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Landgericht Düsseldorf·11 O 139/06·17.07.2007

Kaskodiebstahl: Falschangabe zu Schlüsseln nur einfache Fahrlässigkeit

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung von Versicherungsschutz aus einer Kaskoversicherung nach dem behaupteten Diebstahl ihres Pkw. Die Beklagte berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen (u.a. falsche Angabe zur Anzahl übernommener Fahrzeugschlüssel und Nichtangabe eines früheren Diebstahls). Das Gericht sah das äußere Bild eines Diebstahls als bewiesen und verneinte eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung. Die Falschangabe zur Schlüsselzahl wertete es nur als einfach fahrlässig; eine weitere Obliegenheitsverletzung lag nicht vor. Daher wurde der Versicherungsschutz festgestellt.

Ausgang: Feststellungsklage erfolgreich; Versicherer muss für den behaupteten Diebstahl Kaskoschutz gewähren.

Abstrakte Rechtssätze

1

In der Kaskoversicherung genügt zum Nachweis der Entwendung regelmäßig das äußere Bild des Diebstahls; erforderlich ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit auf Grundlage eines Mindestmaßes an Tatsachen.

2

Zum Mindestmaß an Tatsachen für das äußere Bild der Entwendung gehört der Nachweis des Abstellens zu bestimmter Zeit an bestimmtem Ort und des Nichtwiederauffindens zu bestimmter Zeit an diesem Ort.

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Hat der Versicherungsnehmer den Minimalsachverhalt nachgewiesen, muss der Versicherer für den Einwand der Vortäuschung Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit unredlichen Verhaltens begründen.

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Eine objektiv unrichtige Angabe in der Schadenanzeige führt nur dann zur Leistungsfreiheit, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; einfache Fahrlässigkeit lässt die Leistungspflicht unberührt.

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Eine Obliegenheitsverletzung setzt voraus, dass die gestellte Frage den betreffenden Lebenssachverhalt nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt erfasst; private Vorfälle sind nicht anzugeben, wenn nach Firmenfahrzeugen gefragt wird.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 und 2 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz für den Versicherungsfall vom 06. 08. 2005 zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckendes Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des PKW Audi S 8 mit dem amtlichen Kennzeichen X, welches am 09. 02. 2000 erstzugelassen wurde. Für dieses Fahrzeug unterhält die Klägerin bei der Beklagten eine Kaskoversicherung mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EURO.

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Am Samstag, den 06. 08. 2005 gegen 12.30 Uhr erstattete der Vorstand X der Klägerin bei der Polizei in Berlin Diebstahlsanzeige mit der Angabe, der bei der Beklagten versicherte PKW Audi sei in der Zeit vom 05. 08. 2005 23.00 Uhr bis zum 06. 08. 2005 11.00 Uhr in Berlin Wilmersdorf in Höhe des Hauses X , wo das Fahrzeug abgestellt gewesen sei, entwendet worden.

4

Entsprechende Kaskoschadenanzeige erstattete die Klägerin in der Folgezeit bei der Beklagten (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 18. 11. 2005 (Anlage K 3) lehnte die Beklagte die Erbringung von Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, in der Kaskoschadenanzeige sei die Frage nach den Schlüsselverhältnissen und die Frage nach Fahrzeugentwendungen aus der Vergangenheit falsch beantwortet worden.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte für den Diebstahl des Fahrzeuges am 05./06. 08. 2005 in Berlin in Höhe des Hauses X Versicherungsschutz zu gewähren habe.

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Sie trägt im wesentlichen vor, dass der PKW Audi S 8 – wie bei der Polizei angegeben – am 05./06. 08. 2005 in Berlin auf der X entwendet worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Versicherungsschutz für den Versicherungsfall vom 06. 08. 2005 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt im wesentlichen vor:

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Sie sei wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei. Die Klägerin habe durch einen ihrer beiden Vorstände, Herrn X, die im Fragebogen "Angaben zur Wertermittlung" unter Nr. 8 und unter Nr. 20 gestellten Fragen falsch bzw. unvollständig beantwortet.

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Die Angabe der Klägerin zur Frage Nr. 8, dass zwei Schlüssel beim Kauf des Fahrzeuges übernommen worden seien, sei – unstreitig – falsch. Tatsächlich seien – unstreitig – vier Schlüssel übernommen worden. Dementsprechend seien – unstreitig – der Beklagten zunächst auch nur zwei Schlüssel übersandt worden. Erst auf Nachfrage der Beklagten vom 21. 09. 2005 seien – unstreitig – unter dem 27. 09. 2005 die beiden fehlenden Schlüssel nachgereicht worden. Die in der Falschangabe liegende Obliegenheitsverletzung sei vorsätzlich erfolgt und auch relevant. Es sei ausgeschlossen, dass der die Kaskoschadenanzeige ausfüllende bzw. unterschreibende Herr X ernsthaft geglaubt habe, zu einem hochwertigen Fahrzeug, wie dem angeblich entwendeten, gehörten lediglich zwei Fahrzeugschlüssel.

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Eine weitere Obliegenheitsverletzung, die zu ihrer Leistungsfreiheit führe, liege darin, dass Herr X einen ihn persönlich, nicht die Klägerin als juristische Person, betreffenden Vordiebstahl eines Opel Omega in Polen nicht angegeben habe.

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Auch der behauptete Diebstahl werde nunmehr bestritten.

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Zwar werde nicht bestritten, dass der PKW Audi S 8 zu dem genannten Zeitpunkt bei der angegebenen Privatanschrift des Vorstandes X abgestellt worden ist und am 06. 08. 2005 dort nicht wieder aufgefunden wurde. Dieser Minimalsachverhalt verhelfe aber der Klage vorliegend nicht zum Erfolg. Die zu den Obliegenheitsverletzungen vorgetragenen Umstände begründeten nämlich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des behaupteten Fahrzeugdiebstahls, so dass die Klägerin den vollen Beweis für die Entwendung des Fahrzeuges zu führen habe, wozu sie nicht in der Lage sei.

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Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Insoweit wird auf die Klageschrift vom 26. 04. 2006 (Bl. 2 ff. GA) sowie auf den Schriftsatz vom 25. 07. 2006 (Bl. 64 ff. GA) verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Die Kammer hat die beiden Vorstände der Klägerin Herrn X und Herrn X informatorisch angehört. Auch insoweit wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Feststellungsklage ist begründet.

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Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin aus dem Kaskoversicherungsvertrag Versicherungsschutz für den Versicherungsfall vom 06. 08. 2005 (Entwendung des Fahrzeugs PKW Audi S 8 mit dem amtlichen Kennzeichen X) zu gewähren.

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Der Klägerin ist der Nachweis eines Diebstahls ihres PKW Audi gelungen.

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In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. Den ihm obliegenden Beweis erbringt er in der Regel mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zulässt. Im Regelfall genügt also die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Für den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Entwendungsnachweis genügt die aus einem erforderlichen Mindestmaß an Tatsachen zu folgende hinreichende Wahrscheinlichkeit.

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Zu diesem Mindestmaß an Tatsachen ("Minimalsachverhalt") gehört, dass der Versicherungsnehmer das Abstellen des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort und das Nichtwiederauffinden des Fahrzeuges zu einer bestimmten Zeit an diesem Ort nachweist. Dieser Minimalsachverhalt, den die Klägerin vorliegend dargetan hat, ist von der Beklagten zugestanden worden, so dass er im vorliegenden Fall als feststehend zu behandeln ist.

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Hat der Versicherungsnehmer – wie mithin hier die Klägerin – diesen Minimalsachverhalt nachgewiesen, ist es Sache des den Diebstahl bestreitenden Versicherers, seinerseits Tatsachen darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine bloße Vortäuschung des Diebstahls und/oder ein sonstiges unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers ergibt.

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Zur Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte indessen keine Tatsachen dargetan und/oder nachgewiesen, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls oder eines sonstigen unredlichen Verhaltens ergibt.

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Die Beklagte stützt sich auch insoweit auf die vor ihr für die von ihr angenommenen Obliegenheitsverletzungen vorgebrachten Gründe.

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Zum einen macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe unstreitig in der Kaskoschadenanzeige angegeben, sie habe das entwendete Fahrzeug mit zwei Schlüsseln übernommen, obwohl es unstreitig tatsächlich vier Schlüssel gewesen seien.

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Dieses Verhalten der Klägerin begründet nach Auffassung der Kammer indessen nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Diebstahls oder eines sonstigen unredlichen Verhaltens der Klägerin. Der Vorstand der Klägerin X, der bei seiner informatorischen Anhörung auf die Kammer einen glaubwürdigen Eindruck machte, hat plausibel und glaubhaft geschildert, dass er sich nicht darum gekümmert hat, wie viele Fahrzeugschlüssel für den Audi existierten. Nicht er, sondern Herrn X habe die Schlüssel übernommen. Herr X habe ihm einen Schlüssel weitergegeben, den er, X, dann in der Folgezeit genutzt habe, wenn er mit dem Fahrzeug gefahren sei. Nach dem Diebstahl habe er die Schadenanzeige ausgefüllt bzw. unterschrieben. Er habe zuvor mit seinem Kollegen X nicht über diese Schadenanzeige gesprochen. Er habe seiner Angestellten den ihm zur Verfügung stehenden Fahrzeugschlüssel übergeben, Herr X habe das gleiche mit dem Fahrzeugschlüssel getan, den Herr X genutzt habe, wenn er mit dem Fahrzeug gefahren sei. Diese seien dann an die Beklagte übersandt worden. Weitere Gedanken habe er sich nicht gemacht. Zum damaligen Zeitpunkt sei ihm nicht bewusst gewesen, dass ein Audi S 8 regelmäßig mit vier Schlüsseln ausgeliefert werde.

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Der Kammer erscheinen diese Angaben glaubhaft und plausibel.

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Sie werden gestützt durch die Angaben, die der Vorstand X bei seiner informatorischen Anhörung gemacht hat. Auch er machte auf die Kammer einen glaubwürdigen Eindruck. Er hat angegeben, er, X, habe die vier Schlüssel bei Abholung des Fahrzeuges übernommen. Einen habe er Herrn X gegeben, einen habe er in der Folgezeit für sich selber genutzt. Zwei der Schlüssel habe er dann in eine Schublade gelegt und diese völlig vergessen. Vor Ausfüllung der Schadenanzeige habe Herr X ihn, X, nicht nach der Zahl der Fahrzeugschlüssel befragt.

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Hinzu kommt, dass gegen eine Vortäuschung des Diebstahls auch spricht, dass – unstreitig – auf Beanstandung der Beklagten hin die Klägerin die noch fehlenden zwei Fahrzeugschlüssel unter dem 27. 09. 2005 an die Beklagte übersandte. Dass an diesen beiden später übersandten Fahrzeugschlüsseln etwa Kopiespuren infolge einer Nachschlüsselherstellung vorhanden sind, behauptet die Beklagte nicht.

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Auch erweckt keinen Verdacht, dass die Klägerin in ihrer Antwort auf die Frage 20 der Beklagten im Schadenanzeigeformular nach früheren Fahrzeugentwendungen einen Diebstahl eines PKW Opel Omega in Polen, der Herrn X persönlich betroffen hat, nicht angegeben hat. In der Frage 20 werden nicht solche Versicherungsfälle erfragt, die Angestellten der Klägerin mit Privatfahrzeugen zugestoßen sind, sondern nur solche Versicherungsfälle, die sich auf Firmenfahrzeuge der Klägerin beziehen.

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Im übrigen hat Herr X bei der informatorischen Anhörung glaubhaft geschildert, dass er wegen dieses in Polen entwendeten Opel Omega, bei dem es sich um ein altes bald schrottreifes Fahrzeug gehandelt habe, noch nicht einmal Ansprüche an einen KFZ-Versicherer gerichtet habe, weil dieses Fahrzeug gar nicht kaskoversichert gewesen sei.

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Insgesamt ist die Kammer der Auffassung, dass die von der Beklagten vorgetragenen Umstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Diebstahls oder ein sonstiges unredliches Verhalten der Klägerin nicht begründen, so dass die Klägerin den Fahrzeugdiebstahl nachgewiesen hat.

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Die Beklagte ist für diesen mithin nachgewiesenen Diebstahl auch nicht wegen der von ihr angeführten Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei.

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Soweit in der Schadenanzeige die Zahl der beim Kauf des Fahrzeuges übernommenen Fahrzeugschlüssel unstreitig mit zwei angegeben wurde, während es in Wahrheit vier Schlüssel waren, liegt zwar eine objektive Obliegenheitsverletzung vor.

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Aufgrund der informatorischen Anhörung der beiden Vorstände der Klägerin ist die Kammer aber überzeugt, dass diese objektive Falschangabe durch Herr X nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gemacht wurde, sondern lediglich aus bloßer Nachlässigkeit. Diese einfache Fahrlässigkeit lässt hingegen die Leistungspflicht der Beklagten unberührt.

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Was die Nichtangabe eines Diebstahls betreffend Herrn X persönlich in Polen angeht, liegt schon objektiv keine Obliegenheitsverletzung vor, da nach diesem Diebstahl in der Frage 20 der Beklagten nicht gefragt wurde, wie bereits oben festgestellt worden ist. Sofern man dies anders sehen will und eine objektive Obliegenheitsverletzung auch insoweit annehmen will, wäre diese jedenfalls auch nur im Wege der einfachen Fahrlässigkeit erfolgt, da die Frage sich nicht klar dahin erschließt, dass auch "private" Diebstahlsfälle eines Vorstandsmitgliedes anzugeben sind, so dass auch in diesem Falle jedenfalls die Leistungspflicht der Beklagten bestehen bliebe.

41

Nach alledem ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Versicherungsschutz aus der Kaskoversicherung für den in Rede stehenden KFZ-Diebstahl zu gewähren.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 17.480,00 EURO.