Klage auf Rückzahlung laufzeitunabhängigen Disagios abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen anteilige Rückzahlung eines laufzeitunabhängigen Disagios, Herausgabe gezogener Nutzungen und Verzugsersatz. Strittig ist die Wirksamkeit der Disagio-Klausel und ihre Einordnung als AGB. Das Landgericht weist die Klage ab: Rückzahlung sei vertraglich ausgeschlossen; die Klausel sei individuell hervorgehoben und nicht überraschend. Bei öffentlich geförderten Krediten sei ein laufzeitunabhängiges Disagio sachlich gerechtfertigt.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Disagios sowie auf Herausgabe von Nutzungen und Verzugsersatz als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss der Rückzahlung eines Disagios verhindert einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB.
Eine als Teil der individuell ausgehandelten Kreditkonditionen hervorgehobene und durch handschriftliche Änderungen gezeichnete Disagio-Klausel ist keine überraschende oder formularmäßige AGB-Klausel i.S.v. §§ 305c, 307 Abs. 1 BGB.
Die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Disagios ist bei öffentlich geförderten oder vergleichbaren Krediten sachlich gerechtfertigt, wenn der Darlehensnehmer durch niedrige Zinsen und lange Laufzeit einen Vorteil erhält und die Bank das Risiko vorzeitiger Kündigung trägt.
Mangels Anspruch auf Rückzahlung des Disagios besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen oder auf Ersatz eines etwaigen Verzugs- bzw. Folgeschadens.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der beklagten Bank die anteilige Rückzahlung eines von ihnen entrichteten Disagios, Herausgabe gezogener Nutzungen sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet sei.
Mit Schreiben vom 19. Juni 1990 erklärte sich die Beklagte gegenüber den Kläger unter Bezugnahme auf die geführten Kreditgespräche bereit, diesen als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der x GmbH & Co. Handelsgesellschaft - sämtlich als Gesamtschuldner - zwei Kredite - wie folgt - zu gewähren:
"Kredit 3 DM 9.000.000,-- (i.W.: Neun Millionen Deutsche Mark)
mit einem laufzeitunabhängigen Disagio von 6%
und zum Zinssatz von 5,75% p.a.
- Kreditbearbeitungskosten einmalig 0,5%
und
Kredit 4: DM 1.000.000,-- (i.W.: Eine Million Deutsche Mark)
mit einem laufzeitunabhängigen Disagio von 6%
und zum Zinssatz von 5,75% p.a.
- Kreditbearbeitungskosten einmalig 0,5% - BA. DM 5.000,- insges."
Die Streichungen und der mit einer Paraphe abgezeichnete Zusatz "BA. DM 5.000 insges." sind ebenso wie die Unterstreichung des Disagios handschriftlich.
Beide Kredite wurden von der Beklagten aus Mitteln gemäß § 17 Berlinförderungsgesetz zur Verfügung gestellt und waren zur Mitfinanzierung der Gesamtkosten von DM 21.198.000 für Baumaßnahmen am Objekt Hauptstraße 117/ Feurigstraße 37 in Berlin-Schöneberg bestimmt, welches im Eigentum der Kläger steht.
Die Rückführung der Kredite sollte anhand der der Kreditzusage beigefügten Annuitätenpläne durch gleichbleibende Jahresleistungen für Zinsen und Tilgung in vierteljährlichen Teilbeträgen beginnend mit dem 31.03.1991 bis zum 31.03.2015 erfolgen, wobei am 31.03.2015 der Restkapitalbetrag zurückzuzahlen war. Die Geltung der allgemeinen Kreditbedingungen der Beklagten war vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen.
Die Standardkonditionen der Beklagten für derartige Kreditverträge lauteten damals bei annuitätischer Tilgung für diese Laufzeit 6% Zinsen bei einem Disagio von 6%. Die Mittel wurden durch die Rechtsvorgängerin der Investitionsbank Berlin, der Wohnungsbaukreditanstalt Berlin, refinanziert. Die Investitionsbank Berlin beschaffte sich als Kapitalsammelstelle diese Mittel ihrerseits von privaten Darlehensgebern, die für die Darlehensgewährung steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen konnten.
Am 31.10.2003 zahlten die Kläger das Darlehen einvernehmlich vorzeitig zurück, ohne dass sie eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten hatten.
Die Kläger berechnen den nach ihrer Auffassung nicht verbrauchten Disagioanteil mit insgesamt € 124.211,25. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift verwiesen.
Sie sind im wesentlichen der Auffassung, das Disagio sei anteilig zurückzuzahlen, da es nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich als Zinsbestandteil anzusehen sei. Die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Disagios sei unwirksam, da es sich hierbei um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten handele. Dabei habe die Beklagte die Klausel zum Zwecke der Täuschung der Kläger derart undurchschaubar und versteckt dargestellt, dass die Kläger keine Chance gehabt hätten, den Unterschied zwischen laufzeitabhängig und laufzeitunabhängig zu erkennen. Die die öffentlich geförderten Kredite begünstigende Rechtsprechung sei nicht anwendbar. Hierzu behaupten sie, die Beklagte sei bei der Gestaltung der Konditionen gegenüber ihren Endabnehmern frei gewesen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger € 124.211,25 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2003 zu zahlen, die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie € 13.508,39 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der durch den Verzug entstanden ist und noch zukünftig bis zur Zahlung entstehen wird.
- die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger € 124.211,25 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2003 zu zahlen,
- die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie € 13.508,39 zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der durch den Verzug entstanden ist und noch zukünftig bis zur Zahlung entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte räumt ein, einen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Zinskonditionen gehabt zu haben. Sie sei aber in die Absprachen mit der WBK eingebunden gewesen und habe sich nicht zulasten der Förderkonditionen bereichern dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
1. Die Beklagte ist nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB verpflichtet, den Klägern das unverbrauchte Disagio zurückzuzahlen. Denn die Parteien haben in dem Kreditvertrag eine Rückzahlung des Disagios ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Disagios ist auch nicht nach §§ 305c, 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Auf den Streitfall ist nach Art. 229 § 5 Satz 1 und Satz 2 EGBGB neues Recht anzuwenden, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, das am 01.01.2003 noch bestand.
Bei der streitgegenständlichen - für beide Kreditzusagen gleichlautenden - Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Disagios handelt es sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der genannten Vorschriften.
Zu Recht weist die Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des KG Berlin für einen Parallelfall (Urteil vom 13. August 2004 - Az 13 U 10/04) darauf hin, dass hiergegen bereits spricht, dass das Disagio im Zusammenhang mit den Hauptleistungen des Kreditvertrages, nämlich der Höhe der Kreditsumme, den Zinsen und Bearbeitungsgebühren genannt und herausgehoben dargestellt und dort auch ausdrücklich als laufzeitunabhängig bezeichnet wird. Die Kläger tragen selbst vor, dass über die Konditionen des Kreditvertrages - namentlich die Zinsen und das Disagio - zwischen den Parteien auch verhandelt wurde. Hinzu kommt, dass beide Vertragsklauseln handschriftliche Veränderungen aufweisen. Bei dem sogenannten Kredit 3 ist die Höhe des Disagios sogar handschriftlich unterstrichen worden.
Nach der von den Parteien zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist lediglich die Festlegung eines Disagios in den AGB als laufzeitunabhängig unzulässig, nicht jedoch generell die Vereinbarung der Laufzeitunabhängigkeit eines Disagios, wenn dies - wie hier - eindeutig und gesondert ausgewiesen ist (BGH NJW 1990, 2250, 2251).
Darüber hinaus schließt sich die Einzelrichterin der Auffassung des Kammergerichts an, dass bei Krediten der vorliegenden Ausgestaltung selbst die formularmäßige Festlegung der Laufzeitunabhängigkeit keine unangemessene Benachteiligung im Sinne § 307 Abs. 1 BGB (vormals § 9 AGBG) darstellen würde. Von einer überraschenden Klausel im Sinne von § 305c BGB kann ohnehin keine Rede sein, da die Vereinbarung unmittelbar bei den eigentlichen Kreditkonditionen aufgeführt ist, die insgesamt drucktechnisch hervorgehoben werden. Hierbei handelt es sich um den entscheidenden Abschnitt der Kreditzusage, dem der Vertragsgegner besondere Aufmerksamkeit schenken wird.
Die Vereinbarung der Laufzeitunabhängigkeit war in dem vorliegenden Fall sachlich gerechtfertigt. Die Kredite sind mit öffentlich geförderten Krediten vergleichbar. Im Vordergrund steht die Begünstigung des Kunden, die einerseits in einem geringen Zinssatz und andererseits in der langen Laufzeit von 25 Jahren bei einseitig möglicher vorzeitiger Kündigung nach 10 Jahren ohne Entschädigung besteht. Die Beklagte trägt unbestritten vor, dass auf dem freien Kapitalmarkt zur damaligen Zeit Finanzmittel mit einer nur 10-jährigen Zinsbindung erst für einen Zinssatz von 8,90% zu erhalten waren. Die Kläger haben also sehr wohl durch die Darlehensgewährung zu diesen Konditionen einen Vorteil erhalten. Dieser Vorteil wird durch die Gewährung von Steuervorteilen an die Kapitalgeber und damit letztlich aus öffentlichen Mitteln zur Förderung eines bestimmten öffentlichen Zweckes finanziert.
Dabei ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte bei der Festlegung der Kreditkonditionen vertraglich durch die fördernde WBK eingebunden ist, auch wenn ihr ein Gestaltungsraum zur Verfügung stehen mag. Die Beklagte ist - selbst wenn es keine entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit der WBK gegeben habe sollte, wie die Kläger unsubstantiiert behaupten -, jedenfalls nicht berechtigt, die Förderung des in § 17 BerlinFG nominierten öffentlichen Zwecks dadurch auszuhebeln, dass sie die Kredite gleichwohl zu den üblichen Konditionen vergibt und den durch Verzicht des Staates auf Steuereinnahmen erkauften Vorteil für sich verwendet.
Auch im vorliegenden Fall ist der Vorteil den Klägern zugute gekommen, wobei die beklagte Bank einseitig das Risiko der vorzeitigen Kündigung zu tragen hatte. Dieses der Bank einseitig übertragene Risiko stellt einen Rechtfertigungsgrund für die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Disagios in den Förderungsfällen dar (BGH NJW 1994, 47, 48). In diesen Fällen können die Kunden nicht auch noch mit einer teilweisen Rückerstattung des Disagios rechnen.
2. Da die Beklagte das Disagio nicht anteilig zurückzuzahlen hat, ist sie auch weder zur Herausgabe gezogener Nutzungen noch zum Ersatz eines etwaigen Verzugsschadens verpflichtet.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Streitwert: € 217.219,64.