Verwerfung des Einspruchs gegen Vollstreckungsbescheid mit Zahlungsurteil
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen. Das Landgericht verwirft den Einspruch und verurteilt den Beklagten zur Zahlung zweier Geldbeträge nebst 4% Zinsen ab den angegebenen Zeitpunkten. Der Rechtsstreit ist insoweit erledigt; die Kosten trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid verworfen; Beklagter zur Zahlung der geltend gemachten Beträge nebst Zinsen verurteilt, Kosten dem Beklagten auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid kann verworfen werden, wenn das Gericht die geltend gemachten Zahlungsverpflichtungen als begründet erachtet.
Wird der Einspruch verworfen, kann das erstinstanzliche Vollstreckungsbegehren durch Urteil in konkrete Zahlungsansprüche nebst Verzugszinsen umgesetzt werden.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Ein Urteil kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der Entscheidung zu sichern.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2000
für Recht erkannt:
1.
Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 29.2.2000 - 00-6022939-0-1 - wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin noch 6.499,02 DM (in Worten: sechstausend-vierhundertneunundneunzig 2/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 1.8.2000 zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.234,38 DM (in
Worten: dreitausendzweihundertvier-unddreißig 38/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 8.7.2000 zu zahlen.
3.
Im übrigen ist der Rechtsstreit in der
Hauptsache erledigt.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden
dem Beklagten auferlegt.
5.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.