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Landgericht Düsseldorf·11 O 209/12·01.07.2015

Klage auf Ersatzkosten für Austauschgetriebe mangels wirksamer Fristsetzung abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatzkosten für ein ausgetauschtes Getriebe aus einem Kaufvertrag wegen Sachmängeln. Zentral war, ob eine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung oder eine endgültige Verweigerung vorlag. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Fristsetzung unwirksam war und kein endgültiges Verweigerungsschreiben der Beklagten vorlag. Zudem fehlte die erforderliche Zurverfügungstellung der Sache am Erfüllungsort.

Ausgang: Klage auf Ersatz der Kosten für Austauschgetriebe als unbegründet abgewiesen wegen fehlender wirksamer Fristsetzung und keiner endgültigen Nacherfüllungsverweigerung

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Nacherfüllung nach §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzt eine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung oder eine endgültige Verweigerung des Verkäufers voraus.

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Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unwirksam, wenn der Käufer dem Verkäufer durch die Fristsetzung die Wahlmöglichkeit des § 439 BGB nimmt.

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Ist der Erfüllungsort nicht vertraglich bestimmt, richtet er sich nach § 269 BGB; der Käufer muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung am Erfüllungsort zur Verfügung stellen, bevor ein Nacherfüllungsverlangen durchsetzbar ist.

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Die bloße Erklärung, ein Nacherfüllungsverlangen sei "gegenstandslos", verbunden mit dem Wunsch nach weiteren Unterlagen zur Prüfung, begründet keine endgültige Verweigerung der Nacherfüllung im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB.

Relevante Normen
§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB§ 439 BGB§ 269 Abs. 1 BGB§ 269 Abs. 2 BGB§ 281 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO

Tenor

           Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Neuss, Az.: 79 H 52/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag.

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Der Kläger erwarb bei der Beklagten am 25.02.2010 ein 5-Gang-Schaltgetriebe, VW Touran, 2,0 l Benzin, 80 kw. Das von der Beklagten erworbene Getriebe wurde von dieser an den Kfz-Meisterbetrieb xxx Garage nach Baunatal geliefert und dort in das Fahrzeug VW Touran des Klägers eingebaut.

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Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2010 unter Fristsetzung zum 31.08.2010 dazu auf, ein Austauschgetriebe an Jupp’s Garage zu liefern (Bl. 8 GA). Da eine derartige Nacherfüllung nicht erfolgte, beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten. Diese forderten die Beklagte unter dem 01.09.2010 nochmals unter Fristsetzung zum 10.09.2010 zur Mängelbeseitigung durch Lieferung eines neuen mangelfreien Getriebes, ebenfalls an xxx Garage, auf (Bl. 9 f. GA). Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 08.09.2010 (Bl. 11 GA). In diesem wurde auf ein Schreiben vom 23.08.2010 verwiesen, welches der Kläger jedoch nicht erhalten hatte. Im Übrigen erklärte die Beklagte, sie erwarte „entsprechende Unterlagen, um die Gewährleistung überhaupt bearbeiten zu können“. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Beklagte das Schreiben als gegenstandslos betrachte.

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Nach Ablauf der Frist ließ der Kläger das Getriebe am 10.09.2010 durch ein neues Getriebe austauschen. Dem Verkäufer überließ er das alte Getriebe und erhielt hierfür eine Gutschrift auf die Rechnung in Höhe von 595,00 € (Bl. 105 GA) Mit Antrag vom 08.10.2010 leitete der Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 79 H 52/10 ein.

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Mit der Klage macht der Kläger die Kosten für ein neues Getriebe (3.403,58 €), die Kosten des Ausbaus des defekten und Einbau des neuen Getriebes (240,98 €), eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 5 Tagen zu je 43,00 € (insgesamt: 215,00 €) und die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens (186,24 €, 65,00 € und 1.010,61 €) geltend, mithin insgesamt 5.121,41 €.

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Der Kläger behauptet, er habe im August 2010 festgestellt, dass das Getriebe offensichtlich mangelbehaftet sei und ein Getriebeschaden vorgelegen habe. Der Getriebeschaden habe bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorgelegen. Die Kosten für das erworbene Getriebe seien zu ersetzen, bei diesem handele es sich ebenfalls um ein Austauschgetriebe. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Ein- und Ausbaukosten sowie auf den Nutzungsausfall. Der Kläger habe das Fahrzeug auch mindestens 5 Tage nicht nutzen können.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.121,41 € nebst Zinsen aus 4.000,80 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.01.2002 und aus weiteren 1.121,61 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, dass das Getriebe nicht mangelhaft gewesen sei. Ferner seien die geltend gemachten Kosten der Höhe nach auch nicht angemessen, da der Kläger keinesfalls Ersatz für ein Originalgetriebe verlangen könne, sondern allenfalls für ein gebrauchtes, generalüberholtes Getriebe. Auch die Kosten für den Ein- und Ausbau seien nicht geschuldet und auch der Höhe nach nicht angemessen. Auch ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehe nicht.

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Zudem sei die Beklagte ohnehin nicht ordnungsgemäß zur Nacherfüllung aufgefordert worden. Unabhängig hiervon habe der Kläger für das an ihn verkaufte Getriebe Wertersatz zu leisten, da ihm die Herausgabe durch die Veräußerung unmöglich ist. Mit dem Anspruch auf Wertersatz hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt.

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Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er behauptet, es sei eine Verjährungsfrist von 2 Jahren vereinbart worden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen (Bl. 87 ff. GA) und (Bl. 88 GA). Die Akte des Amtsgerichts Neuss zum Az.: 79 H 52/10 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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I.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 5.121,41 € nebst Zinsen.

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1.

21

Ein Anspruch auf Zahlung von 5.121,41 € besteht insbesondere nicht gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB.

22

a.

23

Denn es liegt weder eine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung noch eine endgültige Verweigerung der Nacherfüllung vor.

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Der Kläger forderte die Beklagte durch Schreiben vom 21.08.2010 und 01.09.2010 (Bl. 9 GA) jeweils unter Fristsetzung dazu auf, ein mangelfreies Getriebe zu liefern. Hierdurch wurde der Beklagten bereits die Wahlmöglichkeit des § 439 BGB genommen, sodass aus diesem Grunde keine wirksame Fristsetzung anzunehmen ist.

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Des Weiteren scheitert eine wirksame Fristsetzung auch daran, dass als Erfüllungsort die Werkstatt in Baunatal genannt wurde und nicht Neuss als Sitz der Beklagten.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Nacherfüllungsverlangen auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Auch ist der Verkäufer nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Hieran fehlt es vorliegend bereits. Zum anderen setzt dies eine Zurverfügungstellung am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB maßgebend mit der Folge, dass bei einem – hier gegebenen – Fehlen vertraglicher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen ist und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung seinen Wohnsitz (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte. (BGH NJW 13, 1074 m.w.N.)

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Nach den vorgenannten Grundsätzen ist mithin auch vorliegend der Erfüllungsort der Sitz des Schuldners und damit der Sitz der Beklagten in Neuss. Dem steht auch nicht entgegen, dass das erste Getriebe an xxx Garage geliefert wurde. Denn es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die Parteien diesen Ort generell als Erfüllungsort bestimmen wollten.

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Auch eine eindeutige und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung i.S.d. § 281 Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Denn aus dem Schreiben der Beklagten vom 08.09.2010 (Bl. 11 GA) ergibt sich gerade nicht, dass diese die Nacherfüllung endgültig verweigern wollte. Zwar bezeichnete sie dort das Aufforderungsschreiben der Klägerseite als „gegenstandslos“. Jedoch erklärte sie zudem, dass sie weitere Unterlagen erwarte, „um die Gewährleistung überhaupt bearbeiten zu können“. Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass die Beklagte jedenfalls mögliche Ansprüche weiter prüfen wollte, bevor solche gegebenenfalls erfüllt oder abgelehnt würden.

29

b.

30

Da der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, kann offenbleiben, ob die einzelnen Positionen der Höhe nach gerechtfertigt wären.

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2.

32

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

33

3.

34

Mangels Bestehens des Hauptsacheanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.

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II.

36

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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III.

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Der Streitwert wird auf 5.121,41 € festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

41

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

43

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

44

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.

45

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

46

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.