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Landgericht Düsseldorf·11 O 388/08·10.08.2009

Klage auf Invaliditätsleistung aus Unfallversicherung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadens-/UnfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine zusätzliche Invaliditätsleistung nach einem Sturz am 13.11.2004. Zentral ist, ob die nach den D.A.S. AUB 97 erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität fristgerecht vorlag. Das Gericht verneint dies: Vortrag der Klägerin ist unsubstantiiert, spätere Atteste unbeachtlich, ein Ausforschungsbeweis unzulässig. Die Klage wird abgewiesen und Kosten der Klägerin auferlegt.

Ausgang: Klage auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsleistung abgewiesen; Klägerin konnte die erforderliche ärztliche Feststellung und den substantierten Sachvortrag nicht nachweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen Anspruch auf Kapitalleistung wegen Invalidität nach den D.A.S. AUB 97 muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und spätestens innerhalb weiterer drei Monate ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sein; diese Fristen sind zwingende Anspruchsvoraussetzungen.

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Ein Entschuldigungs- oder Nachweisverbot gilt für die Nichteinhaltung dieser Fristen; der Versicherte kann sich hierauf nicht mit dem Vortrag berufen, er sei schuldlos an der Fristversäumnis gewesen.

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Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades dürfen nur gesundheitliche Beeinträchtigungen berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der in den Bedingungen vorgesehenen drei‑Jahres‑Bemessungsfrist eingetreten oder zu prognostizieren sind; später gewonnene Erkenntnisse bleiben unberücksichtigt.

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Eine Klagepartei muss substantiiert darlegen und belegen, welche unfallbedingten Gesundheitsschäden bestehen; pauschale Behauptungen und nicht vorgelegte Atteste genügen nicht zur Begründung des Anspruchs.

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Ein Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist unzulässig, soweit er lediglich der Ausforschung neuer Tatsachen dient und nicht dem Beweis bereits substantiiert vorgetragener Tatsachen.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 VVG a.F.§ SGB VI§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708, 711 ZPO

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Tatbestand

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Für die Klägerin bestand zum Unfallzeitpunkt am 13.11.2004 bei der Beklagten eine Private Unfallversicherung. Dem Versicherungsvertrag lagen die D.A.S. AUB 97 (Allgemeine Versicherungs – Bedingungen) zugrunde. Beginn der Versicherung war der 01.11.2004, die Invaliditätsleistung war mit 25.565,00 € versichert.

4

Die am 10.08.1957 geborene Klägerin rutschte am 13.11.2004 beim Verlassen eines Taxis an einer Bordsteinkante weg und fiel. Hierbei erlitt sie einen offenen, sog. trimalleolären Sprunggelenkverreckungsbruch rechts. Vor dem Ereignis hatte sie alkoholische Getränke zu sich genommen. Der Blutalkoholgehalt der Klägerin wurde nicht bestimmt (Bl. 58 d.A.)

5

Diese Verletzung wurde stationär in der Zeit vom 14.11.2004 bis 19.11.2004 in den Berufsgenossenschaftlichen Klinken Bergmannsheil Bochum operativ behandelt. Die ambulante Weiterbehandlung erfolgte durch den Chirurgen Dr. T in Essen.

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In der Schadensanzeige von 26.11.2004 teilte die Klägerin der Beklagten Einzelheiten des Unfallereignisses vom 13.11.2004 mit.

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Nach etwa 9 Monaten wurden die bei der ersten Operation eingesetzten Implantate ambulant entfernt. Bei dieser Operation brach die vorn in das körperferne Schienenbeinende zur Stabilisierung eingebrachte Schraube, sodass ein Teil der Schraube im Knochen belassen werden musste.

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Die Klägerin wurde von der berufsgenossenschaftlichen L2 GmbH und vom Institut für medizinische Begutachtungen begutachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem fachärztliche, neurologische Gutachten des Instituts für medizinische Begutachtung, Carolin Pluschkell, vom 12.01.2008 (Bl. 13 – 22 d.A.)  sowie in dem unfallchirurgisch – orthopädische Fachgutsachten der C GmbH, Dr. Q – M. Hax, vom 22.01.2008 (Bl. 23 – 30 d.A.).

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Auf der Grundlage der Gutachten ermittelte die Beklagte einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von 17,5 Prozent. Ausgehend von der Invaliditäts – Kapital - Grundsumme in Höhe von 25.565,00 € errechnete die Beklagte einen Betrag in Höhe von 4.473,88 €, der auch ausgezahlt wurde.

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Seit dem 01.04.2007 erhält die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 360,17 €.

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Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:

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Der von der Beklagten ermittelte unfallbedingte Invaliditätsgrad sei nicht zutreffend ermittelt worden. Durch die permanente Fehlbelastung des Beines sei mittlerweile auch das Knie der Klägerin in Mittleidenschaft gezogen worden. Durch die fortbestehende Fehlbelastung sei das Hüftgelenk der Klägerin derart geschädigt, dass der Klägerin geraten worden sei, sich einer Hüftgelenksoperation zu unterziehen. Sie sei mittlerweile permanent auf eine Gehhilfe angewiesen und besitze einen Rollstuhl, mit dem sie mit Hilfe ihres Mannes längere Wegstrecken zurücklege. Aufgrund der eingetretenen Unfallfolgen sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent gegeben.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.308,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie trägt im Wesentlichen vor:

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Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht schlüssiger Weise dargelegt. Auf eine Rente wegen Erwerbsminderung komme es nicht an. Die Klägerin habe in der Unfallanzeige zwar angegeben, Alkohol getrunken zu haben, auf Nachfrage habe sie jedoch mitgeteilt, es wären nur ein bis zwei Gläser Wein gewesen. Tatsächlich habe sie jedoch mehrere Whisky getrunken und sei stark alkoholisiert gewesen. Auf eine Gehbehinderung, Arthrose im Knie und eine Hüftgelenkschädigung könne ein Invaliditätsanspruch nicht gestützt werden.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.308,62 € gemäß § 1 Abs.1 VVG a.F. in Verbindung mit den Allgemeinen Unfallversicherungs – Bedingungen (D.A.S. AUB 97), die Vertragsbestandteil sind.

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Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht ein Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall – hier der 13.11.2004 - eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sein.

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Es handelt sich hierbei um Anspruchsvoraussetzungen und es besteht deshalb keine Möglichkeit für einen Entschuldigungsbeweis (BGH VersR 1998, 175). Ist eine der Fristen versäumt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Der Versicherte kann sich weder darauf berufen, er sei an der Nicht – Einhaltung der Frist schuldlos oder die Invalidität sei nicht rechtzeitig erkennbar oder ärztlich feststellbar gewesen. Aus der ärztlichen Feststellung muss sich die vom Arzt angenommen Ursache der Invalidität und die Art ihrer Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherten ergeben (Prölss in Prölss/Martin, VVG – Kommentar, 27.Auflage 2004, § 7 AUB 94, Rdnr. 11). Weiterhin muss festgestellt werden, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden (mit)ursächlich ist (OLG Hamm, NVersZ 2001, 315). Unzureichend sind objektive Feststellungen, die auf Invalidität schließen lassen, wenn dieser Schluss nicht gezogen wird (BGH VersR 1988, 286).

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Der Vortrag der Klägerin, aufgrund der eingetretenen Unfallfolgen sei im vorliegenden Fall ein unfallbedingter Invaliditätsgrad vom mindestens 50 % anzunehmen, ist eine bloße Behauptung und stellt keinen substantiierten Sachvortrag dar. Trotz Hinweises des Gerichts in der Sitzung vom 16.06.2009 hat die Klägerin  hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Im Schriftsatz vom 14.07.2009 wird lediglich die vertragliche vereinbarte Vorschrift des § 7 D.A.S. AUB 97 ohne weiteren Sachvortrag zitiert. Die Klägerin trägt lediglich pauschal vor, es hätten sich weitere unfallbedingte Schäden am rechten Bein eingestellt, sagt aber nicht, um welche es sich genau handeln solle. Es wird ferner vorgetragen, die mittlerweile vorgelegten Atteste hätten bewiesen, dass die Voraussetzungen vorlägen. Diese wurde aber weder dem Schreiben beigefügt noch hieraus zitiert.

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Im Übrigen wären diese Atteste jetzt nicht mehr zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Invalidität ist nur der Gesundheitszustand zu berücksichtigen, der bis zum Ablauf der Dreijahresfrist des § 11 IV D.A.S. AUB 97 eingetreten bzw. zu prognostizieren ist; später gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden (BGH VersR 1998, 308). Hiernach sind nämlich Versicherungsnehmer und Versicherer berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen.

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Dem angetretenen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht nachzugehen. Denn dieser Beweisantritt dient nicht dem Beweis vom Beweisführer vorgetragener Tatsachen, sondern der Ausforschung von Tatsachen bzw. der Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen. Ein derartiger Ausforschungsbeweis ist unzulässig (Greger in Zöller, ZPO, 27.Auflage 2009, § 138, Rdnr. 5). Die Beklagte hat auf Grundlage der außergerichtlich eingeholten Gutachten eine Invalidität ermittelt und eine entsprechende Summe ausgezahlt. Entgegenstehende medizinische Unterlagen legt die Klägerin nicht vor.

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Dass die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Aus dem Bescheid geht im Übrigen nicht hervor, warum die Klägerin voll erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI ist.

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Ein Anspruch auf – weitere – Leistung wegen Invalidität besteht nicht wegen der behaupteten Gehbehinderung, Arthrose im Knie und die Hüftgelenkschädigung.  Es fehlt bereits an einer ärztlichen Feststellung innerhalb der 15 – Monats – Frist des § 7 I (1) D.A.S. AUB 97.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO.

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III.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708, 711 ZPO.

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IV.

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Streitwert: 8.308,62 Euro.