Klage auf Rückzahlung versicherter Wiederbeschaffung wegen Vortäuschung der Entwendung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung von 28.300 DM, die er der Beklagten als Wiederbeschaffungswert für ein angeblich gestohlenes Kfz gezahlt hatte. Zentral ist, ob die Entwendung tatsächlich stattgefunden oder vorgetäuscht wurde. Das Landgericht hielt behördliche Grenzunterlagen und Zeugenaussage für beweiskräftig, verneinte einen rechtlichen Zahlungsgrund und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung nebst Zinsen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Wiederbeschaffungswerts (28.300 DM) nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen sind gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB herauszugeben, wenn sie ohne rechtlichen Grund erbracht wurden.
Bei der Rückforderung einer zu Unrecht geleisteten Versicherungsentschädigung obliegt dem Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für eine Vortäuschung der Entwendung.
Behördliche Fahrzeugkontrolldokumente und glaubhafte Zeugenaussagen können den Nachweis erbringen, dass ein Fahrzeug bereits vor dem behaupteten Diebstahl ins Ausland verbracht wurde.
Zinsansprüche wegen verspäteter Rückzahlung richten sich nach §§ 288 Abs. 1 S. 2, 284 BGB, wenn die Forderung fällig ist und trotz Fristsetzung nicht erfüllt wird.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2001 durch die Richterin am Landgericht x als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.300,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 05.04.1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die Bürgschaft einer im Raum der Europäischen Union ansässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Das Fahrzeug der Beklagten, ein Opel Omega mit dem amtlichen Kennzeichen x, war beim Kläger teilkaskoversichert. Die Beklagte meldete dem Kläger am 07.07.1997 telefonisch, dass das versicherte Fahrzeug am 06.07.1997 zwischen 17.45 Uhr und 19.15 Uhr in Olumouc in Tschechien gestohlen worden sei. In der Folgezeit überwies der Kläger der Beklagten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von insgesamt 28.600,00 DM abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 DM.
Im Dezember 1997 erhielt der Kläger eine Liste, die Interpol Warschau dem Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellt hatte. Danach ist das Fahrzeug der Beklagten, ein Opel Omega mit dem amtlichen Kennzeichen x, bereits am 05.07.1997, also einen Tag vordem behaupteten Diebstahl, über Polen in einen Staat der ehemaligen Sowjetunion durch Herrn x gebracht worden.
Der Kläger verlangt nun Schadensersatz bzw. die Rückzahlung des ausgezahlten Wiederbeschaffungswerts. Er behauptet, das Fahrzeug sei tatsächlich bereits am 05.07.1997 über Polen in die ehemalige Sowjetunion gebracht worden. Dies werde durch die Unterlagen über die Fahrzeugüberprüfung sowie die Personalien des Fahrers, welche beim Grenzkontrollposten in Hrebenne aufbewahrt werden, bestätigt.
Der Kläger beantragt
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.300,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 05.04.1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält das angerufene Gericht für örtlich unzuständig und behauptet, das oben genannte Kfz sei wie angezeigt am 06.07.1997 in Tschechien gestohlen worden.
Die Strafakten 36 Ds 516/98 und 517/98 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken haben vorgelegen.
Das Gericht hat Beweis erhoben.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig. Die diesbezüglichen Bedenken der Beklagten greifen nicht durch. Gemäß § 13 ZPO ist zwar der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch deren Wohnsitz bestimmt. Sind jedoch mehrere Gerichte örtlich zuständig, so hat der Kläger gemäß § 35 ZPO, die Wahl. Im Falle einer Klage aus unerlaubter Handlung, gilt gemäß § 32 ZPO der besondere Gerichtsstand desjenigen Gerichtes, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Dabei gilt § 32 ZPO sowohl im Falle einer Straftat, als auch dann, wenn eine bürgerlich rechtliche Haftung in Betracht kommt. Es reicht dafür aus, dass nach dem Vortrag des Klägers irgendein Tatbestandsmerkmal dort verwirklicht wurde (LG Berlin BB 83, 1818). In Düsseldorf wurde die Vermögensverfügung seitens des Klägers durchgeführt und dort ist auch die Vermögensschädigung eingetreten. Aufgrund der Ausübung des Wahlrechts des Klägers ist das angerufene Gericht deshalb zuständig. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 28,300,00 DM gemäß §812 Abs. 1 S. 1 BGB. Aufgrund der Auszahlung des Wiederbeschaffungswerts in Höhe von 28.300,00 DM hat die Beklagte durch Leistung des Klägers einen Vermögensvorteil der Beklagten der Vermögensnachteil des Klägers unmittelbar und in gleicher Höhe gegenübersteht.
Es gab weiterhin auch keinen rechtlichen Grund für die Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes, da es sich nicht um einen von der Versicherungspolice gedeckten Diebstahl handelt, sondern um die Vortäuschung einer Entwendung. Dabei kann die Frage offengelassen werden, inwieweit es sich hier um einen Betrug im Sinne von § 263 StGB handelt, da diese für das Fehlen eines rechtlichen Grundes hier keine Bedeutung entfaltet.
Die Vortäuschung der Entwendung steht fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Klagt der Versicherer auf Rückzahlung einer zu Unrecht geleisteten Entschädigung, so obliegt ihm die volle Beweislast für die Vortäuschung der Entwendung (BGH NJW-RR 94, 988) und nicht, wie lange vertreten, das es an einer solchen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, insbesondere aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes fehlt (OLG Hamm OLG Köln VersR 90, 484 m.w.N.). Die Bestätigung der Fahrzeugüberprüfung, die beim Grenzkontrollposten in Hrebenne aufbewahrt wird, beweist, dass der Wagen der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen x bereits am 05.07.1997 über die polnische Grenze gebracht wurde. Dies bekräftigt auch die Aussage des Zeugen x, der als Grenzbeamter an diesem Kontrollposten tätig ist und sich ebenfalls an die Kontrolle eines Opel Omega Kombi erinnert. Die Aussage ist glaubhaft. Dass der Zeuge sich hierbei nicht an das genaue Kennzeichen erinnern kann, hat auf die Ergiebigkeit und Glaubhaftigkeit seiner Aussage keine Auswirkungen, da bei dem herrschenden Fahrzeugaufkommen an solch einem Grenzposten es unglaubhaft erschienen wäre, wenn sich der Zeuge an genaue Details zum Zeitpunkt der Befragung gut drei Jahre nach der Kontrolle hätte erinnern können. Dem Vortrag der Beklagten ist auch nichts zu entnehmen, was diese Beweise entkräften könnte. Die Behauptung, es müsse sich hierbei um einen unerklärlichen Fehler des Grenzposten handeln, da das Auto sich zu diesem Zeitpunkt in Tschechien befunden habe, erscheint im Lichte der vorliegenden behördlichen Unterlagen aus der Aussage des Grenzbeamten unglaubhaft. Es handelt sich bei der Grenzkontrollstelle um eine Behörde, die kein Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hat. Die Richtigkeit der Angaben kann aufgrund ihrer strukturierten und genauen Datenaufnahme nicht in Zweifel gezogen werden.
Zinsen in der geforderten Höhe von 6 % schuldet die Beklagte gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 2, 284 BGB, da sie der Zahlungsaufforderung des Klägers trotz Fälligkeit der Forderung und Verstreichen der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 108 ZPO.