Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben zu Vorschaden und Fahrzeugschein
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Kaskoversicherung Entschädigung nach einem behaupteten Fahrzeugdiebstahl in Danzig. Das Gericht ließ offen, ob der Diebstahl tatsächlich stattgefunden hat, und wies die Klage ab. Der Versicherer sei wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei, da der Kläger Vorschäden bzw. deren Reparaturzustand unzutreffend dargestellt und hierzu eine Bescheinigung vorgelegt habe. Zudem machte der Kläger widersprüchliche Angaben zum Verbleib des Fahrzeugscheins; die Vorsatzvermutung wurde nicht widerlegt.
Ausgang: Klage auf Kaskoentschädigung wegen Leistungsfreiheit des Versicherers infolge vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Leistungspflicht des Kaskoversicherers entfällt, wenn der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich gegen die Obliegenheit zu vollständiger und wahrheitsgemäßer Aufklärung verstößt (§ 6 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. AKB).
Bei der Beantwortung von Fragen des Versicherers zu Vorschäden und Reparaturzustand hat der Versicherungsnehmer den Sinn und Zweck der Fragestellung zu berücksichtigen; eine lediglich behelfsmäßige Instandsetzung ist nicht als ordnungsgemäße Reparatur anzugeben.
Falschangaben zu Vorschäden/Reparaturen sind regelmäßig geeignet, das Regulierungsverhalten des Versicherers zu beeinflussen, weil sie die Beurteilung von Grund und Höhe der Entschädigung betreffen.
Widersprüchliche oder objektiv unrichtige Angaben zum Verbleib von Fahrzeugpapieren können eine erhebliche Aufklärungsobliegenheitsverletzung darstellen, weil sie für die Prüfung des Versicherungsfalls und etwaige Nachforschungen bedeutsam sind.
Steht eine objektive Verletzung der Aufklärungsobliegenheit fest, trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt; die Vorsatzvermutung ist substantiiert zu entkräften.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2000 durch die Richterin am Landgericht x als Einzelrichterin
für Rech t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die Bürgschaft einer großen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer bei dem Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherung für das von der x finanzierte und dieser Bank sicherungsübereignete und erstmals am 15.06.1993 zugelassene Fahrzeug VW Corado, amtliches Kennzeichen x
Am 21.07.1997 erstattete der Kläger bei der Polizei in Danzig Diebstahlsanzeige. Er gab an, das versicherte Fahrzeug sei am 21.07.1997 von einem öffentlichen Parkplatz in Danzig gestohlen worden. Am 18.08.1997 erstattete der Kläger auch bei der Polizei in Köln entsprechende Diebstahlsanzeige. Er gab an, der Fahrzeugschein sei mitentwendet worden (BK 2 BA). Ausweislich des Protokolls vom 6.08.1997 teilte eine Cousine des Klägers der polnischen Polizei auf Veranlassung des Klägers mit, der Kläger habe die Fahrzeugpapiere wiedergefunden, sie seien nicht mitentwendet worden (B.K 60).
Mit schriftlicher Schadenanzeige vom 18.08.1997 zeigte der Kläger dem Beklagten den Fahrzeugdiebstahl an (Bl. 42). Die Frage in der Formularanzeige nach zum Diebstahlszeitpunkt vorhandenen Mängeln und unreparierten Unfallschäden beantwortete der Kläger mit "keine" (Bl. 42). Diese Angabe wiederholte er in der schriftlichen Anzeige vom 12.09.1997 (Bl. 44). In der Ergänzung zur Schadenmeldung vom 12.09.1997 beantwortete er die Frage "Hat das Fahrzeug nach dem Kauf Beschädigungen erlitten; falls ja, wann?" durch Ankreuzen der Alternative "ja" 16.02.1997". Die weiteren Fragen "Welche Schäden sind entstanden" und "Wer reparierte das Fahrzeug" beantwortete der Kläger mit "leichte Beschädigung der hinteren Stoßstange"; er fügte eine Reparaturbestätigung einer Werkstatt x in x bei (Bl. 46, 47). Ausweislich eines DEKRA-Gutachtens vom 27.02.1997 hatte der Unfallschaden vom 16.02.1997 einen Reparaturaufwand von 3.221,92 DM erfordert (Bl. 49 f), der verbleibende merkantile Minderwert beträgt danach 200,-- DM. Dem Beklagten gegenüber gab der Kläger auf die entsprechende Frage an, Dokumente seien nicht mitentwendet worden (Bl. 44).
Mit Schreiben vom 06.02.1998 lehnte der Beklagte eine Schadensregulierung ab (Bl. 15).
Der Kläger behauptet:
Das Fahrzeug sei am 21.07.1997 in Danzig entwendet worden. Er habe es gegen 13.30 Uhr auf einen öffentlichen und gebührenpflichtigen Parkplatz ordnungsgemäß verschlossen abgestellt. Eine Einfahrtschranke des Parkplatzes sei offen gewesen, es habe viel Betrieb geherrscht. Bei der Rückkehr zum Parkplatz gegen 18.00 Uhr sei der Wagen verschwunden gewesen. Der Kfz.-Schein, der sich im Fahrzeug befunden habe, sei mitentwendet worden. Nach der polizeilichen Anzeige in Danzig habe er am 22.07.1997 dem Beklagten den Diebstahl telefonisch gemeldet. Die Sachbearbeiterin des Beklagten habe ihm gesagt, er könne nach seiner Rückkehr nach Köln den Vorfall melden.
Falsche Angaben zum Vorschaden habe er nicht gemacht. Ob der Vorschaden in Polen sach- und fachgerecht behoben und repariert worden sei, könne er als Laie nicht entscheiden. Er habe dem Werkstattinhaber das Fahrzeug seinerzeit vorgestellt und gefragt, was die Schadensbeseitigung kosten würde. Der Werkstattinhaber habe erklärt, er könne das für 100,--- DM machen. Nach Durchführung der Reparatur habe er das Fahrzeug abgeholt und die vereinbarten 100,-- DM gezahlt. Einige Tage nach dem Diebstahl habe er dann die Werkstatt erneut aufgesucht und dort um die Ausstellung einer Bescheinigung gebeten.
Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs einschließlich der neuen Bereifung, des Radios und der Bosen betrage 20.229,34 DM. Weiterhin habe der Beklagte ihm allgemeine Ausgaben in Höhe von 50,-- DM zu ersetzen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn zu Händen der x Braunschweig, x, auf das dortige Darlehens-Konto des Klägers x eine Summe von 20.229,34 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.05.1998 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet den Diebstahl. Er verweist auf einige Auffälligkeiten (der Kläger stamme aus Polen und unterhalte intensive Kontakte nach dort; bei dem Abstellparkplatz handele es sich um einen durch Schranken gesicherten Parkplatz, dessen Ausfahrtschranke vom Parkplatzwächter nur gegen Vorlage des Parkscheins geöffnet werde; späte Schadensmeldung und zunächst unvollständige Unterlagenübersendung; widersprüchliche Angaben zum Verbleib des Kfz-Scheins, den der Kläger nicht vorlege; anonymer Anruf vom 26.08.1997, das Fahrzeug des Klägers sei nicht gestohlen) und meint, die Gesamtheit dieser Umstände spreche gegen einen Diebstahl und gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers. Jedenfalls, so meint der Beklagte, sei er wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen des Klägers leistungsfrei.
Das Gericht hat Beweis erhoben.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Akte 890 UJs 3521/97 der Staatsanwaltschaft Köln hat zu Informationszwecken vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte ist zur Erbringung von Versicherungsleistungen nach § 1 Abs. 1 VVG i.V.m. § 13 AKB nicht verpflichtet, denn der Beklagte ist jedenfalls gemäß §§ 7 I Ziff. 2, V Ziff. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Ob dem Kläger das versicherte Fahrzeug in dem genannten Zeitabschnitt tatsächlich in Danzig entwendet worden ist, kann dahinstehen, da der Beklagte wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers von seiner Leistungspflicht frei geworden ist. Der Kläger hat nämlich die ihm nach Eintritt des Versicherungsfalles obliegende Pflicht zu vollständiger und wahrheitsgemäßer Aufklärung des Beklagten über die für die Beurteilung des Schadensfalles relevanten Faktoren verletzt.
1.)
Der Kläger hat die ihm im Zusammenhang mit dem gemeldeten Diebstahl des Pkws obliegende Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben verletzt. Der Kläger hat in den beiden Schadenanzeigen vom 18.08. und 12.09.1997 auf die entsprechenden Fragen des Beklagten angegeben, zum Diebstahlszeitpunkt habe das Fahrzeug keine Mängel und unreparierte Schäden gehabt, eine leichte Beschädigung der hinteren Stoßstange sei repariert gewesen; eine Reparaturbestätigung legte der Kläger bei.
Diese Angabe war entgegen der Darstellung des Klägers unrichtig.
An dem Fahrzeug des Klägers ist allenfalls eine behelfsmäßige Reparatur in Polen vorgenommen worden, wie der Zeuge x, Inhaber einer Kfz.-Werkstatt in Lubawa/ Polen, bei seiner Vernehmung zum Ausdruck gebracht hat. Das Fahrzeug mit einem Unfallschaden im Heckbereich ist nach seiner Darstellung im Rahmen einer Gefälligkeit ohne Entgelt gerichtet worden, ohne dass beschädigte Teile gegen neue ausgewechselt worden wären. Das Fahrzeug ist nach den Bekundungen des Zeugen x dann nicht lackiert, sondern in "Durchgangstechnik" bearbeitet worden. Darunter versteht der Zeuge x, dass die beschädigte Stelle und Stellen in der Umgebung der Beschädigung lackiert werden und anschließend eine Schattierung der Farbe erfolgt. Dies ist und war keine ordnungsgemäße Reparatur im Sinne der Fragestellung. Der Versicherungsnehmer hat sich nicht an dem Wortlaut der Fragestellung zu orientieren, sondern deren Sinn und Zweck zu beachten (vgl. BGH VersR 1993, 828). Dass eine derartige Notreparatur nicht als ordnungsgemäße Instandsetzung des Fahrzeugs angesehen werden kann, gibt der Kläger selbst zu erkennen. Nach seiner Behauptung hat der Zeuge x die Instandsetzungskosten mit 100 DM veranschlagt. Dies war aber tatsächlich nicht der Fall. Der Zeuge x, und insoweit übereinstimmend, der Zeuge x, haben angegeben, es sei von vorne herein die unentgeltliche Reparatur im Rahmen einer Gefälligkeit im Gespräch gewesen. Durch die behauptete Bezahlung wollte der Kläger offensichtlich die lediglich behelfsmäßige optische Reparatur verschleiern.
Mit der Vorlage der Bescheinigung des Zeugen x über die erfolgte Beseitigung des Unfallschadens hat der Kläger versucht, über für den Grund und/oder für die Höhe der Entschädigung bedeutsame Umstände zu täuschen.
Darüberhinaus hat der Kläger falsche Angaben zum Kfz-Schein gemacht. Während er gegenüber der Polizei die Entwendung des Kfz-Scheins zusammen mit dem Fahrzeug behauptet hat, ergibt sich aus dem von dem Beklagten vorgelegten Protokoll einer Aussage einer Cousine des Klägers, x, am 6.08.1997 vor der Staatsanwaltschaft Danzig, dass der Kläger die Fahrzeugpapiere in einer Hosentasche wiedergefunden habe (Bl. 60 GA).
Der Kläger hat diesen Vortrag des Beklagten bestritten (Bl. 87 GA) und weiterhin behauptet, der Fahrzeugschein sei mitentwendet worden. Dem steht wiederum seine Antwort in den Schadenanzeigen vom 18.08. und 12.09.1997 dem Beklagten gegenüber entgegen. Dort hat er auf die entsprechende Frage des Beklagten angegeben, Dokumente seien nicht mitgestohlen worden (BK 42, 44 GA).
2.)
Die vom Kläger begangenen Obliegenheitsverletzungen waren im Hinblick auf die Interessen des Versicherers bedeutsam. Angaben zu Vorschäden berühren nämlich das Aufklärungsinteresse des Versicherers unmittelbar, weil die Höhe der Versicherungsleistung davon beeinflusst sein kann. Auch die Angabe über den Verbleib des Fahrzeugscheins kann für einen Versicherer für seine Entscheidung, ob er einen Versicherungsfall für nachgewiesen erachten kann, ob er weitere Nachweise und Nachforschungen benötigt, von Bedeutung sein. Die falschen Angaben des Klägers waren ihrer Art und den Umständen nach mithin geeignet, Einfluss auf die Entscheidung des Beklagten zu nehmen, ob und wie er den Versicherungsfall reguliert.
3.)
Den Kläger trifft auch ein schwerwiegendes Verschulden. Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG ist nicht widerlegt.
Liegt - wie hier - eine objektive Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers vor, ist dieser dafür beweisbelastet, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Dass der Kläger von der lediglich behelfsmäßigen Reparatur gewußt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Seine Behauptung, als Laie könne er nicht beurteilen, ob die Reparatur fach- und sachgerecht durchgeführt worden sei, ist unglaubwürdig, weil auch für jeden Laien erkennbar ist, wenn ein Heckschaden (dessen Reparaturaufwand mit über 3.000,- DM kalkuliert wurde) lediglich gerichtet und beilackiert wurde. Für die Kenntnis des Klägers von der behelfsmäßig durchgeführten Reparatur spricht auch, dass er dafür keinen Pfennig bezahlt hat. Der Zeuge x hat insoweit bekundet, dass der Kläger und der Zeuge x von ihm die Ausstellung einer Rechnung gefordert hätten, er indes, da lediglich eine Reparatur im Rahmen einer Gefälligkeit erfolgt sei , eine solche nicht habe ausstellen können. Unter Berücksichtigung dieses Umstands kann dem Kläger nicht abgenommen werden, dass er die allenfalls behelfsmäßig durchgeführte Reparatur als ordnungsgemäße Beseitigung des UnfalIschadens angesehen hat.
Auch bezüglich der Falschangabe betreffend den Fahrzeugschein trifft den Kläger ein erhebliches Verschulden. Mangels gegenteiligen Sachvortrages des Klägers, ist davon auszugehen, dass die Falschangaben insoweit vorsätzlich erfolgt sind.
4.)
Der Kläger ist über die Bedeutung der an ihn gerichteten Fragen von dem Beklagten ausreichend belehrt worden. Über der Unterschrift befindet sich in der Schadenanzeige und in der Ergänzung zur Schadensmeldung der Hinweis, dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann führen können, wenn dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht. Diese Belehrungen sind allgemein und leicht verständlich.
5.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.