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Landgericht Düsseldorf·11 O 191/98·28.10.1998

Klage auf Versicherungsleistung nach Leitungswasserschaden wegen Nichtbeheizung/Entleerung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Leistungen aus ihrer Wohngebäudeversicherung für einen Leitungswasserschaden im Januar 1997. Streitgegenstand ist, ob der Anspruch entfällt, weil das seit Monaten unbewohnte Gebäude nicht ausreichend beheizt, kontrolliert und die Leitungen nicht entleert waren. Das Landgericht befand, die Klägerin habe gegen § 11 VGB 88 verstoßen und grob fahrlässig gehandelt; der Schaden wäre durch Entleerung/ausreichende Beheizung bzw. häufigere Kontrollen vermeidbar gewesen. Die Beklagte ist daher leistungsfrei; die Kündigung des Versicherungsvertrags war fristgerecht.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen Leitungswasserschaden als unbegründet abgewiesen; Versicherer wegen Verletzung vertraglicher Sicherheitsvorschriften leistungsfrei und Kündigung fristgerecht.

Abstrakte Rechtssätze

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Verletzt der Versicherungsnehmer vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (z. B. § 11 Nr.1 c) und d) VGB 88), ist der Versicherer nach §§6 Abs.1,2 WG leistungsfrei, wenn die Verletzung ursächlich für den Schaden ist.

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Unbenutzte oder leerstehende Gebäude sind genügend häufig zu kontrollieren; alle wasserführenden Anlagen sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; eine Nichtbeachtung begründet Leistungsfreiheit, wenn hierdurch ein Schaden entsteht.

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Bei offenkundig tiefen Minustemperaturen erhöhen sich die Anforderungen an Beheizung und Kontrollhäufigkeit; eine nur wöchentliche Kontrolle kann unter solchen Witterungsbedingungen unzureichend sein.

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Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einfache, naheliegende Schutzmaßnahmen außer Acht lässt, die unter den gegebenen Umständen nahelegen, das Risiko zu minimieren; dies führt zur Versagung der Versicherungsleistung, wenn Kausalität vorliegt.

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Der Versicherer kann den Vertrag fristgerecht kündigen und sich auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Kündigung innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung der Sicherheitsvorschrift erklärt wird.

Relevante Normen
§ 61 WG§ 11 Ziffer 1 c VGB 88 in Verbindung mit § 6 Abs. 1, 2 WG§ 1 Abs. 1, 49 WG in Verbindung mit VGB 88§ 11 Nr. 1 c) und d) VGB 88 in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 und 2 WG§ 11 Nr. 1 c) und d) VGB 88§ 11 Nr. 1 c) VGB 88

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Rubrum

1

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks G 7 in F. Für das auf diesem Grundstück befindliche Wohngebäude unterhielt die Klägerin bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung auf der Grundlage der VGB 88 (Bl. 31 ff. GA).

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Am 15.01.1997 platzte infolge des zu der damaligen Zeit: herrschenden Frostes eine Leitungswasserzuleitung zu dem in diesem Gebäude im 1. Obergeschoß befindlichen Badezimmer. Hierdurch kam es zu einem Leitungswasserschaden in dem Gebäude, dessen Umfang und Ausmaß zwischen den Parteien im einzelnen streitig ist.

3

Bei zwei Längswänden des in Rede stehenden Badezimmers handelt es sich um Außenwände. Die Beheizung des Badezimmers erfolgt mittels eines Heizstrahlers mit Heizspirale. Die Wohnräume des Gebäudes - im Obergeschoß - sowie die neben dem Badezimmer befindliche Diele - im Obergeschoß -werden mittels Nachtstromspeicheröfen beheizt. Zum Schadenszeitpunkt war das Gebäude seit Frühjahr 1996 unbewohnt. Der Wasserschaden wurde am 15.01.1997 von einer Nachbarin entdeckt.

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Mit Schadenanzeige vom 16.01.1997 teilte die Klägerin der Beklagten den Wasserschaden mit (Bl. 37 GA). Die Beklagte beauftragte daraufhin den Sachverständigen E als Schadensregulierer mit einer Ortsbesichtigung, die dieser am 12.02.1997 durchführte.

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In der Folgezeit lehnte die Beklagte die Erbringung von Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 28.02.1997 (Bl. 42 f. GA) ab und kündigte den Versicherungsvertrag.

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Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Leistungen aus dem Versicherungsvertrag für den Wasserschaden von Januar 1997. Sie trägt im wesentlichen vor:

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Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sie den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt, indem sie es unterlassen habe, das zum Zeitpunkt des Schadensfalles leerstehende Wohngebäude ordnungsgemäß zu beheizen. Richtig sei vielmehr, daß das Badezimmer durch den in der davorliegenden Diele befindlichen Nachtstromspeicherofen durchgängig beheizt worden sei; diese Beheizung sei ausreichend. Zudem sei die Betreuung der Wohnung einmal wöchentlich durch die von ihr, die Klägerin, beauftragte Frau G erfolgt. Da auch ein unbewohntes Haus regelmäßig sauber zu halten gewesen sei und von ihr, der Klägerin, nicht habe verlangt werden können, daß sie tageweise immer das Wasser absperre und die Leitungen entleere, um sie sodann wenige Tage später wieder neu zu befüllen, führten die entsprechenden Vorwürfe der Beklagten an der Realität vorbei (Bl. 67/68 GA). Durch das austretende Leitungswasser seien nach näherer Maßgabe der Klageschrift Schäden in der Gesamthöhe von 17.901,78 DM entstanden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 17.901,78 nebst 4 % Zinsen seit dem 11.04.1997 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt im wesentlichen vor:

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Die Klägerin habe den Versicherungsfall gemäß § 61 WG grob fahrlässig herbeigeführt. Obwohl das Gebäude unbewohnt gewesen sei, habe sie - unstreitig - die wasserführenden Leitungen nicht entleert. Die von ihr angeführte "Betreuung" durch Frau G sei unzureichend. Dies gelte insbesondere angesichts der allgemein bekannten hohen Minustemperaturen im Januar 1997.

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Aus den gleichen Gründen sei sie, die Beklagte, wegen Verletzung von Sicherheitsvorschriften gemäß § 11 Ziffer 1 c VGB 8 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1, 2 WG leistungsfrei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Versicherungsleistung aus der - gekündigten - Wohngebäudeversicherung für den Leitungswasserschaden von Januar 1997 gemäß §§ 1 Abs. 1, 49 WG in Verbindung mit den Regelungen der VGB 88, die Vertragsbestandteil sind, zu.

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Die Beklagte ist gemäß § 11 Nr. 1 c) und d) , Nr. 2 VGB 88 in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 und 2 WG leistungsfrei.

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Die Klägerin hat gegen die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften des § 11 Nr. 1 c) und d) VGB 88 verstoßen.

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Nach § 11 Nr. 1 c) VGB 88 hat der Versicherungsnehmer nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Gegen diese Verpflichtung hat die Klägerin verstoßen. Obwohl das Gebäude (jedenfalls die in Rede stehende Wohnung im Obergeschoß) seit Frühjahr 1996 nicht mehr bewohnt war, hat die Klägerin die wasserführenden Leitungen - unstreitig - nicht entleert und entleert gehalten.

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Nach § 11 Nr. 1 d) VGB 88 hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Auch gegen diese Verpflichtung hat die Klägerin verstoßen. Die wasserführenden Leitungen waren - wie schon erwähnt - im Januar 1997 nicht entleert. Das Gebäude (jedenfalls die in Rede stehende Wohnung im Obergeschoß) war im Januar 1997 auch nicht - genügend - beheizt. Unstreitig ließ sich das Badezimmer selber lediglich mittels einer elektrischen Heizspirale beheizen, die naturgemäß zu der in Rede stehenden Zeit nicht in Betrieb war, weil die Wohnung überhaupt nicht bewohnt wurde. Das - jedenfalls von der Klägerin geltend gemachte - "mitbeheizen" des Badezimmers durch den in der angrenzenden Diele befindlichen Nachtstromspeicherofen war nicht genügend, was sich schon daran zeigt, daß es bei dem im Januar 1997 - wie allgemein bekannt - herrschenden tiefen Minustemperaturen zum Einfrieren der Wasserleitungen gekommen ist. Die Klägerin hat auch nicht dafür Sorge getragen, daß das Beheizen der Wohnung genügend häufig kontrolliert wurde. Die von ihr angeführte wöchentliche Kontrolle durch Frau G war ebenfalls angesichts der schon erwähnten tiefen Minustemperaturen im Januar 1997 in diesem Zeitraum nicht ausreichend. Vielmehr hätte die Klägerin die Kontrollperson (Frau G) anweisen müssen, je nach Außentemperatur so häufig zu kontrollieren, daß selbst nach einem möglichen Heizungsausfall zeitlich unmittelbar nach der letzten Kontrolle ein Einfrieren als normalerweise ausgeschlossen erscheint. Dies bedeutet, daß bei Temperaturen auch tagsüber um oder unter 0 Grad die Kontrollen verschärft werden müssen. Dafür hat die Klägerin nicht Sorge getragen.

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Angesichts der Umstände (unbewohntes Gebäude, starke Minustemperaturen) wäre die Klägerin vielmehr gehalten -gewesen, für eine Entleerung der wasserführenden Leitungen zu sorgen.

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Die Verletzung der genannten Sicherheitsvorschriften durch die Klägerin war auch ursächlich für den eingetretenen Schaden, denn bei Entleerung der wasserführenden Leitungen und/oder ausreichender Beheizung und genügender Kontrolle derselben wäre es nicht zu dem Einfrieren der Wasserleitung, die dann zu dem Leitungswasserschaden geführt hat, gekommen.

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Die Klägerin hat auch grob fahrlässig gehandelt. Sie hat einfache, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht das beachtet, was unter den gegebenen Umständen sich aufdrängte; vielmehr hat sie leichtfertig gehandelt. Das Gebäude (die in Rede stehende Wohnung) war zum Schadenszeitpunkt schon seit vielen Monaten nicht mehr bewohnt. Der Klägerin war bekannt, daß das Badezimmer nicht über einen Heizkörper verfügte, der ständig in Betrieb gehalten werden konnte. Die starken Minustemperaturen im Januar 1997 waren augenfällig und allgemein, so auch für die Klägerin, erkennbar. Dennoch hat die Klägerin nicht dafür Sorge getragen, daß die wasserführenden Leitungen entleert wurden und/oder daß das Gebäude (die Wohnung) genügend beheizt wurde und diese genügende Beheizung durch häufigere Kontrollen der von ihr beauftragten Kontrollperson überwacht wurde. Dieses Verhalten der Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts sowohl objektiv als auch subjektiv als grob fahrlässig zu bewerten.

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Wie für eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Sicherheitsvorschriften erforderlich, hat die Beklagte schließlich auch den Versicherungsvertrag gemäß § 6 Abs. 1 WG innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Verletzung der Sicherheitsvorschrift Kenntnis erlangt hat, gekündigt. Unstreitig erlangte die Beklagte Kenntnis von den näheren Schadensumständen durch die Ortsbesichtigung des von ihr beauftragten Sachverständigen E, die dieser am 12.02.1997 durchführte. Daraufhin hat die Beklagte mit Schreiben vom 28.02.1997 (Bi. 42/43 GA) , welches der Klägerin offensichtlich wenige Tage später zuging, die Kündigung des Versicherungsvertrages - fristegerecht - erklärt.

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Nach alledem bleibt der Klage schon dem Grunde nach der Erfolg versagt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

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Streitwert: DM 20.901,78.