Kaskoversicherung: Entwendungsnachweis beim Pkw-Diebstahl und keine Leistungsfreiheit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Kaskoversicherung Entschädigung für einen behaupteten Diebstahl ihres Pkw; die Beklagte bestritt die Entwendung und berief sich auf vorsätzliche Falschangaben/Obliegenheitsverletzungen. Das Landgericht hielt den Diebstahl aufgrund des nach der Lebenserfahrung ausreichenden „äußeren Bildes“ für bewiesen und sah die Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers durch die Indizien nicht nachhaltig erschüttert. Weder unvollständige Angaben (u.a. reparierter Hagelschaden) noch ein überhöhter Kaufpreis in der Schadenanzeige begründeten hier eine (vorsätzliche/grob fahrlässige) Obliegenheitsverletzung. Die Beklagte wurde zur Zahlung der Kaskoentschädigung (Wiederbeschaffungswert abzüglich Selbstbehalt) sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten und Zinsen verurteilt.
Ausgang: Klage auf Kaskoentschädigung und vorgerichtliche Anwaltskosten vollumfänglich zugesprochen; keine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung.
Abstrakte Rechtssätze
In der Kaskoversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für die Entwendung, genügt hierfür aber regelmäßig der Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen bedingungsgemäßen Diebstahl schließen lässt (äußeres Bild der Entwendung).
Kann der Versicherungsnehmer den Minimalsachverhalt des Abstellens und Nichtwiederauffindens mangels Zeugen typischerweise nur durch eigene Angaben belegen, darf der Tatrichter diesen Angaben Glauben schenken, sofern keine erheblichen Umstände die Glaubwürdigkeit nachhaltig erschüttern.
Indizien gegen eine behauptete Entwendung erschüttern die Glaubwürdigkeit nur dann durchgreifend, wenn sie in ihrer Gesamtschau eine erhebliche Wahrscheinlichkeit unredlichen Verhaltens (insbesondere einer Vortäuschung) begründen.
Eine Nichtbeantwortung einzelner Fragen in der Schadenanzeige stellt keine Obliegenheitsverletzung dar, wenn die betreffende Information dem Versicherer aus gleichzeitig überreichten Unterlagen ersichtlich ist oder naheliegend durch Rückfrage geklärt werden kann.
Eine objektiv unzutreffende bzw. überhöhte Angabe in der Schadenanzeige begründet jedenfalls dann keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung, wenn der richtige Wert dem Versicherer aus den beigefügten Vertrags-/Kaufunterlagen erkennbar ist.
Tenor
1)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.689,66 EURO nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. 04. 2005 zu zahlen.
2)
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin weitere 804,50 EURO nebst 8 % Zinsen seit dem 11. 04. 2006 zu zahlen.
3)
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4)
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten für den PKW Mercedes Benz S 320 mit dem amtlichen Kennzeichen X eine Kaskoversicherung mit 500,00 EURO Selbstbeteiligung.
Am 31. 01. 2005 gegen 23.20 Uhr erstattete der Geschäftsführer der Klägerin bei der Polizei in Düsseldorf Diebstahlsanzeige betreffend den bei der Beklagten versicherten PKW mit der Angabe, er habe das Fahrzeug am 31. 01. 2005 gegen 20.30 Uhr im Bereich des Düsseldorfer Hafens auf der Speditionsstraße/ Holzstraße abgestellt und dort gegen 23.00 Uhr am selben Tag nicht mehr vorgefunden. Es sei entwendet worden.
Entsprechende Kaskoschadenanzeige erstattete die Klägerin in der Folgezeit bei der Beklagten.
Die Beklagte lehnte die Erbringung von Versicherungsleistungen wegen des behaupteten Fahrzeugdiebstahles mit der Begründung ab, die Klägerin habe bewusst unwahre bzw. unvollständige Angaben über den Schadensfall gemacht.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin für den in Rede stehenden KFZ-Diebstahl Kaskoentschädigung von der Beklagten.
Sie trägt im wesentlichen vor:
Ihr Geschäftsführer habe den PKW, wie bei der Polizei angegeben, am 31. 01. 2005 gegen 20.30 Uhr im Düsseldorfer Hafen abgestellt und dort am selben Abend gegen 23.00 Uhr nicht mehr vorgefunden; das Fahrzeug sei gestohlen worden.
Ausweislich des von der Beklagten bei der X eingeholten Gutachtens habe der PKW zum Zeitpunkt des Diebstahls einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 48.189,66 EURO gehabt. Diese Betrag habe die Beklagte abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EURO zu erstatten.
Darüber hinaus habe sie nach näherer Maßgabe der Klageschrift vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 804,50 EURO zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
1)
die Beklagte zu verurteilen, an sie 47.689,66 EURO nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. 04. 2005 zu zahlen,
2)
die Beklagte zu verurteilen, an die 804,50 EURO nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte, die ihren ursprünglichen Einwand der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits fallen gelassen hat, bestreitet den behaupteten Diebstahl und trägt im übrigen im wesentlichen vor:
Im vorliegenden Falle spräche eine große Zahl von Beweisanzeichen gegen den behaupteten Diebstahl und gegen die Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Klägerin, so das die Klägerin den Vollbeweis für ihre Diebstahlsbehauptung zu führen habe.
Wegen der von der Beklagten hierzu im einzelnen vorgetragenen Indizien wird auf die Seiten 3 bis 15 des Schriftsatzes der Beklagten vom 28. 04. 2006 (Bl. 34 – 42 GA) Bezug genommen.
Zudem – so die Beklagte – wäre sie auch im Falle des nachgewiesenen Diebstahls gem. § 7 V 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei, weil die zahlreichen aufgeführten Falschangaben vorsätzliche Verstöße gegen die Wahrheits- und Aufklärungsobliegenheit des § 7 I 2 AKB darstellten.
Die Klägerin nimmt zum Vorbringen der Beklagten Stellung. In der Stellungnahme der Klägerin im einzelnen wird insbesondere auf deren Schriftsatz vom 30. 05. 2006 (Bl. 56 ff. GA) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Kammer hat den Geschäftsführer der Klägerin informatorisch angehört. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird gleichfalls auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. §§ 1 Abs. 1, 49 VVG in Verbindung mit §§ 12, 13 AKB ein Anspruch auf Kaskoentschädigung in Höhe von 47.689,66 EURO zu.
Der Klägerin ist der Nachweis eines Diebstahls ihres PKW Mercedes S 320 gelungen.
In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. Den ihm obliegendenden Nachweis erbringt er in der Regel mit dem Nachweis eines Sachverhaltes, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zulässt. Im Normalfall genügt also die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Für den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Entwendungsnachweis genügt die aus einem erforderlichen Mindestmaß an Tatsachen zu folgernde hinreichende Wahrscheinlichkeit.
Vorliegend lässt sich dieses Mindestmaß an Tatsachen feststellen. Zu diesem Mindestmaß an Tatsachen gehört, dass die Klägerin das Abstellen des Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort und das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs zu einer bestimmten Zeit an eben diesem Ort nachweist. Zwar stehen der Klägerin für diesen Nachweis entsprechende Beweismittel (Zeugen) nicht zur Verfügung.
Allerdings kann der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des BGH den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers unter Umständen auch dann Glauben schenken, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann. Anderenfalls wäre der Wert einer Diebstahlsversicherung in Frage gestellt, weil der Versicherungsnehmer nicht immer für das oben geforderte Mindestmaß an Tatsachen Zeugen zur Verfügung hat. So liegen die Dinge auch hier. Da die Klägerin nicht auf andere Weise als durch eigene Angaben beweisen kann, dass sie das versicherte Fahrzeug an dem angegebenen Ort abgestellt und dort gegen ihren Willen nicht mehr vorgefunden hat, hängt der Nachweis der Entwendung des Fahrzeugs davon ab, ob ihrem Vorbringen Glauben zu schenken ist. In diesem Zusammenhang spielen Umstände eine Rolle, die die Glaubwürdigkeit der Klägerin – genauer die Glaubwürdigkeit ihres Geschäftsführers – erschüttern können. Letztere kann insbesondere auch durch feststehende Unredlichkeit in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem in Rede stehenden Versicherungsfall steht.
Vorliegend hat die Beklagte keinen Umstände dargetan und/oder nachgewiesen, die die Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Klägerin erheblich erschüttern:
Der Geschäftsführer der Klägerin hat bei seiner informatorischen Anhörung durch die Kammer plausibel erläutert, wie er das Fahrzeug in den Abendstunden des 31. 01. 2005 im Bereich des Düsseldorfer Hafens abgestellt habe, als er sich dort mit Geschäftsfreunden getroffen habe. Als er nach einigen Stunden zu dem Abstellort des Fahrzeuges zurückgekehrt sei, sei das Fahrzeug verschwunden. Er sei dann mit dem Taxi zur Polizei gefahren. Mit Polizeibeamten sei er zum Abstellort zurückgekehrt, um nach Spuren zu suchen. Spuren seien indessen nicht gefunden worden.
Die von der Beklagten im einzelnen vorgetragenen Anhaltspunkte erschüttern zur Überzeugung des Gerichts die Glaubwürdigkeit der Klägerin bzw. die ihres Geschäftsführers nicht nachhaltig:
Dass es sich bei der von der Klägerin geschilderten Entwendung des Fahrzeugs um eine typische "Vortäuschungssituation" handeln soll, ist dem Gericht nicht nachvollziehbar.
Dass Halterin des Fahrzeugs nicht die Klägerin oder deren Geschäftsführer ist, sondern Herr X, erschüttert für sich die Glaubwürdigkeit der Klägerin nicht. Zudem hat der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner informatorischen Anhörung plausibel und glaubhaft erläutert, Herr X sei als Halter im KFZ-Brief eingetragen worden, sozusagen im Vorgriff auf eine ihm, X, in Aussicht gestellte Provision für die Vermittlung von Geschäftskontakten der Klägerin nach Jordanien (Bl. 107 GA). Herrn X sei in Aussicht gestellt worden, er könne das Fahrzeug endgültig behalten, wenn das Geschäft zustande komme. Das Geschäft habe sich dann leider zerschlagen. Daraufhin sei das Fahrzeug von Herrn X zurückgefordert worden und im September 2004 auch an die Klägerin zurückgeben worden.
Auch der Umstand, dass die vorstehend erörterte Haltereigenschaft des Herrn X bei der Polizei und der Beklagten – zunächst – nicht angegeben worden ist, erschüttert die Glaubwürdigkeit der Klägerin nicht nachhaltig. Dies schon deshalb, weil nach dem Halter des Fahrzeugs zunächst auch nicht ausdrücklich gefragt worden war. Im übrigen deutet die Konstellation, dass Herr X in den KFZ-Brief als Halter eingetragen worden ist, nicht auf ein unredliches Verhalten der Klägerin in Bezug auf den in Rede stehenden Diebstahl hin.
Auch die Fragen zu 14 a und 14 b in der Schadenanzeige sind nicht falsch beantwortet. Die Klägerin hat unwiderlegt dargetan, dass sie im September 2004 Fahrzeugschlüssel (soweit zuvor nicht in ihrem Besitz) sowie Fahrzeugpapiere von Herrn X wieder in Besitz genommen hat.
Gleiches gilt von der von der Beklagten angeführten angeblichen Falschbeantwortung der Frage zu Ziffer 15 d der Schadenanzeige. Dort wird bei vernünftiger Würdigung der Frage lediglich danach gefragt, wer zum Diebstahlszeitpunkt Zugriffsmöglichkeiten auf Fahrzeugschlüssel gehabt hat. Insoweit ist die Frage aus den vorstehend erörterten Gründen nicht falsch beantwortet .
Auch der Umstand, dass einer der nach dem Diebstahl der Beklagten überreichten Original-Fahrzeugschlüssel nicht zu dem entwendeten PKW Mercedes gehört, erweckt keine durchgreifenden Zweifel an der Diebstahlsbehauptung der Klägerin. Vielmehr kann es durchaus so sein, dass sich die Klägerin von Anfang an nicht im Besitz sämtlicher Original-Fahrzeugschlüssel befunden hat, dies nicht aufgefallen war, weil es sich bei dem "falschen" Schlüssel auch um einen Original-Mercedes-Schlüssel handelt, der äußerlich nicht von den übrigen Schlüsseln unterschieden werden kann. Zwar erweckt dieser Umstand zugegebenermaßen gewissen Verdacht, doch begründet er nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines unredlichen Verhaltens der Klägerin, insbesondere nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Diebstahls.
Dass die Frage nach reparierten Schäden in der Schadenanzeige unstreitig nicht beantwortet ist, begründet gleichfalls keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Diebstahls. Nach Auffassung der Kammer kann die Beklagte diese Nichtbeantwortung nicht erfolgreich als Indiz für ein unredliches Verhalten der Klägerin anführen, da – unstreitig – der behobene Hagelschaden in der von der Klägerin für die Beklagte mitüberreichten PKW-Bestellung ausdrücklich erwähnt wird. Da die Frage in der Kaskoschadenanzeige nicht beantwortet wurde, wäre es Sache der Beklagten gewesen, entweder die überreichte PKW-Bestellung genau zu lesen oder aber bei der Klägerin insoweit nochmals nachzufragen.
Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, die Klägerin habe darauf hinweisen müssen, dass das Fahrzeug bereits aus dem Baujahr 2001 stamme, obwohl es erst am 12. 02. 2004 erstzugelassen worden ist. Hierzu bestand keine Veranlassung, da danach in der Kaskoschadenanzeige nicht gefragt wird.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Diebstahl des Fahrzeugs auch nicht deshalb unwahrscheinlich, weil der PKW nicht nur mit einer elektronischen Wegfahrsperre, sondern auch mit einer Alarmanlage ausgerüstet war. Professionelle Täter, die auf die Entwendung derartiger hochwertiger Fahrzeuge spezialisiert sind, können sowohl elektronische Wegfahrsperre als auch Alarmanlage in kürzerer Zeit überwinden und so das Fahrzeug entwenden.
Auch der Umstand, dass die Klägerin beabsichtigte, das Fahrzeug im zeitlichen Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Diebstahl zu veräußern, wie der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner informatorischen Anhörung eingeräumt hat, begründet nicht erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Diebstahls oder ein sonstiges unredliches Verhalten der Klägerin.
Gleiches gilt von dem Umstand, dass die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer vor dem Diebstahl schon ein anderes, weiteres Leasingfahrzeug bestellt hat. Der Geschäftsführer der Klägerin hat hierzu bei seiner informatorischen Anhörung plausibel erläutert, dass dieses weitere Fahrzeug (ein 5-er BMW) für einen Außendienstmitarbeiter bestimmt gewesen sei.
Schließlich stellt auch der Umstand, dass die Klägerin in der Schadenanzeige einen überhöhten Kaufpreis – unstreitig – angegeben hat, keinen Umstand dar, der die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Diebstahls begründet.
Denn unstreitig hat die Klägerin zusammen mit der Kaskoschadenanzeige zugleich das Bestellformular für den in Rede stehenden PKW vom 05. 02. 2004 (Bl. 7 GA) an die Beklagte überreicht, aus dem sich der Kaufpreis von 54.868,00 EURO ergeben hat. Angesichts dessen kann die Angabe der Klägerin zur Frage 9 b in der Kaskoschadenanzeige von 68.300,00 EURO zuzüglich Mehrwertsteuer, bei der es sich um die Berechnungsgrundlage der Leasing-Gesellschaft des Leasingfahrzeuges gehandelt hat, nicht als Täuschungsversuch gewertet werden. Aus der beigefügten PKW-Bestellung war auch für die Beklagte klar ersichtlich, dass der Kaufpreis tatsächlich niedriger lag. Dass die Klägerin mit dieser überhöhten Angabe in der Kaskoschadenanzeige eine Täuschungsabsicht verfolgte, erscheint nach Auffassung des Gerichts schon deshalb eher fernliegend, weil die Klägerin annehmen konnte und durfte, dass die Beklagte die übersandte PKW-Bestellung auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt.
Nach alledem ist die Kammer der Überzeugung, dass die von der Beklagten vorgetragenen Indizien auch in ihrer Gesamtheit nicht die Glaubwürdigkeit der Klägerin bzw. des Geschäftsführers in Bezug auf die Diebstahlsbehauptung erschüttern, so dass der "Minimalsachverhalt" aufgrund der bloßen Angaben der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers nachgewiesen ist.
Die vorstehend abgehandelten Indizien begründen erst recht nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine bloße Vortäuschung des Diebstahls oder eines sonstigen unredlichen Verhaltens der Klägerin, so dass die Klägerin nicht gehalten ist, den Vollbeweis für ihre Diebstahlsbehauptung zu führen.
Die Beklagte ist auch nicht wegen Obliegenheitsverletzungen der Klägerin leistungsfrei.
Insofern kann zunächst auf die obigen Ausführungen hinsichtlich von der Beklagten vorgetragenen Indiztatsachen verwiesen werden.
Ergänzend ist insbesondere an dieser Stelle festzustellen, dass die Nichtbeantwortung der Frage nach reparierten Schäden in der Schadenanzeige (behobener Hagelschaden) angesichts der überreichten PKW-Bestellung schon objektiv keine Obliegenheitsverletzung darstellt und dass die Angabe des überhöhten Kaufpreises in der Schadenanzeige jedenfalls keine grobfahrlässige oder gar vorsätzliche Obliegenheitsverletzung darstellt, weil – wie schon erörtert – der zutreffende Kaufpreis in der zugleich mit der übersandten KFZ-Bestellung angegeben war.
Auch die Fragen zu 14 a, 14 b und 15 d in der Kaskoschadenanzeige sind – wie oben erörtert – nicht falsch beantwortet, so dass auch insoweit schon objektiv keine Obliegenheitsverletzung der Klägerin vorliegt.
Die nach alledem von der Beklagten zu leistende Kaskoentschädigung beläuft sich auf 47.689,66 EURO. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zum Diebstahlszeitpunkt 48.189,66 EURO beträgt, wovon die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EURO abzuziehen ist.
Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges hat die Beklagte zudem 804,50 EURO vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu tragen. Die Berechnung der Höhe dieser Kosten steht nicht in Streit.
Die zuerkannten Zinsen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus dem Gesetz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 47.689,66 EURO.