Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht Düsseldorf ein. Das Landgericht Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und bestätigte die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. (Begründung im vorliegenden Abdruck nicht enthalten.)
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist abzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung zutreffende Gründe enthält, aus denen sich das Fehlen der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ergibt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen; hierfür gilt § 97 Abs. 1 ZPO.
Bestätigt das Beschwerdegericht die sachliche Richtigkeit der Begründung der Vorinstanz, führt dies zur Zurückweisung der Beschwerde ohne erhebliche eigene Neubegründung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12.09.2017 (Az. 35 C 142/17) wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Rubrum
Begründung liegt nicht vor.