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Landgericht Düsseldorf·10 O 69/15·15.12.2016

Verbraucherdarlehen: Widerruf trotz Fristablauf bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten die Rückzahlung gezahlter Zinssicherungsgebühren (Zinscap-Prämien) und die Feststellung der Rückabwicklung mehrerer grundpfandrechtlich besicherter Verbraucherdarlehen nach Widerruf. Das LG Düsseldorf hielt den Widerruf für wirksam, weil die Widerrufsbelehrungen den Fristbeginn unklar darstellten und die Bank sich wegen Abweichungen nicht auf die Musterbelehrung berufen konnte. Daher seien die Verträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt und die Gebühren zurückzuzahlen. Vorgerichtliche Anwaltskosten sprach das Gericht mangels Verzug bzw. Verschulden nicht zu.

Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (Rückzahlung und Feststellung der Rückabwicklung), vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verbraucherdarlehensverträgen erlischt das Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 3 BGB a.F. nicht, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde.

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Eine Widerrufsbelehrung, die den Beginn der Widerrufsfrist mit „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beschreibt, genügt nicht den Anforderungen an eine deutliche und eindeutige Belehrung.

3

Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster vollständig und inhaltlich unverändert entspricht.

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Nach wirksamem Widerruf eines Verbraucherdarlehens sind im Rückgewährschuldverhältnis auch gesondert gezahlte Entgelte wie Zinssicherungsgebühren nach § 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren.

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Bei der Rückabwicklung grundpfandrechtlich besicherter Darlehen ist ein abstrakter Nutzungsersatz der Bank nicht mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sondern nur in Höhe des für Immobiliardarlehen maßgeblichen Zinssatzes (§ 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.: 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) anzusetzen.

Relevante Normen
§ 14 BGB-InfoV§ 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB§ 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F.§ 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 16.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.450,00 EUR seit dem 30.09.2006, aus 1.600,00 EUR seit dem 30.11.2006 und aus 4.200,00 EUR seit dem 30.09.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge mit den Nummern 005 6778704, 035 6778704 und 025 6778704 vom 11.09.2006, 16./27.22.2006 und 11.09.2006 durch den wirksamen Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Kläger begehren die Rückzahlung von Zinssicherungsgebühren und die Feststellung der Wirksamkeit ihrer Widerrufserklärungen.

3

Die Parteien sind verbunden durch mehrere Darlehenskonten mit der Stammnummer 6778704. Streitgegenständlich sind die im Jahr 2006 zu privaten Zwecken aufgenommenen Darlehen mit den Anfangsziffern 005, 035 und 025, die grundpfandrechtlich besichert wurden.

4

Die Verträge sahen jeweils eine variable Verzinsung vor, verbunden mit bestimmten Ober- und Untergrenzen. Die Kläger zahlten hierfür Zinssicherungsgebühren in Höhe von insgesamt 16.250,00 EUR. Wegen des genauen Inhalts der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Zinsanpassungsklauseln, welche die Anhebung und Senkung des Zinssatzes in deren Ermessen stellten, wird auf die Anlagen K1 bis K3 Bezug genommen.

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2014 forderten die Kläger die Beklagte zur Erstattung der Zinssicherungsgebühren auf und widerriefen zudem ihre auf Abschluss der oben genannten Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Wegen der Gestaltung und des Inhalts der jeweiligen Widerrufsbelehrung wird wiederum auf die Anlagen K1 bis K3 Bezug genommen.

6

Die Kläger sind der Auffassung, die von der Beklagten verwendeten Zinsanpassungsklauseln seien unwirksam. Gleiches gelte für die Vereinbarung über die Zinssicherungsgebühren. Darüber hinaus sei der Widerruf ihrer Vertragserklärungen wirksam, weil die Fristen mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen nicht zu laufen begonnen hätten.

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Die Kläger beantragen,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.450,00 EUR seit dem 30.09.2006, aus 1.600,00 EUR seit dem 30.11.2006 und aus 4.200,00 EUR seit dem 30.09.2006 sowie 1.348,98 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2.       festzustellen, dass der mit Schreiben der Klägervertreterin vom 06.02.2015 erklärte Widerruf der Darlehensverträge der Parteien Nr.  005 6778704 vom 11.09.2006, Nr. 035 6778704 vom 16./27.11.2006 und Nr. 025 6778704 vom 11.09.2006 wirksam ist.

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Soweit sie darüber hinaus zunächst beantragt hatten, die zugunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld über 293.000,00 EUR Zug um Zug gegen Zahlung von 240.000,00 EUR an ein von ihnen zu benennendes Kreditinstitut abzutreten, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Gleiches gilt für die im vorangegangenen Mahnverfahren noch geltend gemachte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 400,00 EUR, welche die Beklagte erstattet hatte.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung von Zinssicherungsgebühren erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Ihre Zinsanpassungsklauseln seien zudem nicht zu beanstanden, da das ihr darin eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sei. Der erklärte Widerruf sei unwirksam, weil das Widerrufsrecht der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen gewesen sei. Sie könne sich auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung gemäß § 14 BGB-InfoV berufen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist überwiegend begründet.

18

1.

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Den Klägern steht ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Zinssicherungsgebühren aus § 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB zu, weil sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen haben und daher sämtliche erbrachten Leistungen, einschließlich der Zinscap-Prämien, zurückverlangen können.

20

a)

21

Das den Klägern zustehende Widerrufsrecht folgt aus §§ 495 Abs. 1 BGB in der vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung i.V.m. § 355 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung. Unstreitig handelte es sich vorliegend um Verbraucherdarlehensverträge.

22

b)

23

Die Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts nicht abgelaufen.

24

aa)

25

Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. grundsätzlich zwei Wochen. Dabei beginnt die Frist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. erlischt das Widerrufsrecht zwar spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Dies gilt nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

26

bb)

27

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung hat die Beklagte jeweils nicht erteilt.

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(1)

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Die gleichlautenden Belehrungen zu den Verträgen mit den Anfangsziffern 005 und 025 sind in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist irreführend. Sie enthielten jeweils den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 01. März 2012 – III ZR 83/11 –, juris).

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Die Beklagte kann sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der vom 01.09.2002 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung (im Folgenden: § 14 BGB-InfoV a.F.) berufen, weil ihre Belehrung dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV in der vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung (im Folgenden: Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV a.F.) nicht vollständig entspricht. So hat sie den Klammerzusatz „(z.B. Brief, Fax, E-Mail)“ ersetzt durch „(§ 126b BGB)“. Ihre ladungsfähige Anschrift führt sie nicht unmittelbar unter dem Abschnitt, der mit „Widerrufsrecht“ überschrieben ist, an, sondern erst am Ende der Belehrung. Der bei Finanzdienstleistungen, zu denen die Kreditvergabe zählt, zu beachtende Gestaltungshinweis 6 wurde nicht umgesetzt. Es fehlt daher der Satz: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen“. Ferner fehlt der Satz: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“ Schließlich wurde der Gestaltungshinweis 9 zu finanzierten Geschäften nicht richtig angewandt, da der Satz 2 nicht durch den bei der Finanzierung von Grundstücken aufzunehmenden Hinweis ersetzt wurde.

31

(2)

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Die Belehrung zu dem Vertrag mit den Anfangsziffern 035 ist ebenfalls unzureichend. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten wird dem sich aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. ergebenden Deutlichkeitsgebot nicht gerecht, weil sie den Eindruck vermittelt, bei der Berechnung der zweiwöchigen Widerrufrist sei der Tag der Annahme des Vertragsangebotes durch den Kunden einzubeziehen. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15 –, juris) an, der auch der 14. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf folgt (Hinweisbeschluss vom 01.02.2016 – I-14 U 105/15).

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Der Belehrung der Beklagten fehlt die notwendige Eindeutigkeit, weil darin zwar für die in einer Aufzählung zunächst genannten Bedingungen des Fristbeginns (Erhalt eines Exemplars der Widerrufsbelehrung und des schriftlichen Vertragsangebotes) ein Hinweis zur Fristberechnung gemäß § 187 Abs.1 BGB erteilt wird, für die Annahme des Vertragsangebotes als weitere Bedingung des Fristbeginns ein solcher Hinweis zur Fristberechnung aber fehlt. Der erste Halbsatz der Belehrung über den Fristbeginn macht deutlich, dass die Frist erst einen Tag nach den in den folgenden Unterpunkten aufgezählten Ereignissen beginnt. Eine solche Klarstellung erfolgt im zweiten Halbsatz für die Annahme des Vertragsangebotes als weitere Voraussetzung nicht. Der gewählte Satzbau lässt auch nicht erkennen, dass sich die einleitende Wendung „einen Tag nachdem“ auch auf das Erfordernis der Annahme des Vertragsangebotes beziehen soll. Vielmehr lässt die Wendung „nicht vor dem Tag, an dem Sie unser Vertragsangebot mit ihrer Unterschrift angenommen haben“ auch die Deutung zu, bei der Fristberechnung sei gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages der Vertragsannahme maßgebend.

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Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. kann sich die Beklagte auch insoweit nicht berufen, weil die von ihr verwandte Belehrung nicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV a.F. entspricht. Insbesondere hat sie die Belehrung über den Fristbeginn einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen.

35

2.

36

Den Klägern steht aus § 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz zu, dies allerdings nicht in geltend gemachter Höhe. Da es sich vorliegend um grundpfandrechtlich besicherte Darlehen handelt, können sie Zinsen nur in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen.

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Der Verzugszinssatz beträgt gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB in der vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung (im Folgenden: § 497 BGB a.F.) bei einem  Immobiliardarlehensvertrag 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

38

Was gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. für die von dem Darlehensnehmer geschuldeten Verzugszinsen gilt, muss auch für die von der Bank im Falle der Rückabwicklung des Vertrags herauszugeben Nutzungen gelten. Zur Begründung der zu Lasten der Bank bestehenden Vermutung hat der Bundesgerichtshof seinerzeit (Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 79/97 –, juris) ausgeführt:

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Bei Krediten mit Ausnahme von Realkrediten können Banken ihren Verzugsschaden auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 11 Abs. 1 VerbrKrG nach einem Zinssatz von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz abstrakt berechnen (BGHZ 115, 268, 273 f.; Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566, 567; Senatsbeschluß vom 3. Mai 1995 - XI ZR 195/94, WM 1995, 1055). Was bei der Berechnung des Verzugsschadens zugunsten von Banken gilt, muß bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB auch zu ihren Lasten gelten; in beiden Fällen geht es um die Höhe der Wiederanlagezinsen.“

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Dem ist zu entnehmen, dass die bei Bezifferung ihres Verzugsschadens zugunsten der Bank sprechende Vermutung und die bei der Bemessung des Anspruchs des Kunden auf Herausgabe gezogener Nutzungen zu Lasten der Bank geltende Vermutung in einer Wechselbeziehung zueinander stehen. Es kann demnach nicht vermutet werden, dass die Bank Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, wenn umgekehrt auch nicht vermutet wird, dass sie im Falle des Verzugs des Darlehensnehmers einen Schaden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erleidet.

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Dass der Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung von Realkrediten nicht ohne Weiteres eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen kann, hat der Bundesgerichtshof bereits 2006 klargestellt (Urteil vom 19. September 2006 – XI ZR 242/05 –, juris) und nunmehr bestätigt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, juris Rn. 58).

42

3.

43

Der Feststellungsantrag der Kläger war dahin auszulegen, dass die Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse in Folge des wirksamen Widerrufs festgestellt werden solle. Die Wirksamkeit des Widerrufs als solche ist eine bloße Vorfrage und damit nicht feststellungsfähig.

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Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Die Kläger haben ein Feststellungsinteresse, weil ihnen aus dem wirksamen Widerruf noch weitergehende Ansprüche zustehen können als im hiesigen Verfahren geltend gemacht. Die Begründetheit des Antrags folgt aus den vorstehenden Gründen.

45

4.

46

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger wurde bereits vor Erklärung des Widerrufs beauftragt, so dass die dadurch entstandenen Gebühren keinen Verzugsschaden darstellen. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Zwar hat die Beklagte unzureichende Widerrufsbelehrungen erteilt. Dies stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine Pflichtverletzung dar (vgl. Beschluss vom 11.10.2016 – XI ZR 13/16). Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte für ein Verschulden der Beklagten. Die zitierte höchstrichterliche Entscheidung, wonach eine Belehrung mit einem entsprechenden Inhalt aus den genannten Gründen unzureichend ist, stammt aus dem Jahr 2009 und konnte bei Vertragsschluss von der Beklagten noch nicht berücksichtigt werden. Die Formulierung „einen Tag nachdem…“ in Kombination mit „aber nicht vor dem Tag, an dem…“ wurde erstmals von dem Oberlandesgericht Stuttgart im Jahr 2015 beanstandet.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

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Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sie voraussichtlich unterlegen wäre.

50

Aufgrund der Wirksamkeit ihrer Widerrufserklärungen konnten die Kläger die Freigabe der Sicherheiten Zug um Zug gegen Erfüllung der sich aus § 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB ergebenden Rückgewähransprüche der Beklagten verlangen. Diese hat nicht dargelegt, dass ihr Ansprüche in einer über den von den Klägern in Ansatz gebrachten Betrag hinausgehenden Höhe zustünden. Zudem hat sie nicht substantiiert vorgetragen, dass die streitgegenständliche Grundschuld auch der Besicherung von weiteren Darlehen diene.

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Ferner hatten die Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB sowie aus § 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB.

52

III.

53

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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Bis zum 25.06.2015: bis 19.000,00 EUR;

55

danach bis zum 19.09.2016: bis 500.000,00 EUR;

56

danach: bis 200.000,00 EUR.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

58

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.