Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·11 O 311/12·12.08.2015

Steuerberaterhonorar: Tilgungsbestimmung und Aufrechnung wegen Beratungspflicht

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Steuerberater klagte gegen seinen Mandanten auf Zahlung von Honorar für Buchführungs- und Abschlussarbeiten nebst Zinsen und Inkassokosten. Streitpunkt waren u.a. die Angemessenheit von Gegenstandswert und Gebührensatz, die Verrechnung einer Steuererstattung sowie eine hilfsweise Aufrechnung mit Schadensersatz wegen unterlassener Beratung zur Gewerbeabmeldung. Das LG sprach das Honorar zu: Gegenstandswert und Mittelgebühr seien schlüssig und sachverständig bestätigt, eine Tilgungsbestimmung sei nicht bewiesen, sodass nach § 366 Abs. 2 BGB auf ältere Forderungen zu tilgen war. Die Aufrechnung scheiterte mangels substantiierter Darlegung eines Dauermandats bzw. einer konkreten Beratungspflichtverletzung; Zinsen liefen erst ab Zustellung der Anspruchsbegründung mangels alsbaldiger Abgabe nach § 696 Abs. 3 ZPO.

Ausgang: Zahlung des Honorars und der Inkassokosten zugesprochen; Zinsbeginn erst ab 30.08.2012 und Kostenquote wegen teilweiser Rücknahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestreitet eine Partei eine konkret dargelegte Leistungserbringung ohne eigene Substantiierung, ist das Bestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich.

2

Bestreitet der Auftraggeber die Angemessenheit des vom Berater angesetzten Gegenstandswerts, trifft ihn im Rahmen sekundärer Darlegungslast die Obliegenheit, einen aus seiner Sicht zutreffenden Gegenstandswert nachvollziehbar darzulegen.

3

Wird eine Zahlung oder ein abgetretener Anspruch nicht durch eine bewiesene Tilgungsbestimmung i.S.d. § 366 Abs. 1 BGB zugeordnet, erfolgt die Verrechnung nach § 366 Abs. 2 BGB grundsätzlich auf die jeweils ältere fällige Forderung.

4

Eine hilfsweise Aufrechnung mit Schadensersatz wegen Beratungspflichtverletzung setzt substantiierte Darlegung voraus, aus welchem Mandatsumfang eine konkrete Nebenpflicht folgt und zu welchem Zeitpunkt ein Hinweis geschuldet gewesen sein soll.

5

Für den Beginn von Prozesszinsen nach einem Mahnverfahren ist bei fehlender alsbaldiger Abgabe i.S.d. § 696 Abs. 3 ZPO auf die Zustellung der Anspruchsbegründung abzustellen.

Relevante Normen
§ 138 Abs. 3 ZPO§ 366 Abs. 1 BGB§ 366 Abs. 2 BGB§ 286 BGB§ 291 BGB§ 696 Abs. 3 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.243,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten aus dem Hauptforderungsbetrag seit 30.08.2012 zuzüglich 311,85 € Inkassokosten zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 43 %, der Beklagte trägt 57 %.

 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Steuerberater. Der Beklagte war gewerblicher Mandant des Klägers. Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch für durch den Kläger erbrachte Buchführungsarbeiten.

3

Zwischen den Parteien bestand seit den 90er Jahren eine Geschäftsbeziehung. Der Beklagte beauftragte den Kläger mit der Finanzbuchhaltung für seine aus selbstständiger Tätigkeit erzielten Einnahmen.

4

Der Beklagte suchte den Kläger Ende September 2009 auf, da er vom zuständigen Finanzamt für die Veranlagungszeiträume 2006, 2007 und 2008 sowohl hinsichtlich der Einkommens- als auch der Umsatzsteuer Schätzbescheide erhalten hatte.

5

In diesen Jahren hatte der Beklagte mit seinem Gewerbebetrieb keine Umsätze erzielt, den Gewerbebetrieb jedoch auch nicht abgemeldet. Demzufolge war er weiterhin verpflichtet, für die Kalenderjahre 2006-2008 eine Buchführung zu erstellen sowie eine Bilanz nebst zugehöriger Umsatzsteuererklärung zu fertigen. Mit diesen Arbeiten wurde der Kläger beauftragt. In dem Anlagevermögen wurde u.a. ein Pkw aufgeführt. Diesen hatte der Beklagte im Jahr 1996 angeschafft und wenige Wochen später wieder veräußert. Für die Berechnung des Jahresabschlusses wurde die Hälfte der berichtigten Bilanzsumme zzgl. der Hälfte der betrieblichen Jahresleistung als Gegenstandswert in Höhe von 160.000,00 € zugrunde gelegt. Als Gebührensatz wurden 25/10 veranschlagt.

6

Der Kläger stellte der Beklagten hierfür insgesamt 8.243,97 € in Rechnung unter den Rechnungsnummern 906, 907, 908, 997, 998, 1005. Für weitere Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift Bl. 12 f. GA verwiesen sowie auf die Rechnungen auf Bl. 16 ff. GA.

7

Der Beklagte trat die zu erwartenden Zahlungsansprüche gegen das Finanzamt an den Kläger zur Bedienung von Honoraransprüchen ab. Diese beliefen sich auf 8.556,65 € und wurden an den Kläger ausgezahlt. Der Kläger hatte neben der hier noch streitigen Forderung noch weitere, ältere Forderungen gegen den Beklagten, welche die Höhe des abgetretenen Anspruchs erreichten.

8

Der Kläger mahnte den Beklagten zunächst selbst zur Zahlung des hier streitigen Betrages an und wandte sich nach Verzugseintritt an ein Inkassobüro. Die Inkassokosten betrugen 311,85 €.

9

Der Kläger trägt vor, die vom Finanzamt ausgekehrten Steuererstattungsbeträge seien auf ältere, nicht streitgegenständliche Teilforderungen und Zinsansprüche verrechnet worden. Für weitere Einzelheiten wird auf Bl. 97 GA verwiesen. Eine solche Verrechnung sei auch zwischen den Parteien vereinbart gewesen.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.243,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten aus dem Hauptforderungsbetrag seit Rechtshängigkeit zuzüglich 311,85 € Inkassokosten zu zahlen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

              die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger hat unter dem 06.09.2010 den Erlass eines Mahnbescheides 20.478,32 € nebst Zinsen beantragt, welcher am 07.09.2010 antragsgemäß erlassen  worden ist und dem Beklagten am 09.09.2010 zugestellt worden ist. In der Anspruchsbegründung vom 20.08.2012 hat der Kläger den Anspruch in Höhe von 12.234,35 € zurückgenommen. Diese ist dem Beklagten am 30.08.2012 zugestellt worden.

15

Der Beklagte ist der Ansicht, die Rechnungen und der Gegenstandswert von 160.000,00 € seien nicht nachvollziehbar. Die Gebührensätze lägen weit über den ortsüblichen und angemessenen Gebührensätzen.

16

Dem Kläger habe auffallen müssen, dass sich der Pkw nicht mehr im Betriebsvermögen befunden habe, insbesondere habe die Fortführung des Fahrzeuges als Betriebsvermögen die einzige steuerrechtliche Einnahme der Gesellschaft dargestellt. Mithin sei dem Beklagten hierdurch ein Schaden entstanden.

17

Er behauptet, die abgetretenen Zahlungsansprüche haben der Begleichung der hier streitgegenständlichen Forderung dienen sollen. Dies sei zwischen den Parteien vereinbart worden.

18

Der Kläger sei verpflichtet gewesen, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass das Gewerbe ab- oder zumindest hätte ruhend gemeldet werden müssen, da keinerlei geschäftliche Aktivitäten mehr entfaltet wurden. Hierin liege eine grobe und schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers. Dies habe dem Kläger weit vor dem streitgegenständlichen Zeitraum klar sein müssen. Durch diese Pflichtverletzung sei ihm, dem Beklagten, ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Denn bei rechtzeitiger Abmeldung wäre es nicht zu den Schätzbescheiden des Finanzamtes gekommen und damit auch nicht zu einer Tätigkeit des Klägers. Die Pflicht zu der dahingehenden Beratung resultiere bereits aus der langjährigen Geschäftsbeziehung der Parteien. Diese Pflicht habe auch nicht erst im Jahr 2009 bestanden, sondern bereits zu einem weit früheren Zeitpunkt, als zu erkennen war, dass die Fortführung des Geschäfts wirtschaftlich und steuerlich keinen Sinn mehr machte.

19

Der Beklagte hat hiermit die hilfsweise Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt.

20

Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Beklagten nicht dahingehend beraten müssen, dass dieser seinen Geschäftsbetrieb habe aufgeben müssen. Denn der Kläger sei lediglich mit der steuerlichen, nicht jedoch mit der wirtschaftlichen Beratung beauftragt gewesen. Unabhängig hiervon habe er den Beklagten jedoch darauf hingewiesen, dass eine Aufgabe des Geschäftsbetriebes günstiger sei. Zudem habe der Beklagte den Kläger – unstreitig – erst im Jahre 2009 aufgesucht, da er die Schätzbescheide erhalten hatte. Mithin sei dem Kläger eine rückwirkende Beratung bereits nicht möglich gewesen. Unabhängig davon sei eine Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen auch nicht hinreichend genau beziffert oder eingegrenzt worden.

21

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen X. Insoweit wird auf das Sachverständigengutachten auf Bl. 154 ff. GA verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist zulässig und begründet.

24

I.

25

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 8.243,97 € nebst Zinsen aus dem Steuerberatervertrag.

26

1.

27

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 8.243,97 € aus dem Steuerberatervertrag.

28

a.

29

Der Anspruch auf Zahlung des Steuerberaterhonorars ist zunächst aufgrund des abgeschlossenen Steuerberatervertrages und der daraufhin entfalteten Tätigkeit des Klägers entstanden. Soweit der Beklagte bestritten hat, dass der Kläger in der Buchführung der Beklagten "irgendwelche Kosten kontiert" hatte (Bl. 46 GA), so ist dieses Bestreiten angesichts des substantiierten klägerischen Vortrages nicht hinreichend substantiiert und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. Insoweit wird insbesondere auf die Anlagen K8 und K9 (Bl. 66 ff. GA) verwiesen. Auch hat der Kläger ausreichend dargelegt, dass trotz Inaktivität des Gewerbes weitere Kosten anfielen. Zudem ist unstreitig, dass eine Beauftragung des Klägers durch den Beklagten erfolgte.

30

b.

31

Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe entstanden. So hat der Beklagte zwar bestritten, dass der Betrag in Höhe von 160.000,00 € als Gegenstandswert anzusetzen war. Jedoch hat er entgegen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht vorgetragen, welcher Gegenstandswert nach seiner Ansicht zu Grunde zu legen wäre. Mithin ist von dem seitens des Klägers substantiiert dargelegten Gegenstandswert auszugehen.

32

Des Weiteren ist auch die angesetzte Mittelgebühr von 10/25 angemessen. Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Dieser gab insoweit an, dass der Ansatz einer solchen Gebühr angemessen sei. Er berücksichtigte hierbei, dass die Angelegenheit für den Beklagten von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war und die Tätigkeit bei Erstellung eines Jahresabschlusses grundsätzlich von gehobenem Schwierigkeitsgrad ist. Einwände gegen das Gutachten haben die Parteien nicht erhoben.

33

c.

34

Der Anspruch ist auch nicht durch Erfüllung untergegangen. Der Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass gemäß § 366 Abs. 1 BGB eine Tilgungsbestimmung dahin getroffen worden sei, dass der abgetretene Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt zur Tilgung der streitgegenständlichen Forderung dienen sollte. Für diese Behauptung hat er jedoch keinen Beweis angeboten und bleibt somit beweisfällig. Insbesondere ergibt sich eine solche Bestimmung auch nicht aus der vorgelegten E-Mail. Es kann offen bleiben, ob die Behauptung des Klägers, es sei eine Tilgung der ältesten Forderung vereinbart worden, zutrifft. Denn diese Folge ergäbe sich, sofern eine Tilgungsbestimmung nicht bewiesen werden kann, auch aus § 366 Abs. 2 BGB. Da mithin ältere Forderungen als die streitgegenständliche Forderung bestanden, welche die Höhe der abgetretenen Forderung erreichten, kann diese keine Erfüllungswirkung mehr für die streitgegenständliche Forderung entfalten.

35

d.

36

Auch die geltend gemachte Hilfsaufrechnung führt nicht zu einem Untergang der Forderung. Zwar ist die Aufrechnung ausreichend beziffert und konkretisiert. Jedoch besteht der behauptete zugrunde liegende Anspruch nicht. Denn es ist nicht substantiiert dargelegt, woraus eine Beratungspflicht und damit eine Beratungspflichtverletzung durch den Kläger folgen könnte. So beruft sich der Beklagte zunächst darauf, dass ein Dauermandat bestanden habe und bereits aus diesem als Nebenpflicht die Pflicht zu der Beratung bestanden habe. Ein solches Dauermandat ist jedoch nicht ausreichend dargelegt. Allein der Hinweis darauf, dass seit den 1990er Jahren eine Geschäftsbeziehung bestand, ist kein ausreichend substantiierter Vortrag. Insbesondere trägt der Beklagte nicht vor, von wann bis wann welche Tätigkeit des Klägers durchgeführt wurde. Auch ist nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt der Kläger nach Auffassung des Beklagten einen solchen Hinweis hätte erteilen können und müssen. Insoweit bleibt der Vortrag ungenau und bezieht sich lediglich auf „weit“ zurückliegende Zeitpunkte. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte erst nach Erlass mehrerer Steuerbescheide den Kläger aufsuchte, sodass zu diesem Zeitpunkt die Erteilung eines Hinweises nicht mehr möglich war. Im Übrigen dürfte auch bereits fraglich sein, ob – bei unterstelltem Vorliegen eines Dauermandates – die Erteilung eines solchen Hinweises zu den Nebenpflichten des Klägers zählte. Denn dem Beklagten musste es sich ohne Weiteres erschließen, dass, solange keine Abmeldung erfolgte, das Gewerbe mit Kosten verbunden wäre.

37

e.

38

Soweit der Beklagte vorträgt, durch die Fortführung des Fahrzeuges als Betriebsvermögen sei ihm ein Schaden entstanden, so hat er weder einen möglichen Schaden ausreichend dargelegt, noch hiermit eine Aufrechnung erklärt, sodass auch insoweit die Forderung nicht erloschen ist.

39

2.

40

Der Anspruch auf die geltend gemachten Nebenkosten ergibt sich aus §§ 286, 291 BGB. Für den Zinsbeginn war die Zustellung der Anspruchsbegründung und nicht des Mahnbescheides maßgeblich, da keine alsbaldige Abgabe i.S.d. § 696 Abs. 3 vorliegt.

41

II.

42

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Bei der Entscheidung war die Klagerücknahme zu berücksichtigen sowie die Verteidigung des Beklagten mit einer Hilfsaufrechnung.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

44

III.

45

Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung gemäß § 45 GKG auf 16.487,94 € festgesetzt.

46

Rechtsbehelfsbelehrung:

47

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

48

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

49

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

50

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

51

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.

52

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

53

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.