Kein versicherter Raub bei Einschlagen der Autoscheibe und Wegnahme der Handtasche
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen verlangten aus einer Einbruchdiebstahl-/Raubversicherung bzw. Hausratversicherung Leistungen nach einem Überfall, bei dem Täter die Beifahrerscheibe einschlugen und eine Handtasche mit Bargeld entwendeten. Streitpunkt war, ob ein Raub/Beraubung nach AERB 87 bzw. AVB vorliegt. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Gewaltanwendung sich nur gegen die Sache richtete und weder als körperlicher Zwang gegen die Person wirkte noch der Widerstand einer Person überwunden werden sollte. Auch eine Drohung mit einer Gewalttat lag mangels bedrohenden Einsatzes des Werkzeugs nicht vor; Nebenforderungen scheiterten mangels Hauptanspruchs.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistungen und Nebenforderungen mangels versicherter Beraubung vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Raub im Sinne von Versicherungsbedingungen, die eine Gewaltanwendung gegen eine Person zur Ausschaltung ihres Widerstands verlangen, setzt grundsätzlich eine gegen die Person gerichtete Gewalt voraus; reine Sachgewalt genügt nur, wenn sie vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird.
Sachgewalt, die lediglich ein Zugangshindernis zum Tatobjekt überwindet (z.B. Einschlagen einer Scheibe), erfüllt den Raubtatbestand nicht, wenn sie nicht dazu dient, einen erwarteten Widerstand einer Person gegen die Wegnahme zu brechen.
Für einen Raub durch Drohung ist die bloße Innehabung eines potentiell als Waffe geeigneten Werkzeugs nicht ausreichend; erforderlich ist ein Verhalten, das aus Opfersicht die ernsthafte Ankündigung eines Einsatzes gegen Leib oder Leben zur Erlangung der Sache erkennen lässt.
Ein Raubtatbestand, der an die Ausnutzung einer unverschuldeten Widerstandsunfähigkeit anknüpft, verlangt die Darlegung, dass die Widerstandskraft des Opfers im Zeitpunkt der Wegnahme tatsächlich ausgeschaltet war.
Besteht kein Anspruch auf die Versicherungsleistung als Hauptforderung, bestehen regelmäßig auch keine Ansprüche auf Verzugszinsen und Erstattung/Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) zu 94% und die Klägerin zu 2) zu 6%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Klägerin zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) nimmt die Beklagte aufgrund eines Schadenereignisses vom 09.06.2008 aus einer Einbruchdiebstahl- und Raub-Versicherung für das Wagnis A in B in Anspruch, auf welchem die C einen Schrottgroßhandel betreibt. Die Beklagte hatte der GmbH unter dem 13.12.2007 eine Vorläufige Deckungszusage erteilt, wobei es sich um die Fortführung einer zuvor über mehrere Jahre hinweg von der Klägerin zu 1) unterhaltenen Versicherung handelte. Versichert war laut Deckungszusage (vgl. Anlage B1, Bl. 34 f. d.A.) u.a. die Gefahr eines Raubes auf Transportwegen begrenzt auf eine Versicherungssumme von 25.000,-- Euro; für Wertsachen – Bargeld war eine Versicherungssumme von 15.000,-- Euro angegeben. Es galten die Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung AERB 87. Die GmbH hat unter dem 11.09.2009 die Abtretung der Ansprüche auf Versicherungsleistungen gegen die Beklagte an die Klägerin erklärt (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 14.09.2009, Bl. 81 d.A.).
Die Klägerin zu 2) unterhält bei der Beklagten einen Hausrat-Versicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen der Beklagten (vgl. Anlage K7) zugrunde liegen. Auch sie nimmt die Beklagte aufgrund des Schadensereignisses vom 09.06.2008 in Anspruch.
Am 09.06.2008 wurde die im Haushalt der Klägerin zu 2) lebende D, die die Schwägerin der Klägerin zu 1) und als Angestellte im Betrieb der C beschäftigt ist, Opfer eines Überfalls. D fuhr am Morgen des 09.06.2008 – wie fast täglich - mit ihrem Privatfahrzeug zur E auf der F und holte dort einen Bargeldbetrag von 32.000,-- Euro aus dem Tresor. Diesen steckte sie in eine "Banktasche" mit Reißverschluss und verstaute diese wiederum in ihrer Handtasche. Sodann begab sie sich zu ihrem auf der G geparkten Fahrzeug, legte die Handtasche auf den Beifahrersitz und begann ihre Fahrt zurück zum Betrieb. An einer Ampelkreuzung musste sie das Fahrzeug anhalten, da die Lichtzeichenanlage für ihre Fahrtrichtung rotes Licht anzeigte. Plötzlich hörte sie einen lauten Knall, der darauf zurückzuführen war, dass eine Person mittels einer Axt oder eines Beils die Scheibe der Beifahrertür einschlug. Der Täter griff durch die Fensteröffnung nach der auf dem Beifahrersitz liegenden Handtasche, riss diese heraus, lief zu einem rechtsseitig hinter dem Fahrzeug stehenden, mit einem Fahrer besetzten Motorrad und setzte sich auf den Soziussitz. Das Motorrad fuhr mit hoher Geschwindigkeit davon.
Neben dem Bargeldbetrag wurden auch – wobei die Einzelheiten umstritten sind – persönliche Gegenstände der D entwendet, die sich in der Handtasche befanden. D war infolge des für sie schockierenden Ereignisses in der Zeit vom 10.06. bis 20.06.2008 arbeitsunfähig erkrankt. Die Täter des Überfalls konnten nicht ermittelt werden.
Die Beklagte, der der Vorfall angezeigt wurde, lehnte nach Einsicht in Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft die Schadenregulierung ab, da aus ihrer Sicht kein erstattungspflichtiger Beraubungsschaden vorlag. Dem widersprachen die Klägerinnen mit anwaltlichem Schreiben vom 17.02.2009 und forderten die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.03.2009 zur Zahlung der Versicherungsleistungen auf.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, es handele sich um einen erstattungspflichtigen Beraubungsschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen. Eine Axt bzw. ein Beil, welches von einem Täter eingesetzt werde, sei kein Werkzeug, sondern eine Waffe. Der Einsatz habe sich im vorliegenden Fall nicht nur gegen eine Sache, sondern auch gegen die Person D gerichtet, die – da der Täter die Axt/das Beil unstreitig in der Hand behalten habe – habe davon ausgehen müssen, er werde diese(s) gegen sie einsetzen, sollte sie Widerstand leisten. Für D habe außerdem – so behaupten die Klägerinnen – eine erhebliche Verletzungsgefahr bestanden, da die Beifahrerscheibe beim Einschlagen unkontrolliert zersplittert sei.
Die Klägerin zu 2) behauptet, in der Handtasche hätten sich neben dem Bargeldbetrag die aus der Anlage K1 zur Klageschrift (vgl. Bl. 7 d.A.) ersichtlichen Gegenstände befunden. Diese hätten den in der genannten Anlage aufgeführten Wert besessen. Einschließlich der beschädigten Autotürscheibe betrage der D entstandene materielle Schaden 1.458,06 Euro.
Die Klägerinnen beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 25.000,-- Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18.03.2009 und an die Klägerin zu 2) 1.458,06 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18.03.2009 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, sie als Gesamtgläubiger von vorgerichtlichen Gebührenforderungen ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.520,88 Euro freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, es liege kein Raub im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, da sich die vom Täter eingesetzte Gewalt nicht gegen eine Person, sondern gegen eine Sache gerichtet habe, und die Gewalt nicht angewendet worden sei, um den Widerstand einer Person gegen die Wegnahme zu überwinden. Auch habe die vom Täter eingesetzte Axt/das Beil ausschließlich zum Einschlagen der Scheibe gedient und sei nicht zwecks Bedrohung der D eingesetzt worden. Darüber hinaus könne nicht von einem fehlenden Verschulden ausgegangen werden, wenn eine derartige Menge Bargeld auf einen Beifahrersitz gelegt werde, der Transportierende allein unterwegs sei und ein derartiger Transport jeden Tag ungefähr um die gleiche Uhrzeit auf derselben Strecke erfolge. Schließlich sei die Versicherungssumme für das entwendete Bargeld auf 15.000,-- Euro begrenzt und einige der in der Liste der Klägerin zu 2) aufgeführten Positionen seien nicht erstattungsfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte weder aus eigenem, noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 25.000,-- Euro aus dem Einbruchdiebstahl- und Raubversicherungsvertrag in Verbindung mit den zugrunde liegenden AERB 87. Denn der Schadenvorfall vom 09.06.2008, dessen äußerer Ablauf unstreitig ist, stellt keinen Raub im Sinne des § 1 Nr. 3 der AERB 87 dar.
Die Voraussetzungen des § 1 Nr. 3 lit. a) AERB 87 sind nicht erfüllt. Nach § 1 Nr. 3 lit. a) AERB 87 liegt Raub vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. An der erforderlichen Gewaltanwendung gegen eine Person fehlt es hier. Die Gewalt, die der Täter im vorliegenden Fall eingesetzt hat, nämlich das Einschlagen der Beifahrertürscheibe mittels einer Axt bzw. eines Beils, war unmittelbar gegen eine Sache gerichtet. Allerdings ist anerkannt, dass auch die Gewalteinwirkung auf eine Sache mittelbar eine Gewaltausübung gegen die Person darstellen kann; vorauszusetzen ist aber, dass die Gewalt von dem in Betracht kommenden Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird (vgl. Eser in: Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, München 2006, § Rdnr. 4 m.w.Nw.). Im vorliegenden Fall mag das Vorgehen des Täters, was das Gericht ohne weiteres nachvollziehen kann, D überrascht und auch schockiert haben; dies ist für die Annahme einer körperlichen Zwangswirkung jedoch nicht ausreichend. Denn diese muss ihren Ausdruck in einer zumindest nicht unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit finden. Soweit D im Nachhinein arbeitsunfähig erkrankte, stellt sich dies als Folge der Verarbeitung des erlebten Geschehens, nicht jedoch als Folge der ausgeübten Sachgewalt dar. Hinzu kommt, dass die im vorliegenden Fall ausgeübte Sachgewalt vom Täter nicht dazu eingesetzt wurde, einen erwarteten Widerstand zu brechen, sondern dazu, die Beifahrertür zu überwinden, die dem begehrten Tatobjekt, der auf dem Beifahrersitz abgelegten Handtasche, als Zugangshindernis entgegenstand. Soweit die Scheibe dabei unkontrolliert zersplittert ist, war die für D damit verbundene Verletzungsgefahr ein vom Täter in Kauf genommener Nebeneffekt, nicht jedoch das Mittel, welches er zum Zwecke der Widerstandsüberwindung eingesetzt hat.
Auch die Voraussetzungen des § 1 Nr. 3 lit. b) in Verbindung mit Nr. 4 lit. c) AERB 87 liegen nicht vor. Nach dieser Tatbestandsvariante liegt Raub auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll. Zwar ist nicht zu verkennen, dass eine Axt bzw. ein Beil – wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen – als Waffe eingesetzt werden können. Die Innehabung an sich ist für die Annahme einer Bedrohung jedoch nicht ausreichend. Vielmehr muss das Verhalten des Täters aus Sicht des Opfers den Eindruck erwecken, dieser werde das Werkzeug gegebenenfalls als Waffe zum Einsatz bringen, um sich in den Besitz des Tatobjekts zu bringen. Ein entsprechendes Verhalten des Täters ist im vorliegenden Fall nicht dargetan. Der Täter hat durch die zerschlagene Türscheibe gegriffen und die Handtasche an sich genommen. Dabei hat er das zum Zerschlagen der Scheibe verwandte Werkzeug zu keinem Zeitpunkt auf D gerichtet. Dass diese nicht von einer Bedrohung ausgegangen ist, folgt auch aus ihrer Zeugenaussage, welche die Polizei in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschehen noch am 09.06.2008 aufgenommen hat (vgl. Anlage B3, Bl. 38 ff. d.A.). Danach hat D die Täter noch mit dem Auto verfolgen und sie abdrängen wollen, war hieran aber dadurch gehindert, dass das Motorrad über den Bürgersteig entkam. Hätte sie befürchtet, die Täter könnten das zum Zerschlagen der Türscheibe eingesetzte Werkzeug als Waffe gegen sie verwenden, hätte sie eine Verfolgung wohl nicht beabsichtigt.
Schließlich sind die Voraussetzungen des § 1 Nr. 3 lit. c) AERB 87 nicht gegeben, wonach Raub auch dann anzunehmen ist, wenn dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen deshalb weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Denn dass zum Zeitpunkt der Wegnahme die Widerstandskraft Ds ausgeschaltet war, ist nicht dargelegt.
Die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.458,06 Euro aus dem Hausrat-Versicherungsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen der Beklagten. Zwar besteht eine Außenversicherung zugunsten von mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen, § 11 AVB. Doch es hat sich keine versicherte Gefahr verwirklicht. Eine Beraubung im Sinne des § 4 Nr. 3 AVB lag nicht vor, weil aus den vorstehenden Gründen weder Gewalt gegen eine Person angewandt wurde, noch eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wurde, noch die Widerstandsunfähigkeit einer Person zum Zwecke der Wegnahme ausgenutzt wurde.
Mangels Hauptforderung stehen den Klägerinnen auch die geltend gemachten Nebenforderungen auf Zahlung von Zinsen und Freistellung von Anwaltskosten nicht zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 und 2, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert
26.458,06 Euro