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Landgericht Düsseldorf·11 O 167/09·05.01.2011

Klage auf Todesfallleistung wegen Treppensturz: Leistungsfreiheit wegen Alkoholeinfluss

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtUnfallversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt aus einem Unfallversicherungsvertrag die Todesfallleistung nach dem Sturz ihres Ehemanns. Die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung. Das Gericht folgt dem Gutachten, wonach die BAK jedenfalls bei 2,0 ‰ lag und alkoholbedingte Gleichgewichtsstörungen ursächlich für den Sturz waren. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Todesfallleistung abgewiesen; Beklagte leistungsfrei wegen alkoholbedingter Bewusstseinsstörung nach § 2 I 1 AUB 2000

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 2 I 1 AUB 2000 ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Tod der versicherten Person durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung verursacht wurde.

2

Bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,0 ‰ können auch bei alkoholgewohnten Personen Störungen der Reflextätigkeit, Reaktionszeit und des Gleichgewichtssinnes eintreten, die ursächlich für einen Sturz sein können.

3

Bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration ist der gemessene Entnahmewert unter Berücksichtigung der Fehlerbreite und eines konservativ angesetzten Abbauwerts zu bewerten; bloße, nicht konkret begründete Einwände gegen die Messung genügen nicht.

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Überzeugende gutachterliche Feststellungen, die entgegenstehende Einwendungen substantiiert entkräften, können die Überzeugung des Gerichts begründen und damit die Leistungsfreiheit des Versicherers feststellen.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

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Der verstorbene Ehemann der Klägerin unterhielt bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag. Versicherte Person war der verstorbene Ehemann der Klägerin.

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Für den Todesfall durch Unfall sah der Unfallversicherungsvertrag eine Kapitalzahlung in Höhe von – zuletzt – 34.000,00 € vor. Bezugsberechtigt für Leistung bei Tod durch Unfall war die Ehefrau, also die Klägerin. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die AUB 2000.

4

Am 06.04.2008 verstarb der Ehemann der Klägerin aufgrund eines Sturzes am 05.04.2008 auf der Kellertreppe in dem damaligen Wohnhaus der Klägerin und des Ehemannes.

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Gegen 20.25 Uhr am 05.04.2008 fand die Tochter der Klägerin ihren Vater am Fuße der Kellertreppe auf dem Kellerboden liegend in einer Blutlache. Der Ehemann der Klägerin wurde in das Krankenhaus Neuwerk durch den Rettungswagen eingeliefert. Von dort aus wurde er auf die Neurologische Intensivstation der Kliniken Krefeld verlegt, wo er am 06.04.2008 verstarb.

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Ausweislich der Ermittlungsakte wurde seitens des Krankenhauses in Krefeld bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin am 06.04.2008 um 0.14 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille festgestellt.

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In der Folgezeit lehnte die Beklagte die von der Klägerin begehrten Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag mit der Begründung ab, Grund des Treppensturzes sei eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung ihres Ehemannes gewesen.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten nunmehr die Todesfallleistung.

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Sie trägt im Wesentlichen vor:

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Todesursächlich für den Tod ihres Ehemannes seien ein Hirnödem und Hirnblutungen nach Treppensturz gewesen. Zutreffend sei, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin zum Unfallzeitpunkt Alkohol genossen habe. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin ausgesprochen Alkohol gewöhnt gewesen sei und deshalb eine hohe Alkoholtoleranz gehabt habe. Auch aus der Art des Unfallgeschehens könne nicht darauf geschlossen werden, dass dieses durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung verursacht worden sei. Auch bei einem kurz vor dem Sturz geführten Telefongespräch des Verstorbenen mit einer Cousine sei dieser der Ehemann der Klägerin nicht betrunken erschienen. Entsprechendes gelte von einem sich anschließenden Telefonat des Ehemannes der Klägerin mit einem anderen Zeugen. Auch diesem sei eine Alkoholisierung nicht aufgefallen.

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Mithin sei nicht davon auszugehen, dass eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung des Ehemannes der Klägerin vorgelegen habe und diese ursächlich für das Unfallgeschehen sei.

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Die Klägerin beantragt,

13

1.

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

15

2.

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.517,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Sie trägt im Wesentlichen vor:

20

Es sei ohne weiteres davon auszugehen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin gestürzt sei infolge einer durch erhebliche Alkoholisierung ausgelösten Bewusstseinsstörung. Daher habe sie, die Beklagte, keine Leistungen zu erbringen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die begehrte Todesfallleistung aus dem Unfallversicherungsvertrag zu.

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Die Beklagte ist leistungsfrei, da der Tod der versicherten Person, des Ehemannes der Klägerin, durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung im Sinne des § 2 I 1 AUB 2000 verursacht wurde.

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Der Sachverständige Dr. med. A hat in seinem Gutachten unter eingehender Auswertung des Akteninhaltes sowohl der Zivilakte als auch der Ermittlungsakte festgestellt, dass die im Rahmen der Notfallbehandlung entnommene Blutprobe des Ehemannes der Klägerin eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille ergeben hat, welche bei Rückrechnung über 3 Stunden mit einem Abbauwert von 0,1 Promille/Stunde zu einer BAK von 2,43 Promille zum spätestmöglichen Unfallzeitpunkt führe. Dies – so der Sachverständige – sei ein Wert, bei dem auch bei Alkoholgewöhnung (wie bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin) Störungen der Reflextätigkeit, der Reaktionszeit und des Gleichgewichtssinnes auftreten. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme überzeugend wiederlegt. Er hat festgestellt, dass der Blutalkoholmesswert von 2,13 Promille als zumindest ungefähr zutreffend angenommen werden kann, nämlich als Mittelwert im Rahmen der Fehlerbreite von + - 5 % zwischen 2,04 Promille und 2,26 Promille. Irgendwelche Einflüsse, die begründete Zweifel an diesem Blutalkoholspiegel begründen könnten, seien nicht feststellbar.

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Die Verwendung von Desinfektionsmitteln anlässlich der Entnahme der Blutprobe könne keinen messbaren Einfluss auf den Wert der festgestellten Blutalkoholkonzentration gehabt haben.

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Hinsichtlich der Rückrechnung habe er betreffend den Verstorbenen in seinem Gutachten den niedrigsten der möglichen Werte von 0,1 Promille Abbau- geschwindigkeit pro Stunde angesetzt.

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Selbst bei Annahme eines Sturztrunkes sei von einer nachweisbaren Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt von 2,3 Promille auszugehen, wobei bei Annahme eines Sturztrunkes unmittelbar vor dem Unfall indessen auch zu erwarten wäre, dass zum Zeitpunkt des Unfalles eine verstärkte Rauschwirkung mit entsprechenden Folgen, wie motorische Unsicherheit, vorlag.

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Dass von der Klägerin angeführte Argument des Blutverlustes sei nicht geeignet, eine wesentlich andere Blutalkoholkonzentration anzunehmen, als tatsächlich gemessen worden sei.

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Zusammenfassend ist der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme zu der plausiblen und überzeugenden Annahme gelangt, dass selbst bei Annahme gewisser Ungenauigkeiten der Blutalkoholbestimmung, eines Sturztrunkes oder eines Blutverlustes von einer erheblichen Alkoholisierung des Verstorbenen zum Unfallzeitpunkt auszugehen sei, die nicht unter 2 Promille gelegen hat.

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Ausgehend hiervon, nämlich einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,0 Promille zum Unfallzeitpunkt ist zur Überzeugung des Gerichts auch bei einem alkoholgewöhnten Menschen, wie dem Verstorbenen, ersichtlich davon auszugehen, dass die Blutalkoholkonzentration zu alkoholbedingten Unsicherheiten, insbesondere zu Gleichgewichtsstörungen, führt und das diese Alkoholisierung mithin ursächlich für den Treppensturz des Verstorbenen war.

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Demzufolge ist nach Auffassung des Gerichts nachgewiesen, dass der verstorbene Ehemann infolge einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung die Treppe hinabgestürzt und hierdurch zu Tode gekommen ist, so dass die Beklagte gemäß § 2 I 1 AUB 2000 leistungsfrei ist.

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Mangels begründeter Hauptforderung steht der Klägerin auch der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus Verzugsgrundsätzen nicht zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 34.000,00 €.

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