Klage auf Kaskoleistung nach behauptetem Fahrzeugdiebstahl abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Kaskoleistung wegen behaupteten Diebstahls seines Mercedes; die Beklagte verweigert Zahlung mit dem Vorwurf der Vortäuschung. Das Gericht stellt dar, dass der Versicherungsnehmer die Entwendung zu beweisen hat; nachdem die Beklagte erhebliche Indizien für eine Vortäuschung dargelegt hat, ist dem Kläger der volle Beweis nicht gelungen. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers auf Kaskoleistung abgewiesen; kein voller Nachweis des Diebstahls erbracht
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer trägt in der Kraftfahrzeugversicherung die Beweislast dafür, dass das versicherte Fahrzeug tatsächlich entwendet worden ist.
Zum Nachweis genügt in der Regel die Darlegung von Beweisanzeichen, die nach Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen bedingungsgemäß versicherten Diebstahl zulassen.
Erbringt der Versicherungsnehmer dieses Mindestmaß an Nachweis, hat der Versicherer seinerseits Tatsachen darzulegen bzw. nachzuweisen, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer bloßen Vortäuschung des Diebstahls ergibt.
Hat der Versicherer diese erhebliche Wahrscheinlichkeit dargetan, muss der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für die Entwendung führen; erhebliche Widersprüche oder fehlende Nachweise können den Leistungsanspruch ausschließen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für den PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen X bei der Beklagten eine (Teil-)Kaskoversicherung.
Das Fahrzeug hatte der Kläger als Gebrauchtwagen durch schriftlichen Kaufvertrag vom 16.09.2006 (Bl. 14 GA) zu einem Preis von 4.250,00 € erworben. Ausweislich dieses Kaufvertrages wurde das Fahrzeug in verunfalltem Zustand verkauft (Frontschaden, Rahmenschaden) und war zu diesem Zeitpunkt nicht fahrbereit.
Am 15.10.2007 gegen 6.04 Uhr erstattete der Kläger bei der Polizei in E Diebstahlsanzeige mit der Angabe, das Fahrzeug sei in Höhe des Hauses N Straße 471 entwendet worden, wo das Fahrzeug geparkt abgestellt gewesen sei.
Entsprechende Kaskoschadenanzeige erstattete der Kläger in der Folgezeit bei der Beklagten. Diese lehnte die Erbringung von Versicherungsleistungen ab, die der Kläger nunmehr mit der vorliegenden Klage geltend macht.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
Das Fahrzeug sei, wie bei der Polizei angegeben, in der Nacht vom 14.10. auf den 15.10.2007 auf der N Straße in E entwendet worden.
Bei dem Fahrzeug handele es sich um ein Liebhaberfahrzeug, welches nach dem Erwerb durch den Kläger vollständig repariert worden sei. Der Sachverständige A habe das Fahrzeug nach der Reparatur und vor der Entwendung in repariertem Zustand besichtigt. Unreparierte Vorschäden seien weder zum Besichtigungszeitpunkt/Bewertungszeitpunkt, noch zum Entwendungszeitpunkt vorhanden gewesen. Auch ein Glasschaden, der zwischenzeitlich vorgelegen habe, sei repariert gewesen.
Der Wert des Fahrzeugs habe sich zum Entwendungszeitpunkt auf 11.100,00 € belaufen.
Nach Klageänderung beantragt der Kläger,
1.
die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 10.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2007 zu verurteilen,
2.
an den hinter ihm stehenden Rechtsschutzversicherer, die B I Weg 81, I, zu Schadensnummer: X, einen Betrag in Höhe von 825,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor:
Sie bestreite den vom Kläger behaupteten Fahrzeugdiebstahl. Es bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die angebliche Entwendung des Fahrzeugs nur vorgetäuscht sei. Dies ergebe sich aus einer Reihe von feststehenden Indizien.
Wegen der von der Beklagten in dem Zusammenhang vorgetragenen Indizien wird insbesondere auf Seiten 2 bis 12 des Schriftsatzes der Beklagten vom 29.05.2008 (Bl. 24 – 34 GA) verwiesen.
Auch bei nachgewiesenem Diebstahl wäre die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 7 Ziff. V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.
Der Kläger habe falsche Angaben zu den Vor- und Altschäden gemacht. Der Kläger habe einen Glasschaden nicht angegeben. Der Kläger habe falsche Angaben zu den Schlüsselverhältnissen gemacht. Der Kläger habe einen nicht existenten Verkäufer benannt. Zudem habe der Kläger ein nachweislich falsches Sachverständigengutachten zum Fahrzeugwert vorgelegt und falsche Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs gemacht.
Auch der angegebene Fahrzeugwert von 11.100,00 € sei zu bestreiten. Zudem wäre von einem etwaigen Entschädigungsbetrag die Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € abzuziehen.
Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Insoweit wird insbesondere auf den Schriftsatz des Klägers vom 03.07.2008 (Bl. 60 – 62 GA) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben.
Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus der Kaskoversicherung für die behauptete Entwendung seines PKW Mercedes am 14./15.10.2007 in Düsseldorf zu.
Dem Kläger ist der Nachweis eines Diebstahls seines PKW Mercedes nicht gelungen.
In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. Den ihm obliegenden Beweis erbringt er in der Regel mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zulässt. Im Regelfall genügt also die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Die Kammer unterstellt zugunsten des Klägers, dass er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Umstände, die auf die Richtigkeit seiner Diebstahlsbehauptung hindeuten, nachgewiesen hat.
Hat der Versicherungsnehmer – wie hier mithin der Kläger – dieses Mindestmaß nachgewiesen, ist es Sache des den Kfz.-Diebstahl bestreitenden Versicherers, seinerseits Tatsachen darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine bloße Vortäuschung des Diebstahls ergibt. Hat der Versicherer diese erhebliche Wahrscheinlichkeit dargetan und/oder nachgewiesen, ist es wiederum Sache des Versicherungsnehmers, den vollen Beweis für seine Diebstahlsbehauptung zu führen.
Vorliegend hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine bloße Vortäuschung des Diebstahls nachgewiesen:
Auffällig ist bereits, dass der Kläger in dem Kaskoschadensformular in Übereinstimmung mit dem im Tatbestand erwähnten schriftlichen Kaufvertrag angegeben hat, er habe das Fahrzeug von einem Herrn B, Q Straße 138 in E gekauft. Indessen konnte der angebliche Verkäufer B unter der angegebenen Anschrift nicht als Zeuge nicht geladen werden. Der Kläger vermochte auch keine andere Anschrift mitzuteilen, unter der eine Ladung eines Herrn B möglich war.
Weiterer Verdacht erweckt der Umstand, dass der Kläger in der Kaskoschadenanzeige zu der Frage nach früheren reparierten Beschädigungen des Fahrzeugs zwar angegeben hat: "Ja, im Frontbereich", diese Angabe indessen bagatellisierend war. Der Vorbesitzer des Fahrzeugs, der Zeuge C, hat angegeben, dass er mit dem Mercedes im Jahr 2006 einen Unfall erlitten hat, der zu einem Totalschaden seines Fahrzeugs geführt hat, woraufhin er das stark beschädigte Fahrzeug für einen Kaufpreis um die 3.000,00 € an einen Händler verkauft hat.
Weiterer Verdacht erweckt auch die Behauptung des Klägers, dass das Fahrzeug nach dem Erwerb durch ihn offenbar in Eigenleistung wieder hergestellt worden ist.
Wie in der Beweisaufnahme zutage getreten ist, soll die Wiederherstellung des Fahrzeugs durch den Bruder des Klägers, der Zeugen A erfolgt sein. Dieser hat angegeben, er habe das Fahrzeug Schritt für Schritt im wesentlichen vor der Garage der Eltern repariert, teilweise habe er auch eine Hobbywerkstatt benutzt. Er habe das Fahrzeug in dieser Weise sach- und fachgerecht und ordnungsgemäß verkehrstauglich repariert. Diese Angaben des Zeugen erscheinen dem Gericht in dieser Form nicht glaubhaft, zumal der Zeuge angegeben hat, die Belege für den Verkauf der Ersatzteile, die er oder sein Bruder erhalten hätten, seien heute nicht mehr vorhanden. All dies sind nach Überzeugung der Kammer Angaben des Zeugen, die in einer Weise gemacht werden, dass sie einer weiteren Nachprüfung (etwa Vorlage von Rechnungen über den Erwerb von Ersatzteilen) nicht zugänglich sind.
Die Bekundungen des Zeugen D ändern nichts an dieser Einschätzung des Gerichts. Der Zeuge hat angegeben, er habe das Fahrzeug einmal in beschädigtem Zustand gesehen, das zweite Mal in repariertem Zustand, wohl anlässlich der Besichtigung eines Glasschadens. Bei dieser Gelegenheit habe er Fotos gefertigt (Bl. 134 ff. GA). Aus diesen Fotos – so der Zeuge – erschließe sich seines Erachtens, dass man nicht sagen könne, dass der Frontschaden schlecht repariert worden wäre.
Indessen hat der Zeuge eingeräumt, dass er das Fahrzeug nicht nach der in Rede stehenden Reparatur durch den Zeugen C besichtigt hat, um die Ordnungsgemäßheit der Reparatur zu bewerten und zu bestätigen, einen solchen Reparaturnachweis habe er, der Zeuge D, nicht erstellt.
Aus den Bekundungen des Zeugen D lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht herleiten, dass der Zeuge bestätigen kann, dass das Fahrzeug, welches einen Totalschaden hatte, tatsächlich sach- und fachgerecht und nicht nur oberflächlich optisch instand gesetzt wurde. So kann nicht festgestellt werden, ob das Fahrzeug nicht in Wahrheit etwa einen Rahmenschaden hatte, der nicht repariert wurde. Durchaus naheliegend ist vielmehr, dass das Fahrzeug nur kosmetisch instand gesetzt wurde.
Neben den von der Beklagten angeführten Ungereimtheiten zur "Schlüsselfrage" sind zudem auch die Angaben des Klägers zur Kilometerleistung des Fahrzeugs ungereimt. Laut dem schriftlichen Kaufvertrag (Anlage K 7) hat der Kläger das Fahrzeug mit einer Kilometerleistung von 168.974 km gekauft.
Demgegenüber hat er in dem Antrag auf Abschluss der Kraftfahrtversicherung gegenüber der Beklagten (Anlage K 1) angegeben, dass Fahrzeug habe lediglich eine Kilometerleistung von 162.000 km. Gegenüber der Polizei hat der Kläger die Laufleistung seines Fahrzeugs – unstreitig – mit etwa 184.000 km angegeben, während er in der Schadenanzeige gegenüber der Beklagten eine Gesamtfahrleistung von 178.000 km anbot.
Schließlich ist auch auffällig, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben sich im Oktober 2007 von dem Fahrzeug trennen wollte. So hat er im Schadenformular gegenüber der Beklagten unter Ziff. 8.1 angegeben, dass Fahrzeug im Oktober 2007 zum Verkauf angeboten zu haben, mithin kurz vor der behaupteten Entwendung des Fahrzeugs am 14./15. Oktober 2007.
Die Gesamtheit der vorstehend abgehandelten Indizien wiegt zur Überzeugung der Kammer so schwer, dass die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür eine bloße Vortäuschung des behaupteten Diebstahls besteht.
Mithin wäre der Kläger gehalten, den vollen Beweis für die Entwendung des Fahrzeugs zu führen, etwa durch die Benennung von Fahrzeugen oder gar des Täters/der Täter selber. Hierzu ist der Kläger ersichtlich nicht in der Lage.
Mithin ist dem Kläger der Nachweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls des Fahrzeugs nicht gelungen, so dass die Beklagte keine Kaskoentschädigung zu leisten hat.
Mangels begründeter Hauptforderung steht dem Kläger unter Vollzugsgesichtspunkten auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher/vorgerichtlicher Anwaltskosten zu (Klageantrag zu 2.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 u. 2 ZPO.
Streitwert: 11.100,00 €.