Streitwertbeschwerde: Festsetzung des Streitwerts im Beweisverfahren auf 200.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Streitwertfestsetzung im Beweisverfahren über Mängelbeseitigungskosten. Streitgegenstand ist, ob der vom Antragsteller geschätzte Wert oder die Schätzung des Gerichtssachverständigen maßgeblich ist. Das Landgericht gibt der Beschwerde statt und setzt den Streitwert auf 200.000 €; maßgeblich sind die vom Gerichtssachverständigen ermittelten Kosten, weil keine konkrete Kostenvoranschlagskonstellation vorliegt.
Ausgang: Streitwertbeschwerde der Antragstellerin stattgegeben; Streitwert auf 200.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung in einem Beweisverfahren ist grundsätzlich nicht der vom Antragsteller geschätzte Wert maßgeblich, sondern der für die Hauptsache „richtige“ Wert auf Grundlage der Ermittlungen des Gerichtssachverständigen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn das Beweisverfahren bereits einem bei Verfahrenseinleitung erkennbaren bestimmten Zahlungsverlangen dient, etwa mangels konkreter Kostenvoranschläge oder eines konkret erkennbaren Zahlungsverlangens nicht.
Die Vorlage einer parteiinternen oder parteigutachterlichen Kostenschätzung begründet nicht ohne weiteres die Ausnahme; entscheidend ist, ob der Antragsteller nachweislich die Erforderlichkeit konkreter Maßnahmen und die konkreten Kosten bereits geltend macht.
Fehlt die Ausnahmekonstellation, ist bei der Streitwertfestsetzung auf die vom Gerichtssachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten abzustellen.
Tenor
wird der Streitwertbeschwerde der Antragstellerin vom 23.07.2019 abgeholfen und der Beschluss der Kammer vom 25.04.2019 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 200.000,00 € festgesetzt wird.
Gründe
Entgegen der im abgeänderten Beschluss vertretenen Auffassung liegt die dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 03.12.2009 (4 W 63/09) zugrundeliegende Ausnahmekonstellation hier nicht vor. Grundsätzlich ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich und stattdessen auf den "richtigen" Hauptsachewert, basierend auf den Ermittlungen des Gerichtssachverständigen, abzustellen (BGH, Beschluss vom 16.09.2004, III ZB 33/04, Rn. 18; OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2013, 16 W 6/13, Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 05.03.2008, 14 W 6/08, Rn. 5 ff.). Eine Ausnahme von diesem allgemein anerkannten Grundsatz ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller aufgrund konkreter Kostenvoranschläge für bestimmte Mängelbeseitigungsmaßnahmen die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen und der angegebenen Kosten dafür festgestellt haben will, das Beweisverfahren also einem bei Verfahrenseinleitung schon sicher erkennbaren bestimmten Zahlungsverlangen in der Hauptsache dient (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn.9). Dies ist indes trotz der Bezugnahme der Antragstellerin auf die (partei-)gutachterliche Stellungnahme Prof. Dr.-Ing. Fastabend vom 11.07.2011 (Anlage ASt 5) nicht der Fall. Denn die Antragstellerin verfolgte mit dem Beweisverfahren nicht das Ziel, die von ihrem Gutachter festgestellten Maßnahmen als erforderlich und die von ihm geschätzten Kosten als angemessen feststellen zu lassen. Vielmehr ging es ihr darum, überhaupt erst feststellen zu lassen, welche Maßnahmen zur Beseitigung der behaupteten Mängel erforderlich sind, und, welche Kosten dafür entstehen (s. Beweisanträge III. 4., Bl. 5 d.A.). Es hat daher bei dem o.g. Grundsatz zu verbleiben, so dass zur Streitwertfestsetzung auf die vom Gerichtssachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten von 200.000,00 € (s. Bl. 318 d.A.) abzustellen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Düsseldorf, 02.09.201910. Zivilkammer