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Landgericht Düsseldorf·11 O 285/94·06.12.1994

Klage auf Abfindung, Auskunft und Schadensersatz nach GbR‑Auflösung abgewiesen

ZivilrechtGesellschaftsrechtGesellschafterauseinandersetzungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Parteien, beide Steuerberater, stritten um Abfindung, Auskunft über 1993er Umsätze und Schadensersatz nach Beendigung ihrer gemeinsamen Praxistätigkeit. Das Gericht stellte fest, dass der ältere Partnerschaftsvertrag für die Praxis in B durch eine spätere Vereinbarung ersetzt wurde und die E‑Praxis als BGB‑Gesellschaft zu beurteilen ist. Nach Auflösung sind Ansprüche im Rahmen der Auseinandersetzung nach §§ 730 ff. BGB zu klären; Einzelansprüche sind Rechnungsposten. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung, Auskunft und Abfindung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Partnerschaftsvertrag ist nur auf das in ihm geregelte Gesellschaftsverhältnis anwendbar und kann durch spätere, zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen ersetzt werden.

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Für eine neu begründete gemeinsame Praxis ohne ausdrückliche Sonderregelungen gelten die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft kraft dispositiven Rechts.

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Nach Auflösung der Gesellschaft sind die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen im Auseinandersetzungsverfahren gemäß §§ 730 ff. BGB zu regeln; einzelne Gesellschaftsansprüche werden zu Rechnungsposten und sind nicht gesondert durchsetzbar.

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Auskunfts‑ oder Abfindungsansprüche, die auf einem nicht mehr anwendbaren Vertrag beruhen, können nicht unabhängig durchgesetzt werden, solange nicht eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt ist.

Relevante Normen
§ BGB§ 730 BGB§ 730 ff BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 108 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung darf durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Rubrum

1

Die Parteien, beide Steuerberater, schlossen am 24.4.1991 einen "Partnerschaftsvertrag" (Bl. 8 GA) und übten ihren Beruf ab 1.5.1991 in der von dem Kläger bis dahin allein betriebenen Steuerberaterpraxis in B gemeinsam aus. Gemäß § 5 des "Partnerschaftsvertrages" konnte die Partnerschaft mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten frühestens zum 30.4.1996 gekündigt werden. Für den Fall der Kündigung ist in § 3 Ziff. 2. die Abfindung näher geregelt

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Zum 1.3.1992 erwarben die Parteien eine Steuerberaterpraxis in E, C-Straße 7, die bis dahin der Steuerberater I betrieben hatte. Ein schriftlicher "Partnerschaftsvertrag" wurde von den Parteien bezüglich dieser Praxis nicht geschlossen. Zunächst arbeitete der Kläger überwiegend weiterhin in B, während der Beklagte in der E Praxis tätig war.

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Durch Vertrag vom 18.1.1993 (Bl. 21 ff GA) verkauften die Parteien 50 % ihrer Steuerberaterpraxis in B.

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Am 10.11.1993 kündigte der Beklagte die "Q und C GbR" in E zum 30.11.1993; der Kläger widersprach der Kündigung am 24.11.1993.

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Die in der Folgezeit unter Einschaltung der Steuerberaterkammer E angestrebte gütliche Auseinandersetzung der Parteien scheiterte. Daraufhin erklärte der Kläger unter dem 5.5.1994 die fristlose Kündigung der gemeinsam betriebenen Steuerberatersozietät aus wichtigem Grund. Er forderte von dem Beklagten einen angemessenen Vorschuss auf sein Abfindungsguthaben und bat um Übersendung der Einnahmeüberschußrechnung für das Geschäftsjahr 1993.

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Der Beklagte übernahm zum 1.11.1993 eine Steuerberaterpraxis G und bezog deren Räume C1 Straße in E. Der Kläger ist heute in E1 tätig.

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Der Kläger hält die Kündigung des Beklagten vom 18.11. 1993 für rechtwidrig und behauptet: In einer Nacht- und Nebelaktion habe der Beklagte die wesentlichen Mandantenakten und den Hauptteil der Büromaschinen und Einrichtungsgegenstände aus der Praxis entfernt und in seine neuen Praxisräume verbracht. Die Angestellten habe er ebenfalls mitgenommen. Ihm, dem Kläger, sei es unmöglich gewesen, die Praxis fortzuführen und den Betrieb aufrechtzuerhalten. Letztlich habe er nur einen E1 Mandanten mitgenommen, die restlichen Mandate habe der Beklagte übernommen. Die Vorwürfe des Beklagten ihm gegenüber seien haltlos und verleumderisch; er sei seinen Verpflichtungen stets ordnungsgemäß und pünktlich nachgekommen.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Sozietät in E sei entsprechend der Regelung in § 5 des "Partnerschaftsvertrages" vom 24.4.1991 auseinanderzusetzen. Denn der Vertrag vom 24.4.1991 umfasse die gesamte gemeinsame Berufsausübung der Parteien. Beide Partner seien beim Erwerb der Praxis in E davon ausgegangen; die Notwendigkeit eines neuen Gesellschaftsvertrages sei von ihnen nicht gesehen worden. Ihn stehe daher ein Abfindungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 5 Ziff. 2 des genannten Vertrages zu.

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Darüberhinaus, so trägt der Kläger weiter vor, verpflichte die rechtswidrige Kündigung des Beklagten vom 18.11. 1993 diesen zum Schadensersatz. Dieser errechne sich aus den Einkommensverlusten in dem Zeitraum zwischen der unzulässigen Kündigung (18.11.1993) und der fristlosen Kündigung (5.5.1994), die monatlich mit 3.000,--DM entsprechend den früheren Entnahmen anzunehmen sei. Für den genannten Zeitraum bestehe daher ein Schadensersatzanspruch von 6 x 3.000,-- DM = 18.000,-- DM.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 18.000,-- DM nebst 12,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ihm Auskunft über den Jahresumsatz 1993 der Steuerberatersozietät Q und C durch Vorlage der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1993 zu erteilen, an ihn eine Abfindung in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 12,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 18.000,-- DM nebst 12,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. ihm Auskunft über den Jahresumsatz 1993 der Steuerberatersozietät Q und C durch Vorlage der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1993 zu erteilen,
  3. an ihn eine Abfindung in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 12,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor:

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Die Praxen in E und B seien völlig getrennt geführt worden. Der Sozietätsvertrag von 24.4.1991 sei durch die Vereinbarung vom 18.1.1993 abgelöst worden.

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Für die Praxis in E seien die Bestimmungen des BGB über Gesellschaften maßgebend, danach richte sich auch das Kündigungsrecht. Er habe die GbR gekündigt, weil ein zuverlässiges Zusammenarbeiten mit dem Kläger nicht mehr möglich gewesen sei. Seit Frühjahr 1992 habe die Arbeitsleistung des Klägers nachgelassen, im Herbst 1993 habe er die Arbeit total eingestellt. Der Kläger habe Alkoholprobleme gehabt. Das sei auch Mandanten und Mitarbeitern nicht verborgen geblieben; es sei zu grob ungehörigen, unerträglichen und schockierenden Äußerungen gekommen. Er habe den Praxisanteil des Klägers nicht übernommen.

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Der Beklagte erklärt die Aufrechnung mit angeblich zu Unrecht vom Kläger in der Zeit vorn 1.3.1992 bis 30.11. 1993 getätigten monatlichen Entnahmen von 3.000,-- DM.

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Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat derzeit keinen der mit der Klage verfolgten Ansprüche. Auf § 5 Ziff. 2) des "Partnerschaftsvertrages" vom 24.4.1991 lassen sich diese Ansprüche nicht stützen. Dieser Vertrag bezieht sich nicht auf die allein von den Prozessparteien betriebene E Steuerberaterpraxis. Der Vertrag vom 24.4. 1991, der sich auf die Praxis der Parteien in B bezog, ist durch den Vertrag vom 18.1.1993 ersetzt worden.

  1. Der Kläger hat derzeit keinen der mit der Klage verfolgten Ansprüche. Auf § 5 Ziff. 2) des "Partnerschaftsvertrages" vom 24.4.1991 lassen sich diese Ansprüche nicht stützen. Dieser Vertrag bezieht sich nicht auf die allein von den Prozessparteien betriebene E Steuerberaterpraxis. Der Vertrag vom 24.4. 1991, der sich auf die Praxis der Parteien in B bezog, ist durch den Vertrag vom 18.1.1993 ersetzt worden.
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Neben den Prozeßparteien wurden die Herren S und H Gesellschafter der Sozietät in B. Mit dem Erwerb der E Steuerberaterpraxis i haben die Prozeßparteien ein neues Gesellschaftsverhältnis begründet, das ihre gemeinsame berufliche Tätigkeit als Steuerberater und Zusammenarbeit in der gekauften Steuerberaterpraxis in Düsseldorf vorsah. Mangels ausdrücklicher Regelungen der Parteien zur Ausgestaltung dieser gegründeten BGB-Gesellschaft gelten die Vorschriften des BGB.

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Die Kammer vermag der Ansicht des Klägers, der Partnerschaftsvertrag vom 24.4.1991 sei auch auf die E Praxis anzuwenden, allein schon deshalb nicht zu folgen, weil dieser Vertrag durch die Vereinbarungen vom 18.1.1993, wie ausgeführt, abgelöst worden ist und der Gesellschaftsvertrag vom 18.1.1993 zwischen den Prozeßparteien und den Steuerberatern S und H nach wie vor Gültigkeit hat, weil das Gesellschaftsverhältnis für die Praxis in B weiter besteht.

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2. Auch auf gesellschaftsrechtliche Vorschriften lassen sich die Klageansprüche nicht stützen. Nach dem - insoweit übereinstimmenden - Vortrag der Parteien ist die Gesellschaft aufgelöst worden. Dabei kann hier dahinstehen, ob diese Auflösung durch die Kündigung des Beklagten oder durch die des Klägers erfolgt ist. Gemäß § 730 BGB findet nach Auflösung der Gesellschaft die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. Inhalt der Auseinandersetzung ist es, die einzelnen Verpflichtungen der Gesellschafter zum Gesellschaftsvermögen und ihre Ansprüche in einem einheitlichen Verfahren klarzustellen. Grundsätzlich können Einzelansprüche der Gesamthand gegen einzelne Gesellschafter und umgekehrt sowie Ansprüche der Gesellschafter gegen einen Gesellschafter, wenn sie im Gesellschaftsverhältnis ihren Grund haben, nach Auflösung der Gesellschaft nicht mehr gesondert eingeklagt werden. Infolge der Gesellschaftsauflösung wird der erhobene Anspruch unselbständiger Rechnungsposten bei der Auseinandersetzung. Solange noch nicht durch eine abgeschlossene Auseinandersetzungsrechnung festgestellt worden ist, ob und in welcher Höhe einem Gesellschafter gegen einem Mitgesellschafter etwas zusteht, soll im Vorgriff weder von der Gesellschaft noch von einem Mitgesellschafter etwas verlangt werden können, was später möglicherweise ganz oder teilweise wieder zurückgezahlt werden muß.

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Daraus folgt, dass die Erstellung einer detaillierten Auseinandersetzungsrechnung für den Kläger die einzige Möglichkeit darstellt, über ihm möglicherweise zustehende Ausgleichsansprüche Gewißheit zu erlangen. Insoweit besteht für alle Gesellschafter eine Mitwirkungspflicht. Dies folgt aus dem besonderen Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander. Diese besonderen Treue- und Mitwirkungspflichten enden nicht schon mit der Auflösung der Gesellschaft. Die Pflichten der Gesellschafter sind nunmehr dem auf Auseinandersetzung gerichteten Gesellschaftszweck anzupassen. Falls der Beklagte an der Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz nicht mitwirkt, müßte der Kläger eine solche Bilanz erstellen (lassen) und gegebenenfalls auf Feststellung seines Auseinandersetzungsguthabens und auf Auszahlung desselben an ihn klagen.

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Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der für den Zeitraum vom 18.11.1993 bis 5.5.1994 erlittenen Entnahme-Ausfälle von monatlich 3.000,-- DM kann danach nicht bestehen. Selbst wenn dem Kläger für diesen Zeitraum noch ein Entnahmerecht zugestanden haben sollte, wäre dieser Anspruch ein Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsbilanz, nicht das Ergebnis der Auseinandersetzung .

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Auch der verfolgte Auskunftsanspruch (Klageantrag zu 2) zur Vorbereitung des Abfindungsanspruchs (Klageantrag zu 3) ist nicht gerechtfertigt. Die Auskunft zielt auf die Durchsetzung der im Partnerschaftsvertrag vom 24.4.1991 geregelten Abfindung. Dieser Vertrag ist hier indes nicht maßgebend. Hier hat die Auseinandersetzung in Gemäßheit der §§ 730 ff BGB, worauf die Parteien hingewiesen worden sind (Bl. 84 GA), zu erfolgen. Vorliegend erübrigt sich auch nicht ausnahmsweise eine Auseinandersetzung der Gesellschafter. Das wäre dann der Fall, wenn überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden wäre. Davon kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Gesellschaft Praxisräume eingerichtet hatte.

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Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.

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Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu den Akte gelangte Schriftsatz führt nicht zu deren Wiedereröffnung; er ist nicht entscheidungserheblich.