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Landgericht Düsseldorf·11 O 144/19·15.08.2019

Versäumnisurteil: Zahlung von 7.083,74 € nebst Zinsen und Kosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erwirkte ein Versäumnisurteil, wonach die Beklagte 7.083,74 € zzgl. unterschiedlicher Verzugszinsen und 50 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte trägt die Prozesskosten. Gegen das Urteil ist der Einspruch statthaft; die Belehrung weist auf eine zweiwöchige Notfrist und die Pflicht zur anwaltlichen Einlegung hin. Eine Verlängerung der Begründungsfrist ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Ausgang: Klage der Klägerin überwiegend stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 7.083,74 € nebst Zinsen, Erstattung vorgerichtlicher Kosten und Tragung der Prozesskosten verurteilt, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft; die Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung und beträgt, soweit belehrt, zwei Wochen.

2

Der Einspruch kann, wie in der Belehrung ausgeführt, nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

3

Ein Versäumnisurteil kann die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Geldbetrags, zur Zahlung von Verzugszinsen in gesondert festgesetzten Sätzen für unterschiedliche Teilbeträge und zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten verurteilen; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

4

Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Frist zur Begründung eines Einspruchs kann nur auf Antrag und unter den dort genannten Voraussetzungen (keine Verzögerung des Verfahrens oder wichtige Gründe) verlängert werden.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.083,74 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.736,14 € seit dem 20.11.2018 und weiteren 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 347,60 € seit dem 16.03.2019 sowie 50,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 S., eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

3

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

4

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

5

Y.