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Landgericht Düsseldorf·11 O 190/19·13.08.2020

Anerkenntnisurteil: Zahlung einer Maklerprovision trotz Umfirmierung

ZivilrechtSchuldrechtMaklerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung einer Maklerprovision aus einem Makleralleinauftrag nach Vermittlung eines Käufers. Strittig war, ob der Auftrag trotz Umfirmierung der Beklagten fortbestand und ob ein Verzicht vereinbart wurde. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 10.710,00 EUR nebst Zinsen, da Nachweis und Abschluss des Kaufvertrags erbracht waren und der behauptete Verzicht nicht substantiiert nachgewiesen wurde. Die Umfirmierung entbindet die Beklagte nicht von der Verpflichtung.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Maklerprovision in Höhe von 10.710,00 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagte stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Maklerprovision nach § 652 BGB entsteht, wenn der Makler den Nachweis oder die Vermittlung des Vertragspartners erbracht hat und der Hauptvertrag zustande kommt; die Provision wird mit Abschluss des Hauptvertrags fällig.

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Die Umfirmierung einer Gesellschaft ändert nicht die vertraglichen Einstandspflichten des zugrundeliegenden Rechtsträgers; eine bloße Änderung der Firma enthebt den Rechtsträger nicht von bestehenden Verbindlichkeiten.

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Eine vertragliche Regelung zwischen Käufer und Verkäufer, wonach der Käufer keine Provision zahlt, kann die Anspruchsstellung eines Dritten (Maklers) gegen den Verkäufer nicht zuungunsten des Maklers ausschließen (kein zulässiger Vertrag zu Lasten Dritter).

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Die Darlegungslast und die Beweisführung für einen Verzicht auf Provisionsansprüche liegt bei demjenigen, der einen solchen Verzicht behauptet; pauschale, nicht substantiiert vorgetragene Behauptungen genügen nicht.

5

Zinsansprüche aus rückständigen Geldforderungen richten sich nach §§ 286, 288 BGB; die Kammer ist in der Zinsfestsetzung durch die Parteianträge gebunden (§ 308 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 652 BGB§ 17 HGB§ 21 ff. HGB§ 10 ff. GmbHG§ 416 ZPO§ 328 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.710,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2019 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Zahlung einer Maklerprovision.

3

Die Klägerin ist ein Maklerunternehmen mit Sitz in K..

4

Die Beklagte ist ein Immobilienunternehmen, deren Unternehmensgegenstand der An- und Verkauf von Immobilien ist. Sie firmierte zunächst unter E. GmbH, dann unter B. GmbH und nunmehr unter R. GmbH.

5

Die Beklagte war zudem Eigentümerin des Grundstücks N.-straße N09 in N10 H..

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Unter dem 00.00.0000 schloss die E. GmbH mit der Klägerin den in Anlage K9 ersichtlichen Makleralleinauftrag. Dieser war auf die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 befristet, verlängerte sich jedoch jeweils um einen weiteren Monat, kündbar zum Monatsende, wenn er nicht vor Ende der Befristung gekündigt wurde. Im Rahmen dieser Beauftragung verpflichtete sich die E. GmbH der Klägerin im Falle des Abschlusses eines Kaufvertrages eine Provision in Höhe von 1% des Gesamtkaufpreises zzgl. MwSt. zu zahlen.

7

Im Rahmen der Vermarktung des Objekts nahm die Klägerin eine Vielzahl von Besichtigungsterminen wahr, u.a. drei Termine mit der späteren Käuferin des Objekts, Frau S..

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Mit Kaufvertrag vom 00.00.0000 (Anlage K6) veräußerte die Beklagte das streitgegenständliche Objekt an Frau S. zu einem Kaufpreis in Höhe von 900.000,00 EUR. In den Kaufvertrag nahmen die Beklagte und die Käuferin folgende Passage auf:

9

Dieser Kaufvertrag kam durch die Vermittlung der Firma O. GmbH [der Klägerin], X.-straße N11, N02 K., zustande.

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Unter dem 00.00.0000 stellte die Klägerin der Beklagten für die Nachweis- und Vermittlungstätigkeit zu dem Objekt N.-straße N09 in N10 H. eine Rechnung über 10.710,00 EUR (Anlage K7). Diese wurde von der Beklagten nicht beglichen.

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Die Klägerin behauptet, der Maklervertrag vom 00.00.0000 habe auch zum Zeitpunkt der Veräußerung des Maklervertrages unverändert fortbestanden.

12

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.710,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9% ab dem 13.04.2019 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht,

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ein Vertrag zwischen ihr und der Klägerin sei nicht zustande gekommen. Der in Anlage K9 ersichtliche Vertrag sei nicht mit der Beklagten, sondern mit der E. GmbH geschlossen worden. Der Auftrag an die Klägerin zur Verkauf der Immobilie sei bei dem Zustandekommen des Kaufvertrages bereits abgelaufen gewesen.

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Sie behauptet, die Parteien seien im Februar 2019 übereingekommen, dass die Klägerin das Haus erneut zum Verkauf anbieten würde und die Beklagte sei unter der Voraussetzung, dass nur auf Seiten der Käuferin eine Provision zu zahlen sei, einverstanden gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 10.710,00 EUR aus dem Maklervertrag vom 00.00.0000 i.V.m. § 652 BGB.

22

1.

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Die Parteien sind über den Maklervertrag in Anlage K9 verbunden.

24

Die Klägerin hat am 00.00.0000 einen Maklervertrag mit der Beklagten geschlossen. Diese firmierte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unter der E. GmbH. Die zwischenzeitliche Umfirmierung auf Seiten der Beklagten führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass ein Vertragsverhältnis der Parteien nicht besteht.

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Bei der Firma handelt es sich nach § 17 HGB um den Namen, unter dem der Kaufmann – vorliegen die GmbH – seine Geschäfte betreibt. Durch die Umfirmierung hat die Beklagte vorliegend lediglich die von ihr im Geschäftsverkehr verwendete Namensbezeichnung verändert. Der hinter der Firma stehende und durch die vertragliche Vereinbarung in Anlage K9 verpflichtete Rechtsträger ist - ausweislich des in Anlage K1 ersichtlichen Auszugs des Handelsregisters - indes gleich geblieben.

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Eine derartige Umfirmierung hat grundsätzlich keinerlei Auswirkungen auf die vertraglich begründeten Einstandspflichten. Andernfalls wäre es Kaufleuten im Rechtsverkehr möglich durch eine einseitige Veränderung des Gesellschaftsvertrages sich im Außenverhältnis zum Rechtsverkehr von bestehenden Verbindlichkeiten zu lösen. Dies würde der in den §§ 21 ff. HGB, 10 ff. GmbHG erkennbaren Intention des Gesetzgebers, den Rechtsverkehr zu schützen, eklatant zu wider laufen.

27

2.

28

Die Klägerin hat vorliegend – insoweit unstreitig – den Nachweis erbracht, indem sie der Beklagten die Käuferin S. vermittelte. Die Beklagte trägt insoweit selbst vor, dass die Klägerin 2019 die spätere Käuferin gefunden hat (Bl. 34 GA).

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Der Hauptvertrag in Gestalt des Grundstückskaufvertrages wurde unter dem 00.00.0000 geschlossen, sodass die Maklerprovision auch fällig ist.

30

3.

31

Die Verpflichtung der Beklagten, im Fall des Abschlusses eines Hauptvertrages der Klägerin die vertraglich vereinbarte Maklerprovision in Höhe von 1% zu zahlen, ist auch nicht untergegangen.

32

Eine Kündigung entsprechend Ziff. 2 der Auftragsbedingungen ist nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin nicht erfolgt, sodass der Maklerauftrag mitsamt der Verpflichtung zur Zahlung einer Provision für den Nachweis eines Käufers bei Verkauf der Immobilie fortbestand.

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Soweit sich die Beklagte in der Klageerwiderung darauf beruft, dass der Maklerauftrag zum Zeitpunkt des Hauptvertrages bereits abgelaufen war, erschließt sich dieser Vortrag nicht. Denn ein Vortrag zur Kündigung ist auch nach dem expliziten Hinweis der Klägerin in den Schriftsätzen vom 00.00.0000 und 00.00.0000, dass eine solche nicht erklärt wurde, nicht erfolgt.

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Die pauschale Behauptung der Beklagten, die Parteien hätten im Februar 2019 vereinbart, dass die Klägerin die Vermarktung nur unter der Voraussetzung weiter betreiben sollte, dass die Beklagte keine Provision zu leisten habe, steht der Provisionspflicht der Beklagten nicht entgegen.

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Zum einen setzt sich die Beklagte in keiner Weise mit der vorgelegten und seitens ihres Geschäftsführers – damals handelnd unter E. GmbH – vorgelegten Vertragsurkunde auseinander. Dabei begründet diese nach § 416 ZPO den Beweis darüber, dass die dort enthaltenen Erklärungen vollständig und richtig wiedergegeben wurden. Zum anderen ist die Beklagte für den Verzicht der Klägerin auf die Provisionszahlung trotz laufender Provisionspflicht aus dem Maklerauftrag vom 00.00.0000 darlegungs- und beweisbelastet.

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Die Beklagte ist bereits ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Der Vortrag der Beklagten, die Parteien hätten im Februar 2019 vereinbart, dass die Beklagte im Verkaufsfall keine Maklerprovision zu zahlen habe, ist erkennbar nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt insoweit bereits an einem einlassungsfähigen Vortrag, wer wann diese Absprache getroffen haben soll. Da es sich bei den Parteien jeweils um juristische Personen handelt, sind diese nicht aus sich heraus, sondern nur durch ihre Organe handlungsfähig. Ein Vortrag hierzu ist trotz des Hinweises der Klägerin in dem Schriftsatz vom 00.00.0000 (Bl. 46 GA) nicht erfolgt.

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Des Weiteren hat die Klägerin diesen Vortrag im Rahmen des Schriftsatzes vom 00.00.0000 in erheblichem Umfang bestritten, sodass die Beklagte jedenfalls einen Beweis hierzu hätte antreten müssen. Ein diesbezüglicher Beweisantritt fehlt jedoch ebenfalls.

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Sofern die Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz unter Beweisantritt vorträgt, die Zahlung einer Maklercourtage durch die Beklagte sei im Kaufvertrag ausgeschlossen, erschließt sich dieser Vortrag der Kammer nicht. Da die Klägerin nicht Vertragspartnerin des Kaufvertrages ist, können ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht durch eine vertragliche Vereinbarung mit den Käufern abbedungen werden. Dies wäre als Vertrag zu Lasten Dritter unzulässig (vgl. Mäsch in BeckOGK, Stand 01.07.2020, § 328 Rn. 123 f.).

39

4.

40

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Eine höhere Zinsforderung kommt aufgrund der Bindung der Kammer an die Parteianträge nach § 308 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

41

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 10.710,00 EUR festgesetzt.

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G.
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BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf