Vollkasko: Rotlichtverstoß trotz Sonnenblendung als grobe Fahrlässigkeit (§ 61 VVG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Ersatz von Reparaturkosten nach einer Kollision, nachdem er bei Rot in eine Kreuzung eingefahren war, und begehrte zusätzlich Feststellung weiterer Leistungspflichten. Das LG wies den Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse als unzulässig ab. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, weil der Versicherer nach § 61 VVG leistungsfrei sei: Das Überfahren einer Rotlichtanlage stelle grobe Fahrlässigkeit dar; Sonnenblendung und vermeintlich stehender Querverkehr entschuldigten ein „Augenblicksversagen“ hier nicht.
Ausgang: Klage (Leistung) als unbegründet abgewiesen; Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, welche weiteren, über eine bezifferte Leistungsklage hinausgehenden Ansprüche oder künftigen Schäden festzustellen sind.
Das Überfahren einer für die eigene Fahrtrichtung Rot zeigenden Ampel an einer Kreuzung begründet regelmäßig eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne von § 61 VVG.
Bei der Beurteilung grober Fahrlässigkeit ist neben dem objektiven Pflichtverstoß auch die subjektive Verantwortlichkeit zu würdigen; ein „Augenblicksversagen“ kann grobe Fahrlässigkeit ausnahmsweise ausschließen, erfordert aber zusätzliche mildernde Umstände.
Sonnenblendung entlastet bei einem Rotlichtverstoß nicht, wenn der Fahrer die Ampelschaltung nicht sicher erkennen kann, aber gleichwohl ohne Anhalten weiterfährt, statt sich zu vergewissern.
Wer bei unklarer Ampelsituation allein auf das (vermeintliche) Stehenbleiben des Querverkehrs vertraut und nicht anhält, handelt subjektiv grob fahrlässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600,00 DM, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch erbracht werden in Form der Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse.
Tatbestand
Der Beklagte ist Vollkaskoversicherer des klägerischen Kfz. Im Versicherungsvertrag wurde für den Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von 650,00 DM vereinbart. Am 31. Januar 1998 um 12.35 Uhr ereignete sich mit dem Kfz des Klägers ein Unfall an einer Kreuzung in Düsseldorf-Lohausen. Zum Unfallzeitpunkt herrschte klares Wetter. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug die nordöstliche Zufahrt zum Verteiler Nordstern aus Fahrtrichtung der Autobahn A 44 kommend. Am Verteiler bog er nach links ab. Dabei zeigte die Ampel in seine Fahrtrichtung "Grün" an. Nach dem Abbiegen befuhr der Kläger die mittlere Geradeausspur in Fahrtrichtung Innenstadt. Er musste eine mit Ampelanlage versehene Kreuzung passieren. Die Ampel für seine Fahrtrichtung zeigte "Rot" an. Der Kläger fuhr mit seinem Kfz dennoch in den Kreuzungsbereich ein und kollidierte mit einem quer kreuzenden Kfz. Dabei wurde das klägerische Kfz beschädigt. Ein Fehler der Ampelschaltung lag nicht vor. Der Kläger ließ sein Fahrzeug bei der Firma XXXX in Jüchen reparieren. Am 2. Februar 1998 trat er die Forderung aus der Vollkaskoversicherung an die Firma XXXX ab. Diese stellte am 13. Februar 1998 dem Kläger die Reparaturkosten mit 11.290,84 DM in Rechnung. Der Kläger bezahlte noch im Februar 1998 den Rechnungsbetrag vollständig. Am 16. Juli 1999 lehnte der Beklagte, an den sich der Kläger wegen der Schadensregulierung gewandt hatte, die Erbringungen von Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis ab. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte am 21. Juli 1999. Die Klage ist bei Gericht am 17. Januar 2000 in nicht unterzeichneter, am 21. Januar 2000 in unterzeichneter Form eingegangen.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte verweigere die Leistung zu Unrecht. Er behauptet, er sei bei der Einfahrt in den Kreuzungsbereich von vorn von der tiefstehenden Sonne geblendet worden und habe deshalb nicht erkennen können, dass die Ampel "Rot" angezeigt habe. Er habe gesehen, dass der Querverkehr stand, als er in die Kreuzung einfuhr. Die Reparaturkosten seines Kfz hätten nach Abzug des Selbstbeteiligungsbetrags mindestens 10.655,91 DM betragen.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.655,91 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 9. Juli 1999 zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.655,91 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 9. Juli 1999 zu zahlen,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, über den mit dem Antrag zu 1. verfolgten Betrag hinaus sämtliche vertragsgemäße Leistungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag hinsichtlich des Fahrzeugs XXXX in Ansehung des Unfallereignisses vom 31. Januar 1998 zu erbringen.
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, über den mit dem Antrag zu 1. verfolgten Betrag hinaus sämtliche vertragsgemäße Leistungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag hinsichtlich des Fahrzeugs XXXX in Ansehung des Unfallereignisses vom 31. Januar 1998 zu erbringen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Entzug des Versicherungsschutzes sei rechtmäßig gewesen. Der Kläger habe grob fahrlässig den Unfall herbeigeführt. Er sei nicht aktivlegitimiert zur Geltendmachung der Forderungen aus der Vollkaskoversicherung. Die Klage sei außerdem nicht fristgerecht erhoben worden. Die Sonne habe nicht tief gestanden. Die Ampel sei für den Kläger klar und deutlich zu sehen gewesen. Ferner habe der Querverkehr zu dem Zeitpunkt, als der Kläger in den Kreuzungsbereich einfuhr, nicht gestanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags bereits unzulässig, im übrigen unbegründet. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß § 253 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 130 Nr. 6 ZPO ist mit Eingang eines unterzeichneten Exemplars der Klageschrift am 21. Januar 2000 bei Gericht erfolgt.
Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig, da ein Feststellungsbedürfnis nicht besteht. Der Kläger begehrt Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag über den Klageantrag zu 1. hinaus. Es wird jedoch nicht deutlich, welche Verpflichtungen über den ersten Antrag hinaus noch bestehen könnten. Mit dem Klageantrag zu 1. macht der Kläger bereits die gesamten Reparaturkosten seines Fahrzeugs geltend. Für eventuell in Zukunft auftretenden unbezifferbaren Schäden ist vom Kläger nichts vorgetragen. Solche Schäden erscheinen auch in Anbetracht der Tatsache unwahrscheinlich, dass lediglich das Kfz des Klägers beschädigt wurde und bei solchen Schäden in der Regel keine Spätfolgen aufzutreten pflegen. Zudem ist seit dem Zeitpunkt des Unfalls bereits eine geraume Zeit verstrichen. Dieser Zeitraum von über zwei Jahren ist in Anbetracht der Lebensdauer eines Kfz jedenfalls ausreichend, um eventuelle Spätschäden des Fahrzeugs zu entdecken und ggfs. im Wege einer Leistungsklage geltend zu machen. Eine Feststellungsklage ist unökonomisch. Demnach besteht kein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO für den Klageantrag zu 2. Die Klage ist insoweit unzulässig.
Im übrigen ist die Klage unbegründet, da der Beklagte gemäß § 61 VVG von der Leistung frei ist, denn der Kläger hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG ist gewährt: Das Schreiben des Beklagten, mit welchem dieser die Versicherungsleistung ablehnte, ging dem Kläger am 21. Juli 1999 zu, so dass die Klagefrist am 21. Januar 2000 endete (§§ 187, 188 BGB). Am 21. Januar 2000 war die Klage anhängig mit der Folge, dass die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 270 Abs. 3 ZPO die Verjährung wirksam unterbrochen hat.
Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls ist jedoch darin zu sehen, dass der Kläger mit seinem Kfz unstreitig bei einer für seine Fahrtrichtung "Rot" anzeigenden Ampel in die Kreuzung eingefahren ist, an der sich der Unfall ereignete. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und wer dass unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. OLG München, NJW-RR 1996, 407, OLG Nürnberg, NJW-RR 1996, 986, BGH NJW 1989, 1354). Das Überfahren einer roten Ampel stellt objektiv in jedem Fall einen schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt dar, dies auch gerade dann, wenn es sich um eine Ampelanlage an einer Kreuzung handelt, da dort immer mit Unfällen zu rechnen und besondere Aufmerksamkeit erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1992, 2418 (2419), OLG Hamm, NJW-RR 1996, 987, OLG Nürnberg, NJW-RR 1996, 986 (987), Prölls/Martin, Kommentar zum VVG, 26. Auflage, § 61 Rdnr. 12). Jedoch ist bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit nicht allein auf einen objektiven Maßstab abzustellen. Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen (vgl. BGHZ 10, 14, 17, BGH VersR 1967, 909 ff.). Bei einem sogenannten "Augenblicksversagen" ist deshalb auch bei Rotlichtverstößen grobe Fahrlässigkeit ausnahmsweise nicht anzunehmen (vgl. OLG Hamm VersR 1990, 1230, OLG Frankfurt VersR 1992, 230, OLG Köln VersR 1991, 1266). Allerdings ist hierfür nicht ausreichend, dass der Fahrer nur kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ, vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die dem Grund des momentanen Versagens erkennen und es in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1992, 2418). Der Kläger hat nur kurzzeitig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Dies zeigt sich daran, dass er vor dem Einbiegen in den Verteiler eine für seine Linksfahrtrichtung "Rot" anzeigende Ampel beachtet hat und unstreitig erst bei "Grün" abgebogen ist. Aus diesem äußeren Umstand kann darauf geschlossen werden, dass er zu diesem Zeitpunkt sorgfältig den Verkehr verfolgt und keineswegs fahrlässig gehandelt hat. Lediglich an der streitgegenständlichen Ampel an der nächsten Kreuzung hat er sich jedenfalls objektiv grob fahrlässig verhalten. Es liegen jedoch keine weiteren Umstände vor, die den Grund des Versagens erkennen und es in einem milderen Licht erscheinen lassen, so dass ausnahmsweise die Verneinung von grober Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Um einen solchen weiteren Umstand handelt es sich zunächst nicht bei der – streitigen – Tatsache, dass die Sonne tief stand und den Kläger derart blendete, dass er nicht erkennen konnte, dass die Ampel "Rot" anzeigte. Diese Tatsache ist nicht zur Entlastung geeignet. Der Beklagte hat behauptet und die Klägerseite nicht bestritten, dass die Sonneneinstrahlung von vorn bei einer Ampel nicht den Eindruck hervorrufen kann, die Ampel sei abgeschaltet oder zeige "Grün" an. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sonne auf die Lichter der Ampel scheint und dadurch vortäuscht, alle Lichter der Ampel seien ein- oder ausgeschaltet (vgl. OLG München NJW-RR 1996, 407 ff.). Bei Sonnenblendung des Fahrers von vorn ist allenfalls davon auszugehen, dass der Verkehr vor dem Kläger einschließlich der Ampel und der Kreuzung nicht erkennbar ist, beispielsweise weil kurzzeitig die Augen blendungsbedingt geschlossen werden. Dergleichen hat der Kläger nicht vorgetragen. Gerade weil er – wie er behauptet – von der Sonne geblendet auf eine von ihm als solche auch erkannte große Kreuzung zufuhr, hätte er nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Ampel Grün anzeigt. Vielmehr hätte er wegen dieser unübersichtlichen und unklaren Situation sich vergewissern müssen. Das Mindestmaß an Sorgfalt hätte er zu diesem Zweck hätte er nur gewahrt, wenn er vor der Ampel angehalten hätte und nicht einfach ungeachtet der Ampelschaltung in unvermindertem Tempo weitergefahren wäre. In diesem Falle wäre der Rotlichtverstoß möglicherweise subjektiv entschuldbar, da der Kläger sich verkehrsgetreu hätte verhalten wollen. Sein Weiterfahren hingegen lässt darauf schließen, dass er blind darauf vertraute, dass die Ampel Grün ist. Dieses Verhalten lässt den Rotlichtverstoß nicht in einem milderen Licht erscheinen und entkräftet auch aus subjektiver Seite nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
Auch der zwischen den Parteien streitige Umstand, der Kläger habe gesehen, dass der Querverkehr gestanden habe, als er in die Kreuzung einfuhr, ist zur Entlastung nicht geeignet. Den klägerischen Vortrag als richtig unterstellt, darf sich der Kläger, wenn er schon nach seinen Behauptungen die Ampel nicht erkennen konnte, nicht darauf verlassen, dass der Querverkehr nicht anfährt. Vielmehr musste er wegen der von ihm behaupteten Sichtbeeinträchtigung auf die Ampel mit jederzeitigem Anfahren des Querverkehrs rechnen, da er konsequenterweise nicht hätte wissen können, was die Ampel des Querverkehrs gerade anzeigte. Dass er sich darauf verließ, das der Querverkehr losfährt, zeigt sich auch daran, das der Kläger nicht gehalten hat, um eventuell einen Unfall zu vermeiden. Dadurch, dass er vorwerfbar weitergefahren ist, hat er jede Möglichkeit ausgeräumt, einen Unfall zu vermeiden. Es musste zum Zusammenstoß kommen. Dies hat der Kläger durch sein leichtsinniges und damit verkehrsfeindliches Verhalten provoziert. Sich darauf zu verlassen, dass der Querverkehr stehenbleiben wird, ohne selbst zu halten, um einen eventuellen Unfall zu vermeiden, ist auch aus subjektiver Sicht des Klägers grob fahrlässig.
Die von der Rechtsprechung geforderten weiteren Umstände, die zu einem Augenblicksversagen hinzutreten müssen, liegen nicht vor.
Der Kläger hat den Unfall somit grob fahrlässig herbeigeführt. Ohne sein Verhalten wäre es nicht zur Kollision gekommen. Es war deshalb kausal. Die Voraussetzungen des §§ 61 VVG liegen vor, so dass der Beklagte von der Leistung aus diesem Versicherungsverhältnis befreit ist.
Auf die Frage einer wirksamen Anspruchsabtretung kam es daher nicht mehr an.