwaigen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist bzw. noch entstehen wird, dass der Beklagte dem Kläger nicht angeraten hat, X eine Prozessbeschäftigung zu ihren seinerzeit maßgeblichen arbeitsvertraglichen Bedingungen anzubieten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert:

68

a)

69

für den Klageantrag zu 1.:                            72.450,00 Euro

70

b)

71

für den Klageantrag zu 2.:                              6.000,00 Euro

72

c)

73

insgesamt:                                          78.450,00 Euro.