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Landgericht Düsseldorf·11 O 270/98·15.05.2001

Klage auf Kaskoversicherungsleistung nach behauptetem Pkw-Diebstahl abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtBeweisrecht (Zivilprozess)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Kaskoversicherungsentschädigung für einen behaupteten Diebstahl ihres BMW. Das Landgericht verneint den Anspruch, weil der Versicherungsfall nicht bewiesen ist. Widersprüche zwischen polizeilicher Anzeige und Zeugenaussage sowie frühere Verurteilungen des Zeugen erschüttern dessen Glaubwürdigkeit. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Kaskoversicherungsentschädigung mangels Nachweises des behaupteten Diebstahls abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Kaskoversicherungsleistung nach § 1 VVG i.V.m. AKB besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls (hier: Entwendung) hinreichend beweist.

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Zur Beweisführung eines Fahrzeugdiebstahls kann regelmäßig das ‚äußere Bild‘ des Diebstahls genügen: Abstellen an bestimmter Zeit/Ort und späteres Nichtwiederauffinden am Abstellort.

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Widersprüche zwischen der polizeilichen Anzeige und späteren Zeugenaussagen sowie sonstige erhebliche Ungereimtheiten können die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers/Zeugen so erschüttern, dass der Nachweis des Versicherungsfalls nicht gelingt.

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Bei der Glaubwürdigkeitsbewertung von Zeugen sind einschlägige frühere Verurteilungen (insbesondere vermögensbezogene Delikte) zu berücksichtigen, da sie Hinweise auf einen die Aussagequalität beeinträchtigenden Umgang mit der Wahrheit geben können.

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Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG wird durch die rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids gewahrt; der Mahnbescheidsantrag gilt (§ 693 Abs. 2 ZPO) als Klage und seine Zustellung wahrt die Klagefrist (§ 270 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 VVG§ 12 Abs. 3 VVG§ 693 Abs. 2 ZPO§ 270 Abs. 1 ZPO§ 46 BZRG§ 91 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2001 durch die Richterin am Landgericht x als Einzelrichterin

für R e c h t erkannt :

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die Bürgschaft einer im Raum der Europäischen Union ansässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin war Halterin eines BMW M 3 Cabriolet, x , der bei dem Beklagten u. a.. kaskoversichert war (Selbstbeteiligung 10.000,- DM).

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Im Februar 1997 erstattete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Polizei in Düsseldorf bezüglich des versicherten Fahrzeugs Diebstahlsanzeige. Er gab an, der Wagen sei in der Zeit vom 18.12.1996 bis 20.02.1997, 10.00 Uhr, aus der Tiefgarage x entwendet worden. Er sei von einem Mitarbeiter der Klägerin in der zum Bürogebäude gehörenden Tiefgarage abgestellt und "gestern" sei von einem anderen Mitarbeiter der Klägerin der Diebstahl festgestellt worden.

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Der Wagen wurde nicht wieder aufgefunden; das Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wurde eingestellt.

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Der Beklagte lehnte seine Eintrittspflicht mit Schreiben vom 24.07.1997 ab.

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Mit dem am 23.01.1998 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides forderte die Klägerin von dem Beklagten Diebstahlsentschädigung.

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Die Klägerin trägt im wesentlichen vor:

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Das Fahrzeug sei, wie in der Strafanzeige angegeben, entwendet worden. Der Zeuge x habe das Fahrzeug als einziger genutzt, es in der Tiefgarage abgestellt und den Diebstahl später auch entdeckt. Weil x seinerzeit sehr viel auf Reisen gewesen sei, habe er die Strafanzeige nicht selbst erstattet. Ihr Prozessbevollmächtigter sei zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung indes noch nicht vollständig informiert gewesen.

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Zusammen mit der Zubehörliste, die den Kaufpreis von 105.808,- DM genannt habe, sei dem Beklagten die Bestellung des Autohauses x vom 30.04.1994, die den tatsächlich zu entrichtenden Preis von 102.703,- DM abzüglich 8 % Rabatt ausgewiesen habe, vorgelegt worden.

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Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liege bei 72.292,-DM. In Höhe der beanspruchten Zinsen nehme sie Bankkredit in Anspruch.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Firma x 62.292,- DM nebst 10 % Zinsen seit dem 4.03.1998 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet den Diebstahl und trägt vor: Es gebe Anzeichen dafür, dass der Fahrzeugdiebstahl vorgetäuscht sei; Glaubwürdigkeit und Seriosität der Klägerin, insbesondere des Mitversicherungsnehmers x seien infragegestellt. Bei der Angabe des Datums des behaupteten Diebstahls habe es auffällige Ungereimtheiten gegeben. Es sei ungewöhnlich, dass ein Geschädigter erst mehr als 24 Stunden nach Entdeckung des Verlustes Strafanzeige erstatte und dann auch noch einen Rechtsanwalt damit beauftrage. Wenn dies jedoch so gehandhabt werde, sei es unverständlich, dass dann unrichtige Angaben gemacht würden. Gerade ein Rechtsanwalt wisse schließlich, worauf es ankomme.

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Überdies sei eine Abstelldauer von 2 Monaten ohne nach dem Fahrzeug zu schauen auffällig.

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Ein solches Fahrzeug sei so gut wie unverkäuflich und werde selten gestohlen und habe überdies über eine Wegfahrsperre verfügt. Der eingeklagte Zinssatz zeige, dass die Klägerin sich in beengten finanziellen Verhältnissen befinde.

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Das Schadensformular sei dürftig und spät ausgefüllt worden.

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Schließlich habe die Klägerin durch die Vorlage der "Kaufrechnung" den Eindruck erweckt, für das Fahrzeug den Bruttokaufpreis von 105.808,- DM gezahlt zu haben. Von dem gewährten Nachlass von 8 % habe er sich selbst Kenntnis verschaffen müssen.

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Schließlich verweist der Beklagte darauf, dass gegen x und weitere Mitarbeiter der Klägerin x und x diverse Ermittlungs- und Strafverfahren gelaufen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag im Schriftsatz vom 5.08.1998 Bezug genommen.

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Der Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen der Falschangaben der Klägerin und des Mitversicherungsnehmers Rauch.

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Das Gericht hat Beweis erhoben.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Die im Beschluss vom 14.10.1998 genannten Strafakten sind zu Informationszwecken beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen für die behauptete Entwendung des BMW M 3 Cabriolet aus § 1 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 13, 12 I 1 b AKB.

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Der Beklagte ist zwar nicht bereits wegen Versäumung der Klagefrist leistungsfrei. Die Klägerin hat mit dem am 23.01.1998 beim Amtsgericht Düsseldorf eingereichten Mahnbescheidsantrag von demselben Tag die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt. Sie war durch das Ablehnungsschreiben des Beklagten vom 24.07.1997 in Gang gesetzt worden. Die am 04.03.1998 erfolgte Zustellung des Mahnbescheides, der gemäß § 693 Abs. 2 ZPO der Klage gleichsteht, wahrte gemäß § 270 Abs. 1 ZPO, da sie alsbald nach Einreichung des Mahnbescheidsantrages erfolgt ist, die Klagefrist.

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Anspruch auf Zahlung der Versicherungsentschädigung besteht jedoch nicht, weil die Klägerin den Versicherungsfall - Entwendung des BMW M 3 Cabriolet (§ 12 I 1 b AKB) - nicht bewiesen hat.

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Der Versicherungsnehmer kann in der Regel den Beweis der Entwendung des Kraftfahrzeuges dadurch führen, dass er das "äußere Bild" eines Diebstahls, d. h., das Abstellen des versicherten Fahrzeugs zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort und das spätere Nichtwiederauffinden am Abstellort nachweist.

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Aufgrund der Aussage des vernommenen Zeugen x kann das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass von ihm der Wagen am 18.12.1996 entsprechend der Behauptung der Klägerin in einer Parkbox der Tiefgarage x in Düsseldorf verschlossen abgestellt und von ihm am 20.02.1997 dort nicht mehr vorgefunden wurde. Zwar hat der Zeuge x genau diese Angaben anlässlich seiner Vernehmung gemacht. Bedenken gegen die Richtigkeit seiner Aussage ergeben sich jedoch bereits daraus, dass sie vom Sachverhalt in der polizeilichen Diebstahlanzeige abweichen. Danach waren der letzte Benutzer des Fahrzeugs und der Entdecker des Diebstahls verschiedene Personen. Das klingt auch so in der Klageschrift an. Nachdem dieser Widerspruch von dem Beklagten angesprochen worden war, hat die Klägerin sich auf einen Informations- oder Übertragungsfehler berufen, ohne allerdings Näheres dazu darzulegen (Bl. 67). Ein Informationsfehler ist indes nicht nachvollziehbar. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der die Diebstahlsanzeige bei der Polizei erstattet hat, ist am Vormittag des 21.02.1997 gerade von dem Zeugen x über den Schadensfall unterrichtet und mit der polizeilichen Anzeigenerstattung beauftragt worden (Bl. 65). Dass der Prozessbevollmächtigte nicht ins Blaue hinein anlässlich der Diebstahlsanzeige einen Sachverhalt geschildert hat, sondern diese auf der von x gegebenen Information beruhte, steht außer Frage. Das gilt umsomehr, als gerade ein Rechtsanwalt darum weiß, dass es auf die detailgetreue Sachverhaltsschilderung bei einer polizeilichen Anzeige entscheidend ankommt. Eine der Darstellungen muss bewusst unwahr gewesen sein, und diese Unwahrheit macht nur Sinn, wenn es etwas zu verschleiern gab. Ein Informationsfehler ist bei einer derart dezidierten Angabe vor der Polizei auszuschließen.

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Die Darstellung des Zeugen Rauch begegnet auch deshalb Zweifeln, weil er auch gegenüber der Polizei am 21.04.1997 auf die ausdrückliche Frage, ob ihm schon mal ein Fahrzeug entwendet worden sei, mit "nein" geantwortet hat, obgleich ihm unstreitig 1995 ein Jeep-Fahrzeug gestohlen worden war. Daraus folgt ein recht leichtsinniger Umgang mit der Wahrheit seitens des Zeugen x.

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Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen x spricht zudem, dass er durch rechtskräftiges Urteil vom 7.05.1987 wegen fortgesetzter Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden ist (810 Js 247/85 - XIX - 21/86 StA Düsseldorf). Feststehende Straftaten können grundsätzlich gegen die Glaubwürdigkeit eines (Mit) Versicherungsnehmers sprechen (BGH VersR 1993/ 571 f), und zwar auch dann, wenn sie keinen unmittelbaren Bezug zu dem geltend gemachten Versicherungsfall haben. Eine Beihilfe zum versuchten Betrug ist von ihrem Unrechtscharakter vergleichbar mit dem Vortäuschen eines Diebstahls; beide Straftaten sind gegen fremde Vermögensinteressen gerichtet. Für die Frage, in welchem zeitlichen Rahmen Bestrafungen berücksichtigt werden können, geben die Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) einen Anhaltspunkt (Römer NJW 1996, 2329, 2334). Für die o.a. Verurteilung beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 46 BZRG fünfzehn Jahre; sie war zum Zeitpunkt des geltend gemachten Diebstahls am 20.02.1997 somit noch nicht abgelaufen.

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Bei dieser Sachlage bestehen an der Glaubwürdigkeit des Zeugen x derartige Zweifel, dass auf seine Aussage auch nicht die Feststellung gestützt werden kann, dass sich das Verschwinden des Fahrzeugs tatsächlich in der von ihm geschilderten Weise vollzogen hat. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.