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Landgericht Düsseldorf·11 O 159/99·13.10.1999

Kaskoversicherung: Entwendungsnachweis und Glaubwürdigkeit bei behauptetem Pkw-Diebstahl

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus der Kaskoversicherung Entschädigung wegen des behaupteten Diebstahls seines Pkw. Streitpunkt war, ob der Kläger das „äußere Bild“ einer bedingungsgemäßen Entwendung (Abstellen und späteres Nichtwiederauffinden) nachweisen konnte. Das Landgericht wies die Klage ab, weil weder Zeugen den Minimalsachverhalt bestätigten noch den Angaben des Klägers wegen erheblicher Widersprüche und unplausibler, deutlich zu niedriger Laufleistungsangaben Glauben geschenkt werden konnte. Eine bloße Diebstahlsanzeige genügte als Indiz nicht.

Ausgang: Klage auf Kaskoentschädigung wegen behaupteten Pkw-Diebstahls mangels Entwendungsnachweises abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

In der Kfz-Kaskoversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass das versicherte Fahrzeug tatsächlich entwendet wurde.

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Der Entwendungsnachweis kann regelmäßig durch Indizien geführt werden, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls (Abstellen und späteres Nichtwiederauffinden am Abstellort) hinreichend wahrscheinlich macht.

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Kann der Versicherungsnehmer den Minimalsachverhalt nicht durch objektive Beweismittel belegen, kommt eine Überzeugungsbildung des Tatrichters aufgrund der Parteiangaben nur in Betracht, wenn deren Glaubhaftigkeit nicht durch erhebliche Unstimmigkeiten und Unredlichkeitsindizien erschüttert ist.

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Eine polizeiliche Diebstahlsanzeige beweist für sich genommen nur die Anzeigeerstattung, nicht aber die behauptete Entwendung des Fahrzeugs.

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Erhebliche, nicht plausibel erklärte Falschangaben zu wert- oder entschädigungsrelevanten Umständen (z.B. Laufleistung) können die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers so beeinträchtigen, dass der Entwendungsnachweis nicht als geführt angesehen werden kann.

Relevante Normen
§ 7 V 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 WG§ 1 Abs. 1, 49 WG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 I b, 13 AKB§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

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Am 20.6.1998 erstattete der Kläger bei der Polizeiwache in X Diebstahlsanzeige mit der Angabe, sein Pkw Chrysler sei in der Zeit zwischen dem 10.6.1998 17.00 Uhr und dem 20.6.1998 10.00 Uhr in Millich von dem Parkstreifen auf der L Straße 200 bis 204 entwendet worden, wo das Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen und mit blockiertem Lenk- und Zündschloß abgestellt gewesen sei. Der Kilometerstand betrage sich 50.000 bis 60.-000 km (Bl.31/32 GA). Am 25.6.1998 erstattete der Kläger bei dem Beklagten Kasko-Schadenanzeige (Bl. 4 ff. GA) in der er die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs mit 50.000 km angab.

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In der Folgezeit lehnte der Beklagte die Erbringung von Versicherungsleistungen ab,die der Kläger nunmehr mit der vorliegenden Klage verfolgt.

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Der Kläger trägt im wesentlichen vor :

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Er habe das Fahrzeug verkaufen wollen. Deshalb habe er das Fahrzeug im Frühjahr/Frühsommer 1998 auf dem Parkstreifen der L Straße in Höhe des Hauses 200 bis 204 in X mit einem im Fenster angebrachten Verkaufsschild abgestellt,nachdem er mit dem Zeugen I darüber gesprochen gehabt habe, ob dieser für das Fahrzeug nicht in seinem Betrieb, einer Autowerkstatt,einen Abstellplatz habe, was der Zeuge I verneint habe.

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Zuletzt habe er, der Kläger, das Fahrzeug - vor dem Diebstahl- am 10.6.1998 gegen 17.00 Uhr auf dem Parkstreifen der L Straße ordnungsgemäß verschlossen abgestellt und dort am Morgen des 20.6.1998 festgestellt, daß sich das Fahrzeug nicht mehr an seinem Abstellplatz befunden habe.

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Das Fahrzeug sei mit einem Meilentacho bzw. Meilenzählwerk ausgerüstet gewesen. Am 6.2.1998 habe das Fahrzeug einen Tachostand von 38.442 Meilen gehabt. Danach sei das Fahrzeug kaum noch bewegt worden. Nach Eintritt des Versicherungsfalles sei er nicht mehr in der Lage gewesen,die Fahrleistung genau zu rekonstruieren. Deswegen habe er bei- der Polizei von einer Fahrleistung von 50.000 bis 60.000 km und im Fragebogen der Beklagten von einer solchen von ca. 50.000 km gesprochen.

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Bei Kauf des Fahrzeugs als Gebrauchtwagen habe er lediglich zwei Fahrzeugschlüssel erhalten, stets nur zwei Fahrzeugschlüssel in Besitz gehabt und diese beiden Fahrzeugschlüssel nach dem Schadensfall dem Beklagten zur Verfügung gestellt.

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Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges betrage - ohne Mehrwertsteuer - 17.068,97 DM (Bl. 80 GA).

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Der Kläger, der zunächst den Antrag angekündigt hatte,den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.800,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.10.1998 zu zahlen, beantragt nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.418,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.10.1998 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt im wesentlichen vor:

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Der behauptete Diebstahl werde bestritten. Der Kläger könne noch nicht einmal das „äußere Bild" eines versicherten Diebstahls nachweisen. Abgesehen davon sei er dazu verpflichtet, den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl zu führen, da eine Reihe feststehender Indizien die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründeten, daß der vom Kläger behauptete Diebstahl lediglich vorgetäuscht sei.

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Auffällig sei bereits, daß der Kläger das Fahrzeug 10 Tage lang auf dem Parkstreifen der L Straße abgestellt haben will, ohne in der Zwischenzeit ein einziges Mal nach dem Fahrzeug zu sehen.

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Auch sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, nach dem angeblichen Diebstahl den vollständigen Schlüsselsatz des Fahrzeugs vorzulegen. Er habe - unstreitig - nur zwei Schlüssel eingereicht, obwohl das Fahrzeug werkseitig mit drei Schlüsseln ausgeliefert werde. Es fehle der Ersatzschlüssel,ein Metallschlüssel. Es sei davon auszugehen,daß der Kläger vom Vorbesitzer T den vollständigen Schlüsselsatz erhalten habe.

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Die Angaben des Klägers zur Laufleistung des Fahrzeugs seien falsch. Weder bei seiner Angabe gegenüber der Polizei noch bei seiner Angabe in der Kaskoschadenanzeige habe der Kläger Andeutungen darüber gemacht, daß es sich bei den von ihm genannten Zahlen etwa um amerikanische Meilen handeln könne. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers in der Klageschrift sei davon auszugehen, daß die Laufleistung mindestens bei 69.000 bis 74.000 km gelegen haben müsse (Bl. 57 GA), was unabhängig davon gelte,ob das Fahrzeug einen Meilentacho gehabt habe oder nicht.

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Auch spreche gegen den behaupteten Diebstahl, daß sich der Kläger durch den Verkauf von dem Fahrzeug habe trennen wollen, jedoch entsprechende Verkaufsbemühungen gescheitert seien.

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Ferner seien die finanziellen Verhältnisse des Klägers angespannt gewesen. Zudem habe der Kläger das Bestreben gehabt, den Wert des versicherten Fahrzeugs überhöht darzustellen, was sich daraus ergebe, daß er gegenüber der Polizei den Wert mit 25.000,-- DM angegeben habe.

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Im übrigen wäre der Beklagte selbst bei nachgewiesenem Diebstahl gem. § 7 V 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 WG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil die angeführten Falschangaben des Klägers vorsätzliche Verstöße gegen die Wahrheits- und Aufklärungsobliegenheit des § 7 I 2 AKB darstellten.

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Im übrigen betrage der Wiederbeschaffungswert unter Zugrundelegung meiner realistischen Laufleistung von etwa 6 VV< 80.000 km lediglich 16.300,— DM netto. Nur die Nettoentschädigung könne der Kläger - unstreitig - beanspruchen, da er - unstreitig - vorsteuerabzugsberechtigt sei.

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Darüber hinaus sei für die Vollkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 650,— DM je Schadensfall >vereinbart.

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Außerdem wäre zunächst die Versicherungsleistung um 10 %zu kürzen, da das Fahrzeug nicht mit einer anerkannten elektronischen Wegfahrsperre ausgestattet gewesen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird gleichfalls auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Versicherungsleistungen gem. §§ 1 Abs. 1, 49 WG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 I b, 13 AKB für den - behaupteten - Diebstahl seines Pkw Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen xxx nicht zu. Denn dem Kläger ist der Nachweis eines Diebstahls seines Pkw Chrysler nicht gelungen.

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In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, daß die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. Den ihm obliegenden Beweis erbringt er in der Regel mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt. Im Normalfall genügt also die Feststellung von Beweisanzeichen,denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgeüläß versicherten Diebstahls entnommen werden kann.

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Für den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Entwendungsnachweis genügt die aus einem erforderlichen Mindestmaß an Tatsachen zu fordernde hinreichende Wahrscheinlichkeit.

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Vorliegend läßt sich schon dieses Mindestmaß an Tatsachen- nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - nicht feststellen.

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Dazu hätte - jedenfalls - gehört, daß der Kläger das Abstellen des Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort und das nicht Wiederauffinden des Fahrzeugs zu einer bestimmten späteren Zeit an eben diesem Ort nachgewiesen hätte. Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt.

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Der vom Kläger benannte Zeuge I vermochte lediglich zu bekunden, daß das Fahrzeug des Klägers im vergangenen Sommer für etwa ein bis zwei Wochen gegenüber seinem,des Zeugen, Autohaus auf einem Parkstreifen an der L Straße zwecks Verkaufs durch den Kläger gestanden hat. Nähere Angaben dazu, wann das Fahrzeug dort -zuletzt - abgestellt worden ist und wann es danach nicht mehr vorgefunden wurde, vermochte der,Zeuge I indessen nicht zu machen.

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Die vom Kläger weiter benannte Zeugin M, die Ehefrau des Klägers, konnte aus eigenem Erleben hinsichtlich des in Rede stehenden „Minimalsachverhaltes" keinerlei Angaben machen; die Zeugin vermochte lediglich anzugeben,was der Kläger ihr, der Zeugin, diesbezüglich berichtet hat, wobei der Zeugin auch insoweit genauere zeitliche Einordnungen nicht möglich waren.

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Mithin hat der Kläger den Vorgang des Abstellens und späteren Nichtwiederauffindens des Fahrzeugs („Minimalsachverhalt")durch Zeugen nicht nachgewiesen. Auch der Umstand,daß der Kläger den Diebstahl des Fahrzeugs bei der Polizei angezeigt hat, stellt kein hinreichendes Indiz dar. Denn dadurch wird lediglich bewiesen, daß der Kläger die Polizeidienststelle aufgesucht hat, nicht aber, daß das Fahrzeug entsprechend seinen Angaben entwendet worden ist.

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Allerdings kann der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des BGH den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers unter Umständen auch dann Glauben schenken, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann.

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Anderenfalls wäre nämlich der Wert einer Diebstahlsversicherung in Frage gestellt, weil der Versicherungsnehmer nicht immer für das oben geforderte Mindestmaß an Tatsachen Zeugen zur Verfügung hat.

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So liegen die Dinge auch hier. Da der Kläger nicht auf >andere Weise als durch eigene Angaben beweisen kann, daß er das versicherte Fahrzeug an dem angegebenen Ort abgestellt und dort gegen seinen Willen nicht mehr vorgefunden hat, hängt der Nachweis der Entwendung des Fahrzeugs davon ab, ob seinem Vorbringen Glauben zu schenken ist.

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In diesem Zusammenhang spielen Umstände eine Rolle, die die Glaubwürdigkeit des Klägers erschüttern können. Letztere kann insbesondere auch durch feststehende Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen.

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Vorliegend ist durch feststehende Umstände die Glaubwürdigkeit des Klägers erheblich erschüttert:

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Auffällig ist bereits, daß der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung im Termin vom 16.9.1999 Angaben gemacht hat, die von seinem schriftsätzlichen Sachvortrag abweichen. So hat der Kläger schriftsätzlich vortragen lassen, das Fahrzeug sei in der Zeit zwischen dem 9./10.6.1998 und dem 20.6.1998 entwendet worden; er habe das Fahrzeug - jedenfalls zuletzt - am 10.6.1998 auf dem Parkstreifen der L Straße in XH abgestellt.

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Ungereimt ist zudem, daß der Kläger - wie im übrigen auch die Zeugin M - bei seiner informatorischen Anhörung angegeben hat, zwischen dem Zeitpunkt des ersten Abstellens des Fahrzeugs auf er L Straße und seinem Verschwinden habe ein Zeitraum von etwa sechs Wochen gelegen, während der Zeuge I demgegenüber bekundet hat, das Fahrzeug habe lediglich insgesamt etwa ein bis zwei Wochen auf der L Straße gestanden und sei dann verschwunden gewesen.

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Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers erweckt auch der Umstand, daß der Kläger im Schriftsatz vom 1.7.1999 (Bl. 75 GA) hat vor tragen lassen, er habe das Fahrzeug zuletzt am 10.6.1998 gegen 17.00 Uhr auf dem Parkstreifen der L Straße ordnungsgemäß verschlossen abgestellt und diese Behauptung durch das Zeugnis seiner Ehefrau unter Beweis gestellt hat, wohingegen die Vernehmung der Zeugin M - wie schon geschildert - ergeben hat, daß die Zeugin diesen in ihr Wissen gestellten Tatsachenvortrag des Klägers überhaupt nicht bestätigen konnte.

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Weitere erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers weckt entscheidend - der Umstand, daß der Kläger nach dem behaupteten Diebstahl die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber dem Beklagten mit 50.000 bis 60.000 km (gegenüber der Polizei) bzw. mit „ca. 50.000" km (in der Kasko-Schadenanzeige) weitaus zu gering angegeben hat. Nach den eigenen Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung hatte das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner - angeblichen Entwendung einen Tachostand von etwa 39.000 Meilen.

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Dies ergibt unter Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktors von 1,649 eine Kilometerlaufleistung von etwa 65.000.

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Wenn man - worauf der Beklagte richtig abhebt (Bl. 57 GA)- den schriftsätzliehen Vortrag des Klägers zugrundelegt,er habe das Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 39.000 km (nicht Meilen) erworben (Kaufvertrag vom 21.2.1996, Bl. 28 GA) und die weitere Angabe des Klägers bei der Polizei, er habe mit dem Fahrzeug etwa 30.000 bis 35.000 km zurückgelegt (Bl. 40 GA) berücksichtigt, so muß die Laufleistung des Fahrzeugs sogar bei - mindestens -69.000 bis 74.000 km gelegen haben.

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Auch wenn man nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem Kläger davon ausgeht, daß das Fahrzeug einen Meilentacho mit Meilenzählwerk hatte, erklärt dies die eklatant falsche Angabe des Klägers bezüglich der Laufleistung gegenüber dem Beklagten (und gegenüber der Polizei) nicht.

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Es wäre dem Kläger ein Leichtes gewesen, die Kilometerleistung in Meilen anzugeben, wenn ihm die Umrechnung in Kilometern nicht möglich oder geläufig gewesen sein sollte. Auch bei seiner informatorischen Anhörung hat der Kläger keine überzeugende Erklärung für sein Verhalten gegeben. Die bloße Behauptung, ihm sei insoweit ein „Irrtum" unterlaufen, überzeugt nicht. Viel näher liegend ist die Annahme, daß der Kläger dem Beklagten eine zu geringe Laufleistung des Fahrzeuges vorspiegeln wollte, um eine höhere Versicherungsleistung zu erlangen. Jedenfalls zeigt dieses Verhalten des Klägers, daß seinen Angaben nicht unbedingt Glauben zu schenken ist.

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Insgesamt liegen danach eine Reihe von Umständen vor, die in ihrer Gesamtheit die Glaubwürdigkeit des Klägers erheblich erschüttern.

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Demzufolge kann der „MinimalSachverhalt" nicht auf Grund der bloßen Angaben des Klägers als nachgewiesen angesehen werden.

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Zur Führung des vollen Beweises des von ihm behaupteten Diebstahls etwa durch die Benennung von Tatzeugen und/oder gar des Täters/der Täter selber, ist der Kläger ersichtlich nicht in der Lage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

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Streitwert :

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a) bis zum 16.6.1999: 19.800,— DM

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b) ab 17.6.1999: 16.418,97 DM.