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Landgericht Düsseldorf·11 O 297/06·07.02.2007

Klage auf Erstattung von IVF‑Kosten abgewiesen – keine Leistung außerhalb der Ehe

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKrankenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der privat krankenversicherte Kläger begehrt Erstattung der Kosten einer homologen IVF-Behandlung bei seiner Lebensgefährtin. Streitpunkt ist, ob MB/KK 94 Leistungen auch für nicht eheliche Lebensgemeinschaften umfasst. Das Landgericht folgt der BGH-Rechtsprechung und verneint eine Leistungspflicht außerhalb der Ehe, da die Einordnung der Sterilität als Krankheit nur für Ehepartner anerkannt wird. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Kostenerstattung für IVF außerhalb der Ehe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für künstliche Befruchtung nach §§ 1, 49 VVG i.V.m. MB/KK besteht nur, soweit die Versicherungsbedingungen und die restriktive höchstrichterliche Rechtsprechung Leistungen für Ehepartner vorsehen.

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Organisch bedingte Sterilität ist grundsätzlich als Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen zu werten; ihre Einordnung als versicherte Krankheit begründet jedoch nicht ohne weiteres einen Leistungsanspruch für nicht eheliche Lebenspartner.

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Die Erwägungen, die Fortpflanzungsfähigkeit in der Ehe als biologisch notwendige Körperfunktion und die daraus folgende Leistungspflicht zu bewerten, sind nicht ohne Weiteres auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften übertragbar.

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Bei der Auslegung von Leistungen der privaten Krankenversicherung ist an die bindende Rechtsprechung des BGH anzuknüpfen; unterliegenden landgerichtlichen Abweichungen fehlt insoweit Durchschlagskraft für eine Leistungsausdehnung.

Relevante Normen
§ 1, 49 VVG§ 1 Abs. 1 MB/KK 94§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft

einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik

Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Es lebt, ohne verheiratet zu

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sein, in einer Partnerschaft mit Frau X zusammen.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Übernahme der Behandlungs-

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kosten durch die Beklagte, die für eine "künstliche Befruchtung" nach näherer

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Maßgabe der Klageschrift entstanden sind.

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Der Kläger trägt im wesentlichen vor:

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Er lebe mit Frau X seit Jahren in gefestigter nicht ehelicher

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Lebensgemeinschaft. Die Ursache der Kinderlosigkeit in seiner Beziehung zu

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Frau X sei ausschließlich in einer Fruchtbarkeitsstörung des Klägers

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zu suchen.

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Die Beklagte habe die Kosten zur Durchführung einer homologen IVF-Behandlung zu

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tragen. Zwar lägen hier die Entscheidungen des BGH bisher nur für derartige Be-

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handlungen in der Ehe vor, indessen sei eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft in-

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soweit gleich zu behandeln. Insoweit werde insbesondere auf die Entscheidung des

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Landgerichts Berlin vom 24. 02. 2004 (RuS 2004 203 ff) verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.020,39 EURO nebst Zinsen in Höhe von

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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. 07. 2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt im wesentlichen vor:

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Eine Kostenübernahme für eine IVF-Behandlung außerhalb einer Ehe komme nicht

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in Betracht. Insoweit sei insbesondere auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.

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02. 2001 (VersR 2001, 1373 ff.) zu verweisen.

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Im übrigen bestreite sie mit Nichtwissen, dass der Kläger und Frau X in

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gefestigter Lebensgemeinschaft und dies seit dem Jahre 2004 lebten.

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Hilfsweise bestreite sie die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme. Bestritten

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werde das Vorliegen einer organisch bedingten Sterilität beim Kläger. Es werde

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bestritten, dass eine deutliche Erfolgsaussicht der durchgeführten Maßnahme ge-

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geben gewesen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akten-

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inhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach §§ 1, 49 VVG, 1 MB/KK 94

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auf Erstattung der Kosten der künstlichen Befruchtung, die bei der Lebensgefährtin

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des Klägers vorgenommen worden ist. Die Rechtsprechung des BGH (VersR 1987,

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278; 1987, 280; 1998, 87) hat die Kostenerstattung auf die Partner einer bestehen-

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den Ehe beschränkt. Hieran ist festzuhalten.

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Nach § 1 Abs. 1 MB/KK 94 leistet der Versicherer Versicherungsschutz u.a. für

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Krankheiten. Darunter ist ein objektiv nach ärztlicher Einschätzung bestehender

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abnormaler Körper- oder Geisteszustand zu werten. Die Kinderlosigkeit selbst

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ist nicht als Krankheit zu werten, weil sie nur die äußeren Lebensumstände der

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Eheleute betrifft. Dagegen ist die Sterilität eines Ehegatten, die die Unfruchtbar-

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keit bewirkt, als eigenständige Krankheit anzusehen (vgl. BGH VersR 1987, 278,

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279). Der BGH führt in der Entscheidung im weiteren aus:

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Die Fortpflanzungsfähigkeit ist für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbst-

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bestimmungsrechtes gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch

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notwendige Körperfunktion. Die nichtbehebbare Unfruchtbarkeit bedeutet oftmals

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für den sterilen Partner eine erhebliche Einschränkung seines Selbstwertgefühls

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und kann zu schwerwiegenden Konflikten zwischen den Ehepartnern bis hin zu

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seelischen Erkrankungen führen. Auch die organisch bedingte Sterilität als solche

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- unabhängig von ihren konkreten körperlichen Krankheitsursachen – ist als

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regelwidriger Körperzustand einzuordnen. In diesem Sinne ist der organbedingt

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sterile Ehepartner – im Unterschied zu kinderlosen Eheleuten schlechthin -

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als krank im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen. ........

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Die fehlende Fortpflanzungsfähigkeit betrifft zwar nicht in dem Sinne eine vitale

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körperliche Funktion, dass die Kranke nicht auch ohne diese Fähigkeit weiter-

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leben könnte. Jedoch entzieht sich der in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts

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gefasste Entschluss von Ehegatten, ein gemeinsames Kind zu haben, der recht-

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lichen Nachprüfung auf seine Notwendigkeit. Daher ist es schon im Ansatz ver-

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fehlt, die Frage nach der "Notwendigkeit" der Erfüllung des Wunsches nach einem

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von den Eheleuten stammenden Kind zu stellen.

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An dieser Auffassung hat der BGH in einer weiteren Entscheidung (VersR 98, 87)

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festgehalten.

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Die ungestörte Fortpflanzungsfähigkeit kann danach nur einer bestehenden Ehe

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als biologisch notwendige Körperfunktion verstanden werden. Eine organisch be-

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dingte Sterilität ist nur in einer Ehe als Krankheit im Sinne der Versicherungsbe-

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dingungen zu werten, nicht hingegen in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

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Die Erwägungen des BGH, die Kinderlosigkeit in einer Ehe als Krankheit zu werten,

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können nicht auf eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft übertragen werden.

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Hierzu schließt sich die Kammer den Erwägungen und Ausführungen des Landge-

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richts Köln in seinem Urteil vom 21. 02. 2001, welches oben im Tatbestand erwähnt

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wurde, an, da es diese Ausführungen und Erwägungen für überzeugender hält, als

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die Erwägungen des gleichfalls im Tatbestand zitierten Urteils des Landgerichts

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Berlin vom 24. 02. 2004, auf welches sich der Kläger bezieht.

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Danach hat die Beklagte die Kosten für die IVF-Behandlung nicht zu übernehmen,

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so dass der Klage der Erfolg versagt bleibt, ohne dass es noch darauf ankäme, ob

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bei dem Kläger überhaupt eine organisch bedingte Sterilität vorliegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 8.020,39 EURO.