Klage wegen inadäquater ICD-Schocks durch Elektrodenbruch abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzansprüche wegen angeblich mehrerer unberechtigter Elektroschocks eines implantierten ICD wegen Elektrodenbruchs. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten einholen, das zwar einen Leitungsbruch feststellte, diesen aber mit hoher Wahrscheinlichkeit auf fehlerhafte Implantation (unvollständige Ligatur) und nicht auf einen Produktfehler zurückführte. Mangels Nachweises eines Produktfehlers wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung mangels Nachweis eines Produktfehlers abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 286 Abs. 1 ZPO ist Beweis erbracht, wenn das Gericht aus der Gesamtschau der Beweisergebnisse so überzeugt ist, dass vernünftige Zweifel ausgeschlossen sind.
Ansprüche aus Produkthaftung und Schmerzensgeld setzen den Nachweis eines Produktfehlers voraus; gelingt dieser Nachweis nicht, sind die Ansprüche abzuweisen.
Eine vom Sachverständigen festgestellte Fehlfunktion eines Medizinprodukts begründet Herstellerhaftung nur, wenn die Ursache in einem Hersteller- oder Produktmangel liegt und nicht auf patienten- oder anwendungsbedingte Fehler (z. B. fehlerhafte Implantation) zurückzuführen ist.
Schlüssige, widerspruchsfreie und nachvollziehbare sachverständige Feststellungen können die Überzeugungsbildung des Gerichts tragen; spricht der Gutachter überwiegend für eine nicht herstellerbedingte Ursache, fehlt der Nachweis eines Produktfehlers.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Dem Kläger wurde am 07.01.2005 ein Defibrillator (ICD-System), Aggregat Medtronic Marquis 7230 Cx (PKD609486S), der von der Beklagten in Deutschland vertrieben wird, implantiert. Dieser dient dazu, im Falle von Herzrhythmusstörungen des Betroffenen die Tätigkeit des Herzens durch Stromstöße zu normalisieren. Die Überwachung der Herztätigkeit erfolgt dabei über eine in eine Vene eingesetzte Elektrode (Fabrikat Medtronic Sprint 6943). Das Gerät wurde am 17.07.2007 – nach einem vermeintlichen Defekt – ausgetauscht.
Der Kläger behauptet, dass der Defibrillator am 14.07.2007 aufgrund eines Elektrodenbruchs in der höchsten Stufe 7 bis 9 Mal ohne Anlass Elektroschläge ausgelöst habe. Dies sei auf einen Produktfehler zurückzuführen, der bereits bei einer Vielzahl von Produkten gleichen Typs aufgetreten sei. Infolge des Ereignisses sei er mehrere Wochen stationär behandelt worden. Seitdem leide er unter anderem unter Herzrasen, Ruhelosigkeit, Atemnot, Schlafstörungen und Angstzuständen. Mehrmals am Tag verliere er zudem die Kontrolle über seine Gliedmaßen, die dann unkontrolliert ausschlagen würden. Dies habe dazu geführt, dass er sich entgegen seiner vorherigen Gewohnheiten aus dem gesellschaftlichen Leben zurückgezogen habe. Seine berufliche Tätigkeit habe er einstellen müssen. Mit einer Verbesserung seines Zustands sei nicht zu rechnen.
Er beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2010 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Anlass der Implantation eines Defibrillators (ICD) am 07.01.2005 bzw. durch den Sondenaustausch am 17.07.2007 des gleichen Geräts entstehen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Defibrillator nebst Elektroden (Sonden) sei fehlerfrei gewesen. Selbst bei einem Defekt einer Elektrode sei jedoch keine Haftung begründet. Ein Fehler einer Elektrode lasse sich nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik nicht gänzlich ausschließen. Zudem hinge die Funktionstüchtigkeit des Produkts auch von durch den Hersteller nicht zu beeinflussenden patientenbezogenen Faktoren ab.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 08.06.2011. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Lampadius vom 16.03.2012 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage unbegründet.
Der Kläger kann weder eine Zahlung von Schmerzensgeld von der Beklagten noch die mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Feststellung mit Erfolg verlangen.
Ihm ist der Nachweis eines Produktfehlers nicht gelungen. Nach dem in § 286 Abs. 1 normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und des übrigen Vorbringens von der Richtigkeit der streitigen Tatsachenbehauptung derart überzeugt ist, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige L. ist in seinem Gutachten vom 16.03.2012 zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Episodenreport vom 14.07.2007 ein inadäquates Auslösen von Stromstößen zu entnehmen sei, die auf eine zeitweilige Unterbrechung der Drahtverbindung innerhalb der Elektrode (Wackelkontakt) zurückzuführen sei. Dies beruhe ursächlich auf einen Leitungsbruch im Bereich der beweglichen Muskelpartien, da einerseits eine Störung der Sonde erst zwei Jahre nach ihrer Implantation höchst unwahrscheinlich sei und andererseits die Störungen nur sporadisch festzustellen seien. Insoweit sei allerdings kein Produktfehler zu erkennen. Der Defekt der Elektrode sei vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit der Implantationstechnik geschuldet, bei der die Elektrode entgegen der Gebrauchsanweisung statt mit drei lediglich mit einem Faden fixiert worden sei (Ligatur).
Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht zu entscheiden, worauf der durch den Sachverständigen festgestellte Leitungsbruch innerhalb der Elektrode zurückzuführen ist. Nach den ausführlichen, in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen L., denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, basiert der Bruch mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls nicht auf einem technischen Fehler des Defibrillators nebst Elektrode. Der Nachweis eines Produktfehlers ist dem Kläger danach nicht gelungen.
Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Zinsen nicht zu.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 30.000,00 €