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Landgericht Düsseldorf·11 O 381/04·30.03.2005

Kaskoversicherung: Kein Entwendungsnachweis bei Verdacht der Vortäuschung

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus der Kaskoversicherung Entschädigung wegen behaupteten Teilediebstahls und anschließender Totalentwendung desselben Fahrzeugs. Das Gericht verneinte einen Anspruch, weil der Kläger den bedingungsgemäßen Diebstahl nicht beweisen konnte. Zwar könne ein Minimalsachverhalt grundsätzlich genügen, hier begründeten jedoch zahlreiche Indizien eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung. Dann sei Vollbeweis erforderlich, den der Kläger nicht führte; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Kaskoentschädigung wegen behaupteter Diebstähle mangels Entwendungsnachweises abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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In der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache bedingungsgemäß entwendet worden ist.

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Der Entwendungsnachweis kann regelmäßig durch das „äußere Bild“ des Diebstahls geführt werden; hierfür genügt ein Mindestmaß an Tatsachen, das nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung schließen lässt.

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Besteht aufgrund objektiver Indizien eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass ein Diebstahl lediglich vorgetäuscht ist, reicht der Nachweis des Minimalsachverhalts nicht aus; der Versicherungsnehmer muss dann den vollen Beweis der Entwendung erbringen.

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Die Annahme einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann sich aus einer Gesamtwürdigung mehrerer Auffälligkeiten ergeben, insbesondere der Unplausibilität des behaupteten Tatgeschehens, zeitlicher Nähe mehrerer Schadensereignisse und widersprüchlicher bzw. unglaubhafter Angaben zum Wiedererwerb entwendeter Teile.

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Kann der Versicherungsnehmer unter erhöhter Beweislast keine Tatzeugen oder sonstigen Beweismittel benennen, die den Vollbeweis der Entwendung ermöglichen, ist die Leistungsklage aus der Kaskoversicherung abzuweisen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 VVG§ 1 Abs. 1 VVG§ 49 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten für seinen Pkw Audi 80 Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen X eine Kaskoversicherung.

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Der Kläger machte vorgerichtlich gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen eines angeblichen Teilediebstahls aus seinem aufgebrochenen Pkw Audi am 12.11.2003 sowie einer angeblichen Totalentwendung des Pkw Audi am 26.11.2003 geltend; der angeblich am 26.11.2003 entwendete Pkw wurde am 19.01.2004 wieder aufgefunden.

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Die Beklagte lehnte die Erbringung von Versicherungsleistungen für beide geltend gemachten Schadensereignisse ab.

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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger nunmehr Kaskoentschädigung für die beiden von ihm behaupteten Schadensereignisse geltend.

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Er trägt im Wesentlichen vor:

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Entsprechend seiner Anzeige bei der Polizei vom 13.11.2003 sei in der Zeit vom 12.11.2003 22.00 Uhr bis zum 13.11.2003 08.30 Uhr in E, I Straße 345, von unbekannten Tätern die Seitenscheibe der rechten Beifahrertür seines Pkw eingeschlagen worden; die Täter hätten ein Sony-Radio, den Tachometer, beide Kopfstützen der vorderen Sitze, die hintere Seitenverkleidung, die hintere Mittelarmstütze und mehrere Schalter im Fahrerbereich entwendet; außerhalb des Pkw’s seien die Seitenleisten abmontiert und entwendet worden. Hierdurch sei entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen A vom 19.11.2003 (Bl. 4 ff. GA) ein Schaden in Form von Reparaturkosten in Höhe von 6.018,53 € netto entstanden.

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Bevor eine Regulierung durch die Beklagte habe erfolgen können, sei am 26.11.2003 das Fahrzeug an dem vorgenannten Schadensort vollständig entwendet worden. Das Fahrzeug sei – unstreitig – nach seinem Wiederauffinden im Januar 2004 erneut durch den Sachverständigen A besichtigt worden, der in seiner Reparaturkalkulation vom 26.01.2004 insoweit Reparaturkosten von netto 1.344,04 € ermittelt habe.

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Die Summe der beiden Reparaturkostenbeträge mache er mit der Klage geltend.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.362,57 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und trägt im Übrigen im Wesentlichen vor:

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Sie bestreite, dass am 12.11.2003 Einbruchdiebstahl in den Pkw Audi des Klägers stattgefunden habe und am 26.11.2003 ein Diebstahl des gesamten Fahrzeuges. Es möge unterstellt werden, dass der Kläger den Beweis des sogenannten Minimalsachverhaltes für den von ihm behaupteten Teilediebstahl vom 12.11.2003 führen könne. Dies reiche indessen zum Nachweis eines Diebstahls nicht aus. Aufgrund verschiedener Umstände bestehe nämlich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass der vom Kläger behauptete Diebstahl in Wahrheit lediglich vorgetäuscht sei. Dies ergebe sich aus einer Reihe von Indizien, wegen deren Einzelheiten auf Seite 4 – 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 20.08.2004 (Bl. 30 – 32 GA) verwiesen wird. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass beim Wiederauffinden des Pkw’s am 19.01.2004 die Instrumententafel wieder vorhanden gewesen sei, und zwar mit einem Kilometerstand des Tachometers, welcher nur um knapp 2.000 Kilometer höher gelegen habe als der nach Angaben des Klägers bei dem Teilediebstahl am 12.11.2003 vorhandene.

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Aus den gleichen Gründen könne die Klage auch hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Diebstahls des gesamten Fahrzeugs vom 26.11.2003 keinen Erfolg haben.

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Im Übrigen sei sie wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 7 V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.

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Anlässlich des Komplettdiebstahls des wiederaufgefundenen Pkw vom 26.11.2003 habe der Kläger im Fragebogen "Angaben zur Wertermittlung" u.a. zur Frage "Wie war der optische und technische Zustand des Fahrzeugs zur Tatzeit?" die Antwort "außer Leisten am Kotflügel, die vom Einbruch entnommen sind und der Verkleidung hinten, sehr guter Zustand." Dies sei indessen bereits mit dem tatsächlichen Schaden aus dem Einbruchsdiebstahl vom 12.11.2003 nicht in Übereinstimmung zu bringen. Es könne angesichts des Gutachtens des Sachverständigen zum Schadensfall vom 12.11.2003 schlechterdings nicht zutreffend sein, dass der Kläger sein Fahrzeug vor dem Komplett-Diebstahl wieder vollständig instandgesetzt gehabt habe bis auf die Leisten am Kotflügel und die Verkleidung hinten.

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Im Übrigen sei das Fahrzeug 11 Jahre alt gewesen. Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger verlangten Entschädigung wären mithin erhebliche Abzüge neu für alt in Höhe von etwa 50 % vorzunehmen.

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Der Kläger nimmt zum Vorbringen der Beklagten Stellung. Wegen des Vorbringens des Klägers insoweit wird auf dessen Schriftsatz vom 30.09.2004 (Bl. 43 – 49 GA) verwiesen. Insbesondere macht der Kläger geltend, etwa 1 Woche nach dem Teilediebstahl aus seinem Pkw Audi habe er auf dem Gebrauchtwagenmarkt am Autokino in F einen Privat-Händler gefunden, der u.a. verschiedene Zubehörteile für einen Audi Cabrio gleichen Typs zum Verkauf angeboten habe. Von diesem Händler habe er ihm zuvor entwendete Audi Zubehörteile erworben, insbesondere auch eine vollständige Instrumententafel mit nahezu identischer Anzeige des Kilometerstandes wie zum Zeitpunkt der Entwendung des Tachometers am 12.11.2003.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird gleichfalls auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder wegen des behaupteten Teilediebstahls aus seinem Pkw vom 12.11.2003 noch wegen des behaupteten Komplettdiebstahls des Fahrzeugs vom 26.11.2003 ein Anspruch auf Kaskoentschädigung gemäß §§ 1 Abs. 1, 49 VVG in Verbindung mit §§ 12, 13 AKB zu.

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Dem Kläger ist ein Nachweis eines bedingungsgemäß versicherten Teilediebstahls aus seinem Pkw vom 12.11.2003 ebensowenig gelungen wie ein Nachweis der Komplettentwendung des Fahrzeugs am 26.11.2003. In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. Den ihm obliegenden Beweis erbringt er in der Regel mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zulässt. Im Regelfall genügt also die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Dabei genügt für den vom Versicherungsnehmer zu erbringende Entwendungsnachweis, die aus einem erforderlichen Mindestmaß an Tatsachen zu folgernde hinreichende Wahrscheinlichkeit.

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Zu diesem Mindestmaß an Tatsachen gehört regelmäßig der Nachweis des Abstellens des Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort und das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs bzw. hier das Wiederauffinden des Fahrzeugs bzw. hier betreffend den ersten Schadensfall das Wiederauffinden des teilweise ausgeschlachteten Fahrzeugs zu einer bestimmten späteren Zeit an eben diesem Ort durch den Versicherungsnehmer.

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Zugunsten des Klägers unterstellt die Kammer hinsichtlich beider in Rede stehender Schadensfälle, dass der Kläger den Nachweis des vorgenannten Minimalsachverhaltes geführt hat. Indessen reicht der Nachweis des Minimalsachverhaltes in beiden Fällen nicht aus, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr besteht zur Überzeugung des Gerichts in beiden geltend gemachten Schadensfällen die erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass beide Schadensfälle in Wahrheit lediglich vorgetäuscht sind. Daher wäre der Kläger gehalten, den vollen Beweis für beide Schadensfälle zu führen, etwa durch die Benennung von Tatzeugen und/oder des Täters/der Täter. Hierzu ist der Kläger offensichtlich nicht in der Lage.

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Die Kammer gewinnt ihre Überzeugung der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung beider Schadensfälle aus der Gesamtheit der folgenden Indizien.

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Auffällig ist bereits, dass unbekannte Täter am 12.11.2003 den Pkw Audi des Klägers aufgebrochen haben sollen, um daraus Fahrzeugteile auszubauen. Bei den angeblich entwendeten Teilen handelt es sich um Schutzleisten für Kotflügel, Schutzleisten für die Seitenwände, Aschenbecher, Zigarettenanzünder, Instrumentengehäuse, Leiterplatte, Tachometer, Kraftstoffanzeige, Temperaturanzeiger, Warnblinkschalter usw. Es ist nicht erkennbar, dass es für solche Gegenstände einen allgemeinen Gebrauchtwagenteile-Markt gibt, auch wenn der Kläger geltend macht, auf dem Automarkt am Autokino in F würden derartige Teile gehandelt. Mithin ist kaum nachzuvollziehen, welchen Verwendungszweck unbekannte Täter für die nach dem Vortrag des Klägers ausgebauten Teile hätten haben sollen.

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Hinzu kommt, dass sich der Ausbau dieser Teile über einen längeren Zeitraum hingezogen haben muss, was naturgemäß das Entdeckungsrisiko für die angeblichen Täter erheblich erhöht hätte. Dass der Ausbau der in Rede stehenden Teile einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, folgt schon daraus, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Pkw Audi nach der Kalkulation des Sachverständigen A einen Reparaturkostenaufwand von 6.018,53 € netto erfordert. Auffällig in diesem Zusammenhang ist auch die Anzahl der angeblich entwendeten Einzelteile. Dieses spricht dafür, dass gerade nicht ganz gezielt bestimmte Ersatzteile für ein anderes gleiches Fahrzeug geschafft werden sollten, so dass auch von daher unwahrscheinlich erscheint, dass unbekannte Täter unter Inkaufnahme des erhöhten Entdeckungsrisikos diese Teile entbaut haben. Dies gilt um so mehr, als ein finanzieller Anreiz einen Diebstahl dieser Teile nicht nachvollziehbar ist; selbst der Kläger macht geltend, er habe später entwendete Ersatzteile für nur 200,00 € gebraucht wieder erworben.

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Größten Verdacht erweckt der Umstand, dass nach dem Wiederauffinden des Fahrzeugs im Januar 2004 in das Fahrzeug ein Tacho eingebaut war, der nahezu denselben Kilometerstand aufwies, wie ihn der nach Angaben des Klägers am 12.01.2003 entwendete Tacho nach Angaben des Klägers hatte. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger in der Zeit zwischen dem angeblichen Diebstahl des Tachos am 12.11.2003 einen gleichartigen Tacho mit annähernd identischen Kilometerstand hat – gebraucht – erwerben können und in das Fahrzeug hat einbauen können, ehe das Fahrzeug komplett am 26.11.2003 entwendet worden sein soll. Soweit der Zeuge B, der Schwager des Klägers, den Sachvortrag des Klägers in diesem Zusammenhang bei seiner Zeugenvernehmung bestätigt hat, ist das Gericht der Überzeugung, dass die Aussage des Zeugen B völlig unglaubhaft ist. Es ist unglaubhaft, dass sich der Kläger zusammen mit dem Zeugen wenige Tage nach dem angeblichen Teilediebstahl aus allgemeinem Interesse zum Gebrauchtwagenmarkt am Autokino in F begibt, dort auf einen Händler trifft, der Audi Gebrauchtteile verkauft, sich mit diesem Händler nach Schluss des Marktes verabredet, hinter diesem Händler her fährt, wobei nicht angegeben werden kann, wohin (etwa in welche Stadt?) und dieser Händler – dessen Namen nicht bekannt ist – in einer Garage zufällig Gebrauchtteile für Audi Cabrios gelagert hat, darunter auch einen Tachometer mit einem Kilometerstand der zufällig nur wenig höher lag, als der dem Kläger angeblich entwendete Tachometer. Eine solche Aneinanderreihung von Zufällen erscheint nicht denkbar und ist daher als unglaubhaft auszuscheiden.

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Großen Verdacht erweckt schließlich auch der Umstand, dass der Kläger am 12.11.2003 von einem Teilediebstahl aus seinem Fahrzeug heraus betroffen sein will, dieses Fahrzeug eine Woche später von dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen zwecks Schadensfeststellung besichtigt wird und lediglich eine weitere Woche später zufällig das Fahrzeug komplett entwendet wird. Dieses zeitliche Zusammentreffen von 2 Diebstahlsereignissen betreffend denselben Pkw ist ungewöhnlich, wie auch die gesamte zeitliche Abfolge verdachterweckend ist.

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Aufgrund der Gesamtheit der vorgenannten Umstände ist die Kammer der Überzeugung, dass die erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, dass beide behaupteten Diebstahlsereignisse in Wahrheit lediglich vorgetäuscht sind, um sich in den Genuss einer doppelten Versicherungsleistung, nämlich einmal für den angeblichen Teilediebstahl und einmal für den angeblichen Komplettdiebstahl zu setzen.

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Mithin ist der Kläger gehalten, den vollen Beweis für die von ihm behaupteten Diebstähle zu führen, wozu er – wie schon erwähnt – ersichtlich nicht in der Lage ist. Demzufolge ist die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 7.362,57 €.