Kaskoversicherung: Nachweis des äußeren Bilds eines Fahrzeugdiebstahls
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Entschädigung wegen des behaupteten Diebstahls seines Pkw; die Beklagte bestritt Diebstahl, Aktivlegitimation und Schadenshöhe und berief sich auf Obliegenheitsverletzungen. Das Gericht sah durch die glaubhafte Zeugenaussage den Minimalsachverhalt (Abstellen und späteres Nichtwiederauffinden) als bewiesen an. Verdachtsindizien für eine Vortäuschung, insbesondere ein möglich nachgefertigter Schlüssel, genügten ohne weitere Umstände nicht; zudem war die Schlüsselbegutachtung mangels Originalschlüssel nicht hinreichend tragfähig. Die Beklagte wurde zur Zahlung des unstreitigen Wiederbeschaffungswerts abzüglich Selbstbeteiligung sowie anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Kaskoentschädigung überwiegend zugesprochen; nur hinsichtlich Mehrforderung und Anwaltskosten teilweise abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In der Kaskoversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für die Entwendung; hierfür genügt regelmäßig der Nachweis des äußeren Bildes des Diebstahls (Minimalsachverhalt).
Zum Minimalsachverhalt gehört, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt dort nicht wieder aufgefunden wurde.
Ist der Minimalsachverhalt bewiesen, obliegt es dem Versicherer, Tatsachen darzutun und ggf. zu beweisen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung der Entwendung begründen.
Die bloße Möglichkeit einer kurz vor dem Schadensereignis erfolgten Schlüsselkopie begründet ohne weitere tragfähige Verdachtsumstände regelmäßig keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Diebstahlsvortäuschung.
Auch bei Sicherungsübereignung bleibt der Versicherungsnehmer grundsätzlich zur Geltendmachung des Kaskoentschädigungsanspruchs im eigenen Namen berechtigt, wenn kein Sicherungsschein zugunsten des Sicherungsnehmers erteilt ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2006 zu zahlen.
2)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die außergerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren 449,96 € zu zahlen.
3)
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4)
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 18/100, der Beklagten zu 82/100 auferlegt.
5)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für seinen PKW Suzuki, Typ Jimny Club Ranger, mit dem amtlichen Kennzeichen X eine Vollkaskoversicherung mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € je Schadensfall.
Am 18. 10. 2005 erstattete die Zeugin X gegen 11.00 Uhr auf dem Polizeiposten Tönisvorst Diebstahlsanzeige betreffend den vorgenannten PKW des Klägers. Die Zeugin gab an, sie habe sich den PKW vom geschädigten Kläger für die Urlaubszeit geliehen. Dieser befinde ich zur Zeit in Urlaub in Dubai. Sie, die Zeugin, habe das Fahrzeug am 17. 10. 2005 gegen 20.00 Uhr in Tönisvorst in Höhe des Hauses X Straße 55 abgestellt und dort am 18. 10. 2005 gegen 8.30 Uhr nicht mehr vorgefunden.
Entsprechende Kaskoschadenanzeige wurde in der Folgezeit bei der Beklagten erstattet. Diese lehnte die Erbringung von Versicherungsleistungen ab, welche der Kläger nunmehr mit der vorliegenden Klage begehrt.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
Am 06. 10. 2005 sei er bis zum 23. 10. 2005 in den Urlaub nach Oman geflogen. Die Anreise sei über Dubai erfolgt. Für die Zeit seines Urlaubs habe er den bei der Beklagten versicherten PKW Suzuki einer Bekannten, der Zeugin X, zur Verfügung gestellt.
Am 17. 10. 2005 habe die Zeugin X gegen 20.00 Uhr ihre Tochter von ihrer Arbeitsstelle in Krefeld abgeholt. Anschließend habe sie den PKW auf der X Straße in Richtung Ortsausgang auf der linken Seite entgegen der Fahrtrichtung geparkt. Diese Parklücke befinde ich ungefähr in Höhe des Hauses der Zeugin X auf der X Straße 55, und zwar auf der gegenüber liegenden Seite. Die Zeugin habe dann das Fahrzeug abgeschlossen und das Linkradschloss einrasten lassen. Danach sei sie in ihre Wohnung gegangen. Am 18. 10. 2005 sei die Zeugin gegen 7.30 Uhr aufgestanden. Da es noch dunkel gewesen sei, wisse sie nicht, ob der PKW noch in der Parklücke gestanden habe. Sie, die Zeugin, sei dann mit ihrem Hund spazieren gegangen. Nach ca. einer Stunde sei sie wieder zurückgekommen und habe festgestellt, dass der von ihr abgestellte PKW nicht mehr in der Parklücke gestanden habe. Daraufhin habe die Zeugin gegen 11.00 Uhr Diebstahlsanzeige bei der Polizei erstattet.
Nach näherer Maßgabe der Seiten 4 und 5 der Klageschrift (Bl. 4/5 GA) habe die Beklagte für den Diebstahl des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung eine Kaskoentschädigung in Höhe von 18.758,59 € zu tragen. Darüber hinaus habe sie nach Verzugsgrundsätzen außergerichtliche Anwaltskosten zu übernehmen.
Er, der Kläger, sei in Bezug auf das in Rede stehende Fahrzeug nicht vorsteuerabzugsberechtigt (gewesen). Auch wenn das Fahrzeug an die X-Bank sicherungsübereignet sei – was er bestreite (Bl. 58 GA) -, könne er unabhängig hiervon seine Rechte als Versicherungsnehmer geltend machen, zumal sich der Versicherungsschein in seinen Händen befinde.
Der Kläger beantragt,
1)
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.758,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, an die X-Bank AG, X , 41061 Mönchengladbach 18.758,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2)
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die außergerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren 480,12 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers mit der Behauptung, das Fahrzeug sei an die X-Bank, die den Erwerb finanziert habe, sicherungsübereignet.
Im Übrigen trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:
Sie bestreite den behaupteten Fahrzeugdiebstahl. Der Kläger sei nicht in der Lage, den ihm obliegenden Beweis für den sogenannten "Minimalsachverhalt" zu führen.
Selbst wenn indessen dieser Nachweis geführt wäre, wäre die Diebstahlsbehauptung nicht nachgewiesen. Der Kläger müsse nämlich den Vollbeweis führen, da eine Reihe von Indizien vorlägen, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergäbe, dass der behauptete Fahrzeugdiebstahl in Wahrheit lediglich vorgetäuscht sei. Wegen der einzelnen von der Beklagten hierzu vorgetragenen Umstände (Indizien) wird auf Seiten 4 bis 12 des Schriftsatzes der Beklagten vom 04. 07. 2006 (Bl. 28 – 36 GA) verwiesen.
Im Übrigen – so die Beklagte weiter – wäre sie auch im Falle eines nachgewiesenen Diebstahls gemäß § 7 V 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil die von ihr angeführten Falschangaben vorsätzliche Verstöße gegen die Wahrheits- und Aufklärungsobliegenheit des § 7 I 2 AKB darstellten (Bl. 36 GA).
Sie bestreite auch die Schadenshöhe. Der Bruttowiederbeschaffungswert betrage lediglich 15.700.00 €. Zudem bestreite sie, dass der Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
Der Kläger nimmt zum Vorbringen der Beklagten Stellung. Diesbezüglich wird insbesondere auf den Schriftsatz des Klägers vom 09. 08. 2006 (Bl. 61 ff. GA) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird gleichfalls auf den Akteninhalt Beug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 1 Abs. 1, 49 VVG in Verbindung mit §§ 12, 13 AKB ein Anspruch auf Kaskoentschädigung in Höhe von 15.400,00 € wegen der Entwendung seines PKW Suzuki mit dem amtlichen Kennzeichen X am 17./18. 10. 2005 in Tönisvorst zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger einen bedingungsgemäß versicherten Diebstahl seines PKW Suzuki nachgewiesen.
In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. Den ihm obliegenden Beweis erbringt er in der Regel mit dem Nachweis eines Sachverhaltes, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zulässt. Im Regelfall genügt also die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Für den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Entwendungsnachweis genügt dabei die aus einem erforderlichen Mindestmaß an Tatsachen zu folgernde hinreichende Wahrscheinlichkeit.
Zu diesem Maß an Tatsachen gehört, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass das versicherte Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und einem bestimmten späteren Zeitpunkt an diesem Ort nicht wieder aufgefunden werden konnte.
Diesen Nachweis hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts geführt:
Die Zeugin X hat bei ihrer Vernehmung plausibel, in sich schlüssig und glaubhaft bekundet, dass sie seit Jahren mit dem Kläger befreundet sei. Deswegen habe er ihr im Herbst 2005, als er in Urlaub geflogen sei, seinen Suzuki Jimny zur Verfügung gestellt, weil sie, die Zeugin, während der Urlaubsabwesenheit des Klägers für diesen verschiedene Dinge erledigen sollte und auch erledigt habe.
Am 17. 10. 2005 habe sie, die Zeugin, ihre Tochter auf deren Arbeitsstelle abgeholt. Sie habe den Suzuki an diesem Abend gegen 19.30 Uhr auf der Straße, in der sie in Tönisvorst wohne, geparkt abgestellt. Sie habe die Fenster geschlossen, das Lenkradschloss einrasten lassen und das Fahrzeug abgeschlossen. Es sei ja ein neues (zudem fremdes) Auto gewesen. Als sie am nächsten Morgen ihre beiden Hunde habe ausführen wollen, habe sie festgestellt, dass das Fahrzeug nicht mehr an seinem Abstellplatz gestanden habe. Sie habe dann Diebstahlsanzeige bei der Polizei erstattet.
Aufgrund dieser plausiblen und glaubhaften Schilderung der Zeugin Krings, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein durchgreifender Anlass besteht, hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts den geforderten Minimalsachverhalt nachgewiesen.
Ist – wie mithin hier – der Minimalsachverhalt nachgewiesen, so ist es Sache des den Diebstahl bestreitenden Kaskoversicherers, seinerseits Tatsachen darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass der behauptete Diebstahl in Wahrheit lediglich vorgetäuscht ist.
Solche Tatsachen, die jeweils für sich allein und jedenfalls in ihrer Gesamtheit die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine bloße Vortäuschung des Diebstahls begründen, hat die Beklagte indessen nicht dargetan und/oder nachgewiesen:
Relevante widersprüchliche Angaben zum Abstellort des Fahrzeugs am 17./18. 10. 2005 vermag die Kammer entgegen der Beklagten nicht festzustellen.
Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe das Fahrzeug der Zeugin X nicht nur für die Urlaubszeit, sondern insgesamt größtenteils überlassen, erscheint gleichfalls nicht geeignet, Verdacht gegenüber der Diebstahlsbehauptung des Klägers zu wecken. Gleichfalls erscheint es nicht wesentlich, weshalb – wie die Beklagte anführt – der Kläger auch in der Vergangenheit Fahrzeuge der Zeugin X überlassen hatte oder haben soll. Weswegen es auffällig sein soll, wie die Beklagte meint, dass der Kläger seinen Urlaub in Oman verbracht hat, während sein Fahrzeug entwendet worden ist bzw. worden sein soll, erschließt sich nicht.
Auch bei dem weiteren Vorbringen der Beklagten handelt es sich um bloße Spekulationen mit einer Ausnahme:
Allein beachtliche Indiztatsache gegen die Diebstahlsbehauptung des Klägers ist der Umstand, dass nach den Feststellungen des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. X von dem Hauptgebrauchsschlüssel zu dem Fahrzeug jedenfalls ein Nachschlüssel im Kopierfräsverfahren hergestellt worden ist, wobei die Kopierspur nicht mit schlossspezifischen Gebrauchsspuren überlagert sei, was – so die Beklagte – darauf hindeute, dass der Nachschlüssel unmittelbar vor der behaupteten Entwendung des Fahrzeugs gefertigt worden sein müsse.
Allerdings vermag allein der Umstand der Fertigung eines Nachschlüssels – auch erst kürzere Zeit vor der in Rede stehenden Entwendung des Fahrzeugs – nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine bloße Vortäuschung des Diebstahls zu begründen, wenn keine weiteren Umstände, die diesen Verdacht stützen, hinzu treten. Wie bereits ausgeführt, vermag die Kammer indessen vorliegend keine weiteren relevanten Verdachtsumstände festzustellen, die gegen die Diebstahlsbehauptung des Klägers sprechen.
Unabhängig hiervon hat der Kläger die Richtigkeit der Feststellungen des vorgerichtlichen Gutachters X bestritten. Mit hinreichender Sicherheit hat die Beklagte die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen X nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachweisen können:
Der gerichtliche Sachverständige X hat sein "Schlüsselgutachten" nicht aufgrund einer eigenen Augenscheinnahme der Fahrzeugschlüssel zu dem PKW Suzuki des Klägers treffen können, weil diese Schlüssel auf dem Postweg zwischen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und dem Sachverständigen X aus ungeklärten Umständen abhanden gekommen sind. Daher hat der Sachverständige X lediglich ein sogenanntes Aktengutachten anhand der Lichtbilder zum Gutachten X erstatten können. In diesem Aktengutachten kommt zwar der Sachverständige X zu dem Ergebnis, dass die Feststellungen des Sachverständigen X zutreffend sind, indessen erscheint dies der Kammer nicht hinreichend tragfähig, da der Sachverständige X die Schlüssel selber nicht hat überprüfen können.
Nach alledem hat die Beklagte keine Tatsachen dargetan und/oder nachgewiesen, die die erhebliche Wahrscheinlicht dafür begründen, dass der vom Kläger behauptete Diebstahl in Wahrheit lediglich vorgetäuscht ist. Demzufolge hat der Kläger einen bedingungemäß versicherten Diebstahl des Fahrzeugs nachgewiesen.
Die Beklagte ist für diesen Diebstahl des Fahrzeugs auch nicht gemäß § 7 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.
Obliegenheitsverletzungen des Klägers im Sinne des § 7 AKB sind schon objektiv nicht feststellbar. Sie werden von der Beklagten im Übrigen auch nicht konkret aufgezeigt und erläutert.
Die von der Beklagten mithin zu leistende Kaskoentschädigung beläuft sich auf 15.400.00 €.
Die Beklagte hat sich unter Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen X vom 15. 11. 2005 (Bl. 51 ff. GA) darauf berufen, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Diebstahlszeitpunkt 15.700,00 € inklusive Mehrwertsteuer betragen hat. Dem ist der Kläger, der den Wiederbeschaffungswert in der Klageschrift noch mit 19.058,59 € beziffert hat, wobei er offenbar den Neupreis des Fahrzeuges zuzüglich der Anschaffungskosten für die Alufelgen mit Reifen sowie das Radio mit Navigationsgerät angenommen hat, nicht mehr entgegen getreten. Die Kammer geht daher davon aus, dass der von dem Sachverständigen X ermittelte Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges mit 15.700,00 € brutto vom Kläger zugestanden und damit unstreitig ist.
Der Kläger kann auch den Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer beanspruchen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger in Bezug auf das entwendete Fahrzeug nicht vorsteuerabzugsberechtigt (gewesen).
Der Zeuge X, der Steuerberater des Klägers, hat bei seiner Vernehmung glaubhaft und glaubwürdig bekundet, dass das Fahrzeug Suzuki Jimny zu keinem Zeitpunkt dem Unternehmensvermögen zugeordnet gewesen sei, vielmehr sei das Fahrzeug stets dem Privatvermögen des Klägers zugeordnet gewesen.
Mithin beträgt die von der Beklagten zu leistende Kaskoentschädigung 15.700,00 € abzüglich der unstreitig vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €, so dass ein Betrag insoweit von 15.400,00 € verbleibt.
Diese Kaskoentschädigung hat die Beklagte auch an den Kläger persönlich entsprechend seinem Hauptantrag und nicht an die finanzierende X-Bank zu erbringen.
Ob das Fahrzeug an die X-Bank sicherungsübereignet war, kann dahinstehen. Selbst wenn dies entsprechend dem Vortrag der Beklagten der Fall sein sollte, bleibt der Kläger als Versicherungsnehmer zur Geltendmachung der Forderung auf Kaskoentschädigung – an sich selber – berechtigt, § 76 Abs. 1 und 2 VVG, zumal sich der Versicherungsschein unstreitig in den Händen des Klägers befindet und die Beklagte der X-Bank einen sogenannten Sicherungsschein nicht erteilt hat.
Die auf die zu leistende Kaskoentschädigung zuerkannten Verzugszinsen ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung.
Darüber hinaus hat die Beklagte an den Kläger auch außergerichtliche nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach Verzugsgrundsätzen zu erstatten. Allerdings ist insoweit – anders als vom Kläger zugrunde gelegt – lediglich von einem Streitwert von 15.400,00 € auszugehen, so dass der nicht anrechenbare Teil der Verfahrensgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1,3, nämlich in Höhe von 0,65, lediglich 367,90 € beträgt. Zuzüglich der Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie 16 % Mehrwertsteuer ergibt sich daher ein Bruttobetrag von – lediglich – 449,96 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
Streitwert: 18.758,59 €