Klage auf Unfallversicherung wegen Neuroborreliose abgewiesen (AUB 99-Aussschluss)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung wegen einer Neuroborreliose nach Zeckenbiss. Die Beklagte focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und berief sich insbesondere auf den Infektionsausschluss der AUB 99. Das Gericht wies die Klage ab, weil Infektionen generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind und die in den AUB 99 genannte Ausnahme nur Frühsommer‑Meningo‑Enzephalitis (ab 25 % Invalidität) betrifft, nicht jedoch Neuroborreliose. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistungen abgewiesen, da Zeckenbiss‑bedingte Neuroborreliose vom Versicherungsschutz der AUB 99 ausgeschlossen ist
Abstrakte Rechtssätze
Infektionen sind nach § 2 II (3) AUB 99 grundsätzlich vom Versicherungsschutz einer privaten Unfallversicherung ausgenommen, sofern der Krankheitserreger nicht durch eine unter den Versicherungsvertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt.
Haut‑ oder Schleimhautverletzungen gelten nach § 2 II (3) S.3 AUB 99 als geringfügig und sind keine Unfallverletzungen im Sinne der Ausnahmevorschrift; solche geringfügigen Verletzungen rechtfertigen keine Ausnahme vom Infektionsausschluss.
Die in § 2 II (3) S.5 AUB 99 geregelte Ausnahme für durch Zeckenbiss hervorgerufene Gesundheitsschädigungen bezieht sich ausschließlich auf die erstmalige Infektion mit Frühsommer‑Meningo‑Enzephalitis bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 25 % und ist nicht auf andere durch Zecken übertragene Erkrankungen, etwa Neuroborreliose, übertragbar.
Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist auf das Verständnis des durchschnittlichen, verständig lesenden Versicherungsnehmers abzustellen; mehrdeutige Regelungen sind aus dem erkennbaren Sinnzusammenhang zu interpretieren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbedingte und unbefris-tete Bürgschaft einer europäischen Großbank oder Sparkasse erbringen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch aus einem Unfallversicherungsvertrag. Der Kläger schloß bei der Beklagten am 7. März 2001 eine private Unfallversicherung, Versicherungsscheinnummer XXXXXXXXXX, mit Versicherungsbeginn 8. März 2001 ab. In dem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages erklärte er, an keinen erheblichen Krankheiten oder Gebrechen zu leiden. Die Unfallversicherung umfaßt unter anderem Krankenhaustagegeld, Genesungstagegeld, Haushaltshilfegeld sowie eine Entschädigung für den Fall der unfallbedingten Invalidität.
Einbezogen in den Versicherungsvertrag sind die AUB 99 der Beklagten.
Am 19. Mai 2002 wurde der Kläger zu einer stationären Behandlung in das XXXXX-XXXXXKrankenhaus in XXXXXX verbracht. Der Kläger befand sich dort bis zum 18. Juli 2002 in stationärer Behandlung. Im Rahmen der Untersuchungen wurde festgestellt, dass der Kläger sich im Zustand eine Neuroborreliose mit oberer Armplexusparese (Armlähmung) beiderseits, rechtsbetont befand. Weiter wurde eine erhebliche Einschränkung des gesamten Schulter- und Armmuskulaturbereichs festgestellt.
Vom 2. August 2002 bis zum 11. Oktober 2002 befand sich der Kläger zur Rehabilitation in der Klinik XXXX in XXXXX. Zwischen den beiden stationären Aufenthalten war der Kläger arbeitsunfähig krank geschrieben. Auch seit seiner Entlassung aus der Klinik XXXXXX ist der Kläger weiterhin arbeitsunfähig krank geschrieben. Der Lähmungszustand, insbesondere im rechten Arm, ist geringfügig zurückgegangen. Als gelernter Hochdruckmonteur ist er aber nach wie vor arbeitsunfähig, da der Unfall die Grob- und Feinmotorik im beiderseitigen Armmuskulaturbereich stark einschränkt.
Mit Schadensanzeige zur Unfallversicherung vom 16. Januar 2003, die am 20. Januar 2003 bei der Bezirksdirektion XXXXXX der Beklagten einging, meldete der Kläger, am 19. Mai 2002 einen Zeckenstich erlitten zu haben. Bei der Schadensmeldung gab er an, zur Zeit des Unfalls an keiner Krankheit und an keinem Gebrechen gelitten zu haben. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 9. September 2003 die Anfechtung des mit dem Kläger abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrages mit der Begründung, der Kläger habe sie arglistig bei Abschluss des Versicherungsvertrages getäuscht.
Der Kläger behauptet, er habe am 19. Mai 2002 einen Zeckenbiss erlitten, der bei ihm das Krankheitsbild hervorgerufen habe. Er behauptet, er sei aufgrund des Zeckenbisses vom 19. Mai 2002 invalid. Der Grad der Beeinträchtigung liege bei 75 %.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 54.365,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet zur Anfechtung, der Kläger habe bei Vertragsabschluss an einer Alkoholerkrankung gelitten und diese wider besseres Wissen verschwiegen. Auch habe der Kläger die Schadensanzeige vom 16. Januar 2003 nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt, da er auch zu diesem Zeitpunkt eine Alkoholerkrankung verschwiegen habe.
Zudem ist die Beklagte der Ansicht, der Versicherungsschutz sei jedenfalls ausgeschlossen, da die Erkrankung aufgrund eines Zeckenbisses nicht versichert sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 54.365,00 Euro nebst Zinsen.
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus dem Vertrag über eine private Unfallversicherung gemäß §§ 1 I S. 1, 179 I VVG, § 1 AUB 99 i.V.m. § 11 I, II, III, IV AUB 99, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.
Die Parteien haben zwar am 7. März 2001 einen Vertrag über eine private Unfallversicherung geschlossen. Dahinstehen kann auch, ob dieser Vertrag durch die Anfechtung der Beklagten wegen einer arglistigen Täuschung durch den Kläger bei Vertragsschluss nichtig ist.
Denn ein Anspruch aus diesem Versicherungsvertrag ist jedenfalls nicht entstanden, da nach dem Klägervortrag zwar ein von dem Versicherungsvertrag grundsätzlich umfaßter Versicherungsfall vorliegt, der Versicherungsschutz aber gemäß § 2 II (3) S. 1, 3 AUB 99 ausgeschlossen ist.
Die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall im Rahmen des Versicherungsvertrages ergeben sich aus den in diesen Vertrag gemäß § 305 BGB von den Parteien einbezogenen AUB 99. Hiernach tritt der Versicherungsfall ein, wenn ein Unfall im Sinne des § 1 AUB vorliegt. Ein versicherter Unfall ist nach § 1 III AUB 99 der Beklagten gegeben, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Der vom Kläger vorgetragene Zeckenbiss stellt ein plötzlich von außen auf den Körper des Klägers einwirkendes Ereignis dar. Hierdurch hat der Kläger eine Neuroborreliose mit oberer Armplexusparese (Armlähmung) beiderseits erlitten.
Gleichwohl steht dem Kläger hierfür kein Versicherungsschutz zu, da die Gesundheitsschädigung des Klägers infolge des Zeckenbisses nämlich gemäß § 2 II (3) S. 1, 3 AUB 99 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist:
Gemäß § 2 II (3) S. 1, 2 AUB 99 fallen Infektionen nicht unter den Versicherungsschutz, es sei denn der Krankheitserreger ist durch eine unter den Versicherungsvertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt. § 2 II (3) S. 3 AUB 99 zufolge gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen nicht als Unfallverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen. Der Zeckenbiss ist eine geringfügige Hautverletzung im Sinne des § 2 II (3) S. 3 AUB 99 dar. Geringfügig sind Hautverletzungen, wenn sie ohne Berücksichtigung der durch die Infektion hervorgerufenen Folgen für sich betrachtet keinen Krankheitswert haben und deshalb keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. Damit können in erster Linie Insektenbisse solch geringfügige Verletzungen sein (vgl. Grimm, Unfallversicherung, AUB Kommentar, 3. Auflage 2000, § 2 Rdnr. 81). Die durch einen Zeckenbiss entstandene Hautverletzung ist sehr klein und hat für sich betrachtet ohne die in der Folge hervorgerufene Infektion keinen Krankheitswert. Sie allein bedarf keiner ärztlichen Behandlung.
Auch ergibt sich aus S. 5 des § 2 II (3) AUB 99, dass § 2 II (3) S. 3 AUB 99 Gesundheitsschädigungen infolge von Zeckenbissen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausschließt.
Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommt es auf die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig würdigt, wobei die Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch aus ihrem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinnzusammenhang auszulegen sind (vgl. Prölss/Martin, 27. Auflage, 2004, Vorbem. III, Rdnr. 9).
§ 2 II (3) S. 5 AUB 99 macht von dem S. 3 des § 2 II (3) AUB eine Ausnahme von dem Ausschluss für bestimmte Gesundheitsschädigungen, die durch einen Zeckenbiss entstehen. Wäre die Gesundheitsschädigung durch einen Zeckenbiss schon von S. 3 des § 2 II (3) AUB umfaßt, käme dem S. 5 keine Bedeutung mehr zu.
Auch kann zugunsten des Klägers nicht diese in § 2 II (3) S. 5 AUB 99 geregelte Ausnahme zu dem Ausschlusstatbestand zur Anwendung kommen. § 2 II (3) S. 5 AUB 99 bestimmt, dass für die Invaliditätsleistung Versicherungsschutz bei einer erstmaligen Infektion mit Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (Hirnhautentzündung durch Zeckenbiss) ausnahmsweise doch Versicherungsschutz besteht, sofern die Infektion zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 25 % führt.
Allerdings ist beim Kläger gerade keine Frühsommer-Meningo-Enzephalitis durch den Zeckenbiss hervorgerufen worden, sondern vielmehr eine Neuroborreliose.
Auch über die Informationsbroschüre ist die beim Kläger entstandene Gesundheitsschädigung nicht vom Versicherungsschutz umfaßt. Es kann dahinstehen, ob diese überhaupt Bestandteil des Unfallversicherungsvertrages geworden ist. Zwar wird auf S. 40 der Zeckenbiss als vom Unfallversicherungsvertrag abgedecktes Risiko genannt. Allerdings wird der Zeckenbiss nur ausdrücklich als ein vom Unfallversicherungsvertrag abgedecktes Risiko für den Fall genannt, in dem dieser "zu einer Hirnhautentzündung mit dauernder Gesundheitsschädigung" führt. Eine Hirnhautentzündung liegt beim Kläger aber gerade nicht vor.
Eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 II ZPO darauf, dass der vom Kläger vorgetragene Unfall nicht von dem Versicherungsschutz des Versicherungsvertrages gedeckt ist, bedurfte es nicht, da bereits die Beklagte in ihren Schriftsätzen hierauf aufmerksam gemacht hat. Der Kläger hat sich in seinem weiteren Vorbringen nach der Klageerwiderung auch mit dieser Problematik auseinandergesetzt.
Der Kläger hat keine weiteren Umstände vorgetragen, die zu der Annahme eines Versicherungsfalles in seiner Person führen könnten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 54.365,00 Euro