Pachtzins aus abgetretener Forderung: Wirksame Annahme und Treuwidrigkeitseinwand
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Pächterin Zahlung rückständiger Pachtzinsen aus einer an sie abgetretenen Pachtzinsforderung. Streitpunkt war u.a., ob die Abtretung ohne Unterschrift der Klägerin sowie der Pachtvertrag ohne Unterschrift eines GbR-Gesellschafters wirksam sind. Das LG Düsseldorf gab der Klage statt, da die Abtretung formfrei wirksam zustande kam und jedenfalls durch Offenlegung und Geltendmachung angenommen wurde. Zudem sei es der Beklagten wegen ihres eigenen Zahl- und Anerkennungsverhaltens nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende zweite Unterschrift zu berufen.
Ausgang: Zahlungsklage auf rückständigen Pachtzins aus abgetretenem Recht in voller Höhe zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abtretungsvertrag nach § 398 BGB ist grundsätzlich formfrei; die Annahme des Abtretungsangebots kann außerhalb der Abtretungsurkunde erklärt werden.
Die Annahme einer Abtretung kann insbesondere durch nach außen erkennbares Berufen auf die Abtretung (z.B. Offenlegungsanzeige gegenüber dem Schuldner) und auch konkludent durch gerichtliche Geltendmachung der abgetretenen Forderung erfolgen.
Auch künftige Forderungen können abgetreten werden, wenn ihre Entstehung bei Abtretung als möglich erscheint und die Forderung hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar bezeichnet ist.
Beruft sich der Schuldner nach eigenem Anerkennungs- und Erfüllungsverhalten auf einen Formmangel des Grundgeschäfts (hier: fehlende weitere Unterschrift), kann dies nach § 242 BGB treuwidrig und damit unbeachtlich sein.
Eine behauptete Anfechtung der Sicherungsabtretung greift nicht durch, wenn weder eine hinreichend dargelegte Anfechtungserklärung vorliegt noch ein tragfähiger Anfechtungsgrund ersichtlich ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 146.586,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Die Beklagte ist Pächterin des Objektes "Hotel X", X in Düsseldorf. Verpächterin dieses Objektes ist die Eigentümergemeinschaft "Hotel X" Grundbesitz GbR, bestehend aus Herrn X und X. Für die GbR existiert kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag. Der Erwerb der Immobilie "Hotel X" erfolgte am 21.10.2002 durch die Herren X und X im Wege eines Zwangsversteigerungsverfahrens für 3.200.000,00 Euro. Finanziert wurde dieser Erwerb durch einen am 14.11.2002 mit der Klägerin abgeschlossenen Darlehensvertrag über zwei Darlehen in Höhe von 1.728.000,00 Euro und 1.472.000,00 Euro. Als Sicherheiten dienten drei Briefgrundschulden in Höhe von 511.291,88 Euro, 1.308.907,21 Euro und 1.503.198,12 Euro. Die Klägerin verlangte zudem, dass ein Pachtvertrag abgeschlossen und der Pachtzins an sie abgetreten werde. Am 14.11.2002 unterschrieben die Herren X und X die Abtretungserklärung für den Pachtzins. Am 18.03.2003 schlossen die Beklagte als Pächterin und die Eigentümergemeinschaft "Hotel X" GbR als Verpächterin einen Pachtvertrag über das Objekt "Hotel X". Die Abtretung der Pacht an die Klägerin wurde von der Eigentümergemeinschaft "Hotel X" Grundbesitz-GbR in § 3 des Pachtvertrages offengelegt. Die Pacht in Höhe von 20.000,-- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 3.200,-- Euro war von der Beklagten laut § 3 des Pachtvertrages jeweils am 20. eines jeden Monats an die Klägerin abzuführen. Der Pachtvertrag trägt auf der Verpächterseite nur die Unterschrift des Herrn X. Herr X unterschrieb den Pachtvertrag nicht. Mit Schreiben vom 30.07.2003 zeigte die Klägerin die Abtretung der Ansprüche aus dem Pachtvertrag der Beklagten an und forderte diese auf, den Pachtzins ab der nächsten Fälligkeit ausschließlich auf ihr Konto zu überweisen. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 04.08.2003 durch ihren Geschäftsführer Herrn X, dass sie die Miete ausschließlich auf das Konto der Klägerin überweisen werde. Am 12.08.2003 erhob Herr X Vollstreckungsklage gegen die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits, in der unter anderem der am 14.11.2002 abgeschlossene Darlehensvertrag angefochten wurde (Rechtsstreit 9 0 578/03 Landgericht Düsseldorf).
Im Dezember 2003 wandte sich die Beklagte an die Klägerin mit der Bitte um eine Mietreduzierung. Gleichzeitig kündigte die Beklagte Sonderzahlungen auf die Miete an.
Am 29.04.2004 erhob die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits Widerklage in dem Verfahren 9 0 578/03 Landgericht Düsseldorf auf Rückzahlung des Darlehens.
Im Zeitraum von August 2003 bis März 2004 war ein Pachtzins in Höhe von 185.600,-- Euro fällig. Zahlungen wurden geleistet in Höhe von 39.013,33 Euro am 7.10.2003, in Höhe von 15.500,-- Euro am 28.10.2003 und in Höhe von 20.000,-- Euro am 16.10.2003.
Es erfolgten keine weiteren Zahlungen an die Klägerin, so dass sich insoweit ein rückständiger Pachtzins in Höhe von 146.586,67 Euro per Ende März 2004 ergibt, den die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend macht.
Im September 2004 trafen die Parteien die Regelung, dass sämtliche Pachtzahlungen auf ein Sperrkonto erfolgen sollen. Bis März 2005 war dies jedoch nicht geschehen.
Am 04.05.2005 erging im Rechtsstreit 9 0 578/03 Landgericht Düsseldorf das Urteil. Die Klage des Herrn X auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung wurde abgewiesen, die Widerklage der Klägerin des vorliegenden Rechtsstreites auf Rückzahlung des Darlehens hatte Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Klägerin trägt im wesentlichen vor:
Die Abtretungserklärung vom 14.11.2002 allein mit den Unterschriften der Herren X und X sei wirksam. Zur Wirksamkeit bedürfe es keiner Unterschrift seitens der Klägerin. Ein Abtretungsvertrag sei grundsätzlich formfrei möglich. Die Abtretungserklärung sei mit Schreiben zur Offenlegung zum 30.07.2003 angenommen worden.
Es habe eine Bevollmächtigung seitens des Herrn X für den Abschluss des Pachtvertrages durch Herrn X vorgelegen. Zudem habe die Beklagte den Pachtvertrag auch ohne die zweite Unterschrift gegen sich gelten zu lassen, was sich aus dem Schreiben vom 04.08.2003 ergebe. Das Fehlen der Unterschrift von Herrn X auf dem Pachtvertrag sei unerheblich; das Berufen auf das Fehlen dieser Unterschrift seitens der Beklagten sei grob treuwidrig. Die Abtretungserklärung vom 14.11.2002 sei durch Herrn X nicht wirksam angefochten worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 146.586,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im wesentlichen vor:
Die Abtretungserklärung vom 14.11.2002 habe auch durch ein vertretungsberechtigtes Organ der Klägerin unterschrieben werden müssen. Es handele sich bei der Erklärung nur um das Angebot einer Forderungsabtretung, das von der Klägerin nicht angenommen worden sei. Somit fehle es an der erforderlichen Zweiseitigkeit des Vertragsschlusses.
Der Pachtvertrag vom 18.03.2003 habe von beiden Gesellschaftern unterschrieben werden müssen. Eine Ermächtigung, Vollmacht oder Genehmigung des Herrn X für die Unterzeichnung des Pachtvertrages durch Herrn X liege nicht vor. Daher fehle es an einer wirksamen miet- oder pachtvertraglichen Regelung zwischen den Parteien, welche eine Abtretung an die Klägerin zugänglich sei. In dem Schreiben vom 04.08.2003 liege keine Anerkennung der Abtretung. Die Abtretung mit Urkunde vom 14.11.2003 sei durch Herrn X wirksam angefochten worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Pachtzinses in Höhe von 146.586,67 Euro aus abgetretenem Recht gem. §§ 581 I 2, 398 Satz 2 BGB zu. Die Beklagte hat eine Pachtzinsforderung in dieser Höhe wirksam an die Klägerin abgetreten.
Eine Abtretung nach § 398 Satz 1 BGB erfordert einen wirksamen Vertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger darüber, dass dem neuen Gläubiger die Forderung zustehen soll. Am 14.11.2002 haben die Herren X und X ein Schriftstück mit der Überschrift "Abtretung der Miet-/Pachtzinsen für das Objekt Hotel X in Düsseldorf, X 9" unterschrieben, in dem sie an die Klägerin den Anspruch auf Zahlung der Pachtzinsen abgetreten haben.
Dass dieser Abtretungsvertrag nur von den Herren X und X unterschrieben ist, steht seiner Wirksamkeit nicht entgegen. Der Abschluss eines Abtretungsvertrages ist grundsätzlich formfrei möglich. Die erforderliche Willenserklärung, nämlich die Annahme der Abtretung, seitens der Klägerin konnte somit auch außerhalb der Abtretungsurkunde abgegeben werden. Die Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Abtretungsvertrages auf Seiten der Klägerin wurde spätestens im Schreiben zur Offenlegung der Abtretung an die Beklagte vom 30.7.2003 offenkundig. Dort heißt es wörtlich: "Wir zeigen Ihnen in dieser Abtretung hiermit an .... Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Sie nicht mehr mit befreiender Wirkung Zahlungen an Dritte leisten können."
Die Klägerin beruft sich in diesem Schreiben somit auf die Abtretung der Pachtzinsen an sie, woraus deutlich wird, dass sie das Angebot auf Forderungsabtretung vorher angenommen hat. Durch diese nach außen hervortretende deutliche Bestätigung des Annahmewillens war eine ausdrücklich erklärte Annahme des Angebotes gegenüber der GbR nach § 151 Satz 1 BGB entbehrlich. Zudem ist das Abtretungsangebot spätestens dadurch konkludent angenommen worden, dass der Zedent – hier die Klägerin – die abgetretene Forderung einklagt.
Die abgetretene Forderung ist auch entstanden und stand den Abtretenden zu. Bei der Abtretung der Pachtzinsen am 14.11.2002 handelte es sich um eine zukünftige Forderung. Auch solche Forderungen können abgetreten werden. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung erwachsen soll, braucht noch nicht zu bestehen. Erforderlich ist nur, dass die Entstehung der Forderung zur Zeit der Abtretung als möglich erscheint und die abgetretene Forderung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar bezeichnet ist. Zum Zeitpunkt der Abtretung war es möglich und naheliegend, das später ein Pachtvertrag geschlossen wird. Aufgrund der Auszahlungsvoraussetzungen des Darlehensvertrages der Klägerin mit der Eigentümergemeinschaft "Hotel X" Grundbesitz GbR vom 14.11.2002 war ein Abschluss eines Pachtvertrages sogar erforderlich. Die Forderung war auch dadurch bestimmbar, dass es sich um den Pachtzins eines genau bezeichneten Objektes handelte. Grundsätzlich lassen zwar Mängel des Kausalgeschäftes die Wirksamkeit der Abtretung als Verfügungsgeschäft nach dem Abstraktionsprinzip unberührt. Allerdings ist bei der Abtretung von künftigen Forderungen der Rechtserwerb erst mit Entstehung der wirksamen Forderung vollendet.
Dies ist hier der Fall, da die Pachtzinsforderungen entstanden sind. Die Beklagte und die Eigentümergemeinschaft "Hotel X" Grundbesitz GbR haben einen wirksamen Pachtvertrag geschlossen. Am 18.03.2003 unterschrieben die Herren X für die Verpächterin und ein Vertreter der Beklagten einen Pachtvertrag. Dass der weitere Gesellschafter der Eigentümergemeinschaft Wald den Pachtvertrag nicht unterschrieben hat, ist zu seiner Wirksamkeit nicht erforderlich. Zwar behauptet die Beklagte, eine Bevollmächtigung oder Genehmigung zur Unterschriftsleistung des Herrn X für die Gesellschaft seitens des Herrn X habe nicht vorgelegen. Indessen kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Wie die Klägerin richtig ausführt, hat die Beklagte den Vertrag auch ohne die zweite Unterschrift (des Herrn X) gegen sich gelten zu lassen und lässt ihn gegen sich gelten. So hat die Beklagte mit Schreiben vom 4. August 2003 – deklaratorisch – ausdrücklich anerkannt, dass sie aufgrund der Mietabtretung verpflichtet war, an die Klägerin zu zahlen. Des weiteren hat die Beklagte noch im Dezember 2003 sich an die Klägerin gewandt und diese um Zustimmung zu einer Mietreduzierung gebeten und gleichzeitig Sonderzahlungen auf die Miete anzukündigen (vgl. Schreiben der Beklagten vom 18. Dezember 2003).
Angesichts des eigenen Verhaltens der Beklagten ist es zudem grob treuwidrig (§ 242 BGB), wenn die Beklagte sich nunmehr darauf beruft, dass der Pachtvertrag nicht die Unterschriften beider Gesellschafter der Eigentümergemeinschaft "Hotel X" Grundbesitz GbR trägt, insbesondere deshalb, weil die Beklagte aufgrund des Pachtvertrages und der Abtretung der Ansprüche an die Klägerin jedenfalls Zahlungen von insgesamt 39.013,33 Euro im Oktober 2003 geleistet hat.
Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Abtretungsurkunde vom 14.11.2002 seitens des Herrn X wirksam angefochten sei.
In dem Verfahren 9 0 578/03 Landgericht Düsseldorf ist die Abtretungserklärung durch Herrn X nicht angefochten worden. Dass die Abtretungserklärung bei anderer Gelegenheit gegenüber der Klägerin angefochten worden ist, wird von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan.
Im übrigen liegt ohnehin kein durchgreifender Grund für eine Anfechtung der Abtretungserklärung vor. Wie in dem Verfahren 9 0 578/03 der Herren X und X gegen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens rechtskräftig festgestellt worden ist, ist der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin dieses Verfahrens und den Herren X und X wirksam; eine arglistige Täuschung seitens der Klägerin liegt nicht vor. Hieraus folgt, dass der zur Sicherung der Darlehensforderung der Klägerin dienende Abtretungsvertrag erst recht nicht durch arglistige Täuschung seitens der Klägerin veranlasst worden ist.
Auch ist nicht etwa die Geschäftsgrundlage des Abtretungsvertrages dadurch entfallen, dass der zugrunde liegende Darlehensvertrag zwischen der Klägerin einerseits und den Herren X und X andererseits unwirksam wäre; vielmehr ist der Darlehensvertrag wirksam, wie in dem genannten Parallelrechtsstreit rechtskräftig festgestellt wurde.
Nach alledem ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagten Pachtzinsen aus abgetretenem Recht zu zahlen.
Die zuerkannten Verzugszinsen rechtfertigen sich gem. §§ 288 I, 1, II, 286 BGB in Verbindung mit § 247 I BGB ab Zustellung der Klage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 146.586,67 Euro.