Klage auf Erstattung von IVF‑Kosten abgewiesen – keine Leistung außerhalb der Ehe
KI-Zusammenfassung
Der privat krankenversicherte Kläger begehrt Erstattung der Kosten einer homologen IVF-Behandlung bei seiner Lebensgefährtin. Streitpunkt ist, ob MB/KK 94 Leistungen auch für nicht eheliche Lebensgemeinschaften umfasst. Das Landgericht folgt der BGH-Rechtsprechung und verneint eine Leistungspflicht außerhalb der Ehe, da die Einordnung der Sterilität als Krankheit nur für Ehepartner anerkannt wird. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Kostenerstattung für IVF außerhalb der Ehe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für künstliche Befruchtung nach §§ 1, 49 VVG i.V.m. MB/KK besteht nur, soweit die Versicherungsbedingungen und die restriktive höchstrichterliche Rechtsprechung Leistungen für Ehepartner vorsehen.
Organisch bedingte Sterilität ist grundsätzlich als Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen zu werten; ihre Einordnung als versicherte Krankheit begründet jedoch nicht ohne weiteres einen Leistungsanspruch für nicht eheliche Lebenspartner.
Die Erwägungen, die Fortpflanzungsfähigkeit in der Ehe als biologisch notwendige Körperfunktion und die daraus folgende Leistungspflicht zu bewerten, sind nicht ohne Weiteres auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften übertragbar.
Bei der Auslegung von Leistungen der privaten Krankenversicherung ist an die bindende Rechtsprechung des BGH anzuknüpfen; unterliegenden landgerichtlichen Abweichungen fehlt insoweit Durchschlagskraft für eine Leistungsausdehnung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Es lebt, ohne verheiratet zu
sein, in einer Partnerschaft mit Frau X zusammen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Übernahme der Behandlungs-
kosten durch die Beklagte, die für eine "künstliche Befruchtung" nach näherer
Maßgabe der Klageschrift entstanden sind.
Der Kläger trägt im wesentlichen vor:
Er lebe mit Frau X seit Jahren in gefestigter nicht ehelicher
Lebensgemeinschaft. Die Ursache der Kinderlosigkeit in seiner Beziehung zu
Frau X sei ausschließlich in einer Fruchtbarkeitsstörung des Klägers
zu suchen.
Die Beklagte habe die Kosten zur Durchführung einer homologen IVF-Behandlung zu
tragen. Zwar lägen hier die Entscheidungen des BGH bisher nur für derartige Be-
handlungen in der Ehe vor, indessen sei eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft in-
soweit gleich zu behandeln. Insoweit werde insbesondere auf die Entscheidung des
Landgerichts Berlin vom 24. 02. 2004 (RuS 2004 203 ff) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.020,39 EURO nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. 07. 2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im wesentlichen vor:
Eine Kostenübernahme für eine IVF-Behandlung außerhalb einer Ehe komme nicht
in Betracht. Insoweit sei insbesondere auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.
02. 2001 (VersR 2001, 1373 ff.) zu verweisen.
Im übrigen bestreite sie mit Nichtwissen, dass der Kläger und Frau X in
gefestigter Lebensgemeinschaft und dies seit dem Jahre 2004 lebten.
Hilfsweise bestreite sie die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme. Bestritten
werde das Vorliegen einer organisch bedingten Sterilität beim Kläger. Es werde
bestritten, dass eine deutliche Erfolgsaussicht der durchgeführten Maßnahme ge-
geben gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akten-
inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach §§ 1, 49 VVG, 1 MB/KK 94
auf Erstattung der Kosten der künstlichen Befruchtung, die bei der Lebensgefährtin
des Klägers vorgenommen worden ist. Die Rechtsprechung des BGH (VersR 1987,
278; 1987, 280; 1998, 87) hat die Kostenerstattung auf die Partner einer bestehen-
den Ehe beschränkt. Hieran ist festzuhalten.
Nach § 1 Abs. 1 MB/KK 94 leistet der Versicherer Versicherungsschutz u.a. für
Krankheiten. Darunter ist ein objektiv nach ärztlicher Einschätzung bestehender
abnormaler Körper- oder Geisteszustand zu werten. Die Kinderlosigkeit selbst
ist nicht als Krankheit zu werten, weil sie nur die äußeren Lebensumstände der
Eheleute betrifft. Dagegen ist die Sterilität eines Ehegatten, die die Unfruchtbar-
keit bewirkt, als eigenständige Krankheit anzusehen (vgl. BGH VersR 1987, 278,
279). Der BGH führt in der Entscheidung im weiteren aus:
Die Fortpflanzungsfähigkeit ist für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbst-
bestimmungsrechtes gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch
notwendige Körperfunktion. Die nichtbehebbare Unfruchtbarkeit bedeutet oftmals
für den sterilen Partner eine erhebliche Einschränkung seines Selbstwertgefühls
und kann zu schwerwiegenden Konflikten zwischen den Ehepartnern bis hin zu
seelischen Erkrankungen führen. Auch die organisch bedingte Sterilität als solche
- unabhängig von ihren konkreten körperlichen Krankheitsursachen – ist als
regelwidriger Körperzustand einzuordnen. In diesem Sinne ist der organbedingt
sterile Ehepartner – im Unterschied zu kinderlosen Eheleuten schlechthin -
als krank im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen. ........
Die fehlende Fortpflanzungsfähigkeit betrifft zwar nicht in dem Sinne eine vitale
körperliche Funktion, dass die Kranke nicht auch ohne diese Fähigkeit weiter-
leben könnte. Jedoch entzieht sich der in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts
gefasste Entschluss von Ehegatten, ein gemeinsames Kind zu haben, der recht-
lichen Nachprüfung auf seine Notwendigkeit. Daher ist es schon im Ansatz ver-
fehlt, die Frage nach der "Notwendigkeit" der Erfüllung des Wunsches nach einem
von den Eheleuten stammenden Kind zu stellen.
An dieser Auffassung hat der BGH in einer weiteren Entscheidung (VersR 98, 87)
festgehalten.
Die ungestörte Fortpflanzungsfähigkeit kann danach nur einer bestehenden Ehe
als biologisch notwendige Körperfunktion verstanden werden. Eine organisch be-
dingte Sterilität ist nur in einer Ehe als Krankheit im Sinne der Versicherungsbe-
dingungen zu werten, nicht hingegen in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
Die Erwägungen des BGH, die Kinderlosigkeit in einer Ehe als Krankheit zu werten,
können nicht auf eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft übertragen werden.
Hierzu schließt sich die Kammer den Erwägungen und Ausführungen des Landge-
richts Köln in seinem Urteil vom 21. 02. 2001, welches oben im Tatbestand erwähnt
wurde, an, da es diese Ausführungen und Erwägungen für überzeugender hält, als
die Erwägungen des gleichfalls im Tatbestand zitierten Urteils des Landgerichts
Berlin vom 24. 02. 2004, auf welches sich der Kläger bezieht.
Danach hat die Beklagte die Kosten für die IVF-Behandlung nicht zu übernehmen,
so dass der Klage der Erfolg versagt bleibt, ohne dass es noch darauf ankäme, ob
bei dem Kläger überhaupt eine organisch bedingte Sterilität vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 8.020,39 EURO.