Widerruf nach Haustürgeschäft: Beklagte zur Rückzahlung von Darlehensraten verurteilt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Rückzahlung geleisteter Darlehensraten nebst Zinsen nach Widerruf eines Kredits, der dem Erwerb von Fondsanteilen diente und auf einem Haustürgeschäft beruhte. Zentral war, ob das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz greift und ob dieses verwirkt ist. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt: Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung begann die Frist nicht, der Widerruf war wirksam und nicht verwirkt. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung und Verzinsung verurteilt.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Darlehensraten nach Widerruf des Haustürkredits dem Kläger stattgegeben; Beklagte zur Zahlung und Zinsentragung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz steht Verbrauchern zu, wenn der Vertrag durch mündliche Verhandlungen in der Privatwohnung oder an dessen Arbeitsplatz zustande kam und die Haustürsituation kausal für den Vertragsschluss wurde.
Beginnt die gesetzliche Widerrufsfrist nicht mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung, erlischt das Widerrufsrecht erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der geschuldeten Leistungen.
Für die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes kommt es nicht auf eine Kenntnis des Kreditgebers von der Haustürsituation an; es genügt, dass eine Haustürsituation vorgelegen und kausal für den Vertragsschluss gewesen ist.
Die Einrede der Verwirkung des Widerrufsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag wegen der zuzurechnenden Haustürsituation solange schwebend unwirksam gewesen wäre, wie die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war, sodass das erforderliche Umstandsmoment fehlt.
Rückzahlungsansprüche und Verzugszinsen ergeben sich bei wirksamem Widerruf aus den allgemeinen Regelungen über Leistungsstörungen und Verzug (§§ 286, 288 BGB).
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.622,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. De-zember 2004 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsanteile des Klägers an dem III D/IBV Deutschland III zur Beitrittserklärung Nummer 7703500 in Höhe von € 15.750,00 mit der Zertifikatwertpa-pier-Kennnummer 980 423 und der Zertifikatnummer 3446 vom 31. Dezember 2001 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, mit Ausnahme derje-nigen Mehrkosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Essen entstanden sind. Diese Mehrkosten trägt der Klä-ger.
III.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig voll-streckbar.
Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise gegen ihn durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zu-gelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger wurde im Frühjahr 2001 von Vertretern der Vertriebsorganisation für Anlageberatungen X darauf angesprochen, ob er an einem Steuersparmodell interessiert sei.
Nachdem der Kläger dies bejaht hatte, legten ihm die Vertreter der X in seiner Wohnung eine Beitrittserklärung als Treuhandangebot in dem IBV-Fonds Deutschland III, die der Kläger unter dem 25. Mai 2001 unterzeichnete. Die vom Kläger hierfür zu leistende Einlage betrug € 15.000,00.
Weil der Kläger diese Einlage nicht aufzubringen vermochte, ließen die Vertreter der X ihn eine Selbstauskunft (Anlage B4) ausfüllen, die sie der Beklagten (richtigerweise: deren Rechtsvorgängerin) zuleiteten.
Auf der Grundlage dieser Selbstauskunft übersandte die Beklagte dem Kläger einen Finanzierungsantrag mit Selbstauskunft (Anlage B5) und einen Kreditvertrag, den der Kläger jeweils unter dem 28. Mai 2001 unterzeichnete. Als Kreditsumme wird hierin ein Betrag von DM 31.900,00 angegeben.
In dem Kreditantrag heißt es weiter:
"Der Sparda-Bank Essen eG ist bekannt, dass von den Darlehensmitteln Fonds-Anteile erworben werden. Die Sparda-Bank Essen eG hat weder das Grundgeschäft geprüft, noch den Erwerb der Anteile empfohlen !"
Eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt der Kreditvertrag nicht.
Der Kreditbetrag wurde dem Kläger auf dessen Giro-Konto überwiesen.
Zur Absicherung des Kredits wurde dem Kläger zusätzlich ein Antrag auf Abschluss einer Kreditlebensversicherung überreicht, den er gleichfalls unter dem 28. Mai 2001 unterzeichnete.
Auf den Kredit zahlte der Kläger zwischen dem 1. Juli 2001 und Dezember 2004 insgesamt € 5.622,96. Dann stellte er seine Zahlungen ein.
Der Kläger, der von der Beklagten Rückzahlung der Darlehensraten nach dem Haustürwiderrufsgesetz, dem Verbraucherkreditgesetz und im Wege des Einwendungsdurchgriffs wegen Täuschung und Falschberatung verlangt, behauptet, die Vertreter der X hätten in seiner Wohnung hervorgehoben, mit dem angebotenen Fonds mache er das Geschäft seines Lebens. Tatsächlich habe sich der Fonds als finanzielle Katastrophe herausgestellt. Der Fondsanteil sei wirtschaftlich wertlos. Rückzahlungen aus der Fondsanlage seien nicht zu erwarten.
Dies hätten die Vertreter der X gewusst, zumal bereits im 2. Halbjahr 1999 bei der X e.V., die in dem Fondsprospekt als guter Mieter hervorgehoben werde, größere Mietrückstände aufgelaufen seien, die sich gegen Ende 1999 auf DM 20,4 Mio. belaufen hätten.
Dessen ungeachtet enthalte der Kreditantrag nicht die durch das VerbrKrG vorgegebenen Mindestangaben. Denn die Belastung aus der Risiko-Lebensversicherung sei hierin nicht eingearbeitet.
Der Kläger beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung.
Das von dem Kläger ursprünglich angerufene Landgericht Essen hat sich mit Beschluss vom 11. Februar 2005 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hier erkennende Gericht verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
I.
Die Beklagte ist nach § 346 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, die von dem Kläger geleisteten Kreditraten zurückzuzahlen.
Denn der Kläger hat den diesen Zahlungen zugrundeliegenden Kreditvertrag wirksam gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG in der Fassung ab dem 1. Oktober 2000, die nach Art. 229 § 5 EGBGB auf die vorliegende Rechtsbeziehung noch Anwendung findet, widerrufen.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 361a BGB bei Verträgen mit einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen er durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist.
Ausschlaggebend für die hier einschlägige 2. Alternative ist die Haustürsituation. Hierfür genügt es, dass der (Kredit-) Vertrag ohne die Haustürsituation nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre. Die Haustürsituation muss für den Vertragsschluss mit ursächlich geworden sein (BGHZ 131, 385, 392).
So liegt der Fall hier. Ohne den zu finanzierenden Fondsbeitritt, der unstreitig auf ein Haustürgeschäft der X zurückzuführen ist, wäre es zu dem vom Kläger unter dem 28. Mai 2001 unterzeichneten Kreditvertrag nicht gekommen.
Die Tatsache, dass der Kredit nicht direkt an den Treuhänder, sondern zur Weiterleitung an den Treuhänder auf das Konto des Klägers überwiesen worden ist, steht diesem Ursachenzusammenhang nicht entgegen, zumal die Beklagte ausweislich des von ihr vorgefertigten Kreditantrages wusste, dass der Kredit zum Erwerb von Fondsanteilen verwendet werden sollte.
Auf eine Kenntnis der Beklagten von der Haustürsituation kommt es im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG nicht an. Erforderlich ist vielmehr allein, dass eine Haustürsituation vorgelegen hat. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung nach Maßgabe der EG-Richtlinie 85/577 EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen (BGH, WM 2006, 220).
Daher kommt es auch nicht darauf an, dass die Beklagte in dem Kreditvertrag ausdrücklich hervorgehoben hat, das Grundgeschäft nicht geprüft und nicht empfohlen zu haben.
Die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 361a BGB ist hier in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden, mit der Folge, dass das Widerrufsrecht gemäß § 2 HaustürWG erst 1 Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der geschuldeten Leistungen erloschen wäre.
Diese Voraussetzung ist hier unzweifelhaft nicht eingetreten, weil der Kläger nur einen Teil, nicht aber den gesamten Kredit zurückgezahlt hat.
Gegenüber einer Rückabwicklung des Kreditvertrages beruft sich die Beklagte ohne Erfolg auf den Einwand der Verwirkung.
Eine Verwirkung des Widerrufsrechts ist hier schon deshalb nicht eingetreten, weil der Kreditvertrag bei Vorliegen einer der Beklagten zuzurechnenden Haustürsituation auch ohne den erfolgten Widerruf des Klägers schwebend unwirksam gewesen wäre, solange die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war (vgl. BGHZ 131, 82, 85f.; BGH, WM 2006, 220). Von daher fehlt es an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment.
II.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.
IV.
Der Streitwert beträgt € 5.622,96.