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Landgericht Düsseldorf·11 0 96/00·27.06.2000

Kaskodiebstahl: Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige und falscher km-Angabe

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Entschädigung wegen behaupteten Diebstahls seines Fahrzeugs. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Versicherer jedenfalls wegen Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei sei. Der Kläger habe die schriftliche Schadenanzeige und angeforderte Unterlagen erheblich verspätet eingereicht sowie den Kilometerstand zunächst zu niedrig angegeben und später unzutreffend korrigiert. Die Pflichtverletzungen seien vorsätzlich und geeignet gewesen, die Regulierung zu beeinflussen (§ 6 Abs. 3 VVG i.V.m. AKB).

Ausgang: Klage auf Kaskoentschädigung wegen Leistungsfreiheit des Versicherers infolge Obliegenheitsverletzungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers nach § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. AKB kann bereits dann eingreifen, wenn der Versicherungsnehmer die schriftliche Schadenanzeige und zur Schadenaufklärung angeforderte Unterlagen erheblich verspätet einreicht und dies vorsätzlich geschieht.

2

Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit wird vorsätzliches Fehlverhalten des Versicherungsnehmers gesetzlich vermutet; der Versicherungsnehmer hat Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Vermutung entkräften.

3

Falschangaben des Versicherungsnehmers zu wertbildenden Faktoren (z.B. Laufleistung) stellen eine relevante Obliegenheitsverletzung dar, wenn sie ihrer Art nach geeignet sind, die Entscheidung des Versicherers über Umfang und Durchführung der Regulierung zu beeinflussen.

4

Die Vorlage von Unterlagen, aus denen sich die richtige Sachlage ergeben könnte, entbindet den Versicherungsnehmer nicht von der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber dem Versicherer.

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Eine nachträgliche Berichtigung unrichtiger Angaben beseitigt die einmal begangene Obliegenheitsverletzung und ihre Rechtsfolgen nicht, insbesondere wenn die Korrektur erneut unzutreffend ist.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 6 VVG§ 9 Abs. 1, 709, 108 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger

zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages

vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung

kann auch durch die Bürgschaft

einer großen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht

werden.

Tatbestand

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Der Kläger unterhält für das 1994 gebraucht gekaufte Fahrzeug

3

Fiat Ducato (Ersatmzulassung 1990), amtliches Kennzeichen

4

ES - HU 486 5 , bei dem Beklagten eine Vollkaskoversicherung

5

ohne Selbstbeteiligung.

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Am 28.12.1995 um 11,45 Uhr erstattete der Kläger bei der

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Polizei in Heilbronn Diebstahlsanzeige betreffend den bei

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dem Beklagten versicherten Fiat Ducato mit der Angabe, das

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Fahrzeug sei an diesem Tag in der Zeit zwischen 10,30 Uhr

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und 11.00 Uhr vom Parkplatz Karlstraße (Busbahnhof) in

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Heilbronn entwendet worden. Den km-Stand bezifferte der

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Kläger mit 82.300 gegenüber der Polizei.

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Am 28.12.1995 zeigte der Kläger über den Versicherungsmakler

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ECONOMIC-Hennings dem Beklagten den Schaden an. Der

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Beklagte forderte den Kläger über dessen Versicherungsmakler

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mit Schreiben vom 10.01.1996 a u f , einzelne Unterlagen

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vorzulegen (Kfz.-Brief, Anschaffungsrechnung/Kaufvertrag,

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Wartungs- und Inspektionsrechnungen etc.) und einen beigefügten

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Fragebogen auszufüllen. Die am 20.08.1996 ausgefüllte

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Schadenanzeige sowie einzelne Unterlagen übersandte der

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Kläger dem Beklagten. Die Laufleistung nannte er in der

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Schadensanzeige mit 80.000 km. Mit Schreiben vom 02.09.1996

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hat der Beklagte den Versicherungsmakler des Klägers um Nachreichung

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des Zusatzfragebogens sowie der noch fehlenden Unterlagen

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wie z.B. Anschaffungsrechnung, Inspektionsrechnungen.

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Unter dem 23.10.1996 erinnerte der Beklagte an die Übersendung.

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Nachdem der Beklagte nochmals am 14.01.1997 erinnert hatte,

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teilte der Versicherungsmakler dem Beklagten am .07.05.1997

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mit, daß der Kläger' nochmals angeschrieben worden sei, jedoch

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die noch fehlenden Unterlagen bislang nicht vorgelegt habe.

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Schließlich übersandte der Versicherungsmakler mit Schreiben

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vom 08.02.1999 die noch fehlenden Unterlagen sowie die Ergänzung

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der Schadenmeldung mit der Bemerkung :

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"Der VN teilt telefonisch mit, daß er seinerzeit

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versehentlich auf der Schadenanzeige als km-Stand

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80.000 km angegeben habe. Richtig sei jedoch 108.000 km.

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Der VN betont, daß dies versehentlich angegeben worden

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s e i , er habe es damals nicht mehr genau gewußt."

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In der Folgezeit lehnte der Beklagte durch Schreiben vom

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25.03.1999 die Erbringung von Versicherungsleistungen ab.

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Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten

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Kaskoentschädigung für den von ihm behaupteten

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Diebstahl seines Fahrzeugs Fiat Ducato.

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Er trägt im wesentlichen vor :

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Am 28.12.1995 habe er im Beisein seines Bruders Hans-Ulrich

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Dörr gegen 11.00 Uhr auf einem offiziellen Parkplatz in

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der Innenstadt von Heilbronn den Wagen verschlossen abgestellt

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, um in einem Café eine Tasse Kaffee zu trinken. Vom

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Café aus sei der Parkplatz nicht einsehbar gewesen. Als er

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um etwa 11,30 Uhr zum Parkplatz zurückgekehrt sei, sei das

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Fahrzeug verschwunden gewesen.

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Nachdem er pflichtgemäß noch am 28.12.1995 über den Versicherungsmakler

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den Schaden dem Beklagten angezeigt habe, sei

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die Korrespondenz aus Zeitgründen - er sei ein vielbeschäftigter

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Mann - ins Stocken geraten. Die dann nachträglich eingereichten

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Erklärungen und Unterlagen seien auch ohne Einfluß auf die

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Ermittlungen des Beklagten gewesen. Im übrigen habe er regelmäßig

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in telefonischem Kontakt mit dem Makler gestanden.

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Zu der versehentlich falschen Angabe der Laufleistung des

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Fahrzeugs sei es gekommen, weil er Halter zahlreicher Fahrzeuge

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der Marke Fiat Ducato bzw. Peugeot gleicher Bauart sei.

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Da er jedoch einen bezifferten Betrag von dem Beklagten gefordert

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und dem Beklagten Unterlagen (TÜV-Protokoll und A5UPrüfbescheinigung)

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überlassen hab e , aus denen einwandfrei

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der Kilometerstand hervorgegangen sei, könne es nicht zweifelhaft

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sein, daß er keinesfalls das Bestreben gehabt habe, eine

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niedrigere Laufleistung anzugeben.

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Der Wert des entwendeten Fahrzeugs betrage lt. ADAC-Bestätigung

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12.150,— DM, der gestohlene Gepäckschaden belaufe sich

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auf 9.980,— DM.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn

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22.140,— DM nebst 10,5 % Zinsen hieraus

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seit dem 25.03.1999 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet die vom Kläger behauptete Entwendung

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des Fahrzeugs. Es lägen eine Reihe von Umständen v o r , die

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gegen den behaupteten Diebstahl und gegen die Glaubwürdigkeit

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des Klägers sprächen.

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Dies seien die kurze Absteildauer von etwa 30 Minuten, der

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Abstellort, ein öffentlicher Parkplatz in der Innenstadt

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von Heilbronn, sowie Typ und Eigenschaften des bejahrten

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Fahrzeugs. Das hohe Entdeckungsrisiko und ein wenig gefragter

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Fahrzeugtyp liessen die Entwendung höchst fraglich

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erscheinen.

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Die zögerliche Reaktion des Klägers, alle für die Schadenbearbeitung

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notwendigen Unterlagen vorzulegen und Informationen

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zu erteilen, sei ebenfalls eine Ungereimtheit und Auffälligkeit,

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weil sich so ein echtes Diebstahlsopfer nicht verhalte.

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Zudem seien gefertigte Nachschlüssel nicht vorgelegt worden.

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Nach dem von ihm,dem Beklagten, eingeholgten Schlüsselgutachten

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des Sachverständigen Göth seien sowohl von einem

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HauptSchlüssel als auch von einem Zusatzschlüssel mindestens

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je ein Nachschlüssel gefertigt worden. Die auf den Schlüsseln

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befindlichen Spuren einer Kopierfräsmaschine seien deutlich

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erkennbar und nur von schwachen bis ausgeprägten Gebrauchsspuren

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überlagert.

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Darüberhinaus habe der Kläger falsche Angaben zur Laufleistung

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des F*ahrzeugs gemacht. Die Korrektur nach 2 1/2

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Jahren sei ebenfalls falsch gewesen, da nach nunmehrigem

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Eingeständnis des Klägers die Laufleistung nicht 108.000 km,

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sondern 120.000 km betragen habe.

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Schließlich sei der Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger

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am 10.05.1994 und die dann erst nach einem Jahr (26.05.1995)

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erfolgte Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger ungereimt.

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Im übrigen sei er auch bei nachgewiesenem Diebstahl wegen

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vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen des Klägers, insbesondere

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der Falschangaben zur Schlüsselfrage und zur

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Laufleistung, leistungsfrei.

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Die Ermittlungsakte UJs 72326/96 Staatsanwaltschaft Heilbronn

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hat zu Informationszwecken Vorgelegen und war Gegenstand der

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mündlichen Verhandlung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

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wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht für die - behauptete - Entwendung seines

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Fahrzeugs Fiat Ducato am 28.12.1995 in Heilbronn kein Anspruch

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auf Versicherungsleistungen gemäß § § 1, 49 VVG in

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Verbindung mit §§ 12 Nr. 1 I b, 13 AKB zu.

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Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß sein

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Fahrzeug an jenem Tag in einer bedingungsgemäß versicherten

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Weise entwendet worden ist, muß der Beklagte keine Versicherungsleistungen

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für diesen K f z .-Diebstahl erbringen, da er

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jedenfalls - gemäß § 7 I 2, V 4 AKB in Verbindung mit § 6

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Abs. 3 VVG leistungsfrei ist.

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Nach § 7 1 2 Satz 1 AKB ist jeder Versicherungsfall dem

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Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche

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schriftlich anzuzeigen. Der Beklagte hat in der Klageerwiderungsschrift

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im einzelnen erläutert, ohne daß der Kläger

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dem entgegengetreten wäre, daß ihm die nur oberflächlich

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ausgefüllte und unterschriebene Schadenanzeige des Klägers

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mit Datum vom 20.08.1996 und damit nahezu 8. Monate nach

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dem behaupteten Schadensfall zugegangen ist. Die von dem

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Beklagten geforderten Unterlagen (z.B. Anschaffungsrechnung

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und Inspektionsrechnungen) sowie der ausgefüllte Zusatzfragebogen

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sind von dem Kläger trotz mehrfacher Erinnerung sogar

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erst im Februar 1999 und damit mehr als 3 Jahre nach dem

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Schadenfall dem Beklagten übersandt worden.

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Zwar hat der Kläger geltend gemacht, er sei vielbeschäftigt

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und daher sei aus Zeitgründen die Korrespondenz ins Stocken

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geraten, zumal der Versicherungsmakler ihm erklärt habe,

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er brauche sich nicht zu beeilen. Abgesehen davon, daß der

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Kläger ausweislich des Schreibens des Maklers vom 07.05.1997

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auf dessen mehrfache Erinnerungen nicht reagiert hat, entlastet

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ihn das nicht. Denn es kann dem Kläger, der einen

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Handel mit Druckgußteilen sowie einen Kfz.-Handel und

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eine K f z .-Vermietung betreibt (Bl. 46), nicht abgenommen

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werden, daß ihm nicht bewußt war, daß das Interesse des

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Versicherers die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts des

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Schadenfalles verlangt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen,

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daß der Kläger die Schadenanzeige und die von dem

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Beklagten geforderten Unterlagen vorsätzlich erheblich verspätet

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eingereicht h a t , so daß der Beklagte schon deshalb

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gemäß § 6 Abs. 3 VVG wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung

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leistungsfrei ist.

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Dariiberhinaus hat der Kläger in der von ihm schließlich im

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August 1996 eingereichten Schadenanzeige eine für die Abwicklung

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des Schadenfalles relevante Falschangabe gemacht :

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Den Kilometerstand des Fahrzeugs hat der Kläger in der

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Schadenanzeige mit 80.000 angegeben und später, nämlich im

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Februar 1999, auf 108.000 km korrigiert. Tatsächlich betrug

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der Kilometerstand des Fahrzeugs zum Diebstahlszeitpunkt

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- wie der Kläger nunmehr in der Klageschrift einräumt -

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120.000 km.

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Diese objektive Obliegenheitsverletzung des Klägers führt

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zur Leistungsfreiheit des Beklagten. Denn der Kläger hat

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vorsätzlich gehandelt. Er hat zur Überzeugung des Gerichts

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den Kilometerstand bewußt und gewollt zu niedrig angegeben.

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Bei der Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden

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Obliegenheit wird ein vorsätzliches Fehlverhalten

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des Versicherungsnehmers von Gesetzes wegen vermutet (Römer/

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Langheidt, VVG, § 6 Rn. 94). Diese Vermutung hat der Kläger

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nicht entkräftet.

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Daß der Kläger wegen der Vielzahl der Fahrzeuge gleichen

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Typs einem Irrtum erlegen sein könnte, liegt fern. Dagegen

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spricht schon die Tatsache, daß er anläßlich der polizeilichen

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Anzeige einen Kilometerstand von immerhin 82.300 km

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angegeben hat. Damit läßt sich der in der Schadenanzeige

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gegenüber dem Beklagten mit 80.000 bezifferte Kilometerstand,

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zumal er ohne jeden relativierenden Zusatz gemacht wurde,

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nicht vereinbaren.

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Soweit der Kläger sich darauf beruft, dem Beklagten seien

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Fahrzeugunterlagen, aus denen der richtige Kilometerstand

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ersichtlich gewesen sei, vorgelegt worden, entlastet ihn

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das nicht. Dies entbindet den Kläger nicht von seiner Ver-

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pflichtung, gegenüber dem Beklagten wahrheitsgemäße Angaben

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über Umstände zu machen, die auf den Wert des Fahrzeugs und

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damit auf die Versicherungsleistung des Beklagten Einfluß

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haben.

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Die Angaben, über die der Kläger hier getäuscht h a t , können

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für einen Versicherer von Bedeutung sein für seine Entscheidung,

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ob er einen Versicherungsfall für nachgewiesen erachten

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kann, ob er weitere.Nachweisungen und Nachforschungen benötigt

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und welchen Wert des Fahrzeugs er der Bemessung oder

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Entschädigung zugrundelegen k a n n . Die falschen Angaben waren

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ihrer Art und den Umständen nach geeignet, Einfluß auf die

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Entscheidung des Beklagten zu nehmen, ob und wie er den Versicherungsfall

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reguliert.

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Den - von dem Beklagten über die Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung

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im Schadensformular vom 20.08.1996 zutreffend

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belehrten - Kläger trifft an der Obliegenheitsverletzung

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auch ein so erhebliches Verschulden, daß der völlige Verlust

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der Versicherungsleistung gerechtfertigt ist. Daß der

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Kläger nachträglich dem Beklagten im Februar 1999 angegeben

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hat, der Wagen habe 108.000 km gefahren, beseitigt die

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einmal begangene Obliegenheitsverletzung und deren gesetzliche

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Folgen nicht, zumal auch diese Korrektur fehlerhaft

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war. Denn der tatsächliche Kilometerstand betrug - wie der

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Kläger heute einräumt - zum Diebstahlszeitpunkt 120.000.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § § 9 1 , 7 0 9 , 108 ZPO.