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Landgericht Düsseldorf·11 O 285/94·01.07.1997

Widerklage auf Auskunft nach GbR-Auseinandersetzung abgewiesen

ZivilrechtGesellschaftsrecht (GbR)Auseinandersetzungs- und AuskunftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Parteien, beide Steuerberater, führten eine gemeinsame Praxis, die der Beklagte kündigte und teils mit Unterlagen verließ. Der Beklagte verlangte im Wege der Widerklage Auskunft über nach dem Ausscheiden eingezogene Forderungen; das Landgericht wies die Widerklage ab. Es stellte fest, der Kläger habe die nach §§ 721, 730 BGB gebotene Auskunft erteilt und der Beklagte habe keine Anhaltspunkte für deren Unvollständigkeit vorgetragen.

Ausgang: Widerklage des Beklagten auf Auskunft nach §§ 721, 730 BGB abgewiesen; Kläger erfüllte Auskunftspflicht und Beklagter brachte keine konkreten Einwände vor.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Auflösung oder Auseinandersetzung einer GbR besteht gegenüber den Mitgesellschaftern eine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nach §§ 721 Abs. 1, 730 BGB.

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Eine Auskunftsklage ist unbegründet, wenn der Verpflichtete die geforderten Auskünfte erbracht hat und der Anspruchsteller keine konkreten Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit vorträgt.

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Fehlt es an substantiierten Einwendungen gegen die erteilte Auskunft, sind keine Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass die Auskunft unvollständig ist.

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Die Tragweite der Auskunftspflicht bemisst sich nach dem konkreten Umfang der begehrten Angaben; der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für behauptete Lücken.

Relevante Normen
§ 721 Abs. 1 BGB§ 730 BGB

Tenor

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlußurteil vorbehalten.

Tatbestand

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Die Parteien, beide von Beruf Steuerberater, haben gemeinsam eine Steuerberaterpraxis in E betrieben. Mit Schreiben vom 18.11.1993 kündigte der Beklagte die "Q & C GbR" in E zum 30.11,1993. Dieser Kündigung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 24.11.1993. Der Beklagte zog am 30.11.1993 bzw. 1.12.1993 aus den gemeinsamen Praxisräumen. Er bezog an anderer Stelle Geschäftsräume, in denen er allein eine Steuerberaterpraxis betreibt. Bei seinem Auszug aus der Gemeinschaftspraxis mit dem Kläger nahm der Beklagte einen wesentlichen Teil des Aktenbestandes und der Geschäftsunterlagen sowie den überwiegenden Teil der Büromaschinen und Einrichtungsgegenstände mit. Der Kläger sah sich nicht in der Lage, die gemeinsam betriebene Praxis fortzuführen.

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Mit der vorliegenden Stufenklage ist der Beklagte durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.4.1996 - 6 U 87/95 - zur Auskunft und Rechnungslegung in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang (Bl. 207-210) verurteilt worden. Der Kläger betreibt die Vollstreckung.

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Der Kläger hat zwischenzeitlich die Auseinandersetzungsbilanz über das Vermögen der Steuerberatersozietät per 30.11. 1993 erstellt (Bl. 306 f.); der Beklagte stimmt der Auseinandersetzungsbilanz nicht zu (Bl. 365).

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Der Kläger behauptet:

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Der Beklagte habe die in der Auseinandersetzungsbilanz aufgelisteten Vermögensgegenstände übernommen und die Forderungen gegen die Mandanten eingezogen. Ihm, dem Kläger, stehe die Hälfte des errechneten Saldos = 38.989,41 DM zu. Darüberhinaus schulde der Beklagte ihm zur Abgeltung des von ihm einverleibten Praxiswertes 196.581,48 DM.. Der Geschäftswert einer Steuerberaterpraxis werde üblicherweise mit einem Faktor von 1,0 bis 1,5 des Nettojahresumsatzes bewertet. Der hochgerechnete Nettojahresumsatz der gemeinsamen Praxis für 1993 betrage 393.162,96 DM, von denen er 50% beanspruchen könne.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 235.570,89 DM nebst 8,52 % von 90.000,— DM, 9.604,06 DM für von ihm in der Zeit vom 1.7.1994 bis 31.12.1996 aufgewandte Zinsen sowie 4 % Zinsen von 113.546,49 DM für den Zeitraum 27.7.1994 bis 31.12.1994, 4 % Zinsen von 91.807,28 DM für den Zeitraum 1.1.1995 bis 31.12.1995, 4 % Zinsen von 110.319,99 DM für den Zeitraum vom 1.1.1996 bis 31.12.1996 sowie 4 % Zinsen von 145.570,89 DM seit dem 1.1.1997 zu zahlen,

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hilfsweise,

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den Beklagten zu verurteilen, der Auseinandersetzungsbilanz zuzustimmen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor:

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Die Auseinandersetzungsbilanz sei nicht schlüssig; er erhebt die in seinem Schriftsatz vom 21.1.1997 näher dargelegten Einwendungen. Der Praxiswert sei von ihm erarbeitet worden. Er habe seinerzeit allen Mandanten die Mandatsbeendigung aufgrund der Auflösung der Sozietät mitgeteilt. Daraufhin sei es zu neuen Mandatsverhältnissen gekommen, das sei indes keine Fortführung früherer Mandate. Vielmehr habe der Kläger Mandanten, insbesondere aus dem E1 Raum, übernommen. Auch habe der Kläger Honorare eingezogen, steuerberatende Tätigkeit der Sozietät bis zum 30.11.1993 betroffen hätten.

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Widerklagend beantragt der Beklagte,

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den Kläger zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen:

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Über alle Forderungen für Leistungen aus steuerberatender Tätigkeit, die die Steuerberatersozietät bis zum 30.11.1993 erbracht hat und die er nach diesem Zeitpunkt eingezogen hat, nämlich für folgende Mandanten der Steuerberatersozietät:

  1. Über alle Forderungen für Leistungen aus steuerberatender Tätigkeit, die die Steuerberatersozietät bis zum 30.11.1993 erbracht hat und die er nach diesem Zeitpunkt eingezogen hat, nämlich für folgende Mandanten der Steuerberatersozietät:
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(Auflistung Namen und Anschriften von 113 Mandanten)

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Welche Mandanten für die die Steuerberatersozietät bis zum 30.11.1993 steuerberatend tätig war, namentlich für die oben bezeichneten Mandanten, er nach diesem Zeitpunkt tätig geworden ist und welche Einnahmen er bis heute hieraus erzielt hat.

  1. Welche Mandanten für die die Steuerberatersozietät bis zum 30.11.1993 steuerberatend tätig war, namentlich für die oben bezeichneten Mandanten, er nach diesem Zeitpunkt tätig geworden ist und welche Einnahmen er bis heute hieraus erzielt hat.
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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Er macht geltend, die Auskunftsklage komme überraschend und erteilt folgende Auskunft:

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Er habe in den ersten Dezembertagen 1993 die Buchführungsunterlagen der Mandantin D, E1, abgeholt; dieser Termin sei bereits vor dem 30.11.1993 verabredet worden. Er habe das übliche Monatshonorar von 299,— DM kassiert. Das Geld mit Quittungsdurchschlag sowie die Buchführungsunterlagen habe er auf den Schreibtisch des Beklagten gelegt.

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Weitere Forderungen aus steuerberatender Tätigkeit, die die Steuerberatersozietät bis zum 30.11.1993 erbracht habe, habe er, der Kläger, nicht eingezogen.

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Mit Ausnahme des Mandanten L habe er keinen Mandanten, für die die Steuerberatersozietät bis zum 30.11. 1993 steuerberatend tätig gewesen sei, übernommen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der mit der Widerklage geltend gemachte Auskunftsantrag ist unbegründet.

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Die grundsätzlich bestehende Auskunftspflicht gemäß §§ 721 Abs. 1, 730 BGB hat der Kläger erfüllt. Er hat dem Beklagten Auskunft darüber erteilt, dass er für die Steuerberatersozietät für bis zum 30.11.1993 erbrachte Leistungen ein Honorar eingezogen hat (Mandantin D) und ferner, dass er für den Mandanten L über den 30.11.1993 hinaus steuerberatend tätig ist.

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Der Beklagte hat gegenüber dieser Auskunft keine Einwände erhoben. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auskunft unvollständig ist.

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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten