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Landgericht Düsseldorf·11 O 210/04·30.11.2004

Hausratversicherung: Kein versicherter Raub bei widersprüchlichem Vortrag zur Gewaltanwendung

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Hausratsversicherung Entschädigung für einen am Flughafen Malaga behaupteten Raub ihres Rucksacks. Streitentscheidend war, ob eine „Beraubung“ i.S.d. VHB eine Gewaltanwendung zur Überwindung bewussten Widerstands voraussetzt. Das Gericht verneinte einen Versicherungsfall, weil die Schilderungen der Klägerin zur behaupteten Gewaltanwendung widersprüchlich und nicht glaubhaft waren und ihr frühes Schreiben lediglich einen diebstahlstypischen Ablauf ohne Gewalt beschrieb. Die Klage wurde ohne Beweisaufnahme abgewiesen.

Ausgang: Zahlungsklage aus Hausratversicherung mangels Nachweises eines versicherten Raubs abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beraubung nach Hausratbedingungen liegt nur vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen bewussten Widerstand gegen die Wegnahme auszuschalten; eine Wegnahme ohne Überwindung bewussten Widerstands ist (Trick-/einfacher) Diebstahl.

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Kann eine Gewaltanwendung im Zusammenhang mit der Wegnahme nicht festgestellt werden, fehlt es an dem für den Versicherungsschutz maßgeblichen Versicherungsfall „Raub/Beraubung“.

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Widersprüchliche und nachträglich geänderte Schilderungen des Versicherungsnehmers zum Kernelement der Tat (Gewaltanwendung) können die Glaubhaftigkeit des Vortrags entfallen lassen und die Annahme eines versicherten Raubs ausschließen.

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Unterbleibt in einer zeitnahen, überlegten schriftlichen Schadenmeldung die Darstellung eines markanten Kerngeschehens (hier: Gewaltanwendung), kann dies bei der Beweiswürdigung entscheidend gegen die spätere Behauptung dieses Geschehens sprechen.

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Ist der Vortrag zum Versicherungsfall bereits unschlüssig bzw. nicht glaubhaft, kann die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Zwischen den Parteien bestand mit Wirkung ab dem 01.01.2003 eine Hausratsversicherung, auf die die Versicherungsbedingungen der Beklagten VHB 02/PR Anwendung finden. Mit ihrer Klage macht die Klägerin Versicherungsleistungen im Hinblick auf einen Raub, der sich am 15.06.2003 an dem Flughafen Malaga in Spanien ereignet haben soll, geltend.

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Zu den versicherten Gefahren enthält § 3 der Versicherungsbedingungen der Beklagten unter anderem folgende Regelung:

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"1. Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 1), die durch

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...

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b) Einbruchsdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat (siehe § 5),

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...

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zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen (Versicherungsfall)."

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In § 5 der Versicherungsbedingungen wird der Begriff "Beraubung" wie folgt definiert:

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"3. Beraubung liegt vor, wenn

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a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen (siehe § 1) auszuschalten; Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl)."

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Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Inhalt der Versicherungsbedingungen der Beklagten wird auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung (Bl. 79 ff. GA) Bezug genommen.

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Am 16.06.2003 zeigte die Klägerin der Beklagten den Schaden telefonisch an. Ein Protokoll der Polizeiinspektion in Marbella über den Vorfall vom 15.06.2003 unterzeichnete die Klägerin am 17.06.2003. Nach dem Inhalt dieses Protokolls wurde der Klägerin eine Tasche, die auf dem Vordersitz ihres Fahrzeugs abgelegt gewesen sei, entwendet. Wegen der weiteren Einzelheiten zu dem Inhalt des Protokolls wird auf die von der Beklagte als Anlage B 3 vorgelegte Übersetzung des Protokolls durch eine Spanischlehrerin verwiesen (Bl. 93 ff. GA).

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Unter dem 10.07.2003 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage einer Schadensmeldung nebst Belegen sowie des spanischen Polizeiberichts auf. Mit dem bei der Beklagten am 14.07.2003 eingegangen Schreiben schilderte die Klägerin folgende weitere Einzelheiten zu dem Schadensfall:

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"Der Raubüberfall ereignete sich am 15.Juni 2003, gegen 22 Uhr 30 im Flughafen von Malaga/Spanien. Ein unbekannter Mann kam zu unserem PKW Jaguar Double Six mit dem amtlichen Kennzeichen X in welchem bereits Frau X auf dem Rücksitz Platz genommen hatte, riß die rechte Vordertür auf und meinen Rucksack ansich, der auf dem rechten Vordersitz lag. Mit dem Rucksack lief er zu einem grünen PKW, der mit laufendem Motor in der Nähe stand, stieg in diesen ein und fuhr davon. Ich stand zu dieser Zeit am Kofferraum des Jaguar, um weiteres Gepäck einzuladen. ..." Wegen der weiteren Einzelheinten zu dem Inhalt des vorgenannten Schreibens wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 20 GA) verwiesen.

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Mit Schreiben vom 15.08.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Vesicherungsleistungen mit Verweis auf ihre Versicherungsbedingungen, die den Begriff des Raubes definieren, ab. Mit weiterem Schreiben vom 05.09.2003 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten Folgendes:

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" ... nehme ich zum Schadenshergang nochmals Stellung und schildere diesen in ausführlicher Form. Ich stand am Kofferraum als ich plötzlich einen Schlag in die hintere Nierengegend bekam und gleichzeitig umgerempelt wurde. Haltesuchend riss ich meinen Mann, der neben mir stand, mit zu Boden. Dabei zog ich mir Schürfwunden an den Knien zu. Als ich mit meinem Mann am Boden lag, riss ein Unbekannter die Beifahrertüre auf und entwendete meinen Rucksack. ..."

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Mit Schreiben vom 26.09.2003 lehnte die Beklagte erneut die Gewährung von Versicherungsleistungen ab. Anlässlich eines weiteren Urlaubsaufenthaltes in Spanien im November 2003 ließ die Klägerin unter dem 24.11.2003 ein polizeiliches Ergänzungsprotokoll erstellen. Mit Schreiben vom 12.12.2003 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 26.12.2003 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 22.313,17 EUR auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 09.01.2004 ablehnte.

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Die Klägerin behauptet, am 15.06.2003 gegen 22.30 Uhr sei ihr Fahrzeug im Bereich des Flughafens in Malaga geparkt gewesen. Vier weitere Mitreisende hätten ein Taxi benutzt, um von dem Flughafen zu dem Urlaubsort Marbella zu fahren. Die weitere Mitreisende X habe sich auf dem rechten hinteren Rücksitz des Fahrzeugs befunden, während die Klägerin und ihr Ehemann sich an dem Kofferraum des Fahrzeugs befunden hätten, um Gepäck einzuladen. Dabei habe ein unbekannter Täter der Klägerin einen Schlag in den Nierenbereich versetzt und sie angerempelt. Die Klägerin habe Halt bei ihrem Ehemann gesucht, woraufhin beide zu Boden gestürzt seien. Möglicherweise ein weiterer Täter habe sodann die vordere geschlossene Beifahrertüre des Fahrzeugs geöffnet und den auf dem Beifahrersitz befindlichen Rucksack der Klägerin entwendet. Die in dem Fahrzeug sitzende Frau X habe laut um Hilfe gerufen und versucht, den Täter zu verfolgen. Ein Herr X, der sich in der Nähe befunden habe, habe den Täter beobachtet und diesen verfolgt. Der Täter sei sodann in ein anfahrendes, grünfarbiges Fahrzeug gestiegen, welches dann weggefahren sei. Am 16.06.2003 habe sie gegen 11.00 Uhr die Polizeiinspektion in Marbella aufgesucht, um den Vorfall aufnehmen zu lassen. Aus Gründen der Auslastung der Polizeiinspektion aufgrund zahlreicher gleichartiger Vorfälle vom 15.06.2003 sei sie an einen eigens eingerichteten Telefonservice verwiesen worden. Daraufhin habe sie den Vorfall am 16.06.2003 fernmündlich polizeilich erfassen lassen. Entsprechend der Anweisungen der aufnehmenden Polizeibeamten sei sie dann am 17.06.2003 um 12 Uhr erneut bei der Polizeiinspektion in Marbella erschienen und habe erneut den gesamten Tathergang geschildert. Dabei habe sie festgestellt, dass der in dem polizeilichen Protokoll geschilderte Tathergang nicht vollständig gewesen sei. Im Vertrauen auf den Hinweis der Polizeibeamten, nach spanischem Recht genüge es, wenn dargelegt sei, dass die Fahrzeugtüre zum Tatzeitpunkt verschlossen gewesen sei, habe sie dann das Protokoll unterzeichnet. Auf der Grundlage dieses polizeilichen Protokolls habe sie dann nach Urlaubsrückkehr die schriftliche Schadensmeldung an die Beklagte formuliert. Dabei sei sie im Hinblick auf die Angaben der spanischen Polizeibeamten davon ausgegangen, dass sie die Gewaltanwendung nicht schildern müsse. In ihrem Rucksack hätten sich Gegenstände mit einem Gesamtwert vom 22.481,40 EUR befunden. Wegen der im einzelnen abhanden gekommenen Gegenstände und deren Wert wird auf die Darstellung der Klägerin auf Seiten 6 bis 10 der Klageschrift (Bl. 6 ff. GA) verwiesen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.10.2004, eingegangen bei Gericht am 04.11.2004, behauptet die Klägerin, sie habe bereits im Rahmen ihrer fernmündlichen Schadensanzeige vom 16.06.2003 gegenüber einer Mitarbeiterin des Versicherungsagenten der Beklagten X in Heiligenhaus den Schadenshergang sowie den Umstand der Gewaltanwendung geschildert. Nach ihrer Urlaubsrückkehr habe sie sich am 30.06.2003 mit dem Versicherungsagenten X in Verbindung gesetzt und diesem den Vorfall einschließlich der Gewaltanwendung geschildert. Nachdem sie Herrn X eine Übersetzung des polizeilichen Protokolls habe zukommen lassen, habe dieser sie angerufen und sich sehr erbost über ihre Angaben in dem polizeilichen Protokoll gezeigt. Daraufhin habe sie ihm die Umstände des Zustandekommens des Protokolls erläutert.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.481,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe das Vorliegen eines Versicherungsfalls nicht widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert. Zudem habe die Klägerin gegen die sich aus den Versicherungsbedingungen ergebenden Obliegenheiten, den Schadensfall sofort bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser eine Stehlgutliste einzureichen, verstoßen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratsversicherungsvertrag, denn von dem Vorliegen eines Raubes als Versicherungsfall kann nicht ausgegangen werden.

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Gemäß § 3 Ziffer 1 b iVm § 5 Ziffer 3 a der Versicherungsbedingungen der Beklagten liegt eine Beraubung dann vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme seiner Sachen auszuschalten. Dagegen liegt kein Raub, sondern lediglich ein nicht versicherter sog. einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl vor, wenn Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. Eine danach für das Vorliegen eines Versicherungsfalls erforderliche Gewaltanwendung gegen die Klägerin im Zusammenhang mit der Entwendung ihres Rucksacks am 15.06.2003 kann nicht festgestellt werden. Dem Vortrag der Klägerin ist eine schlüssige und widerspruchsfreie Schilderung einer Gewaltanwendung nicht zu entnehmen, sondern ihre Schilderungen sind nicht glaubwürdig. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie sowohl gegenüber der Polizei in Marbella am 16. und 17.06.2003 als auch - so der Vortrag der Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz - in den Telefonaten mit dem Büro des Versicherungsagenten X am 16. und 30.06.2003 eine Gewaltanwendung gegen sie geschildert hat, kann das Vorbringen der Klägerin zu dem Tathergang nicht als glaubhaft bewertet werden. Denn die Klägerin hat im Widerspruch zu den vorstehend zu ihren Gunsten unterstellten Schilderungen in ihrem Schreiben, welches am 14.07.2003 bei der Beklagten eingegangen ist, keine Gewaltanwendung geschildert. Zwar wird in diesem Schreiben einleitend der Begriff des "Raubüberfalls" verwendet, doch fehlt es in der nachfolgenden konkreten Schilderung des Tathergangs an einem Hinweis auf eine Gewaltanwendung. Vielmehr führt die Klägerin aus, dass der Täter die rechte Vordertür ihres Fahrzeugs aufgerissen und den auf dem rechten Vordersitz liegenden Rucksack an sich genommen habe. Während dieser Zeit habe sie an dem Kofferraum ihres Fahrzeugs gestanden, um Gepäck einzuladen. Die so geschilderte Wegnahme des Rucksacks der Klägerin ohne Gewaltanwendung, sondern unter Ausnutzung der anderweitigen Beschäftigung der Klägerin mit dem Einladen von Gepäck stellt keine Gewaltanwendung und damit keinen Raub dar, sondern ist als einfacher und damit nicht versicherter Diebstahl zu bewerten. An den Schilderungen in diesem Schreiben muss die Klägerin sich festhalten lassen. Diesem Schreiben kommt für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Klägerin zu dem Schadensfall eine entscheidende Bedeutung zu und es ist davon auszugehen, dass sie den Schadensfall in diesem Schreiben so dargestellt hat, wie er sich tatsächlich dargestellt hat. Zum einen lag zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Schadensschilderung ein ausreichender zeitlicher Abstand zu dem Vorfall vom 15.06.2003 vor, so dass die Klägerin unaufgeregt und nach reiflicher Überlegung zu dem Ablauf des Geschehens ihre Schilderungen abgeben konnte. Zum anderen war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht durch Äußerungen der Beklagten zu den Voraussetzungen ihrer Einstandspflicht dahingehend rechtlich sensibilisiert, unter welchen Voraussetzungen ein versicherter Raubfall vorliegt. Ein plausibler Grund für das Unterlassen einer Schilderung auch der angeblich stattgefundenen Gewaltanwendung in dem Schreiben der Klägerin ist nicht ersichtlich. Gerade der Umstand der behaupteten Gewaltanwendung wäre aus Sicht der Klägerin als Opfer etwas so Markantes gewesen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin dies von Anfang an erwähnt und hervorgehoben hätte, wenn sich der Vorfall tatsächlich so zugetragen hätte, wie es die Klägerin nunmehr behauptet (vgl. hierzu auch OLG Köln, r+s 1991, 277). Soweit die Klägerin zur Erläuterung des Inhalts ihres Schreibens vorträgt, sie sei im Hinblick auf die Angaben der spanischen Polizeibeamten, nach spanischem Recht genüge die Darlegung, dass die Fahrzeugtüre zum Tatzeitpunkt verschlossen gewesen sei, davon ausgegangen, dass sie auch gegenüber der Beklagten die Gewaltanwendung nicht schildern müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Es bestehen bereits Bedenken an der Richtigkeit des Vortrages der Klägerin zu den behaupteten Angaben der spanischen Polizeibeamten. Jedenfalls überzeugt das Vorbringen der Klägerin aus dem Grunde nicht, da es sich bei den Angaben mit ihrem Schreiben aus Juli 2003 um die Angaben gegenüber ihrer deutschen Hausratsversicherung handelt. Dass in diesem Zusammenhang die spanische Rechtslage ohne Bedeutung ist, musste auch der Klägerin klar sein. Wenn die Klägerin tatsächlich dem behaupteten Irrtum unterlegen wäre, wäre auch zu erwarten gewesen, dass sie bereits in ihrem Schreiben vom 05.09.2003, in welchem sie gegenüber der Beklagten die angeblich stattgefundene Gewaltanwendung schildert, den behaupteten Irrtum über den Umfang ihrer Darlegungspflicht zur Erläuterung ihrer nachgeschobenen Angaben vorträgt. Der von der Klägerin angegebene Grund für das Unterlassen eines Hinweises auf die Gewaltanwendung ist schließlich auch im Hinblick auf ihr eigenes Vorbringen mit nachgelassenem Schriftsatz nicht nachvollziehbar. Mit nachgelassenem Schriftsatz trägt sie nämlich vor, sie habe auch in dem Telefonat vom 30.06.2003 mit dem Versicherungsagenten X auf die Gewaltanwendung hingewiesen. Wieso die Klägerin nicht auch bei diesem Telefonat auf die angeblichen Äußerungen der spanischen Polizeibeamten, wonach die Angabe der Gewaltanwendung nicht erforderlich sei, vertraut haben will, ist nicht ersichtlich.

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Hat danach die Klägerin das Vorliegen eines Versicherungsfalls bereits nicht in schlüssiger, nachvollziehbarer und glaubwürdiger Weise geschildert, war die Klage ohne Beweisaufnahme durch Vernehmung der von der Klägerin zu dem behaupteten Vorfall benannten Zeugen abzuweisen. Auf die Unschlüssigkeit und Widersprüchlichkeit des Vortrages der Klägerin zu dem Vorliegen eines versicherten Raubes hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Das Vorbringen der Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 I 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 22.481,40 EUR

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Köstner