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Landgericht Düsseldorf·11 O 226/07·21.04.2010

Ergänzung der Kostenentscheidung: Beklagte trägt Kosten des Streithelfers

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf ergänzt ein zuvor verkündetes Anerkenntnisurteil vom 07./08.01.2010 dahingehend, dass die Beklagte auch die Kosten des Streithelfers zu tragen hat. Streitgegenstand war die Frage, ob die Kostenentscheidung die Kosten des Streithelfers umfasst. Die Ergänzung stützt sich auf die ZPO-Vorschriften (insb. §§ 74 Abs.1, 101 Abs.1) und erfolgte gemäß § 321 ZPO zur Vervollständigung des Urteils. Damit wurden die Streithelferkosten der Beklagten auferlegt.

Ausgang: Ergänzung des Anerkenntnisurteils: Beklagte zur Tragung der Kosten des Streithelfers verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kostenentscheidung kann die Kosten eines Streithelfers erfassen und diese der unterliegenden Partei auferlegen.

2

Die Zuordnung der Kosten richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO (vgl. §§ 74 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

3

Ein bereits verkündetes Urteil kann nach § 321 ZPO hinsichtlich der Kostenentscheidung ergänzt werden, um das Urteil formell zu vervollständigen.

4

Die Ergänzung der Kostenentscheidung betrifft die Kostenverteilung und führt nicht zwingend zu einer inhaltlichen Neubeurteilung der Hauptsache.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO§ 321 ZPO

Tenor

Das am 07./08.01.2010 verkündete Anerkenntnisurteil wird hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend ergänzt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die Kosten des Streithelfers zu tragen.

Rubrum

1

Die Kostenentscheidung insoweit ergibt sich aus §§ 74 Abs. 1 101 Abs. 1 ZPO. Das Urteil war nach § 321 ZPO entsprechend zu ergänzen.