Klage auf Kaskozahlung wegen Rotlichtdurchfahrens abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Kaskoschadensersatz nach einem Zusammenstoß, den sie durch Einfahren bei Rotlicht verursacht hat. Streitpunkt ist, ob hier objektiv und subjektiv grobe Fahrlässigkeit vorliegt und die AKB-Leistungsbefreiung greift. Das Landgericht verneint die Ersatzpflicht: Das Überfahren des Rotlichts stellt grobe Fahrlässigkeit dar; ein behauptetes Augenblicksversagen entlastet nicht.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Vollkaskoversicherung wegen Rotlichtdurchfahrens als unbegründet abgewiesen; Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers leistungsfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Das Passieren einer rotzeigenden Ampel stellt regelmäßig einen objektiv schwerwiegenden Pflichtverstoß dar und kann objektiv grobe Fahrlässigkeit begründen.
Ein Versicherer ist nach den Versicherungsbedingungen und § 61 VVG von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall objektiv und subjektiv grob fahrlässig herbeiführt.
Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für entlastende Umstände; behauptetes Augenblicksversagen mildert den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nur bei Vorliegen besonderer, individuell darlegbarer Umstände.
Bei überschaubaren Kreuzungssituationen und guten Sichtverhältnissen sind strenge Anforderungen an Ausnahmen zu stellen; ein durchschnittlicher Fahrzeugführer muss typische Verkehrsvorgänge (z. B. Rechtsüberholen, Blick in den Innenrückspiegel) ohne Erschrecken beherrschen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Halterin eines Kraftfahrzeugs vom Typ BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX. Dieses Fahrzeug ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2006 unter der Versicherungsnummer XXXXXXXXXXXXXX mit einer vertraglichen Selbstbeteiligung in Höhe von € 300,00 vollkaskoversichert.
Am 23.01.2006 gegen 15:00 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrzeug die Olper Strasse in Bergisch Gladbach aus Overath kommend in Richtung Bensberg. Sie näherte sich bei guten Sicht- und Wetterverhältnissen der gut überschaubaren Kreuzung Olper Strasse/Hoffnungsthaler Strasse. Bei der Kreuzung handelt es sich um eine auch zum Unfallzeitpunkt stark befahrene mehrspurige Kreuzung mit allseitiger Ampelschaltung und zwei nicht mit Ampeln versehenen Abbiegespuren.
Da die Ampel für die Fahrtrichtung der Klägerin seit ca. 15 Sekunden Rot zeigte, fuhr sie bremsbereit langsam an die Kreuzung heran. Plötzlich beschleunigte sie und fuhr in die Kreuzung ein. Da die Ampel für den Querverkehr gerade auf Grünlicht umgesprungen war, kam es zur Kollision mit dem in diesem Moment ordnungsgemäß als erstes von rechts in die Kreuzung eingefahrenen PKW der Geschädigten XXXXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX. Bei dem Unfall ist ein Fahrzeugschaden in Höhe von € 8.708,82 entstanden, von dem die Selbstbeteiligung in Höhe von € 300,00 abzuziehen ist. Das Schadensereignis wurde der Beklagten am 24.01.2006 gemeldet. Diese weigert sich, den Fahrzeugschaden in Höhe von € 8.408,82 zu regulieren.
Die Klägerin behauptet, beim langsamen Heranfahren an die Kreuzung sei sie von einem dicht auffahrenden und sofort schnell nach rechts auf die Abbiegespur ausscherenden Fahrzeug bedrängt worden und habe sich dabei erschreckt. Daraufhin habe sie im dem Glauben, sie fahre zu langsam und hindere das unbekannte Fahrzeug am zügigen Abbiegen, zur Ampelanlage hochgeblickt und ein grünes Signal wahrgenommen. Dieses sei jedoch das im Innenrückspiegel sichtbare Signal der ca. 100 m zurückliegenden Ampelanlage gewesen, welches sie für ihr eigenes Signal gehalten hatte und zum Einfahren in die Kreuzung veranlasste.
In diesem Verhalten sei eine Fehldeutung zu sehen, die jedem sorgsamen Autofahrer unterlaufen könne.
Sie ist der Ansicht, den Unfall daher nicht grob, sondern lediglich leicht fahrlässig herbeigeführt zu haben, da es sich um entschuldbares Augenblicksverschulden handele.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 8.408,82 Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.04.2006 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in Höhe eines Betrages von € 333,85 gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin weder bedrängt worden sei noch im Rückspiegel ein grünes Ampellicht einer zurückliegenden Ampel gesehen und mit dem tatsächlichen Ampelsignal verwechselt habe. Im Übrigen sei ein dichtes Auffahren und Ausscheren zum Überholen um rechts abzubiegen, sofern es stattgefunden hätte, nicht geeignet, um zu einer für die Klägerin beängstigenden Situation zu führen. Ferner sei es auch nicht möglich, beim Hochblicken zur Ampelanlage im Innenrückspiegel ein weit zurückliegendes kleines möglicherweise grünes Ampellicht zu erkennen und dieses mit dem voraus befindlichen großen roten Ampellicht zu verwechseln. Darüber hinaus müsse ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer eine gewöhnliche Kreuzungssituation, wie sie vorgelegen habe, meistern. Die Klägerin sei schlicht unaufmerksam gewesen
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe den Versicherungsfall auch subjektiv grob fahrlässig herbeigeführt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 8.408,82 aus § 13 II AKB.
Die Beklagte ist gem. § 2 b Nr. 5 AKB von der Leistung aus der Versicherung freigestellt, da die Klägerin bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles gem. § 2 b Nr. 5 AKB i.V.m. § 61 VVG objektiv und subjektiv grob fahrlässig gehandelt hat.
Sie hat die gem. § 61 VVG im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Das Passieren einer Rotlicht zeigenden Ampel ist objektiv grob fahrlässig. Es stellt einen objektiv schwerwiegenden Verstoß i.S.v. § 49 II Nr. 2 StVO i.V.m. §§ 24 I 1, 25 I 1 StVG dar und setzt bereits den Anschein für ein Überschreiten der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einer über das normale Maß hinausgehenden Art und Weise (BGH VersR 1992, 1085).
In subjektiver Hinsicht liegt ein unentschuldbares Fehlverhalten vor, dass ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.
Zwar gibt es keinen Grundsatz, nachdem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel stets als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist (BGH, VersR 2003, 364).
Es kann aber vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGHZ 119, 147).
In diesem Zusammenhang ist es Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen, die Grundlage für die Beurteilung der subjektiven Vorwerfbarkeit sein können.
Die Klägerin beruft sich auf "Augenblicksversagen".
Ein Augenblicksversagen kann nur bei Hinzutreten besonderer individueller Umstände im Einzelfall den Vorwurf eines subjektiv schwerwiegenden Versagens mindern, da von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer zu verlangen ist, dass er an eine ampelgeregelte Kreuzung mit einem Mindestmaß an Konzentration heran fährt. Wegen der offenkundigen Gefahren insbesondere für unbeteiligte Dritte sind strenge Anforderungen an individuelle Ausnahmen anzulegen.
Derartige individuelle Umstände liegen hier nicht vor, wobei der Sachvortrag der Klägerin unterstellt werden kann.
Ein durchschnittlicher Kraftfahrer muss in der Lage sein, sich von einem dicht auffahrenden Fahrzeug mit höherer Geschwindigkeit als der eigenen rechts überholen zu lassen, ohne zu erschrecken. Es stellt sich als typischer Vorgang des Straßenverkehrs dar, dass ein Fahrzeug, welches zum Abbiegen auf eine Spur ausschert, die nicht mit einer Ampelanlage versehen ist, mit höherer Geschwindigkeit zufährt, als ein Fahrzeug, das eine rote Ampel vor sich hat und den Wagen ohnehin abbremsen muss. Dabei kommt es häufig zu einem dichteren Auffahren, bis der Spurwechsel auf die Abbiegespur möglich ist. Durch eine solch alltägliche Situation fühlt sich ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer aber grundsätzlich nicht schon bedrängt.
Unterstellt, die Klägerin hätte ein Grünlichtsignal gesehen, muss ein durchschnittlicher Autofahrer darüber hinaus in der Lage sein, auch nachdem er sich erschrocken hat, zu unterscheiden, ob er durch die Frontscheibe oder den Innenrückspiegel seines Fahrzeugs blickt. Während durch die Frontscheibe freie Sicht möglich ist, ist der Blick durch den Rückspiegel aufgrund des kleinen Ausschnitts und der regelmäßig sichtbaren Rahmens der Heckscheibe eingeschränkt und deutlich vom Frontblick zu unterscheiden. Im Vergleich zum dem wenige Meter vor ihr groß und auf drei Ampelanlagen leuchtenden Rotlichtsignal war das grüne Signal der in 100 m Entfernung installierten Ampelanlage derart klein, dass ein durchschnittlicher Autofahrer die Signale nicht verwechselt hätte.
Ferner haben weder die Überschaubarkeit der Kreuzung oder verdeckte Ampeln noch die guten Sicht- und Wetterverhältnisse die Wahrnehmung der Klägerin beeinflusst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Der Streitwert beträgt: € 8.408,82
Schmidt