Hausratversicherung: Leistungsfreiheit wegen Falschangaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte aus einer Hausratversicherung Entschädigung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Die Beklagte berief sich u.a. auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch unzutreffende Angaben zu den finanziellen Verhältnissen. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil der Kläger im Regulierungsgespräch seine erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Vollstreckungslage vorsätzlich verneint hatte. Diese relevanten Falschangaben nach § 21 VHB 92 i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG führten zur Leistungsfreiheit; auf den Nachweis des Versicherungsfalls kam es nicht mehr an.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung abgewiesen, da der Versicherer wegen vorsätzlich falscher Auskünfte zur Finanzlage leistungsfrei ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangt vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte zu sachdienlichen Umständen, die für Ursache und Höhe des Schadens sowie für die Prüfung eines Vortäuschungsverdachts bedeutsam sein können.
Falschangaben des Versicherungsnehmers zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Rahmen der Schadenregulierung stellen eine relevante Obliegenheitsverletzung dar, weil sie geeignet sind, berechtigte Interessen des Versicherers bei der Sachverhaltsaufklärung ernsthaft zu gefährden.
Wer eine klar gestellte Frage des Versicherers nach der wirtschaftlichen Situation trotz Kenntnis von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und anstehenden Vermögensauskünften verneint, handelt regelmäßig vorsätzlich.
Bei vorsätzlicher, relevanter Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kann der Versicherer nach den vereinbarten Bedingungen i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei sein, wenn ordnungsgemäß über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt wurde.
Steht Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung fest, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der Versicherungsfall dem Grunde und der Höhe nach bewiesen ist oder ob weitere Leistungsfreiheitsgründe eingreifen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Zwischen dem Kläger (und seiner Ehefrau) sowie der Beklagten bestand am 22.3.2003 eine Hausratversicherung für das Reihenendhaus des Klägers und seiner Ehefrau X in Pulheim. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die ProHB 98, die den VHB 92 entsprechen.
In den späten Abendstunden des 22.3.2003 meldeten der Kläger und seine Ehefrau der Polizei in Pulheim einen Einbruchdiebstahl in ihr Haus mit der Angabe, in das Haus sei am 22.3.2003 zwischen 18.00 Uhr und 23.15 Uhr eingebrochen worden, wobei ca. 2.500,-- EUR Bargeld sowie Schmuck entwendet worden seien.
Mit Schadensanzeige vom 24.3.2003 meldete der Kläger der Beklagten den behaupteten Einbruchdiebstahl vom 22.3.2003. Er gab an, das Bargeld, Schmuck, Uhren, sogenannte Hummel-Figuren, Essbesteck, Bekleidung etc. entwendet worden sei.
Daraufhin beauftragte die Beklagte den Regulierungsbeauftragten Hankammer mit der Durchführung eines Ortstermines am 4.4.2003. Im Rahmen dieses Ortstermines wurde der Kläger insbesondere auch zu seiner wirtschaftlichen Situation befragt. Die Fragen des Zeugen X danach, ob der Kläger sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde, ob ein Konkurs-/Insolvenzverfahren in der Firma laufe und/oder ob eine eidesstattliche Versicherung abgegeben worden sei, wurden in dem Verhandlungsprotokoll vom 4.4.2003 (Bl. 69 GA) vom Kläger mit "nein" beantwortet.
Mit Schreiben vom 31.10.2003 lehnte die Beklagte die Deckung des behaupteten Einbruchsdiebstahls ab.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger nunmehr Entschädigung für den in Rede stehenden Einbruchsdiebstahl vom 22.3.2003.
Der Kläger trägt im wesentlichen vor:
Die allgemeine Frage nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten, deren Beantwortung in dieser Allgemeinheit von subjektiven Einschätzungen abhängt, seien durch sich anschließende Fragen in dem Regulierungsgespräch, konkretisiert worden. In der Firma X, deren Mitinhaber der Kläger sei, laufe kein Insolvenzverfahren und sei auch in der Vergangenheit keines gelaufen. Weder Herr X noch der Kläger hätten am 4.4.2003 die eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben. Der Kläger habe also die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift habe die Beklagte auch überhaupt nicht gefragt, ob gegen den Kläger persönlich eine Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorgelegen habe. Aber selbst sie diesbezüglich gefragt hätte, hätte der Kläger diese Frage guten Gewissens verneinen können, weil ihm von einer solchen Haftanordnung am 4.4.2003 nichts bekannt gewesen sei.
Der Kläger habe sich nicht in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden. Es seien auch nicht Zwangsvollstreckungsversuche mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos geblieben.
Soweit die Beklagte auf die von dem Kläger betreffend die gestohlenen Gegenstände eingereichten Anschaffungsbelege abstelle, sei darauf zu verweisen, dass er in der Tat Kassenbelege der Firma Kaufhof eingereicht habe, die den Kauf der Schmuckstücke der Ehefrau des Klägers als sogenannten Personaleinkauf auswiesen. Diese Einkäufe von Schmuckstücken habe die Ehefrau des Klägers über bei der Firma Kaufhof AG beschäftigte Mitarbeiterinnen, die der Ehefrau des Klägers ihre sogenannte Personalkaufkarte zur Verfügung gestellt hätten, getätigt.
Die gegenüber der Beklagten als entwendet gemeldeten Gegenstände hätten sich unmittelbar vor dem Diebstahl im Hause des Klägers befunden. Sie seien bei dem Einbruchsdiebstahl entwendet worden. Die Gegenstände hätten in seinem, des Klägers, bzw. im Eigentum der Ehefrau des Klägers gestanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.063,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.4.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt im wesentlichen vor:
Sie bestreite mit Nichtwissen, dass am 22.3.2003 zwischen 18.00 Uhr und 23.15 Uhr in die Wohnung des Klägers eingebrochen und sich zu dem Zeitpunkt die als entwendet gemeldeten Gegenstände am Versicherungsort befunden hätten. Auch bestreite sie die Entwendung dieser Gegenstände mit Nichtwissen.
Die Umstände des behaupteten Einbruchdiebstahls seien auffällig. Insbesondere sei auffällig, dass die eingereichten Belege der Firma Kaufhof verschiedene Personaleinkaufsnummern aufwiesen.
Auffällig sei auch, dass der Kläger am 3.2.2003 die eidesstattliche Versicherung wegen einer Forderung von immerhin 27.036,-- EUR abgegeben habe, was er gegenüber der Beklagten verschwiegen habe. Auffällig sei auch, dass im Rahmen der vorangegangenen vergeblichen Vollstreckungsversuche des Gerichtsvollziehers vor dem behaupteten Einbruchsdiebstahl kein einziger der nun als entwendet gemeldeten Gegenstände am Versicherungsort vorhanden gewesen sei.
Unabhängig hiervon sei sie gemäß § 22 Ziffer 2 VHB 92 wegen einer arglistigen Täuschung des Klägers leistungsfrei. Der Kläger habe gegenüber dem Regulierungsbeauftragten X die unmissverständliche Frage "Sind Sie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten?" klar mit "nein" beantwortet. Das diese Angabe falsch gewesen sei, könne der Kläger nicht ernsthaft bestreiten. Der behauptete Einbruchsdiebstahl sei am Samstag, 22.03.2003 erfolgt. Bereits am Dienstag, 25.03.2003 sei die Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Schon hieraus ergäben sich die erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Die Falschangaben des Klägers zu seiner wirtschaftlichen Situation seien - erst recht - eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 21 VHB 92 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG.
Bestritten werde auch die Schadenshöhe, d.h. Existenz, Besitz und Eigentum der als entwendet gemeldeten Sachen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben.
Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus der Hausratversicherung für den behaupteten Einbruchsdiebstahl vom 22.3.2003 gemäß §§ 1 Abs. 1, 49 VVG, in Verbindung mit den ProHB, die Vertragsbestandteil sind und den VHB 92 entsprechen, zu.
Die Beklagte ist für diesen behaupteten Einbruchsdiebstahl zur Überzeugung des Gericht jedenfalls gem. § 21 VHB 92 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.
Nach § 21 Nr. 2 b VHB 92 hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Schadensfalles unter anderem dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Schadensursache und Schadenshöhe zu gestatten und hierzu jede sachdienliche Auskunft zu erteilen.
Hierbei müssen die erteilten Auskünfte vollständig sein und der Wahrheit entsprechen, worüber der Kläger in dem Schadensanzeigeformular der Beklagten (Bl. 67, 68 GA) sowie in der Verhandlungsniederschrift vom 4.4.2003 (Bl. 69 GA) - nochmals - ausdrücklich belehrt worden ist.
Dennoch hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger Falschangaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen.
Der Kläger hat in der Verhandlungsniederschrift vom 4.4.2003 die Fragen der Beklagten "Sind Sie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten?", "Laufen Konkurs-/Insolvenzverfahren in der Firma?" sowie "Wurde eine eidesstattliche Versicherung abgegeben?" mit "nein" beantwortet.
Diese Antwort war falsch.
Tatsächlich befand sich der Kläger in nicht unerheblichen finanziellen Schwierigkeiten zum Zeitpunkt der Aufnahme der Verhandlungsniederschrift, wie auch schon zum Zeitpunkt des behaupteten Einbruchsdiebstahls. Der Zeuge Obergerichtsvollzieher Lambrecht hat bei seiner Vernehmung glaubhaft und glaubwürdig bekundet, dass er bei dem Kläger seit 1997 etwa 40 Zwangsvollstreckungen durchgeführt hat. Auch am 3.1.2003 - also wenige Wochen vor dem streitbefangenen Einbruchsdiebstahl - sei er bei dem Kläger wegen einer Zwangsvollstreckung der MLP Bank gewesen, die dann später (Anfang Juli 2003) zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger geführt habe.
Auch die Ehefrau des Klägers, die Zeugin Wohlfahrt, hat bei ihrer Vernehmung eingeräumt, dass bei dem Kläger und ihr gelegentlich der Gerichtsvollzieher zur Durchsetzung von titulierten Forderungen gegen den Kläger erschien.
Aus der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Bergheim 37 b M 163/03 ergibt sich zudem, dass schon vor dem Haftbefehl vom 25.3.2003 auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, vergebliche Zwangsvollstreckungsversuche durch den Gerichtsvollzieher erfolgten.
Ferner ergibt sich aus dieser Akte aus der vom Kläger schließlich am 3.7.2003 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung, dass er sich dort selbst als vermögenslos bezeichnet. Danach verfügt er noch nicht einmal über einen Pkw. Zu seinem Gewerbebetrieb gab er an, dass das Geschäft mangels Aufträgen vor dem Konkurs stehe. Dies wird im folgenden damit erläutert, dass keine Aufträge vorlägen, er also keine Außenstände mehr habe. Bei dieser vom Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung angegebenen wirtschaftlichen Lage/Entwicklung handelt es sich offensichtlich nicht um einen spontanen Prozess zwischen dem Regulierungsgespräch am 4.4.2003 und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung drei Monate später am 3.7.2003, sondern um einen Prozess, der sich bereits längere Zeit hinzog, mit der Folge, dass sich der Kläger spätestens Anfang 2003 in erheblichen geschäftlichen Schwierigkeiten befand. Aus der beigezogene Vollstreckungsakte ergibt sich ferner, dass betreffend die Eigentumswohnung des Klägers bereits das Zwangsversteigerungsverfahren beantragt worden ist. Wie sich aus den Aktenzeichen (93 L 160/02, 93 L 129/02) ergibt, erfolgte der Beginn der Zwangsversteigerungsverfahren bereits im Jahre 2002.
Zudem ergeben sich aus der beigezogenen Akte noch weitere Gläubiger, die die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Kläger eingeleitet hatten, nämlich Finanzamt Bergheim, Glaserei Mück, Rechtsanwalt Streitbürger, Wohnungseigentümergemeinschaft Mildrid-Scheel-Straße 11-25, Diederich Pauweis, American Express.
Schließlich ergibt sich aus der Vollstreckungsakte auch, dass der Kläger ordnungsgemäß bereits vor dem 21.2.2003 zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden war und zu diesem nicht erschienen war.
Aufgrund der vorgeschilderten Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass der Kläger sich im Zeitpunkt des behaupteten Einbruchsdiebstahls sowie zum Zeitpunkt der Regulierungsverhandlung in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und noch nicht einmal in der Lage war, Bagatellforderungen zu begleichen. Mithin hat der Kläger die klare Frage der Beklagten nach seiner wirtschaftlichen Situation in gravierender Weise falsch beantwortet.
Die Falschangabe des Klägers erfolgte auch vorsätzlich. Seine schlechte wirtschaftliche Situation war ihm bekannt, spätestens ab dem Zeitpunkt, als er - vergeblich - zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wurde. Diese vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Klägers führt zur Leistungsfreiheit der Beklagten:
Die Obliegenheitsverletzung war relevant. Falsche Angaben eines Versicherungsnehmers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Denn bei positiven wirtschaftlichen Verhältnissen wird der Versicherer weniger Verdacht schöpfen, der Versicherungsfall sei nur vorgetäuscht, und er wird weitere Nachforschungen unterlassen. Dies gilt auch vorliegend.
Den Kläger trifft auch ein erhebliches Verschulden an der falschen Darstellung seiner wirtschaftlichen Situation. Er hat diese - wie festgestellt - vorsätzlich falsch geschildert und zwar in einer massiv unzutreffenden Weise. Umstände, die das Verschulden des Klägers in einem milderen Licht erschienen ließen, sind - deshalb - nicht ersichtlich.
Schließlich ist der Kläger von der Beklagten auch über die Folgen einer Falschangabe hinreichend belehrt worden. In der vom Kläger unterschriebenen Verhandlungsniederschrift vom 4.4.2003 (Bl. 69 GA) heißt es unmittelbar über der Datums- und Unterschriftszeile in Fettdruck hervorgehoben: "Mir ist bekannt, dass bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben den Verlust des Versicherungsschutzes auch dann nach sich ziehen können, wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entsteht."
Nach alledem ist der Kläger nach Überzeugung des Gerichts gemäß § 21 Nr. 2 b, Nr. 3 sowie Nr. 4 VHB 92 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG wegen vorsätzlich falscher Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Beklagten leistungsfrei, so dass es einer Entscheidung über die Fragen, ob sich die Leistungsfreiheit der Beklagten auch aus § 22 VHB 92 ergibt und/oder ob überhaupt ein für die Beklagte eintrittspflichtiger Versicherungsfall nachgewiesen ist, nicht mehr bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 27.063,-- EUR.