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Landgericht Düsseldorf·11 O 318/02·20.12.2005

Kostenentscheidung nach §91a ZPO: Kläger trägt Kosten trotz Teilerfolg

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Gericht entschied nach § 91a ZPO über die Kosten. Obwohl der Kläger einen Teilerfolg von 979,60 € erzielte, sprach das Gericht die Kosten dem Kläger zu. Begründend führte es an, dass die Beklagte den verbleibenden Betrag nach Vorlage des gerichtlichen Gutachtens sofort anerkannte und der Kläger zuvor eine Nachbegutachtung ungenutzt ließ.

Ausgang: Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO trotz Teilerfolgs, da Beklagte den Restbetrag nach Gutachten sofort anerkannte und Kläger eine Nachbegutachtung unterließ.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 91a ZPO entscheidet das Gericht bei Erledigung der Hauptsache über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

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Auch bei einem materiellen Teilerfolg kann dem Kläger die Kostenlast auferlegt werden, wenn Billigkeitsgründe eine solche Zuweisung rechtfertigen.

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Verhält sich der Kläger so, dass er vor Klageerhebung eine Nachbegutachtung nicht verlangt, und erkennt die Beklagte nach Vorlage des gerichtlichen Gutachtens den noch offenen Betrag unverzüglich an, spricht dies für eine Kostenlast des Klägers.

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Die sofortige Zahlung des verbleibenden Anspruchs nach Vorlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens kann als Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO gewertet werden und ist in der Billigkeitsabwägung zur Kostenverteilung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 93 ZPO

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Gründe

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Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

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Danach waren die Kosten hier dem Kläger aufzuerlegen. Zwar hätte der Kläger nach dem bisherigen Sach- und Streitstand in Höhe von 979,60 Euro, mithin in Höhe von 7 % der Klageforderung obsiegt, da ihm dieser Betrag nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens über die von der Beklagten schon vor Anhängigkeit gezahlten 4.890,03 Euro hinaus zustand.

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Gleichwohl sind dem Kläger auch hinsichtlich dieses Betrages die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da dies Billigkeitsgründen entspricht. In reziproker Anwendung des § 93 ZPO trifft die Kostenlast den Kläger, da die Beklagte auch hinsichtlich des Betrages von 979,80 Euro keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und den dahingehenden Anspruch durch Zahlung nach Fertigstellung des Gutachtens im Dezember 2003 sofort anerkannt hat.

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Denn die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger anstatt bzw. vor der Klageerhebung eine Nachbegutachtung hätte verlangen können. Diese Möglichkeit hat der Kläger jedoch ungenutzt verstreichen lassen. Die Beklagte konnte sich dann aber auf das Erstgutachten berufen, ohne dadurch Anlass zur Klageerhebung zu geben. Ein solcher wäre erst darin zu sehen, dass die Beklagte auch nach einer Nachbegutachtung den in diesem Gutachten festgesetzten Betrag nicht zu zahlen bereit gewesen wäre. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch gerade nicht vor.

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Nach Eingang des gerichtlichen Sachverständigengutachtens hat die Beklagte schließlich den danach noch zu zahlenden weiteren Betrag von 979,80 Euro umgehend geleistet und den Anspruch somit sofort anerkannt im Sinne von

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§ 93 ZPO.