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Landgericht Düsseldorf·11 O 351/98·27.03.2001

Teilkasko-Brand: Bindungswirkung des AKB-Sachverständigenverfahrens beim Oldtimerwert

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus der Teilkaskoversicherung nach einem Werkstattbrand weitere Entschädigung für seinen Oldtimer über die bereits gezahlten DM 50.000 hinaus. Streitpunkt war allein der Wiederbeschaffungswert am Schadenstag und die Verbindlichkeit des Ergebnisses des Sachverständigenverfahrens nach § 14 AKB. Das Gericht hielt die dort festgestellten DM 100.000 für bindend, weil eine „offenbar erhebliche“ Abweichung i.S.d. § 64 VVG nicht nachgewiesen sei; unterschiedliche Sachverständigenmeinungen genügten nicht. Zinsen wurden erst ab Fristablauf des anwaltlichen Mahnschreibens zugesprochen; weitergehende Zinsforderungen wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage auf weitere Kaskoentschädigung überwiegend zugesprochen; weitergehende Zinsforderung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Feststellungen eines Sachverständigenausschusses im Verfahren nach § 14 AKB sind grundsätzlich bindend, sofern nicht die Voraussetzungen des § 64 VVG eingreifen.

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Eine Unverbindlichkeit nach § 64 Abs. 1 VVG setzt voraus, dass die Feststellung nicht nur erheblich, sondern „offenbar“ von der wirklichen Sachlage abweicht; erforderlich ist, dass sich die Unrichtigkeit einem fachkundigen und unbefangenen Beurteiler bei gewissenhafter Prüfung klar ergibt.

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Allein das Vorliegen abweichender Sachverständigengutachten bzw. unterschiedlicher Wertauffassungen begründet keine „offenbare“ Unrichtigkeit der Ausschussfeststellung, insbesondere bei subjektiv geprägten Wertermittlungen (z.B. Oldtimer).

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Verzugszinsen können erst ab Ablauf einer Frist verlangt werden, wenn der Schuldner zuvor zur Zahlung eines bestimmten Betrages gemahnt bzw. unter Fristsetzung aufgefordert wurde.

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Zahlt der Versicherer eine Teilentschädigung, bleibt der Anspruch auf die Differenz bis zur bindend festgestellten Entschädigungssumme (abzüglich Selbstbeteiligung) bestehen.

Relevante Normen
§ 64 VVG§ 1 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 49 VVG§ 13 AKB i.V.m. § 14 AKB§ 14 AKB§ 64 Abs. l Satz l VVG§ 287 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2001

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 49.700,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 25.12.1997 zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage ab-gewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten aufer-legt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 70.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wer-den.

Tatbestand

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Der Kläger unterhielt bei dem Beklagten für den Oldtimer Jaguar ES.I 3,8 Roadster mit der Fahrgestell-Nr. xxxxxxx und dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxx zunächst eine Vollkaskoversicherung und seit 1993 - lediglich noch - eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von DM 300,00.

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Das bei dem Beklagten versicherte Fahrzeug gab der Kläger im Dezember 1994 zur Ausführung von Arbeiten an einen Spezialisten für die Restaurierung klassischer Automobile, die Firma T GmbH in O.

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Bei dieser Firma wurde das Fahrzeug am 03.07.1997 durch einen Brand zusammen mit ungefähr 20 anderen Oldtimer-Fahrzeugen völlig zerstört.

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Der Kläger machte wegen dieses Brandschadens bei dem Beklagten Ansprüche aus der Teilkaskoversicherung geltend. Er meldete diese Ansprüche durch Anwaltsschreiben vom 23.05.1997 (Bl. 11 ff. GA) gegenüber dem Beklagten an. Es kam zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 13.08.1997 erklärte der Beklagte seine Eintrittspflicht dem Grunde nach. Am 20.08.1997 leistete der Beklagte an den Kläger eine Kaskoentschädigung in Höhe von DM 40.000,00, am 05.11.1997 eine weitere Zahlung, in Höhe von DM 10.000,00. Der Beklagte berief sich bei seiner Zahlung von insgesamt 50.000,00 DM auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z vom 22.10,1997, in welchem der Wert des Oldtimers zum Zeitpunkt des Schadensfalls mit DM 50.000,00 angegeben wurde.

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Der Kläger hatte bereits 1991 für das Fahrzeug ein Wertgutachten in Auftrag gegeben; der DEKRA-Sachverständige stellte damals einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von DM 110.000,00 brutto fest.

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Nach dem Schadensfall holte der Kläger ein weiteres DEKRA-Gutachten vom 22.11.1997 ein, welches den Wiederbeschaffungswert gleichfalls mit DM 110.000,00 feststellte. Gestützt hierauf bezifferte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit DM 110.000,00. Mit Anwaltsschreiben vom 10.12.1997 (Bl. 17/18 GA) forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung weiterer DM 60.000,00 unter Fristsetzung bis zum 24.12.1997 auf. Für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung wurde die Einleitung des Sachverständigenverfahrens nach § 14 AKB angekündigt. Der Kläger benannte für seine Seite als Sachverständigen und Ausschussmitglied Dipl.-Ing. V, einen Sachverständigen der DEKRA Automobil AG. Gleichzeitig forderte er den Beklagten auf, sein Ausschussmitglied schriftlich zu benennen. Das vorerwähnte Schreiben ging der Beklagten am 10.12.1997 zu. Nachdem der Beklagte sein Ausschussmitglied nicht fristgerecht benannt hatte, beauftragte der Kläger seinerseits unter dem 18.03.1998 den Sachverständigen P als weiteres Ausschussmitglied.

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Am 22.04.1998 sind die Ausschussmitglieder, nachdem sie sich vorab auf S aus E als Obmann geeinigt hatten, zur Durchführung es Sachverständigenverfahrens zum Kaskoschaden nach § 14 AKB zusammengetreten. Die Ausschussmitglieder kamen in dieser Sitzung zu dem Ergebnis, dass der Wiederbeschaffungswert des Oldtimers zum Schadenstag mit DM 100.000,00 einschließlich MwSt. anzusetzen ist (Bl. 22/23 GA) .

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In der Folgezeit lehnte der Beklagte dennoch die Erbringung weiterer Zahlungen an den Kläger ab.

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Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten Zahlung weiterer DM 49.700,00.

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Er trägt im wesentlichen vor:

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Entsprechend dem Ergebnis des eingeleiteten Sachverständigen- Verfahrens nach § 14 AKB sei von einem Wiederbeschaffungswert des Oldtimers am Schadenstag in Höhe von DM 100.000,00 auszugehen. Abzüglich der von dem Beklagten bereits erbrachten Zahlung von 50.000,00 DM sowie der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 DM habe der Beklagte daher noch eine weitere Zahlung in Höhe von 49.700,00 DM zu erbringen.

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Im übrigen berufe er sich vorsorglich darauf, dass der versicherte Oldtimer am Schadenstag einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von mindestens 100.000,00 DM gehabt habe (Bl. 9 GA).

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 49.700,00 nebst 4 % Zinsen aus DM 99.700,00 für die Zeit vom 24.06. bis zum 19.08.1997, aus DM 59.700,00 für die Zeit vom 20.08. bis zum 04.11.1997 sowie aus DM 49.700,00 seit dem 05.11.1997 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt im wesentlichen vor:

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Die im Sachverständigenverfahren gemäß § 14 AKB getroffene Feststellung eines Wertes von 100.000,00 DM sei für die Schadensregulierung nicht verbindlich, da sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweiche, § 64 VVG.

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Die im Sachverständigenverfahren vorgenommene Bewertung sei ebenso überhöht, wie die Bewertungen der vom Kläger eingeschalteten - weiteren - Privatgutachter.

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Tatsächlich, habe der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Schadenstag lediglich DM 50.000,00 betragen, so dass das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens um 100 % von der wirklichen Sachlage abweiche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W sowie durch dessen mündliche Anhörung. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird gleichfalls auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Verzugszinsforderung begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen des Brandschadens an dem Oldtimer Jaguar vom 30.03.1997 in der Werkstatt der Firma T in Münster ein Anspruch auf Zahlung weiterer DM 49.700,00 gemäß §§ l Abs. l, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Nr. l I a, 13 AKB zu.

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Die Parteien streiten allein über die Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs am Schadenstag.

27

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs im Sinne des § 13 AKB zur Überzeugung der Kammer durch das durchgeführte Sachverständigenverfahren im Sinne des § 14 AKB bindend festgestellt.

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Dass der Bewertung des Sachverständigenausschusses vom 22.04.1998, welcher den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Schadenstag mit DM 100.000,00 beziffert hat, ein ordnungsgemäßes Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB zugrunde liegt, obwohl ein von dem Beklagten benanntes Ausschussmitglied nicht mitgewirkt hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Auch der Beklagte geht ausweislich seines Sachvortrages von einem ordnungsgemäßen Verfahren im Sinne des § 14 AKB aus, er beruft sich allein darauf, dass die Bewertung des Sachverständigenausschusses gemäß § 64 VVG nicht bindend sei, da die von dem Ausschuss getroffene Bewertung des Fahrzeugs von der tatsächlichen Sachlage offenbar erheblich abweiche.

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Eine solche offenbare erhebliche Abweichung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht festgestellt werden.

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Nach § 64 Abs. l Satz l VVG ist die von dem Sachverständigenausschuss nach § 14 AKB getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn diese offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Dies bedeutet, dass bei einer Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeugs im Rahmen des Verfahrens nach § 14 AKB die vom Sachverständigenausschuss getroffene Bewertung dann nicht verbindlich ist, wenn sie von dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs offenbar erheblich abweicht. Mithin muss zum einen eine "erhebliche" Abweichung von dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert vorliegen, zum anderen muss diese Abweichung "offenbar" sein. "Offenbar" ist die erhebliche Abweichung von der wahren Sachlage dabei nicht schon dann, wenn der Sachverständigenausschuss das Fahrzeug objektiv fehlerhaft (zu hoch) bewertet hat, sondern erst dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Bewertung einem Sachkundigen aufdrängt. Dabei braucht der Fehler weder leicht erkennbar zu sein noch gar "in die Augen zu springen", sondern es genügt, wenn er für jeden fachkundigen und unbefangenen Beurteiler bei gewissenhafter Prüfung offen, d.h. klar und deutlich zu Tage liegt. Dagegen reicht es nicht aus, dass Sachverständige unterschiedlicher Meinung sind, ihre Gutachten also voneinander abweichen.

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In diesem Sinne kann eine offenbare erhebliche Abweichung der Bewertung des Sachverständigenausschusses von der tatsächlichen Sachlage nicht festgestellt werden:

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Zwar hat der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. W in seinen ausführlichen schriftlichen Gutachten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs entgegen den Feststellungen des Sachverständigenausschusses mit - lediglich - DM 70.000,00 einschließlich MwSt. bewertet. Indessen hat der Sachverständige W in seiner mündlichen Anhörung vom 15. Februar 2001 erklärt, er müsse seine schriftlichen Angaben insoweit korrigieren, als das Fahrzeug des Klägers entgegen seiner, des Sachverständigen, Annahme doch zur "First-500-Serie" gehöre, was zu einer Erhöhung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs um 10.000,00 DM bis 15.000,00 DM führen könne. Allerdings sei hier wieder wertmindernd zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug des Klägers zum Schadenszeitpunkt nicht mehr mit dem ersten Motor aus dem Jahre 1961, sondern mit einem anderen Jaguar-Motor aus dem Jahr 1962 ausgerüstet war. Er, der Sachverständige, könne insoweit keine ziffernmäßige Bewertung vornehmen, zumal die Bewertung von Oldtimern stark subjektiv gefärbt sei.

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Hieraus folgt zur Überzeugung der Kammer - auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 287 ZPO -, dass der Sachverständige W unter Berücksichtigung der Erkenntnis, dass das Fahrzeug des Klägers zu den ersten 500 der Serie gehörte, von einem Wiederbeschaffungswert von - jedenfalls - DM 80.000,00 brutto ausgeht.

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Unter Zugrundelegung dieser Bewertung des Sachverständigen W (Wiederbeschaffungswert von 80,000,00 DM), die vom Kläger ohnehin angegriffen wird, mag schon eine "erhebliche" Abweichung von der wirklichen Sachlage im Sinne des § 64 Abs. l VVG vorliegen, da die vom Sachverständigen W vorgenommenen Bewertung mit - jedenfalls - DM 80.000,00 um 20 % von der vom Sachverständigenausschuss vorgenommenen Bewertung mit DM 100.000,00 abweicht. Jedenfalls ist aber diese - hier angenommene - erhebliche Abweichung nicht "offenbar" im Sinne des § 64 VVG.

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Der Sachverständige W hat in seinem schriftlichen Gutachten wie auch bei seiner mündlichen Anhörung nachdrücklich und explizit mehrfach betont, dass die Bewertung von Oldtimern, wie des in Rede stehenden Jaguars des Klägers, insbesondere im Hinblick auf den eingeschränkten Markt für solche Fahrzeuge schwierig und subjektiv gefärbt ist. Ferner hat der Sachverständige W bei seiner mündlichen Anhörung ausdrücklich ausgeführt, dass - auch - die vom Gutachterausschuss getroffene Bewertung (100.000,00 DM brutto) nicht ganz sachfremd, also vertretbar, war. Hieraus folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass die - unterstellt - erheblich zu hohe Bewertung durch den Sachverständigenausschuss nicht für jeden fachkundigen und unbefangenen Beurteiler - wie den Sachverständigen W - bei gewissenhafter Prüfung offen, d.h. klar und deutlich zu Tage liegt; vielmehr ist es offensichtlich so, dass im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Bewertung von Oldtimerfahrzeugen, namentlich Jaguarfahrzeugen, Kfz-Sachverständige unterschiedlicher Meinung sind, wie die Bewertung durch den Sachverständigenausschuss einerseits und durch den Sachverständigen W andererseits zeigen, was aber auch aus den von dem Kläger überreichten weiteren Gutachten, insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen H deutlich wird.

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Dass Kfz-Sachverständige bei schwierig vorzunehmenden Wertermittlungen von Oldtimer-Fahrzeugen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, kann gerade durch ein durchgeführtes Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB vermieden werden. Aus dem Umstand, dass später im gerichtlichen Verfahren ein anderer Sachverständiger - hier der Sachverständige W - zu deutlich abweichenden Werteinschätzungen kommt, kann aber nicht gefolgert werden, dass das andere Gutachten, hier die gutachterliche Bewertung durch den Sachverständigenausschuss nach § - 14 AKB, "offenbar" unrichtig war. Vielmehr geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Bewertung durch den Gutachterausschuss jedenfalls nicht offenbar von der tatsächlichen Sachlage erheblich abweicht, so dass die von dem Sachverständigenausschuss getroffene Bewertung des Fahrzeugs mit DM 100.000,00 brutto verbindlich ist.

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Demzufolge hat der Beklagte an den Kläger noch eine weitere Kaskoentschädigung in Höhe von DM 49.700,00 zu leisten.

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Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich gemäß §§ 284, 288 Abs. l BGB vom Zeitpunkt des Ablaufs der Fristsetzung (24.12.1997) im anwaltlichen Mahnschreiben des Klägers vom 9. Dezember 1997 (Bl. 17/18 GA) .

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Ein früherer Verzugszeitpunkt scheidet aus; die vom Kläger angeführten weiteren Schreiben seines anwaltlichen Bevollmächtigten vor dem Schreiben vom 9. Dezember 1997 stellen nach Auffassung der Kammer keine Mahnung im Sinne des § 284 Abs. l BGB dar, da der Beklagte in diesem Schreiben nicht zur Zahlung eines bestimmten Betrages aufgefordert wurde.

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Wegen dieser Zinszuvielforderung ist die Klage daher abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz l ZPO.

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Streitwert: DM 49.000,00