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Landgericht Düsseldorf·10 O 88/21·13.12.2021

Unechtes Factoring: Kein Aussonderungsrecht an abgetretenen Kassenforderungen (§ 47 InsO)

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte vom Insolvenzverwalter Aussonderung bzw. Rückabtretung und Herausgabe von Rezepten sowie Zahlung aus abgetretenen Forderungen gegen Krankenkassen. Streitentscheidend war, ob die Vertragsgestaltung eine Treuhand/Inkassozession oder Factoring begründet und ob daraus ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO folgt. Das LG Düsseldorf qualifizierte den Vertrag als unechtes Factoring und stellte fest, dass die Abtretungen unbedingt und nicht von einer Vorschusszahlung abhängig waren. Die Forderungen fielen daher in die Insolvenzmasse; der Klägerin bleibt lediglich eine Insolvenzforderung zur Tabelle, die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Aussonderung/Rückabtretung und Zahlung aus abgetretenen Forderungen mangels Aussonderungsrechts abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Vertragsgestaltung, deren Hauptzweck in der Finanzierung des Leistungserbringers liegt und deren Vergütung maßgeblich von der Auszahlungsfrist abhängt, kommt eine bloße Inkassozession regelmäßig nicht in Betracht.

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Echtes Factoring setzt voraus, dass der Factor das Delkredererisiko übernimmt; verbleibt das Risiko der Undurchsetzbarkeit/Retaxation beim Zedenten, liegt kein echtes Factoring vor.

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Ist bei unechtem Factoring die Forderung unbedingt an den Factor abgetreten und nicht aufschiebend bedingt durch die Gutschrift bzw. Vorschusszahlung, gehört die Forderung zur Insolvenzmasse; ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO besteht dann nicht.

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Lehnt der Insolvenzverwalter bei einem gegenseitigen Vertrag die Erfüllung ab (§ 103 InsO), kann ein Aussonderungsrecht nur bestehen, wenn der Forderungsübergang noch nicht vollwirksam erfolgt ist, etwa weil er von einer Bedingung (Gutschrift) abhängt.

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Eine Treuhandabrede wird nicht dadurch begründet, dass der Insolvenzverwalter Zahlungseingänge vorsorglich auf einem gesonderten Konto verwahrt; maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte Konten- und Verfügungsstruktur.

Relevante Normen
§ 47 InsO§ 103 Abs. 2 Insolvenzordnung§ 771 ZPO§ 103 InsO§ 38 InsO§ 115 InsO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin ein Aussonderungsrecht an von ihr abgetretenen Forderungen bzw. übergebenen Rezepten gemäß § 47 InsO zusteht.

3

Der Beklagte ist kraft Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 502 IN 96/20) vom 1. November 2020 Insolvenzverwalter über das Vermögen der e). Die Gemeinschuldnerin ist ein Dienstleistungsunternehmen, das unter anderem für in Heilberufen tätige Personen und sonstige Leistungserbringer wie die Klägerin sich deren Forderungen auf der Grundlage ärztlicher Verordnungen abtreten lässt und bei den Krankenkassen einzieht.

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Die Beziehungen zwischen den Parteien werden durch den Vertrag vom 27. April 2005 geregelt, dessen wesentliche Bedingungen in den AGB enthalten sind. Im Vertrag wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

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§1 […] die Einziehung der Forderungen erfolgt im Namen der e), jedoch für Rechnung des Leistungserbringers […]

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§4 Die e) schickt dem Leistungserbringer nach der Abrechnung Auswertungen und einen Kontoauszug, aus dem sich insbesondere etwaige Berichtigungen, die Abrechnungsgebühr zzgl. Mehrwertsteuer sowie der auszuzahlende Nettobetrag ergeben. Nach zweimaliger vergeblicher Mahnung der Kostenträger durch die e), ist diese berechtigt, den angemahnten Betrag bei der nächsten Abrechnung zu verrechnen. […]

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§6 Die e) unterhält zum Ausgleich der Abrechnungsforderungen für Leistungserbringer bei einem Geldinstitut ein für alle Kunden einheitliches Fremdgeldkonto. Die e) verfügt über dieses Konto nur zu Gunsten ihrer Leistungserbringer, zu Gunsten der Bank, zu Gunsten der Kostenträger und zu eigenen Gunsten in Höhe der ihr für ihre Tätigkeit zustehenden Vergütung. Der Leistungserbringer tritt seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegenüber den Kostenträgern an die e) ab. Wenn die e) auch mit dem Einzug weiterer Forderungen beauftragt ist, tritt der Leistungserbringer auch diese Forderungen an die e) ab. Die e) nimmt die Abtretung an. Die e) hat das Recht, die Forderungen an die kreditgewährende und die jeweilige Zahlung vorfinanzierende Bank abzutreten, welche die Zahlung bzw. Überweisung an den Leistungserbringer vornimmt. Im Falle einer Übersicherung kann der Leistungserbringer insoweit von der e) Rückabtretung verlangen. Die e) ist ihrerseits berechtigt, jederzeit Forderungen wieder an den Leistungserbringer zurück abzutreten; der Leistungserbringer nimmt eine solche Rückabtretung hiermit an. […]

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Die Höhe der von der Klägerin zu leistenden Vergütung orientierte sich im Grundsatz allein an der Höhe des Umsatzes sowie der von ihr gewählten Auszahlungsfrist nach Rezepteinreichung. Je länger sie bereit war, auf das von der Gemeinschuldnerin bei den Krankenkassen einzuziehende Geld zu warten, desto geringer war die zu leistende Gebühr.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf diesen Bezug genommen (vgl. Bl. 30f des Anlagenbandes KV).

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Die Klägerin hat der Gemeinschuldnerin die in den Klageanträgen näher bezeichneten Forderungen gegen die dort genannten Krankenkassen übertragen und ihr die Originale der den Forderungen zu Grunde liegenden ärztlichen Verordnungen in insgesamt 13 Rezepten übergeben.

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Nach Bekanntwerden der Zahlungsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2020 (vgl. Bl. 35 des Anlagenbandes KV) an den Beklagten gewandt und ihn aufgefordert, die geschuldeten Zahlungen zu leisten oder spätestens bis zum 5. Oktober 2020 die Originalrezepte zurückzusenden. Dieses Ansinnen wies der Beklagte mit E-Mail vom 3. November 2020 (vgl. Bl. 25 des Anlagenbandes KV) zurück.

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Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 (vgl. Bl. 26 des Anlagenbandes KV) haben sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten gewandt und erklärt, dass sie seine Äußerungen dahingehend verstehen, dass er von seinem ihm gemäß § 103 Abs. 2 Insolvenzordnung zustehenden Wahlrecht in der Weise Gebrauch gemacht habe, dass er die Erfüllung ablehne.

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Der Beklagte nahm am 16.2.21 wie folgt Stellung (vgl. Bl. 40 des Anlagenbandes KV): „[...]Bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 16.09.2020 offene Forderungen gegenüber Kostenträgern wurden und werden auf ein eigens hierfür eingerichtetes Treuhandkonto eingezogen (vgl. hierzu ausführlich S. 28 f. des Berichts zum Berichtstermin). Dies erfolgt vorsorglich, um etwaige Aussonderungsrechte an den eingezogenen Forderungen zu wahren, ohne dass damit ein Anerkenntnis von Aussonderungsrechten verbunden wäre. Die Gelder werden auf dem betreffenden Treuhandkonto getrennt von der Insolvenzmasse verwahrt, sodass eine Vermischung nicht stattfindet. Eine Auszahlung von dem Treuhandkonto wird erst erfolgen, wenn die Berechtigung an den Geldern abschließend geklärt ist. l...l"

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin eine echte Verwaltungstreuhand vereinbart worden sei und ihr daher ein Aussonderungsrecht zustehe. Soweit man ein unechtes Factoring annehme, komme man zum gleichen Ergebnis, da anzunehmen sei, dass der Beklagte sein Wahlrecht gemäß § 103 InsO ausgeübt und die Erfüllung des Vertrages abgelehnt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.309,73 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2020 zu zahlen;

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2. den Beklagten zu verurteilen,

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a) die Forderung gegenüber der f) in Höhe von 60.947,56 € gegen die g) an die Klägerin (zurück) abzutreten und die der Forderung zugrundeliegenden ärztlichen Verordnungen entsprechend den anliegenden Kopien im Original

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- Rezept f) vom 11. August 2020 (Anlage K1)- Rezept f) vom 28. August 2020 (Anlage K2)- Rezept f) vom 28. August 2020 (Anlage K3)- Rezept f) vom 1. September 2020 (Anlage K4)- Rezept f) vom 1. September 2020 (Anlage K5)- Rezept f) vom 3, September 2020 (Anlage K6)- Rezept f) vom 7. September 2020 (Anlage K7)'

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der Klägerin zu Eigentum zurück zu übertragen und herauszugeben sowie 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 60.947,56 € seit dem 5. Oktober 2020 zu zahlen,

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b) hilfsweise, soweit der Beklagte die Forderung bereits eingezogen hat, an die Klägerin 60.947,56 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2020 zu zahlen;

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3. den Beklagten zu verurteilen,

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a) die Forderung gegenüber der h) in Höhe von 22,04 € an die Klägerin (zurück) abzutreten und die der Forderung zugrundeliegenden ärztlichen Verordnungen entsprechend den anliegenden Kopien im Original

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- Rezept h) vom 14. August 2020 (Anlage K8)

25

der Klägerin zu Eigentum zurück zu übertragen und herauszugeben sowie 5% Zinsen aus 22,04 € über dem Basiszinssatz seit dem 5, Oktober 2020 zu zahlen.

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b) hilfsweise, soweit der Beklagte die Forderung bereits eingezogen hat, an die Klägerin 22,04 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2020 zu zahlen;

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4. den Beklagten zu verurteilen,

28

a) die Forderung gegenüber der i) in Höhe von 1.647,20 € an die Klägerin (zurück) abzutreten und die der Forderung zugrundeliegenden ärztlichen Verordnungen entsprechend den anliegenden Kopien

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- Rezept i) vom 1. September 2020 (Anlage K9)

30

im Original der Klägerin zu Eigentum zurück zu übertragen und herauszugeben sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.647,20 € seit dem 5. Oktober 2020 zu zahlen,

31

b) hilfsweise, soweit der Beklagte die Forderung bereits eingezogen hat, an die Klägerin 1.647,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2020 zu zahlen;

32

5. den Beklagten zu verurteilen,

33

a) die Forderung gegenüber der j) in Höhe von 1.218,00 € an die Klägerin (zurück) abzutreten und die der Forderung zugrundeliegenden ärztlichen Verordnungen entsprechend den anliegenden Kopien

34

- Rezept j) vom 10. September 2020 (Anlage K10)

35

im Original der Klägerin zu Eigentum zurück zu übertragen und herauszugeben sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.218,00 € seit dem 5. Oktober 2020 zu zahlen,

36

b) hilfsweise, soweit der Beklagte die Forderung bereits eingezogen hat, an die Klägerin 1.218,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2020 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung um ein atypisches echtes Factoring handele und Aussonderungsrechte nicht bestehen würden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet; der Klägerin steht ein Aussonderungsrecht nicht zu.

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1.

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Bei der hier vorliegenden Vertragsgestaltung handelt es sich um ein unechtes Factoring – ein mit Dienstleistungen vermischtes Kreditgeschäft, bei dem das Factoringunternehmen die Forderung rückbelastet, wenn sie sich als nicht durchsetzbar erweist (MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 771 Rn. 33).

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a)

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Die Annahme einer Inkassozession kommt nicht in Betracht, da Hauptzweck des Vertrages die Finanzierung der ausführenden Unternehmen ist. Dieser Zweck lässt sich u.a. bereits an der Kostenstruktur ablesen, die sich insbesondere an der vom Zedenten gewählten Auszahlungsfrist orientiert und nicht an den hier zu erbringenden Nebenleistungen im Hinblick auf Forderungseinzug und Verwaltung der Rezepte.

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b)

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Auch liegt kein echtes Factoring vor.

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Einerseits verbleibt das Delkredererisiko beim Zedenten. Zwar mag dieses Risiko aufgrund regulatorischer Vorgaben und einem zu erwartenden Eingreifen des Staates bei einem tatsächlichen Zusammenbruch des Krankenkassensystems denkbar gering sein, indes ist nicht ersichtlich, dass die Insolvenzschuldnerin dieses übernommen hätte.

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Des Weiteren sehen die AGB in § 1 ausdrücklich vor, dass die Einziehung „für Rechnung des Leistungserbringers“ erfolgt und laut § 3 für den Fall der Beendigung eine Überzahlung auszugleichen ist. Nach § 4 war die Insolvenzschuldnerin zur Verrechnung nicht eingetriebener Gebühren berechtigt. Im Übrigen war es der Insolvenzschuldner ausweislich § 6 voraussetzungslos möglich, die Forderungen an die Klägerin zurückzuübertragen. Soweit der Beklagte einwendet, dass die Insolvenzschuldnerin angesichts der Abrechnungsmodalitäten gar nicht in der Lage gewesen sei zu überblicken, warum die Krankenkasse einzelne Rechnungen gekürzt habe und man höchstens im Nachhinein mit großem Aufwand entsprechendes ermitteln könne, so mag dies aus tatsächlichen Gründen zutreffen. Es ist indes nicht ersichtlich, dass die Insolvenzschuldnerin das Risiko der sogenannten „Retaxation“ vertraglich übernommen hätte; es scheint vielmehr so zu sein, dass sie nicht in der Lage war, ihr Abrechnungssystem mit den Krankenkassen entsprechend so zu organisieren, dass sie Kürzungen ihren einzelnen Kunden zuordnen konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass Rechtsgründe dagegen gesprochen hätten, von der Krankenkasse genaue Auskünfte hinsichtlich gekürzter Rechnungen zu erhalten, diese den Konten der jeweiligen Kunden zuzuordnen und entsprechend § 4 der AGB abzurechnen.

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Wäre vorliegend ein simpler Forderungserwerb ohne weiteres Risiko und Rechte der Klägerin erfolgt, hätte es der Regelungen in § 6 nicht bedurft. Im Übrigen handelte es sich auch laut Werbung der Gemeinschuldnerin (Bl. 15 des Anlagenbandes KV) lediglich um einen Vorschuss.

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2.

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Die Forderung der Klägerin fällt in die Insolvenzmasse und ist nicht auszusondern.

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Da es sich um ein unechtes Factoring handelt und die Klägerin ihren Teil des Vertrages durch Abtretung erfüllt hat, die Insolvenzschuldnerin indes den Vorschuss nicht geleistet hat, ist die Vorschrift des § 103 InsO auf die hier vorliegenden Forderungsankäufe anzuwenden.

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Der Beklagte ist der Aufforderung der Klägerin zur Vertragserfüllung nicht nachgekommen. In diesem Fall kann der Kunde die Forderung gem. § 47 InsO grundsätzlich aussondern, sofern diese nicht – wie hier – bereits vollwirksam und unabhängig von der Gutschrift des Gegenwertes an den Factor zediert ist. Die Forderung ist z.B. dann noch nicht Teil der Insolvenzmasse und damit auszusondern, wenn der Forderungsübergang an die aufschiebende Bedingung der Gutschrift des Gegenwertes geknüpft ist. War die Forderung allerdings bereits unbedingt zediert, so stellt die Forderung des Factoringkunden lediglich eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO dar, die zur Insolvenztabelle anzumelden ist. (vgl. Nerlich/Kreplin, Münchener Anwaltshandbuch, Insolvenz und Sanierung, § 36, 3. Auflage 2019, Rn. 393; Uhlenbruck/Sinz, InsO §§ 115, 116 Rn. 102).

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Im vorliegenden Fall war die Abtretung unbedingt ausgestaltet; sie war insbesondere nicht an den Zeitpunkt der Auszahlung des Vorschusses geknüpft.

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3.

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Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich hier um eine Inkassotätigkeit der Insolvenzschuldnerin gehandelt hätte, so bestünde im vorliegenden Fall doch kein Aussonderungsrecht, da die Zahlungen nicht auf einem Treuhandkonto verbucht wurden. Bereits entsprechend der Abrede in den AGB sollten sowohl die Insolvenzschuldnerin als auch weitere Dritte von dem Konto bedient werden. Dass der Insolvenzverwalter nunmehr die Leistungen der Krankenkasse ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf einem gesonderten Konto verwahrt vermag eine Treuhandabrede nicht zu begründen.

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4.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 71.144,53 Euro

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Verkündet am 22.02.2022Heckhausen, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle