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Landgericht Düsseldorf·11 O 171/06·07.07.2010

Klage auf Unfallkrankentagegeld: Abweisung mangels unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit

ZivilrechtVersicherungsrechtUnfallversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Unfallkrankentagegeld für den Zeitraum 07.08.2004–23.06.2005 nach einem Sturz am 24.06.2004. Zentrale Frage war, ob die fortdauernden Beschwerden unfallbedingt oder degenerativ verursacht sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten die Beschwerden überwiegend als degenerativ einstuft; zeitliche Koinzidenz begründet keine Kausalität. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Unfallkrankentagegeld abgewiesen mangels Nachweis einer unfallbedingten fortdauernden Arbeitsunfähigkeit

Abstrakte Rechtssätze

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Unfalltagegeld nach § 7 II AUB 97 setzt eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit voraus; die Leistung bemisst sich nach dem Grad der Beeinträchtigung.

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Die bloße zeitliche Koinzidenz zwischen einem Unfallereignis und dem Auftreten von Beschwerden begründet für sich keinen ursächlichen Zusammenhang.

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Vorbestehende degenerative Erkrankungen können den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und fortdauernden Beschwerden ausschließen und damit Leistungsansprüche entfallen lassen.

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Die gerichtliche Bewertung der Kausalität beruht vorrangig auf fachärztlichen Sachverständigengutachten; behandelnde Ärztezeugenaussagen ersetzen nicht die sachverständige Ursachenaufklärung, sofern diese bereits berücksichtigt wurden.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO Satz 1 u. 2

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung auf der Grundlage der AUB 97.

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Am 24.06.2004 stürzte der Kläger von einer Leiter und schlug infolge dessen mit der rechten Körperhälfte und der rechten Schädelseite auf den Boden.

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In der Folgezeit zahlte die Beklagte für den Zeitraum vom 24.06.2004 bis zum 06.08.2004 an den Kläger das bedingungsgemäß versicherte Unfalltagegeld.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung von Unfallkrankentagegeld für den darüber hinausgehenden Zeitpunkt vom 07.08.2004 bis zum 23.06.2005 in Höhe von täglich 51,13 €.

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Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

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Durch die bei seinem Sturz am 24.06.2004 von einer Leiter erlittenen Verletzungen sei er – im Sinne des § 7 II 2 AUB 97 – in dem Zeitraum vom 24.06.2004 bis – zumindest – 23.06.2005 fortlaufend ununterbrochen vollständig in seinem Beruf als Fotograf arbeitsunfähig gewesen. Die bei ihm festgestellten posttraumatischen Beschwerden insbesondere im Bereich des rechten Schultergelenkes hätten einzig und allein ihre Ursache in den durch den Sturz auf die rechte Schulter erlittenen Verletzung gehabt. Degenerative Vorerkrankungen hätten insoweit nicht vorgelegen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.412,73 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 9.919,22 € ab dem 29.02.2005 und im Übrigen am Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt im Wesentlichen vor:

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Die unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers hätten für höchstens etwa 6 Wochen nach dem Unfallereignis bestand, nämlich Zeitraum, für den sie, die Beklagte, das Unfalltagegeld gezahlt habe.

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Soweit nicht degenerative Änderungen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schultergelenkes für die Beschwerden des Klägers ursächlich gewesen seien, resultierten die vom Kläger geklagten Beschwerden aus posttraumatischen Anpassungsstörungen mit Angstzuständen und Panikattacken ohne entsprechende Körperschäden, sodass es sich um psychisch bedingte Beschwerden im Sinne des § 2 IV AUB 97 handele.

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Zudem betrüge ab dem 43. Tag nach dem Unfall (also ab dem 07.08.2004) der Mitwirkungsanteil der vom Kläger geklagten Beschwerden im Sinne des § 8 AUB 97 100 % wegen folgender beim Kläger insbesondere vorliegender degenerativer Veränderungen:

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Fortgeschrittene Verschleißreaktionen im unteren Drittel der Halswirbelsäule mit spontaner Verblockung der Bewegungssegmente C 5/C 6 sowie C 6/ C 7 ausgeprägte AC-Gelenksarthrose rechts mit Rotatorenmanschettenruptur des M. supraspinatus, Auffaserung des Bicepssehne, intraartikuläre Synovitis, Chondromalazie Grad II tentrales Glenoid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen ärztlichen Gutachten des Orthopäden Dr. med. A. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht gegen der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Unfalltagegeld über den 06.08.2004 hinaus nicht zu.

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Nach § 7 II Ziffer 1 AUB 97 wird Unfalltagegeld gezahlt, wenn der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten führt, wobei das Tagegeld nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft wird.

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Im Sinne dieser Regelung steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung weiteren Unfalltagegeldes zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass bei ihm nach dem 06.08.2004 noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit vorlag. Der Sachverständige Dr. A ist in seinem Ursprungsgutachten sowie in seinen beiden ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen zu dem einleuchtenden und überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger erlittene Schulterprellung und ggf. die hierdurch erfolgte Aktivierung der Schultereckgelenksarthrose in der Zeit bis zum 06.08.2004 ausgeheilt waren. Die weiteren Beschwerden des Klägers waren – so der Sachverständige – degenerativ, also unfallunabhängig. In seinen ergänzenden Stellungnahmen hat der Sachverständige A dabei klar herausgearbeitet, dass die gegenteilige Auffassung des den Kläger behandelnden Arztes Dr. B unzutreffend ist. Dr. B leitet nämlich aus der Tatsache, dass vor dem Unfall keine Vorbehandlung zu verzeichnen gewesen ist, her, dass die Ruptur der Rotarorenmanschette unfallbedingt sei. Befunde, die dies stützen, etwa einen zum Unfall zeitnahen klinischen Untersuchungsbefund, legt Dr. B hingegen nicht vor. Überzeugend legt der Sachverständige Dr. A dar, dass das zeitliche Zusammentreffen eines Unfallereignisses mit dem Auftreten von Beschwerden allein keinen kausalen Zusammenhang begründet. Gegen eine unfallbedingte Verursachung des Rotatorenmanschettenschadens sprechen – so der Sachverständige – die beim Kläger vorhandenen ausgeprägten, vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich des rechten Schultergelenkes, die sowohl im MRT als auch bei der Operation festgestellt wurden, nämlich: Hypertroph AC – Gelenksarthrose mit Einengung des subarcrominalen Raumes, Auffaserung der Bizepssehne, Chondrumalazie Grad II ventrales Glenoid.

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Das Gericht schließt sich den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. A an.

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Der Vernehmung des vom Kläger benannten behandelnden Arztes Dr. B als Zeugen bedurfte es nicht. Zum einen geht es um die Bewertung von medizinischen Ursachen und Zusammenhängen, welche von einem Sachverständigen vorzunehmen ist, nicht von einem Zeugen. Zum anderen kann das, was ihn das Wissen des Zeugen Dr. B gestellt wird, als wahr unterstellt werden. Der Zeuge Dr. B hat mehrfach schriftlich attestiert, womit sich der Sachverständige Dr. A ausführlich auseinandergesetzt hat, dass der Kläger vor dem Unfall nicht wegen Beschwerden an der Schulter behandelt worden ist. Dies soll Dr. B auch bei seiner vom Kläger begehrten Zeugenvernehmung bekunden. Dass der Kläger von Dr. B vor dem Unfall nie an der Schulter behandelt wurde, weil er diesbezüglich über keine Beschwerden klagte, kann indessen als wahr unterstellt werden. Selbst wenn dies nämlich zutrifft, folgt hieraus nicht, dass die vom Kläger noch mehr als 6 Wochen nach dem Unfallereignis geklagten Beschwerden unfallursächlich und nicht degenerativ bedingt waren, wie es der Sachverständige Dr. A überzeugend festgestellt hat. Denn – wie schon ausgeführt – allein das zeitliche Zusammentreffen eines Unfallereignisses mit dem Auftreten von vorher nicht vorhandenen Beschwerden begründet keinen kausalen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und aufgetretenen Beschwerden.

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Nach alledem hat der Kläger – jedenfalls – nicht nachgewiesen, dass seine über dem 06.08.2004 fortdauernden Beschwerden unfallbedingt waren, sodass der Klage der Erfolg versagt bleibt.

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Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 I ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 s. 1 u. 2 ZPO.

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Streitwert: 16.412,73 €.

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